Archiv für den Monat: Dezember 2022

Das war das Jahr 2022 – beruflich und/oder privat, oder: Mein persönlicher Jahresrückblick 2022

Auch im Jahr 2022 gibt es wie schon in den vergangenen Jahren als letztes Posting des Jahres 2022 für meine Freunde/Follower 🙂 einen kurzen „privaten“ Jahresrückblick. Alle anderen „Rückblicke“ hatte ich schon bzw. sie kommen noch.

Also dann folgender persönlicher Rückblick, zu dem auch in 2022 gilt: Wenn ich so zurückblicke, was es in den letzten Jahren gegeben hat – man kann das ja im Archiv nachschauen 🙂 : Es ist auch in 2022 weitgehend so geblieben wie in den früheren Jahren.

Als Spitzenthema des Jahres m.E. immer noch: Corona. Wer hätte gedacht, dass uns dieses Thema so lange beschäftigen wird. Ich bin mit der Familie allerdings auch durch das zweite Pandemiejahr gut durchgekommen. Zwar hat es mich zum Schluss des Jahres – trotz aller Vorsicht – dann auch erwischt, aber es war ein milder Verlauf, der nach ein paar Tagen erledigt war. Und das ist m.E. auf die Impfungen zurückzuführen.  Der ein oder andere wird das anders sehen. Das mag er tun. Ich bin allerdings nicht bereit, darüber zu diskutieren. Er hat dann seine Sicht, ich habe meine. Und gut ist es. Das ganze Diskutieren um Impfungen, Masken usw. bringt m.E. nichts. Man muss die Dinge positiv sehen und nicht jammern, was man ggf. immer noch nicht kann oder darf, sondern man muss sich über das freuen, was wieder möglich ist. Und das ist praktisch alles. Und mich belastet meine Maske nicht. Sie schränkt auch nicht meine Grundrechte ein. Vielleicht geht es auch etwas „kleiner“?

Das zweite Thema, dass das Jahr beherrscht hat, war der Ukraine-Krieg. Er wird uns sicherlich weiter beschäftigen und er wird Corona den Rang ablaufen, wenn er das nicht schon hat. Man muss sehen, wie es weitergeht.

Privat dann wie auch im  Jahr 2021 an der Spitze unsere beiden Prinzessinnen. Sie werden größer und/oder auch erwachsener. Und man merkt an ihnen, wie die Zeit vergeht und „Opa“ eben doch auch älter wird.

Im Übrigen: Auch dieses Jahr ein coronabedingt doch recht häusliches Jahr. Große Reisen haben wir nicht unternommen. Außer Borkum und eine schöne Radtour an der Ostsee hat nichts stattgefunden. Aber das ist Stöhnen auf hohem Niveau. Denn, das muss man ja mal sagen: Uns geht es gut.

Beruflich war es ein recht normales Jahr: „Nur“ zwei neue Bücher, nämlich unsere „Messungen“ im Straßenverkehr in 6. Aufl. und dann mein „Vereinsrecht“ in der 11. Aufl. Alles andere wie gehabt. Weitere Veröffentlichungen in Zeitschriften, wobei der Schwerpunkt im Gebührenrecht lag. Und dann natürlich hier das Blog mit rund 1.000 neuen Beiträgen – in der Woche täglich in der Regel drei Postings und Samstag/Sonntag jeweils zwei Beiträge.

Was kommt in 2023? Nun, wer kann das sagen? Ich denke Covid-19 wird sich (hoffentlich) ausschleichen. Alles andere muss man sehen. Man kann nur hoffen. und das tue ich 🙂 . Im kommenden Jahr ist dann auch mal wieder eine Kreuzfahrt angesagt. Ich denke, man kann es wagen (ist aber auch ein Tribut an die „Chefin“). Und dann natürlich Borkum als zeitweise Sitzverlegung.

So, das war dann der Rückblick 2022 und der Ausblick auf 2023.

