Am Karfreitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist eine weitere Einziehungsgebühr entstanden?
Und hier die „österliche“ Antwort:
„Moin,
ich muss Sie enttäuschen.
Es entsteht m.E. nur eine VG Nr. 4142 VV RVG. Es handelt sich ja um dieselbe Angelegenheit, also entsteht auch keine weitere Gebühr. Der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV richtet sich bei mehreren Gegenständen, mit denen wir es hier zu tun haben, nach § 22 RVG. Die Werte mehrerer Gegenstände sind zu summieren, es entsteht nur eine Verfahrensgebühr (§ 15 Abs. 2 RVG).
Siehe auch: LG Osnabrück, Beschl. v. 3.3.2021 – 3 KLs 6/21, JurBüro 2021, 465.“
Der Kollege hat es mit Fassung getragen.
Und – bei der Gelegenheit 🙂 – <<Werbemodus an>>, um hinweisen zu können auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, der im Herbst in der 7. Aufl. erscheinen wird. Das KostBRÄG lässt grüßen. Auch sonst hat sich ja einiges getan, so dass sich eine Neuauflage „lohnt“. Die Anschaffung des Werkes „lohnt“ sich – wie mir Kollegen versichern – übrigens immer. Und: Man kann es natürlich vorbestellen. Dann verpasst man das Erscheinungsdatum nicht und gehört zu den ersten, die die Neuauflage in Händen halten. Zur Vorbestellung geht dann hier. <<Werbemodus aus>>.