Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich meine „Pflicht-Vergütung“ nun noch geltend machen?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich meine „Pflicht-Vergütung“ nun noch geltend machen?

Und hier die Antwort:

„Der Anspruch des Pflichtverteidigers auf gesetzliche Vergütung und der Anspruch gegen den Angeklagten auf Erstattung der Wahlanwaltsgebühren sind unterschiedliche An-sprüche (BVerfG, StraFo 2009, 274 = JurBüro 2009, 418 = NJW 2009, 2735 = StV 2010, 87; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 2011, 34; LG Magdeburg, RVGreport 2014, 343). D.h., dass Sie Ihren auf der Beiordnung beruhenden Anspruch aus § 45 RVG ohne Probleme geltend machen können. Der Mandant kann nur keinen Anspruch auf Erstattung von Wahlanwaltsgebühren geltend machen (falls Sie die bei ihm abgerechnet haben).W

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