Und zum Schluss zitiere ich – wie immer aus des Postings der vergangenen Jahre:

„Abschließend – wie jedes Jahr – herzlichen Dank an alle Freunde, Bekannte, Leser, Abonnenten, Follower usw., die mich auch im  Jahr 2022 bei meinen Aktivitäten mit Rat, Tat und Hilfe unterstützt haben. Danke für das Interesse am BOB und an meiner Homepage Burhoff-Online. Ich bedanke mich bei allen Lesern meiner Beiträge, bei allen Lieferanten von Entscheidungen und Anregungen von und für Beiträge und auch bei allen Kommentatoren, wenn ich auch nicht unbedingt jeden Kommentar „unterschrieben“ hätte. Ihnen allen einen guten Jahreswechsel, wo immer Sie ihn auch verbringen.“

Ich bin auch in diesem Jahr an Silvester wieder auf Borkum. Allerdings: Man wird ruhiger 🙂 , aber das Höhenfeuerwerk sollte es dann doch sein. Unsere Prinzessinnen feiern mit Freunden, besuchen uns dann aber. Also gleich ein Höhepunkt im neuen Jahr.

In dem Sinne dann: Ein gutes Neues, dem dann hoffentlich noch viele folgen……

Jahresrückblicksong 2023 – etwas anders als früher

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Als zweites Posting am Silvestertag 2022 dann ein „Jahresrückblicksong“, allerdings wieder der etwas anderen Art. Leider gibt es ja seit einigen Jahren die schönen Songs der „Zwergpisncher“ nicht mehr. Aber es gibt ja schöne andere Rückblicke. Und hier ist der von der „Heute-Show“ des ZDF vom 16.12.2022. Ich mag nicht alles, was die machen, aber das meiste schon. Daher dann auch hier:

Verbunden ist auch dieses Posting in diesem Jahr wieder mit allen guten Wünschen für 2023 an alle Leser/Follower/Freunde und Bekannten. Auf in ein Neues Jahr. Das ist für mich immer spannend, denn man weiß ja nie, was es alles so bringt. Egal. Man muss es so nehmen, wie es kommt. Ändern können wir es ja doch nicht, zumindest das Meiste nicht. Also: Nur Mut, packen wir es an.

Am Ende des „alten“ Jahres 2022 schauen wir zurück, oder: Die Top-Twentyfive-Themen des Jahres 2022

Bild von Gordon Johnson auf Pixabay

Am letzten Tag des altes Jahres dann von Borkum aus ein frisches Moin, verbunden mit allen guten Wünschen für den bevorsteheden Jahreswechsel. Die Berichterstattung des alten Jahres schließe ich mit einem Rückblick auf meine Top Beiträge 2022. Dieses Jahr also an Silvester und nicht erst zu Neujahr.

Das ist für mich auch eine Art, das ablaufende Jahr noch einmal Revue passieren zu lassen. Was war wichtig, was ist angekommen? Ich bin beim Zusammenstellen der Beiträge immer erstaunt, über was ich im abgelaufenen Jahr alles berichtet habe und darüber, dass einige Themen sich dann doch Jahr für Jahr wiederholen. So auch für 2022:

Und dann geht es los. Hier sind also die Top Beiträge des Jahres 2022. Ich habe es in diesem Jahr mal wieder anders gemacht: Ich habe die 25 Beiträge mit den meisten Klicks zusammengestellt, also:

