Archiv für den Monat: November 2023

StPO II: Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages, oder: Erforderlicher Vortrag bei der Verfahrensrüge

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Das zweite Posting ist dem BGH, Beschl. v. 14.09.2023 – 4 StR 274/23 – gewidment. Nichts Besonderes, aber noch mal ein Reminder des BGH zum erforderlichen Vortrag bei der Rüge, eine Beweisantrag sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden:

1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die beantragte Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist bereits unzulässig. Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht (vgl. hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 103/21 Rn. 4 mwN). Denn die Revision teilt den in dem Beweisantrag in Bezug genommenen und für die Prüfung des geltend gemachten Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO relevanten Inhalt von Aktenteilen, insbesondere des schriftlichen Gutachtens des bereits beauftragten Kfz-Sachverständigen mit einer Skizze zur rekonstruierten Anstoßsituation, nicht (vollständig) mit.“

StPO I: Selbstläuferrevision: Fehler beim letzten Wort, oder: Wiedereintritt in die Beweisaufnahme

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Und dann heute noch einmal StPO-Entscheidungen.

Den Auftakt mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 16.08.2023 – 2 StR 308/22. Mal wieder eine dieser „Selbstläuferrevisionen“. Gerügt worden war die Verletzung des Rechts auf das letzte Wort (§ 258 StPO).

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen dirigistischer Zuhälterei verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision hatte hinsichtlich der Strafaussprüche teilweise Erfolg.

Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

„Die Beweisaufnahme wurde am 23. Hauptverhandlungstag, dem 7. Dezember 2021, geschlossen. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägervertreter hielten ihre Plädoyers und stellten ihre Schlussanträge. Dabei beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auch die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen zugunsten der Nebenklägerinnen C. und M. Im darauffolgenden Termin am 13. Dezember 2021 plädierten die Verteidiger des Angeklagten. Dem Angeklagten wurde Gelegenheit gegeben, noch etwas zu seiner Verteidigung zu sagen. Er hatte das letzte Wort. Die Hauptverhandlung wurde sodann unterbrochen; Termin zur Fortsetzung war auf den 22. Dezember 2021 festgesetzt. Einen Tag zuvor ging bei der Strafkammer ein Faxschreiben von Rechtsanwalt D. ein. Er übersandte zwei an den Angeklagten gerichtete Schriftstücke, zum einen einen Anwaltsschriftsatz, mit dem im Auftrag der Nebenklägerin C. ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € geltend gemacht wurde, zum anderen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin M. zur Durchführung eines Mahnverfahrens über 40.000 €. Rechtsanwalt D. kündigte an, im folgenden Termin den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme zu beantragen, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, die Ansprüche, jedenfalls teilweise, anzuerkennen.

In der Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2021 stellte Rechtsanwalt D. einen entsprechenden Antrag. Die Vorsitzende erörterte dies mit den Verfahrensbeteiligten und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei erklärten die Nebenklägerinnen über ihre anwaltlichen Vertreterinnen, nach wie vor keinem Täter-Opfer-Ausgleich zuzustimmen. Die Staatsanwaltschaft sah keinen Bedarf, die Beweisaufnahme noch einmal zu eröffnen. Sodann gab die Vorsitzende bekannt, dass auch die Strafkammer keinen Grund sehe, erneut in die Hauptverhandlung einzutreten. Nach geheimer Beratung wurde sodann das angefochtene Urteil verkündet, ohne dass dem Angeklagten (erneut) das letzte Wort gewährt wurde.

Diese Verfahrensweise verstieß nach Auffassung des BGH gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 StPO:

„Dem Angeklagten hätte nach der Erörterung über den von Rechtsanwalt D. beantragten Wiedereintritt in die Beweisaufnahme erneut Gelegenheit gegeben werden müssen, zu seiner Verteidigung vorzutragen und Ausführungen im Rahmen des letzten Worts zu machen.

