Archiv für den Monat: Juli 2022

Sonntagswitz, heute passen Witze zu Ferien/Urlaub

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Und dann am Sonntagnachmittag der Sonntagswitz. Ich bringe nicht noch einmal Sport, obwohl das in meinen Augen derzeit wieder eine Endlosschleife ist mit der Frauenfußball-EM und der WM der Leichtathleten. Aber irgendwann ist das dann auch vorbei 🙂 .

Ich denke heute passt das Thema Ferien oder Urlaub, nachdem nun fast alle Bundesländer Sommerferien haben, nur die im Süden noch nicht.

Also:

„Wie war denn dein Urlaub?“

„Hör bloß auf! Meine Frau wurde zur Schönheitskönigin gewählt. Du kannst dir ja vorstellen, was das für ein Kaff war.“


„Liebling, in diesem Jahr können wir unseren Urlaub doch auf den Bahamas machen!“

Er: „Tut mir leid Schatz. Wir müssen an unsere Schulden denken!“

Sie: „Aber das können wir doch auch auf den Bahamas!“


„Ich sehe Sie fast jeden Nachmittag zu Hause. Haben Sie Urlaub?“

„Ich nicht, aber mein Chef!“


 

Jürgen und Uwe unterhalten sich über ihren Urlaub.

„Weißt du was Jürgen, die letzten drei Jahre habe ich immer deine Urlaubsvorschläge angenommen …“

„2008 war ich auf den Bahamas, und meine Frau wurde schwanger …“

„2009 hast du gesagt, ich sollte nach Hawaii fliegen, und meine Frau wurde schwanger …“

„2010 bin ich wie du gesagt hast, zu den Karibischen Inseln geflogen, und verdammt noch eins. meine Frau war wieder schwanger, diesmal mit Zwillingen!“

„Aber egal was du dieses Jahr sagst, ich nehm meine Frau diesmal mit in den Urlaub!“

Wochenspiegel für die 29. KW., das war Heizung aus, Hate speech, Siri und Alexa und Flucht(gefahr)

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Und dann auch heute ein Wochenspiegel, und zwar der für die 29. KW.. Der weist auf folgende Beiträge aus anderen Blogs hin:

  1. Die Strafbarkeit der Impfpassfälschung

  2. LG Dortmund: Energieunternehmen darf unterschiedliche Preise für Bestands- und Neukunden erlaubt

  3. Heizung aus, Pullover an! – Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Umsetzung nachhaltiger Maßnahmen,

  4. BGH: Presseberichterstattung über Umstände des Todes eines nahen Angehörigen kann im Einzelfall auch Persönlichkeitsrecht des Angehörigen verletzen,
  5. OLG Frankfurt a.M.: Pizzeria darf sich ohne Zustimmung der Namensinhaber nicht „Falcone“ nennen,

  6. Ein Jahr Haft wegen Hate Speech,

  7. Videoverhandlung statt Terminsverlegung?,

  8. Die elektronische Signatur im Personengesellschaftsrecht,

  9. VG Göttingen: Siri, Alexa und Co. – Wichtiger Grund für eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG bei Namensidentität mit bekanntem Sprachassistenten,
  10. und aus meinem Blog dann noch: –Haft I: Nachlässigkeiten begründen keine Flucht, oder: (Hohe) Straferwartung reicht allein nicht

 

Hindernisbereiten durch Kantholz auf der BAB, oder: „beim Betrieb“ oder „beim Gebrauch“?

entnommen wikimedia Commons

In der zweiten Entscheidung, dem LG Rottweil, Urt. v. 17.06.2022 – 2 O 33/22 – geht es auch – wie angekündigt – um das Merkmal „beim Betrieb“. Nach dem Sachverhalt befuhr der Kläger am 22.05.2021 gegen 22:15 Uhr mit seinem Fahrzeug eine Autobahn. Der Kläger befuhr die rechte Fahrspur, als er auf der Standspur den Ford Transit der Beklagten stehen sah. Der Kläger wechselte von der rechten auf die linke Spur. Dort überfuhr er einen metallenen Unterlegkeil, der auf der Fahrbahn lag. Auf der rechten Fahrspur lag ein Kantholz. Die Gegenstände wurden von der Beklagten auf die Fahrbahn gelegt.

