Archiv für den Monat: August 2022

Wiedereinsetzung II: Nachholung von Verfahrensrügen, oder: Revisionsbegründung beim Rechtspfleger

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Die zweite Entscheidung kommt dann auch vom BGH. Im BGH, Beschl. v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21 –, also schon etwas älter, geht es um die Frage der Nachholung von Verfahrensrügen.

Das LG hatte den den Angeklagten wegen „Betrugs in 24 Fällen, davon in 4 Fällen wegen Versuchs“ verurteilt. Dagegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Ferner hat der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen beantragt. Der BGH hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen:

„1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 1. Juni 2021 ist bereits deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nicht innerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) die von ihm versäumte Handlung, hier die Anbringung der mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 erhobenen Verfahrensrügen, in der von § 345 Abs. 2 StPO vorgegebenen Form nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ferner mangelt es an einer Glaubhaftmachung der den Antrag begründenden Tatsachen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2. Die vom Angeklagten persönlich mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 vorgetragenen Verfahrensrügen sind von ihm am 21. Oktober 2020 nicht wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt worden (§ 345 Abs. 2 StPO), so dass diese nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind.

a) Die Beteiligung der die Erklärung aufnehmenden Gerichtsperson darf sich nicht in einer formellen Beurkundung des von einem Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen; diese muss sich vielmehr an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen, damit die von ihr beurkundete Erklärung Eingang in das Revisionsverfahren finden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 3 StR 88/96, NStZ-RR 1997, 9). Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass sie die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat; andernfalls ist die Revisionsbegründung unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 – 3 StR 385/99, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 6). Es genügt daher regelmäßig nicht, dass in einer Revisionsbegründung auf eigene schriftliche Ausführungen des Angeklagten Bezug genommen bzw. die Begründungsschrift zum Inhalt der Niederschrift erklärt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 1996 – 3 StR 88/96, aaO; vom 22. Januar 1988 – 3 StR 533/87, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 2; BayObLG, NStZ-RR 1996, 312, jeweils mwN).

b) Letzteres ist hier der Fall. Zwar weist das Protokoll vom 21. Oktober 2020 aus, dass die von dem Angeklagten verfasste neunseitige Revisionsbegründung „von der unterzeichnenden Rechtspflegerin geprüft und die Form als zweckmäßig erachtet“ worden ist. Andererseits enthält das Protokoll den Hinweis, dass die Rechtspflegerin „aufgrund der Corona-Pandemie und des daraus folgenden Gebots der Minimierung von Kontakten […] darauf verzichtet (hat), die Begründung des Erschienenen aufzunehmen“. Die als Anlage der Erklärung zu Protokoll der Rechtsantragsstelle beigefügte ? juristisch laienhafte ? Revisionsbegründung, die keinerlei Modifikation durch die Rechtspflegerin erfahren hat, offenbart grundsätzliche Missverständnisse des Verfahrensablaufs. Teilweise lässt das Vorbringen keinen Bezug zum Revisionsverfahren erkennen. Angesichts dessen bestehen erhebliche Zweifel, dass die Rechtspflegerin gestaltend an der Revisionsbegründung mitgewirkt und die volle Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat (vgl. zur Verantwortungsübernahme durch einen Verteidiger BGH, Beschluss vom 17. November 1999 – 3 StR 385/99, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 6; vgl. auch Nr. 150 RiStBV).

c) Der Angeklagte ist hierauf sowie auf die Möglichkeit eines weiteren Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und die Unzulässigkeit seines bisherigen Wiedereinsetzungsantrags vom 1. Juni 2021 durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 17. Januar 2022 hingewiesen worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 2006 – 2 BvR 1612/06, juris Rn. 6 f. und 9). Einen weiteren Wiedereinsetzungsantrag hat er nicht gestellt.“

Wiedereinsetzung I: Zulässigkeit des WE-Antrags, oder: Was man als Verteidiger wissen sollte

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Und heute dann drei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung (§§ 44 ff. StPO).

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v.05.07.2022 – 4 StR 157/22. Nichts Bedeutendes, sondern „nur“ ein Beschluss, der mal wieder zu der Frage führt: Kennen Verteidiger die Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit bei den §§ 44 ff. StPO nicht?