a) Nach einem Wiedereintritt in die Verhandlung muss das Gericht die Möglichkeit zu umfassenden Schlussvorträgen und das letzte Wort erneut gewähren, auch wenn er nur einen unwesentlichen Aspekt oder einen Teil der Anklagevorwürfe betrifft, weil jeder Wiedereintritt den vorangegangenen Ausführungen ihre rechtliche Bedeutung als Schlussvorträge und letztes Wort nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2017 – 1 StR 391/16, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 6; Urteil vom 24. Februar 2022 – 3 StR 202/21, NJW 2022, 1631, 1632). Ein Wiedereintritt in die Verhandlung kann durch eine ausdrückliche Erklärung des Vorsitzenden beziehungsweise des Gerichts oder stillschweigend geschehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – 3 StR 202/21, NJW 2022, 1631, 1632 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 185/14, NStZ 2015, 105). Für letzteres genügt jede Betätigung, in welcher der Wille des Gerichts, mit der Untersuchung und der Aburteilung fortzufahren, erkennbar zutage tritt, auch wenn das Gericht darin keine Wiedereröffnung der Verhandlung erblickt oder diese nicht beabsichtigt. Dies ist der Fall bei jedem Vorgang, der die gerichtliche Sachentscheidung auch nur mittelbar beeinflussen könnte, indem er eine tatsächliche oder rechtliche Bewertung des bisherigen Verfahrensergebnisses zum Ausdruck bringt. Auf Umfang und Bedeutung der nochmaligen Verhandlungen kommt es dabei nicht an. Ob ein Wiedereintritt vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (s. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – 3 StR 202/21, NJW 2022, 1631, 1633; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 258 Rn. 28). Er kann auch darin liegen, dass Anträge erörtert werden, ohne dass ihnen letztlich stattgegeben wird (BGH, Beschluss vom 20. September 2017 – 1 StR 391/16, NJW 2018, 414, 415; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 258, Rn. 28; Tiemann, in: KK-StPO, 9. Aufl., § 258, Rn. 24).

b) Gemessen daran ist das Landgericht durch die Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten über den Antrag von Rechtsanwalt D. , die Beweisaufnahme zu eröffnen, stillschweigend wieder in die Hauptverhandlung eingetreten. Der Antrag zielte darauf ab, dem Angeklagten die Chance einzuräumen, durch eine zumindest teilweise Anerkennung der nunmehr gegen ihn außerhalb der Hauptverhandlung geltend gemachten Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens Schadenswiedergutmachung zu leisten. Er war insoweit darauf gerichtet, Einfluss auf die Strafzumessung durch das Landgericht zu nehmen, das gemäß § 46 Abs. 2 StGB das Verhalten des Angeklagten nach der Tat und dabei insbesondere auch ein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, in den Blick zu nehmen hatte. Dieser Antrag wurde nicht lediglich entgegengenommen, sondern war im Folgenden förmlicher Gegenstand der Erörterung, wie mit ihm umzugehen sei. Damit ging – da der Gegenstand des Antrags wie ausgeführt die gerichtliche Sachentscheidung zu beeinflussen geeignet war – der (faktische) Wiedereintritt in die Hauptverhandlung einher; belegt wird dies im Übrigen durch den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Revision, die Nebenklägerinnen hätten klargestellt, einem Täter-Opfer-Ausgleich nach wie vor nicht zuzustimmen. Dass dem Antrag letztlich nicht stattgegeben wurde, das Gericht vielmehr ausdrücklich mitteilte, keinen Grund zu sehen, erneut in die Hauptverhandlung einzutreten, ändert an dieser Feststellung nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2017 – 1 StR 391/16, NJW 2018, 414, 415).

c) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruhen die Strafaussprüche in den Fällen II.2 bis II.5 der Urteilsgründe, nicht jedoch die ihnen zugrundeliegenden Schuldsprüche.

Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte in einem – erneuten – letzten Wort etwas Erhebliches zu den Schuldsprüchen hätte bekunden können. Hingegen ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erneut erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten (vgl. zum Einverständnis zur förmlichen Einziehung sichergestellter Gegenstände BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152). Dies gilt hier insbesondere mit Blick auf die in dem ursprünglichen Schriftsatz von Rechtsanwalt D. angekündigte (teilweise) Anerkennung der geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche. Dies wäre über das bloße in der Hauptverhandlung bereits abgegebene Angebot, Schmerzensgeld zu zahlen, hinausgegangen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte auf die Herausgabe sichergestellten Bargelds in Höhe von 161.500 € auch gegenüber den Nebenklägerinnen M. und C. verzichtet hatte. Dass diese im Übrigen nicht bereit waren, sich weitergehend auf einen Täter-Opfer-Ausgleich einzulassen, ändert nichts daran, dass bereits einer möglichen förmlichen Anerkennung geltend gemachter Ansprüche eine weitergehende strafmildernde Bedeutung zukommen kann.“

StPO III: Die „besondere Bedeutung des Falles“ im GVG, oder: Prominente Zeugen aus der Gesangsszene?

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Zu Zuständigkeitsfragen wird wenig veröffentlicht. Heute habe ich mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.10.2023 – 2 Ws 143/23 (S) – aber mal etwas aus dem Bereich.

