Mich hat vor einiger Zeit im Anschluss an diesen Blogbeitrag: EuGH zur Vergütungsvereinbarung (mit Verbrauchern), oder: Auf jeden Fall belehren, belehren, belehren!, folgende Anfrage erreicht:
Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
vielen herzlichen Dank für Ihren sehr gelungenen Beitrag zur jüngsten Entscheidung des EuGH. In diesem Zusammenhang würde ich mich sehr, sehr über einen Erfahrungsaustausch zur folgenden Konstellation freuen.
Ich habe ursprünglich mit meinem Mandanten, der rechtsschutzversichert ist, eine Honorarvereinbarung (auf Stundenbasis im Zehntel-Stunden-Takt) wg. Kündigung und Abberufung als Fremd-GF einer GmbH geschlossen. Außerdem sollte über die geleisteten Stunden dem Mandanten monatlich eine Abrechnung erteilt werden.
Nach erfolgreichem Abschluss der Angelegenheit hat die Rechtsschutzversicherung (RV) zunächst das Honorar (nach Abzug einiger Monierungen) bezahlt. Ca. 6 Monate später hat sie sich jedoch eines anderen besonnen und meint nunmehr, dass die Bezahlung des Honorars (wg. Überschreitung um mehr als das 6-fache der RVG-Gebühren) angemessen sein sollte und erhob Anfang Mai 2022 Klage auf Rückzahlung des gezahlten Honorars. Im letzten Replik-Schriftsatz (Mitte April 2023) stellt sie sich weiter auf den Standpunkt, dass die Stundensatzabrede zusätzlich im Lichte des aktuellen EuGH-Urteils (C-395/21) unwirksam sei. Danach sei die Stundenklausel intransparent, weil ich den (rechtsschutzversicherten) Mandanten nicht vorab die Gesamtschätzung der Kosten informiert habe.
Aus meiner Sicht ist die Auffassung der RV unter Bezug auf die EuGH-Entscheidung unzutreffend, da, wie bereits erwähnt, in der Honorarvereinbarung die Verpflichtung übernommen wurde, dem Mandanten monatliche Abrechnungen zu erteilen.
Was meinen Sie dazu? Was sind Ihre Erfahrungswerte in solchen Konstellationen mit RV? Würde ihrer Meinung nach die Entscheidung des EuGH auch auf die RV Anwendung finden? Ich fände dieses Ergebnis ziemlich schräg, da die RV nicht „Verbraucher“ ist und folglich der Schutzbereich eines Verbrauchers gar nicht eröffnet ist, insbesondere, wenn der Verbraucher einen Freistellungsanspruch gegen einen Unternehmer (RV) hat und der Unternehmer (RV) letztlich zahlen muss und die Zahlung zusagt. Außerdem hat die RV bei ihrer Deckungsschutzzusage keinen Vorbehalt vorgenommen, dass sie das Stundenvolumen begrenzen werde. Tatsächlich hat sie dies ja auch nicht getan und die Stunden bezahlt.
Über Ihren Input/Unterstützung würde ich mich sehr, sehr freuen.“