Der Kläger behauptet, er habe den Unterlegkeil aufgrund der Dunkelheit nicht sehen können. Die Beklagte habe die Gegenstände aus ihrem Ford Transit herausgenommen und auf die Fahrbahn gelegt, um die Autobahn an der Stelle zu blockieren und eine Barriere aufzubauen. Sie habe damit verhindern wollen, dass die Person, von der sie sich vermeintlich verfolgt fühlte, ihr nachstellen konnte. Die Beklagte habe unter einem Verfolgungswahn gelitten und offensichtlich ein psychisches Problem gehabt.

Der Kläger macht einen Schaden von rund 5.000 EUR netto geltend.  Das LG hat die Klage abgewiesen:

„Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2 aus dem streitbefangenen Ereignis zu.

I.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG.

Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte Ziff. 2 auf den Haftungsausschluss nach § 103 VVG berufen kann. Der vom Kläger behauptete Schaden ist jedenfalls nicht „bei dem Betrieb“ des bei der Beklagten Ziff. 2 versicherten Fahrzeugs entstanden. Es kann dabei unterstellt werden, dass die Beklagte Ziff. 1 die Gegenstände aus dem versicherten Fahrzeug genommen und auf die Fahrbahn gelegt hat und die Mitführung eines Unterlegkeils in dem Fahrzeug vorgeschrieben war.

1. Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist. Erforderlich ist dabei stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Der Betriebsbegriff ist dabei grundsätzlich weit auszulegen. Nach der mittlerweile vorherrschenden verkehrstechnischen Auslegung ist ein Kfz in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann. Denn die Halterhaftung ist der Preis für die Zulassung der mit dem Kfz-Verkehr verbundenen Gefahren. Daher sind alle hierdurch beeinflussten Schadensabläufe umfasst. Es ist dabei allerdings ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kfz als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine erforderlich (Walter/BeckOGK Stand 01.09.2019, § 7 StVG Rn. 89; BGH vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18, juris Rn. 8).

a) Das bei der Beklagten Ziff. 2 versicherte Fahrzeug befand sich noch „in Betrieb“ im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Auch nach Beendigung des Bewegungsvorgangs kann das Kfz in Betrieb verbleiben. Ob sich ein stehendes Kfz noch in Betrieb befindet, hängt von der Aufrechterhaltung eines Bezugs zum Verkehr ab. Solange das Kfz bei der Abwicklung des Verkehrs noch eine Gefahr darstellt, verbleibt es in Betrieb. Die Dauer des Stillstandes sowie dessen Zweck ist kein Kriterium. Erst wenn das Kfz ordnungsgemäß und in völliger Betriebsruhe außerhalb der für die Abwicklung des Verkehrs bedeutsamen öffentlichen oder privaten Flächen abgestellt wird und daher von diesem keine dem Schutzbereich der Gefährdungshaftung zuzuordnenden Gefahren mehr ausgehen, endet der Betrieb. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte Ziff. 1 hatte den Ford Transit auf der Standspur der Autobahn und damit im öffentlichen Verkehr abgestellt.

b) Es fehlt aber an dem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und der Primärverletzung.

Dieser Zurechnungszusammenhang ist durch eine am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierte wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH vom 26.04.2005 – VI ZR 168/04, juris Rn. 9). Der erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die Schädigung nicht mehr Folge der spezifischen Auswirkung derjenigen Gefahr ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06, juris Rn. 8). Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Der Schaden muss auf eine typische Gefahrenquelle zurückzuführen sein (BGH vom 11.02.2020 – VI ZR 286/19, juris Rn. 23). Das Kfz muss durch seine Fahrweise, sonstige Beeinfluss des Verkehrs, seinen Betriebsvorgang oder Betriebseinrichtung zu der Entstehung beigetragen haben. Die bloße Anwesenheit des Kfz an der Unfallstelle genügt nicht (BGH vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15, juris Rn. 14).