  1. Sondermeldung zur Verwertbarkeit von EncroChat, oder: Endlich Vorlage an den EuGH durch das LG Berlin
  2. Einspruchseinlegung im OWi-Verfahren nur durch beA?, oder: Nein, sagt das AG Hameln.
  3. StPO I: „Negativer BGH-Räusperer“ zu EncroChat, oder: „im Ergebnis….gewonnene Erkenntnisse…verwertbar“
  4. Strafzumessung III: Tagessatz bei Beziehern von ALG II, oder: Einkommen noch unter Hartz-IV
  5. StGB II: Das Mitsichführen eines Teleskopschlagstocks, oder: Stahlruten, Totschläger und Schlagringe
  6. AE I: Was darf der Verteidiger dem Mandanten aus der Akte mitteilen?, oder: Alles, daher Abfuhr vom OLG
  7. Fahrerlaubnisentziehung wegen Konsums harter Drogen, oder: „Aufnahme durch Natursekt“ unglaubhaft
  8. Verkehrsrecht I: Sachschaden bei der Unfallflucht, oder: „Klatsche“ für StA, AG und LG vom VerfGH
  9. beA I: Entbindungsantrag wird per beA gestellt, oder: Wann ist der Antrag (noch) rechtzeitig eingegangen?
  10. Aktive Nutzungspflicht des beA in laufenden Verfahren, oder: Fax zur Fristwahrung reicht nicht mehr
  11. beA II: Verstoß gegen die „aktive Nutzungspflicht“, oder: Kranker Rechtsanwalt als „technische Störung“?
  12. Nr. 4142 VV RVG I: Verfahrensgebühr bei Einziehung. oder: Die Beratung des Mandanten reicht, aber…
  13. Fahrerlaubnis I: Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis?
  14. Durchsuchung I: Durchsuchung im „KiPO-Verfahren“, oder: Kein Anfangsverdacht, nicht verhältnismäßig
  15. Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, oder: Unbedingter oder bedingter Auftrag, das ist die Frage
  16. Verkehrsrecht III: Nachtrunk als Schutzbehauptung?, oder: Wie widerlegt man eine Nachtrunkeinlassung?
  17. Corona I: Befreiung von der Maskenpflicht, oder: „attest-pdf um der Mundschutzpflicht zu entkommen“
  18. Entstehen und Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr, oder: Die Nr. 1009 VV RVG führt ein Schattendasein
  19. Corona I: „Gelber Judenstern“ mit „Ungeimpft“, oder: Strafbar wegen Volksverhetzung?
  20. (Neue) Pausenregelung für den Pflichtverteidiger, oder: Wie berechne ich die Hauptverhandlungsdauer?
  21. beA I: Nochmals: Revision per Fax geht nicht mehr, oder: Warum beantragt man nicht Wiedereinsetzung?
  22. Ablehnung I: Reicht „Ich fühle mich nicht befangen“?, oder: Nein, das ist eine „Nichtäußerung“, aber…
  23. OWi I: OLG Köln hebt AG Schleiden (leider) auf, oder: Kein „fair-trial-Verstoß“ bei fehlenden Rohmessdaten
  24. (Keine) Mitwirkung bei „derzeitigem Schweigen“?, oder: Oh, hättest du doch geschwiegen, AG Hannover
  25. Berechnung der Vergütung durch den Anwalt, oder: Reicht ein Schriftsatz per beA mit einfacher Signatur?

Ich habe da mal eine Frage: Rücknahme des Strafbefehlantrags, oder: Bloß keinen lachenden Praktikanten

© AllebaziB – Fotolia

Und dann am letzten Arbeitstag 2022 das letzte Posting des Jahres 2022. Nun ja, ein paar kommen nocht, aber eben keine Entscheidungen mehr und nichts mehr zu Sachthemen.

Hier ist dann als letztes „normales“ Posting die letzte Gebührenfrage 2022, und zwar:

„…..

wieder mal stehe ich auf dem Schlauch.

Sachverhalt: StA räumt Frist zur Stellungnahme ein, aber ich schieb es vor mir her. Richter ruft an: Er habe hier Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Ob ich nicht endlich mal was dazu sagen wollte.

Ich sag endlich was dazu. Gutachten wird eingeholt. Richter legt der StA Rücknahme des Strafbefehlsantrags nahe, StA nimmt zurück.

Wie ist es mit den Kosten und den notwendigen Auslagen, wenn der Antrag VOR Erlass des Strafbefehls zurückgenommen wird?? Ich will das schon deshalb richtig machen, weil es einen Wechsel auf der Richterstelle gegeben hat — da sitzt jetzt ein früherer Praktikant. Nicht, dass der mich an- und auslacht.“

„Es kommt auf die Sekunde an“ beim Längenzuschlag, oder: Wann endet eine Stunde?

entnommen wikimedia.org
Urheber Ulfbastel

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem AG Dillingen a.d. Donau, Beschl. v. 23.11.2022 – 302 Ds 306 Js 135128/18, geht es – heute sehr passend 🙂 – auch um Zeit und damit um eine Terminsgebühr.

Gestritten worden ist um einen sog. Längenzuschlag Nr. 4128 VV RVG zur Hauptverhandlungsterminsgebühr. Der Rechtspfleger hatte den nicht festgesetzt. Das AG hat dann auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers anders entschieden und die Gebühr festgesetzt:

„I. Für den Hauptverhandlungstermin vom 08.02.2022 in der Berufungsinstanz ist die Gebühr nach Nummer 4128 VV RVG angefallen.

