Gründe I: Bitte zur Abfassung der Urteilsgründe, oder: „mehr oder minder belanglos erscheinende Umstände“

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Ich komme dann noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 25.09.2025 – 6 StR 265/25– zurück, den ich gestern bereits vorgestellt hatte (vgl. BtM II: Mehrfaches/überschneidendes Handeltreiben, oder: Eine oder mehrere Taten?). In der Entscheidung war es um BtM-Verkaufsgeschäfte der Angeklagten gegangen. Das LG war von 427 Einzeltaten ausgegangen, der BGH dann lediglich von einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der BGH hat in seinem Beschluss verschiedene Segelanweisungen gegeben, u.a. auch noch einmal eine zu der Abfassung der Urteilsgründe. Dazu merkt er an:

„c) Die Abfassung der Urteilsgründe gibt schließlich Anlass zu dem Hinweis, dass in den Feststellungen zur Sache nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben sind, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll ein geschlossenes Ganzes bilden und – unter Weglassung alles Unwesentlichen – kurz, klar und bestimmt sein (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 271). Beruht die Überzeugung des Landgerichts auf zahlreichen Beweiszeichen – wie hier auf Daten über Barabhebungen des Zeugen F. an einem Geldautomaten –, so ist es im Interesse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese nicht in den Feststellungen, sondern ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2005 – 3 StR 238/05, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 14; vom 25. Juli 2017 – 3 StR 111/17).“

Für mich sind solche „Anmerkungen“ des BGH immer der Hinweis darauf, dass es wohl „gerade noch einmal gut gegangen ist“ bzw. dass man knapp an einer Aufhebung wegen unverständlicher Urteilsgründe vorbei gekommen ist. Zudem ist das auch immer der Hinweis, dass den BGH das „Tatgeschehen“ interessiert und nicht die „mehr oder minder belanglos erscheinenden Umstände“ der Tat(en).

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