KostBRÄG 2025 mit den RVG-Erhöhungen in Kraft, oder: Besser Spatz in der Hand, als Taube auf dem Dach

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Ja, richtig gesehen, das ist ein Fachbeitrag. Und ja, auch richtig, es ist ein Sonntag. Da gibt es zwar normaler Weise keine Fachbeiträge. Heute mache ich aber mal eine Ausnahme, da heute das „Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 –KostBRÄG 2025“ – kurz eben „KostBRÄG 2025“ vom 07.04.2025 in Kraft getreten ist. Das enthält dann in Artikel 11 auch die Änderungen im RVG, um die es ja ein langes Hin und Her im Gesetzgebungsverfahren gegeben hat.

Und das Inkrafttreten dieses Gesetzes ist dann der Anlass für den sonntäglichen Fachbeitrag, in dem ich kurz eben die Änderungen im RVG, die Teil 4 und 5 VV RVG betreffen, vorstellen will. Viel ist es ja nicht, aber: Besser den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach. Also:

  • Allgemein: Lineare Anhebung der Gebühren um 9 bzw. 6 %

Die lineare Anhebung um rund neun Prozent erfasst alle Gebührentypen des RVG, also alle Betragsrahmengebühren. Sie wirkt sich also insbesondere eben in Straf- und Bußgeldverfahren aus.

Die Wertgebühren der Nrn. 4142, 4143, 4144, 5116 VV RVG und z. B. auch die Festgebühr der Nr. 4304 VV RVG sind um rund sechs Prozent angehoben worden.

  • Änderungen im Paragrafenteil des RVG

Im §§-Teil des RVG hat es „strukturelle Änderungen“ (für Strafverteidiger) nicht gegeben. Es sind dort für Rechtsanwälte/ Verteidiger nur die Anhebungen der Gebührensätze für die Wertgebühren in den §§ 13, 49 RVG von Bedeutung.

Hinzuweisen ist zu § 49 RVG, der für bestellte/beigeordnete Rechtsanwälte, also insbesondere für Plfichtverteidiger gilt, auf Folgendes:

Hier sind nicht nur die Gebührenwerte angehoben worden, sondern man auch die Staffelung der Gegenstandswerte geändert, was zu einer (weiteren) Anhebung der Gebühren bei den Pflichtverteidigern und/oder beigeordneten Rechtsanwälten führen wird. Die frühere Regelung sah bis zu einem Gegenstandswert von 50.000 EUR eine Staffelung der Werte und der zugehörigen Gebühren vor. Bei höheren Werten galt eine Kappungsgrenze und die lag früher bei 50.000 EUR.  Hier hat man folgende Änderungen vorgenommen:

    • Zunächst hat man die Wertstufe bis 5.000 Euro zusätzlich erhöht. Während sich die Gebühr früher auf 85 Prozent der Wahlanwaltsgebühr belief, hat man sie nun auf 90 Prozent angehoben. Bei den Gebührenbeträgen in den folgenden Stufen ist ein angemessener Abstand zu den jeweils vorhergehenden Stufen erhalten geblieben.
    • Zudem hat man aber die obere Wertgrenze von früher 50.000 Euro auf jetzt 80.000 Euro angehoben.

Diese Änderungen dürfen weitere Erhöhungen für den Pflichtverteidiger bringen.

  • Änderungen in Teil 5 VV RVG – Neuer Anwendungsbereich der Nrn. 5101, 5103, 5107, 5109 VV RVG

Bislang fiel die Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG bei Geldbußen von weniger als 60,00 EUR an, bei den Gebühren Nrn. 5103, 5107, 5109 VV RVG war die Untergrenze für die maßgebliche Geldbuße bei 60,00 EUR gezogen. Dieser Wert, der den Anwendungsbereich der Vorschriften bestimmt, orientierte sich an der Grenze für Eintragungen in das Fahreignungsregister. Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13.10.2021 wurde die Systematik hinsichtlich der Eintragungen in das FAER geändert. Eine feste Betragsgrenze bei den Geldbußen, ab der es stets zu einer Eintragung kommt, besteht danach nicht mehr. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen droht eine Eintragung nunmehr erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Geldbuße von 100,00 EUR (außerorts) bzw. 115,00 Euro (innerorts) belegt ist. Bei Parkverstößen liegen die Grenzen ggf. niedriger, bis auf wenige Ausnahmen liegen aber auch hier die Eintragungsgrenzen bei mindestens 80,00 EUR.