Die Staatsanwaltschaft  wirft den Angeklagten versuchten Betrug beziehungsweise Beihilfe dazu im Zusammenhang mit einem Zivilrechtsstreit des Angeklagten. Dabei sollen die Angeklagten gefälschte Rechnungen ausgestellt und vorgelegt haben, um dem Zeugen F. zu schädigen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren jedoch abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem AG – Schöffengericht – eröffnet. Gegen Letzteres wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde, die Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet. Das Hauptverfahren war vor dem Landgericht zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat dazu in ihrer Beschwerdebegründung vom 2. August 2023 das Folgende ausgeführt:

„Das Landgericht Frankfurt (Oder) geht nach hiesiger Ansicht zu Unrecht von einem lediglich regional begrenzten Interesse an dem Strafverfahren aus. Zwar hat weder der Angeklagte noch der Zeuge eine besonders herausgehobene Stellung innerhalb der Gesellschaft inne, gleichwohl muss beachtet werden, dass ein erhebliches Medieninteresse, ähnlich wie in dem in B. bereits seit 3 Jahren fortdauernden Prozesses bestehen wird. Das Gericht verkennt insoweit, dass damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte die tatsächliche Durchführung der behaupteten Bauarbeiten behaupten werden wird, unabhängig von den vorgelegten Rechnungen. Daher ist damit zu rechnen, dass aus dem Umfeld beider Beteiligten weitere bisher nicht benannte Zeugen zu hören sein werden, die mehr oder weniger Prominentenstatus innerhalb der Gesangsszene haben dürften. Auch die Einschätzung, dass der Zeuge F. lediglich an einem Tag zu vernehmen und seine Ehefrau als Zeugin nicht in Betracht kommt, ist nicht belegt. Auch hier verkennt die Kammer, dass in dem in Berlin geführten Verfahren eine mehrwöchige Vernehmung beider Personen notwendig war. Damit drängt sich die Annahme eines Ausnahmefalls auf, den das OLG Brandenburg (WiStra 2022, S. 479) beschrieben hat.“

Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei.

 

StPO II: Vortrag bei Abhandenkommen der Sendung, oder: Eigene eidesstattliche Versicherung reicht nicht

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Zu dem vorhin vorgestellten BGH, Beschl. v. 26.09.2023 – 5 StR 350/23 – passt dann ganz gut der OLG Hamm, Beschl. v. 26.09.2023 – 3 Ws 325/23.  Auch in ihm geht es um Wiedereinsetzung. Der Antrag ist als unzulässig verworfen worden.

Dem Verurteilten wurde ein Beschluss ausweislich der Zustellungsurkunde am 28.07.2023 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 21.08.2023 per beA, eingegangen beim LG am selben Tag, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und zugleich beantragt, dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dieser habe erst mit Schreiben der Bewährungshilfe vom 16.08.2023 Kenntnis von dem Beschluss erlangt.

Das OLG hat die Beschwerde verworfen

„1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 56f Abs. 1 StGB statthaft, aber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO ab Zustellung nach § 35 Abs. 2 StPO eingelegt worden und damit bereits unzulässig. Grundsätzlich begründet die Zustellungsurkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis, dass der Postzusteller den Brief am 28. Juli 2023 beim Verurteilten in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingeworfen hat, sodass die sofortige Beschwerde verspätet beim Landgericht Bielefeld eingegangen ist.

2. Auch ist dem Verurteilten auf seinen Antrag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sein Antrag ist unzulässig. Denn es werden keine konkreten Tatsachen behauptet und glaubhaft gemacht, die den Schluss zulassen, dass der Beschluss – entgegen den Angaben in der Postzustellungsurkunde – nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde.

Ein Zustellungsempfänger, der ein Schriftstück nicht erhalten haben will, muss in aller Regel Einzelheiten vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergeben kann, dass aufgrund der konkreten Umstände ein Abhandenkommen der Sendung ohne Verschulden des Verurteilten möglich erscheint (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 2009 – 3 Ss 425/09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 3 Ws 21/10 -, juris Rn. 13). Der Verurteilte hat hier lediglich zusammengefasst ausgeführt, er habe bis zum 16. August 2023 keine Kenntnis vom dem Beschluss erhalten. Diesen habe er nicht in seinem Briefkasten vorgefunden. Unter der Zustelladresse befänden sich mehrere Briefkästen, die von außen zugänglich seien. Sein Briefkasten sei ordnungsgemäß beschriftet. In der Wohnung herrsche allerdings ein reger Durchlauf an Mietern. Es sei auch schon zu Diebstählen von Post und insbesondere Paketen gekommen. Damit werden allerdings keine konkreten Tatsachen behauptet und glaubhaft gemacht – zum Beispiel durch eidesstattliche Versicherung anderer Mieter -, die es ausnahmsweise zum Beispiel als denkbar erscheinen lassen, dass der Beschluss aus dem Briefkasten entwendet wurde, bevor der Verurteilte von diesem Kenntnis nehmen konnte. Die Ausführungen erschöpfen sich letztlich in angedeuteten Vermutungen ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte.