Diese entsteht, wenn der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt.

1. Dies war vorliegend der Fall, denn die Hauptverhandlung dauerte ausweislich des Protokolls von 09:04 Uhr bis 14:00 Uhr. Bei der Berechnung des Längenzuschlags ist aber ausschließlich auf den in der Terminsladung genannten Beginn der Hauptverhandlung abzustellen, nicht auf den Aufruf der Sache (BeckOK RVG/Knaudt, 57. Ed. 1.9.2022, RVG VV 4128 Rn. 10 m.w.N), denn hierbei handelt es sich um eine Wartezeit, die der Verteidiger nicht zu vertreten hat.

In der Ladung war als Zeitpunkt des Beginns 09:00 Uhr verfügt. Die Berufungsverhandlung endete ausweislich des Protokolls, von dessen Richtigkeit auszugehen ist, um 14:00 Uhr.

Die fünfte Stunde endet mit Ablauf der Sekunde 59:59, danach beginnt die nächste Stunde (Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG VV 4108 Rn. 24 LG Karslruhe BeckRs 2020, 40433). Mit Ablauf der Sekunde 13:59:59, also um 14:00:00 dauerte die Hauptverhandlung somit mehr als 5 Stunden.

2. Von dieser Verhandlungsdauer sind die Unterbrechungen von 10:13 Uhr bis 10:45 Uhr und von 12:25 bis 13:04 Uhr nicht abzuziehen

In der obergerichtlichen Rspr. bestand bis zum Inkrafttreten des KostRÄG v. 21.12.2020 erheblicher Streit zu der Frage, ob Wartezeiten des Rechtsanwalts vor bzw. während der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind bzw. ob Pausen von der Hauptverhandlungszeit abgezogen werden müssen.

Dieser Streit hat sich durch die Einfügung des Abs. 3 in die VV Vorb. 4.1 RVG erledigt.

Es ist nunmehr explizit geregelt, wann Pausen bzw. Unterbrechungen im Rahmen von Längenzuschlägen zu berücksichtigen sind, sodass die zu diesem Problemschwerpunkt ergangene Rechtsprechung nunmehr überholt ist. Ausweislich der VV Vorb 4.1 Abs. 3 RVG sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, ausgenommen hiervon sind nur Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde.

Vorliegend sind zwar Unterbrechungen gegeben, diese dauerten jeweils allerdings keine volle Stunde, sodass sie nicht in Abzug zu bringen sind.“

Es kommt auf die Sekunde an. Mal wieder und das dann auch noch im Gebührenrecht. Denn es geht in der Entscheidung um die Frage: Wann endet eine Stunde und wann ist ein Zeitraum von mehr als eine Stunde erreicht? Das AG bezieht sich für seine Ansicht auf die Entscheidung des LG Karlsruhe, über die ich ja auch berichtet habe, das davon ausgegangen ist, dass die fünfte Stunde der Nr. 4128 VV RVG mit Ablauf der Sekunde 59:59 endet und damit um – in diesem Fall – 14.00 Uhr die sechste Stunde begann. A.A. ist das OLG Schleswig im Beschl. v. 25.06.2021 (1 Ws 106/21) gewesen, dass davon ausgegangen ist, dass in diesen Fällen der Verteidiger um 14.00 Uhr noch nicht „mehr als 5 Stunden“ teilgenommen hat. Um diesem Hin und Her zu entgehen, sollte man als Pflichtverteidiger sehr sorgfältig darauf achten, wann die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden geschlossen wird und was vom Protokollführenden ins Protokoll aufgenommen wird. Denn, wie gesagt, es kommt auf die Sekunde an, so dass es schon einen Unterschied macht, ob dort 14.00 Uhr oder 14.01 Uhr eingetragen wird.

Eindeutiger ist der Beschluss hinsichtlich der Ausführungen zur Berücksichtigung von Unterbrechungen. Ob die zu berücksichtigen sind und wenn ja, in welchem Umfang war bis zum Inkrafttreten des KostRÄndG 2021 höchst umstritten, was sich aber durch die Einführung der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG erledigt hat. Insofern hat das AG Recht und der Rechtspfleger war, wenn hier neues Recht anzuwenden ist, wovon man offenbar ausgehen muss, nicht auf der Höhe der Zeit. Kann ja mal passieren 🙂 .