I. Instanz im Asyl-Klageverfahren dauert 58 Monate, oder: Welche Entschädigung für die Verfahrensdauer?

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Und dann – passt einigermaßen – der OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.2023 – 13 FEK 496/21 – zur Frage der Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines asylrechtlichen Gerichtsverfahrens, also §§ 198, 199 GVG.

Zum Sachverhalt verweise ich auf den Volltext. Nur so viel: Das Verfahren, ein erstinstanzliches asylrechtliches Klageverfahren, lief insgesamt etwa 58 Monate. Das beklagte Land hat bereits die Verfahrensdauer im Zeitraum zwischen Juli 2019 bis November 2022, also 41 Monate, als unangemessen anerkannt und insoweit eine Entschädigung gezahlt. Es war also allein noch zu beurteilen der Zeitraum zwischen Februar 2018 und Juni 2019, also 17 Monate. Dazu sagt adas OVG: Noch keine unangemessene Verfahrensdauer. Hier der Leitsatz

Zur angemessenen Verfahrensdauer eines asylrechtlichen Klageverfahrens mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und noch durchschnittlicher Bedeutung für die Kläger und ohne ein zu einer relevanten Verzögerung des Rechtsstreits beitragendes Prozessverhalten der Beteiligten.

 

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