Und heute dann mal wieder im Gebührenrätsel eine Frage auf der Verteidigergruppe, und zwar:
„Einstellung nach 153 und Auslagentragung: Beiordnung als Pflichtverteidiger ab dem vorbereitenden Verfahren, da Mandant in Haft war. Einstellung nach 153, da geringe Schuld im Fall 1 Verurteilung bestünde.
Die notwendigen Auslagen werden nicht der Staatskasse auferlegt, unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls.
Heißt das, dass ich die Gebühren, trotz Beiordnung nicht mit der Staatskasse abrechnen kann?
Gibt es in diesem Fall eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Kostentscheidung. Wenn ja, im eigenen Namen oder des Angeklagten?