Darüber hinaus sind gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ist grundsätzlich kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. nur Cirener in: BeckOK, 48. Edition, Stand: 01.07.2023, § 45 Rn. 11 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 2009 – 3 Ss 425/09 -, juris Rn. 9). Sie ist wie eine schlichte Erklärung zu werten, die grundsätzlich zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht (Cirener a.a.O. m.w.N.; Valerius in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, § 45 Rn. 12 m.w.N.). Zwar kann ausnahmsweise die eigene Erklärung des Antragstellers dann genügen, wenn ihm eine anderweitige Glaubhaftmachung ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (vgl. hierzu Cirener a.a.O. m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor, nachdem es bereits an konkretem Vortrag fehlt und ein solcher zum Beispiel durch eidesstattliche Versicherung anderer Mieter oder Ähnliches hätte glaubhaft gemacht werden können.“

StPO I: Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag, oder: Die eigene „eidesstattliche Versicherung“ reicht nicht

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Heute dann StPO. Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 26.09.2023 – 5 StR 350/23.

Das LG hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat die dem Angeklagten beigeordnete Verteidigerin, Rechtsanwältin Bö. am 20.03.2023 Revision eingelegt, woraufhin ihr das Urteil am 27.04. 2023 zugestellt worden ist. Nachdem eine Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingegangen war und sich die Vorsitzende zuvor beim Büro der Verteidigerin erfolglos nach einer Revisionsbegründung erkundigt hatte, hat die Strafkammer die Revision durch Beschluss vom 08.06.2023 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschluss ist der Verteidigerin am 15.06.2023 zugestellt worden. Am 21.06.2023 hat Rechtsanwalt I. als gewählter Verteidiger des Angeklagten die Revision gegen das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge begründet und die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision sowie die Entscheidung des Revisionsgerichts über den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Angeklagte habe Rechtsanwältin Bö. „unmittelbar“ nach seiner Verurteilung und „auch noch einmal telefonisch nach der Urteilsverkündung aus der Haft heraus“ mit der „Einlegung und Führung der Revision“ beauftragt. Er sei davon ausgegangen, „dass die Rechtsanwältin alles Notwendige unternehmen würde, um die Revision form- und fristgemäß zu führen“, habe jedoch am 15.06.2023 den Beschluss des Landgerichts erhalten und am selben Tag von Rechtsanwältin Bö. auf Nachfrage erfahren, dass jene die Revision nicht begründet habe, woraufhin er sich an Rechtsanwalt I. gewandt habe. Zur Glaubhaftmachung des Vortrags hat Rechtsanwalt I. eine als „eidesstattliche Versicherung“ bezeichnete Erklärung des Angeklagten beigefügt, die eine – nicht vollständig übereinstimmende – Sachverhaltsschilderung enthält, und die Richtigkeit seiner eigenen Darstellung des Gesprächs mit dem Angeklagten „anwaltlich versichert“.

Im weiteren Verfahren hat Rechtsanwältin Bö. schriftsätzlich mitgeteilt und anwaltlich versichert, dass sie dem Angeklagten, der keine Revision habe einlegen wollen, geraten habe, zunächst Revision einzulegen und deren Erfolgsaussichten auf der Grundlage des schriftlichen Urteils zu prüfen. Diesem Rat sei der Angeklagte gefolgt. Nach Eingang des schriftlichen Urteils habe sie mit ihm das weitere Vorgehen telefonisch besprochen; Ergebnis dessen sei gewesen, dass der Angeklagte gebeten habe, die Revision zurückzunehmen. Sie habe daraufhin keine Revisionsbegründung abgegeben. Nach Erhalt des Verwerfungsbeschlusses habe der Angeklagte telefonisch mitgeteilt, dass er doch an der Revision habe festhalten wollen und sei so aufgebracht gewesen, dass das Gespräch habe beendet werden müssen.

Der BGH hat den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig angesehen:

„2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht ist, dass den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung getroffen hat.

Schon vor Eingang des Schriftsatzes der beigeordneten Verteidigerin war nicht hinreichend dargetan, dass der Angeklagte seine Verteidigerin mit der fristgemäßen Einlegung und Begründung der Revision beauftragt hatte. Denn seiner „eidesstattlichen Versicherung“ kam angesichts der Möglichkeit, von ihr eine Erklärung beizuholen, kein nennenswerter Beweiswert zu. Auch über die anwaltliche Versicherung des gewählten Verteidigers konnte die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zur Beauftragung der beigeordneten Verteidigerin nicht glaubhaft gemacht werden.

Aus der anwaltlichen Versicherung der beigeordneten Verteidigerin ergibt sich zudem ein anderer Geschehensablauf, so dass nunmehr erst Recht das fehlende Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht ist.