Und dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie wird eine Vernehmung im Hinblick auf eine EEA abgerechnet?
Für die Lösung hatte ich zunächst noch Nachfragen, und zwar:
„Detlef Burhoff
Strafverfahren oder Auslieferungsverfahren? Beiordnung nach StPO oder nach IRG?Antwort des Fragestellers
Ermittlungsverfahren in der Tschechischen Republik.
EEA und daraufbezogene Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter in Deutschland.Beiordnung nach 140 I Ziff. 5 StPO.
Keine Auslieferung von Deutschland in die Tschechische Republik, kein Europäischer Haftbefehl.
Detlef Burhoff
….. dann geht es nach Teil 4 VV RVG und zwar Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr 4104 VV RVG und wohl auch Terminsgebühr Nr 4102 VV RVG, jeweils mit Haftzuschlag. Entscheidungen dazu stehen auf der HP, zuletzt OLG Koblenz. Melden Sie sich ggf. noch einmal.“
Dazu passt: OLG Koblenz, Beschl. v. 04.07.2024 – 2 Ws 412/24.

Wie wird denn abgerechnet, wenn die in dem Fall die Bestellung nach § 41 IRG erfolgt?
Moin, ich verstehe die Frage nicht. Wenn nach § 41 IRG beigeordnet worden ist, gilt Teil 6 VV RVG, und zwar Abschnitt 1 – siehe die dortige Überschrift.