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge izu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen legt der Angeklagte fristgerecht Revision ein. Das schriftliche Urteil wird am 24.01.2022 zugestellt. Die Revisionsbegründungsschrift des Pflichtverteidigers, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, geht am 25.02.2022 beim LG ein. Der (inhaftierte) Angeklagte beantragt mit Verteidigerschriftsatz unter Hinweis auf ein Büroversehen bei dem Verteidiger, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Der BGH hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen:

1. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 21. Juni 2022 ist unzulässig.

a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN).

b) An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15; Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 30/03). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15), an den die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ebenfalls am 27. Mai 2022 – unter Hinweis auf die Zustellung an den Verteidiger – abgesandt worden ist. Auf den von der Revision allein mitgeteilten Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers von der Fristversäumnis kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12 3 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 412/13 Rn. 9 f.; Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14). Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15; Beschluss vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN; Beschluss vom 5. August 2010 – 3 StR 269/10 Rn. 3). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2019 – 4 StR 522/19 Rn. 3; Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15).

c) Für eine gemäß 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist ist schon deshalb kein Raum, weil insoweit ein Mitverschulden des – der deutschen Sprache mächtigen – Angeklagten mit Blick auf die ihm durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts womöglich bereits vermittelte Kenntnis von der verfristeten Revisionsbegründung durch seinen Verteidiger nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 90 ff.; Beschluss vom 30. November 2017 – 3 StR 539/17; OLG Frankfurt VRS 59, 429, 431; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 18, § 45 Rn. 12).“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche VG durch die Einspruchsrücknahme entstanden?

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Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche VG durch die Einspruchsrücknahme entstanden?

Und hier meine Antwort:

„Könnte knapp werden. Versuchen Sie es.

Ich drücke die Daumen. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass sich die Landeskasse wegen des Wortlauts des § 411 Abs. 1 Satz 1 StPO auf den Standpunkt stellen wird, dass keine Hauptverhandlung vorgesehen ist, also keine entbehrlich wurde.“

OWi II: Verweigerte Verlegung des HV-Termins, oder: Anforderungen an die Rechtsbeschwerde

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Und als zweite Entscheidung stelle ich den KG, Beschl. v. 25.05.2022 – 3 Ws (B) 84/22 – zur Begründung der Rechtsbeschwerde wegen verweigerter Terminverlegung vor.

Das KG hat eine Rechtsbeschwerde, die damit begründet worden war, wegen nicht ausreichendem Rechtsbeschwerdevortrag verworfen:

„Zutreffend erkennt der Rechtsmittelführer, dass es sich bei der Entscheidung über einen Antrag auf Terminsverlegung um eine Ermessensentscheidung handelt (für viele: BGH NJW 1992, 84). Daraus ergibt sich zwanglos, dass das Rechtsmittel alle tatsächlichen Umstände vorzutragen hat, aus denen sich die Ermessensfehlerhaftigkeit der beanstandeten Entscheidung ergibt.

Abgesehen davon, dass die Rechtsbeschwerde nicht dartut, warum der Betroffene, auf dessen unentschuldigtes Fernbleiben es bei § 74 Abs. 2 OWiG ausschließlich ankommt, zur Hauptverhandlung nicht gekommen ist, lässt sie solchen tatsächlichen Vortrag vermissen, der es dem Senat ermöglichte, Ermessensfehler auszumachen. Die Rechtsbeschwerde teilt mit, die Ladung zu einem vom Verteidiger offenbar als vorrangig empfundenen Gerichtstermin sei ihm am 25. November 2021 zugegangen, also zu einem Zeitpunkt, als die Ladung in hiesiger Sache längst bewirkt war. Der Zeitpunkt der Ladungsbewirkung ist aber ein wichtiger Prüfstein bei der Entscheidung über einen Verlegungsantrag, so dass es – jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt – nahegelegen hätte, den Verlegungsantrag in der Sache zu stellen, in welcher später geladen wurde. Ausführungen zu dieser Sache beschränken sich darauf, sie werde ganztägig vor der großen Strafkammer des Landgerichts (gemeint vermutlich: Berlin) verhandelt. Auch warum es dem Betroffenen nicht zumutbar gewesen sein soll, sich durch einen anderen – ggf. unterbevollmächtigten – Rechtsanwalt verteidigen zu lassen, ist der Rechtbeschwerde nicht zu entnehmen. Zumindest wäre hier der Tatvorwurf mitzuteilen gewesen. Auch Ausführungen zur Beweislage wären zu erwarten gewesen, um dem Senat eine Überprüfung der beanstandeten Ermessensentscheidung zu ermöglichen.

