Als dritte Entscheidung habe ich dann hier noch das AG Calw, Urt. v. 05.11.2024 – 8 Cs 32 Js 18114/24. Das AG hat die Angeklagte vom Vorwurf der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) frei gesprochen.
Gegenstand der Anklage war folgender Sachverhalt:
„Am pp. um pp.:53 Uhr teilten Sie fernmündlich, vermutlich von Ihrer Wohnadresse pp. unter dem auf Sie lautenden Anschluss pp. dem Polizeirevier Calw mit, dass der Zeuge pp. stark alkoholisiert und im Begriff sei, mit dessen zwei Kindern von dem Vereinsheim des pp. mit dem Auto nach Hause zu fahren. Dabei gaben Sie Ihren früheren Nachnamen pp. und das der Alkoholfahrt zuzuordnende amtliche Kennzeichen pp. an und wussten, dass der Zeuge pp. weder alkoholisiert noch unmittelbar im Begriff war, Auto zu fahren. Wie von Ihnen beabsichtigt, verlegten die anzeigeaufnehmenden Polizeibeamten des Polizeireviers Calw an die pp. Vereinsgaststätte, um wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt gegen den Zeugen pp. zu ermitteln.
Sie werden daher beschuldigt, einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen,
strafbar als falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB.“
Das AG hat dann zusätzlich festgestellt, dass die Angeklagte das Polizeirevier Calw nicht über eine bekannte Kurzwahlnummer für Notfälle (namentlich 110 oder 112) sondern über die normale Festnetznummer anrief, in ihren Äußerungen gegenüber den Polizeibeamten in nichts zum Ausdruck brachte, dass bereits die Fahrt unter Alkoholeinfluss auf öffentlichen Straßen unternommen worden sei, und dass der von ihr Angezeigte sich die Stellung eines Strafantrags vorbehalten hat, jedoch die Frist ohne weitere dahingehende Äußerung von ihm verstrichen ist.
Das AG hat aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Hier die Leitsätze:
1. Die vorsätzlich falsche Anzeige einer angeblich bevorstehenden Trunkenheitsfahrt eines anderen bei der Polizei über deren Festnetzanschluss ist allenfalls als Beleidigungsdelikt verfolgbar.
2. Gegenstand der falschen Verdächtigung gem. § 164 Abs. 1 StGB muss eine bereits unternommene Straftat bzw. entsprechende Amtspflichtverletzung sein.
3. Ein missbräuchlicher Notruf im Sinn von § 145 StGB setzt entweder einen entsprechenden Kommunikationsinhalt oder seine Absetzung über einen Notrufanschluss nach §164 TKG und NotrufV voraus.“