Meine Frage kommt heute mal wieder aus dem Rechtspflegerforum, und zwar:
„Im Urteil 1. Instanz wurde die Wertersatzeinziehung ausgesprochen. Der Pflichtverteidiger rechnet die VV 4142 RVG ab. Ok.
Der Pflichtverteidiger legt Berufung ein, beschränkt auf das Strafmaß. Drei Wochen später nimmt er sie in Absprache mit dem Mandanten zurück. Zwischenzeitlich ist in der Akte nichts passiert. Bekommt er für die Berufung auch die Nr. 4142 RVG?
Fühlt sich für mich falsch an. Der Gerold/Schmidt sagt : „So führt zB allein die Prüfung einer im tatrichterlichen Urteil ausgesprochenen Einziehung im Rahmen der Fertigung einer Revisionsbegründungsschrift zum Entstehen der Gebühr VV 4142 RVG für die Revisionsinstanz.“ Auf die Berufung wird leider nicht eingegangen. Diese wurde ja aber eben auch nicht begründet.“