Die Erklärung, die „Verhinderungsgründe“ seien gegenüber dem Tatgericht „vollumfänglich dargestellt“ worden, ist in der Rechtsbeschwerde unbehelflich. Nach allgemeinen Grundsätzen müssen sich die Umstände, welche die Ermessensentscheidung als fehlerhaft erscheinen lassen, aus der Rechtsbeschwerdeschrift selbst ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Unverständlich ist es zudem, dass der Verteidiger, der keinen Entbindungsantrag gestellt hatte, keinen Vertreter zu der Hauptverhandlung entsandte, um deren Durchführung er sicher wusste. Das Verwerfungsurteil war zwingende Folge dieses anwaltlichen Agierens.“

 

 

 

 

 

 

OWi I: Kurzfristige Ladung im Bußgeldverfahren, oder: Anwalt des Vertrauens

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Und dann starten wir in die 31. KW., und zwar mit zwei Entscheidungen zu Terminsverlegungsfragen (aus dem OWi-Verfahren).

Zunächst hier der OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.06.2022 – 2 Ss (OWi) 95/22. Der Verteidiger des Betroffenen war am 02.02.2022 zur Hauptverhandlung, die auf den 09.02.2022 terminiert war, geladen worden. Er hat dann Verlegung des Hauptverhandlungstermins beantragt, was abgelehnt worden ist. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg:

„Jedoch greift die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge durch, mit der er den Verstoß gegen das Recht beanstandet, sich in der Hauptverhandlung durch einen gewählten Verteidiger vertreten zu lassen (Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, 137 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Gemäß § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistands durch einen Verteidiger bedienen. Aber selbst im Strafverfahren hat nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers zur Folge, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH NStZ 199, 527). In diesen Fällen sind vielmehr das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung und das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei im Zweifelsfall das Verteidigungsinteresse Vorrang hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019, 4 RBs 71/19, zit. n. juris). Dabei sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Bedeutung der Sache, die Persönlichkeit des Betroffenen, die Prozesssituation, die Veranlassung der Verhinderung, die Dauer der Verzögerung, der Umfang der Behinderung der Verteidigungsmöglichkeit und das Verhalten des Betroffenen und seines Verteidigers hierzu u.Ä. in Rechnung zu stellen (vgl. BbgOLG, Beschluss vom 23. März 2012 – 1 Z 54/12 – m.w.N.).“ (OlG Brandenburg, BeckRS 2020, 35233).

Im vorliegenden Fall ist zum einen zu berücksichtigen, dass gegen den Betroffenen immerhin eine Geldbuße in Höhe von 290 € verhängt worden ist und Fragen der Ladungssicherung mitunter schwierig zu beurteilen sind. Insbesondere fällt aber ins Gewicht, dass der Verteidiger erst am 02.02.2022 zum Hauptverhandlungstermin am 09.02.2022 geladen worden ist und im Rahmen seines erstmaligen Verlegungsantrages belegt hatte, dass er bereits zuvor eine Ladung für eine Strafsache beim Amtsgericht Cloppenburg erhalten hatte. Hinzu kommt, dass die Sitzungstage bis Ende Mai 2022 lediglich „weitgehend belegt“ gewesen wären, somit eine Terminierung sogar noch bis Ende Mai nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

Letztlich hätte die Hauptverhandlung ohnehin bei einem entsprechenden Antrag ausgesetzt werden müssen, da die Ladungsfrist des Verteidigers nicht eingehalten worden war ( §§ 218, 217 StPO ).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte das Amtsgericht dem Verlegungsantrag stattgeben müssen. Da es dies nicht getan hat, hat es das Recht des Betroffenen auf Verteidigung verletzt.“