Diese Änderung der Eintragungssystematik in das FAER hat dazu geführt, dass man jetzt den den Anwendungsbereich der Nrn. 5101, 5103, 5107, 5109 VV RVG auf Angelegenheiten mit einer festgesetzten Geldbuße von weniger als 80,00 EUR (Nr. 5101 VV RVG) bzw. ab 80,00 EUR (Nrn. 5103, 5107, 5109 VV RVG) festzulegen.

  • Inkrafttreten/Übergangsregelung

Nach Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025 treten die Änderungen am 01.06.2025, also heute, in Kraft. Die Änderungen sind nach dem maßgeblichen § 60 RVG, der durch das KostRÄG 2021 geändert worden ist, also grundsätzlich anzuwenden in allen Angelegenheiten, in denen der unbedingte Auftrag (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG) vor dem 1.6.2025 erteilt ist. Insoweit gilt:

    • Bei unbedingter Auftragserteilung vor dem 01.06.2025 gilt also für den Wahlanwalt altes Recht, bei unbedingter Auftragserteilung nach dem 01.06.2025 gilt vorbehaltlich § 60 Abs. 1 S. 5 RVG neues Recht.
    • Für den Pflichtverteidiger gilt:
      • Wenn der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt – Stichwort: Pflichtverteidiger – mit Mandatsverhältnis tätig wird, richtet sich der gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch (§§ 45, 59a RVG) ebenfalls nach dem Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung.
      • Wird ein Pflichtverteidiger oder ein Nebenklägerbeistand gem. § 397a Abs. 1 StPO ohne ein Mandatsverhältnis bestellt, kann auf die Auftragserteilung als Anknüpfungspunkt (§ 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG) nicht zurückgegriffen werden. Gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG richtet sich die Vergütung in der Angelegenheit dann nach altem Recht, wenn die Bestellung des Rechtsanwalts vor dem 01.06.2025 wirksam geworden ist und zum Zeitpunkt der Bestellung kein unbedingter Auftrag desjenigen vorlag, für den der Rechtsanwalt bestellt wurde.
      • Maßgebender Zeitpunkt ist beim Pflichtverteidiger der Zeitpunkt der Bestellung zum Pflichtverteidiger oder Nebenklägerbeistand. Das ist der Zeitpunkt des Erlasses des Bestellungsbeschlusses wirksam. Der Zeitpunkt des Zugangs beim Rechtsanwalt ist für das Wirksamwerden im Rahmen von § 60 Abs. 1 S. 3 RVG ohne Bedeutung.

Alles in allem – wie gesagt: Nicht viel, aber im Grunde müssen Verteidiger froh sein, dass es überhaupt noch zu diesen „Anpassungen“ gekommen ist. Der Grad der linearen Anhebung um durchschnittlich nur neun Prozent Prozent ist natürlich mal wieder erheblich zu gering. Denn man muss bedenken, dass die letzte Erhöhung durch das KostRÄG 2021 schon wieder mehr als vier Jahre zurückliegt. Diese Erhöhungen sind inzwischen längst durch allgemeine Kostensteigerungen „aufgefressen“. Es bleibt also nur die Hoffnung, dass sich die  neue Bundesregierung recht bald mit einer vernünftigen Anhebung der anwaltlichen Vergütung und vor allem einer längst überfälligen Modernisierung des RVG annehmen wird. Ein 3. KostRMoG ist dringend erforderlich.

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