Dementsprechend wurde in der Rechtsprechung ein Zurechnungszusammenhang bisher angenommen, wenn Steine oder sonstige Gegenstände bei der Fahrt hochgeschleudert werden oder wenn Ladung verloren geht. Ebenso wenn Straßenverschmutzungen durch ein Kfz entstehen (zur Übersicht Walter/BeckOGK Stand 01.09.2019, § 7 StVG Rn. 97.2), oder Schäden durch das Ablösen von Fahrzeugteilen entstehen, wenn dies in Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang steht, zum Beispiel der Verlust eines Reifens oder Auspuffs während der Fahrt (Greger/Zwickel, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 6. Auflage 2021, Haftung des Kfz-Halters, Rn. 3.137). Auch das Be- und Entladen eines Kfz bzw. das Ein- und Aussteigen gehören zum Betrieb des Kfz. Stehen hiermit zusammenhängende Schadensvorfälle in einem inneren Zusammenhang mit der Funktion des Kfz als Verkehrs- und Transportmittel, sind diese dem Betrieb zurechenbar. Entsteht der Schaden dagegen aufgrund nicht mit dem Betrieb verbundener, sondern hiervon unabhängiger Umstände, verwirklicht sich nicht die Gefahr des Betriebsvorgangs (BGH vom 08.12.2015 – VI ZR 139/15, juris Rn. 11 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht mehr dem Betrieb des Kfz zuzurechnen, dass die Beklagte Ziff. 1 – unterstellt – aus dem Fahrzeug Gegenstände herausgenommen und auf die Fahrbahn gelegt hat, um nachfolgende Fahrzeuge aufzuhalten. Allein, dass der Unterlegkeil in dem Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 mitgeführt wurde, reicht hierfür nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen. Der Schaden als solcher steht in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz. Es ist keine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG umfasst wird, dass Gegenstände absichtlich aus dem geparkten Fahrzeug heraus auf die Straße gelegt werden, um nachfolgende Fahrzeuge zu schädigen. Der Schaden entstand auch nicht durch den Entladevorgang an sich, wodurch ein innerer Zusammenhang möglicherweise gegeben wäre (vgl. oben). Durch das absichtliche Blockieren der Fahrspur mit Gegenständen hat sich eine eigenständige Gefahr verwirklicht, die mit dem Betrieb und der Nutzung des Fahrzeugs als Fahr- und Transportmittel nicht in Zusammenhang steht.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Mitführung des Unterlegkeils gesetzlich vorgeschrieben war. Der Unterlegkeil wurde nicht zur Absicherung des Fahrzeugs, sondern als Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer verwendet, sodass ein innerer Zusammenhang mit dessen Funktion und dem Grund, weshalb eine Mitführungspflicht bestand, fehlt.

II.

Auch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 303; 315b StGB; § 32 StVO; § 115 VVG folgt kein Anspruch…….“

 

Trauben durch Hydrauliköl bei der Lese verschmutzt, oder: „Beim Betrieb“ des Traubenvollenters?

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Und dann heute „Kessel Buntes“, aber ohne beA und Corona. Einfach mal wieder so zivilrechtliche Entscheidungen. Und da habe ich dann zwei Entscheidungen zum Schadensersatzrecht und zwar noch einmal zur Frage: Was heißt „beim Betrieb“ im Sinn von § 7 StVG.

Zunächst stelle ich das OLG Koblenz, Urt. v. 16.05.2022 – 12 U 532/21 – vor mit einem etwas ungewöhnlichen Sachverhalt. Nämlich:Der Kläger ist Halter eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Traubenvollernters. Mit der macht der Kläger bei der beklagten Haftpflichtversicherung einen Feststellungsanspruch geltend betreffend die Verpflichtung der Versicherung dem Grunde nach an, ihm im Rahmen der bei der Versicherung bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass es im Zuge von lohnarbeitsmäßig durchgeführten Erntearbeiten für ein Weingut zu einer Verschmutzung der gelesenen Trauben durch das im Maschinenbereich ausgetretene Hydrauliköl gekommen ist und der Kläger seinerseits von dem Weingut auf Erstattung des Fremdschadens in Anspruch genommen wird.

Das LG hatte die Klage abgewiesen, die Berufung hatte Erfolg.

„Die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger für die ihn aus dem Vertragsverhältnis mit dem Weingut pp. infolge der Ölverschmutzung an den geernteten Weintrauben treffende Schadensersatzverpflichtung Deckungsschutz zu erteilen. Sie kann sich insbesondere nicht darauf berufen, eine Haftung für Schäden an mit dem versicherten Fahrzeug transportierten Sachen sei versicherungsvertraglich ausgeschlossen.

Soweit in struktureller Hinsicht Zweifel an der unmittelbaren Haftung des Klägers als Halter des den Schaden verursachenden Traubenvollernters mit Blick auf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG bestehen könnten, weil der Schaden hier (lediglich) im Rahmen des Arbeitseinsatzes des versicherten Fahrzeugs und nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr eingetreten ist, greifen derartige Bedenken im Ergebnis nicht durch. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb” ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe und es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mit-geprägt worden ist (vgl. BGH NJW 2015, 1681; BGHZ 115, 84 [86]; BGHZ 105, 65 [66] sowie BGHZ 113, 164f). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. BGHZ 115, 84; BGHZ 71, 212 [214]). Es ist daher erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGHZ 105, 65 [67]; BGHZ 71, 212 [214]; BGH VersR 1975, 945f.; BGHZ 113, 164) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. BGHZ 115, 84 [87] m.w. Nachw.). Eine Verbindung mit dem „Betrieb” als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn – wie hier – eine „fahrbare Arbeitsmaschine” gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. BGHZ 105, 65 [66]; NZV 1991, 186 m. Anm. Kunscherl ; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275f.; OLG Rostock, DAR 1998, 474f.; LG Karlsruhe, ZfS 1995, 447f.).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verbindung des Schadens mit dem Betrieb des Traubenvollernters als Kraftfahrzeug zu bejahen, da dieser mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für die Schuppenbahn und das Förderband bildete, sondern auch an den Rebstöcken entlangfuhr und dadurch die Erntevorrichtung fortbewegte, so dass eine streckenmäßig höhere Ernteleistung ermöglicht wurde. Dass der Schaden hier auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. BGH NJW 2015, 1681; NJW-RR 1995, 215 = VersR 1995, 90 [92]). Sonstige Bedenken hinsichtlich des zwischen dem Kläger und dem pp. bestehenden „Valutaverhältnisses“ sind von den Parteien nicht vorgebracht und auch im Übrigen nicht ersichtlich….“

Und: Das OLG nimmt auch Stellung zur Auslegung des Begriffs „beförderte Sache“ in den Bedingungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Insoweit bitte den Volltext lesen.

Ich habe da mal eine Frage: Was rechne ich denn nun für das gewonnene Beschwerdeverfahren ab?

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Und heute als RVG-Frage mal etwas mit etwas mehr Text 🙂 :

„Ich vertrete den Mandanten in einer kleineren Angelegenheit, angebliche Erpressung im Hinblick auf Herausgabe eines Mobiltelefons, Wert 150 €. Diesbezüglich gibt es ein eigenständiges Ermittlungsverfahren. Darum geht es erst mal nicht.

Diesbezüglich erwirkt die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss, und durchsucht beim Mandanten, um das Handy etc. zu finden. Im Rahmen eines (ausdrücklich so in der Akte auch genannten Zufallsfundes) entdeckt man beim Mandanten ca. 45.000 € in Bargeld. Aufgrund verschiedener Umstände wird angenommen, dass es sich um Gelder aus vorangegangenen Straftaten etc. handeln würde. Man beginnt, wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz etc. zu ermitteln, und legt ein eigenes Verfahren bei derselben Staatsanwaltschaft an. Auch in diesem gesonderten Verfahren vertrete ich den Mandanten.

Gegen die Sicherstellung/Beschlagnahme des Geldes lege ich Beschwerde ein. Meine ausführlich begrünte Beschwerde hilft das Amtsgericht mit wenigen dürren Sätzen nicht ab. Das Landgericht hingegen gibt meiner Beschwerde statt, hebt die Beschlagnahme auf und weist die Staatsanwaltschaft an, das Geld herauszugeben, alles mit schöner ausführlicher Begründung, die für die Staatsanwaltschaft einzig eine Ohrfeige ist, und die ich mir für vergleichbare, zukünftige Fälle gerne aufbewahre.

Auch ist in dem Beschluss enthalten, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens samt notwendige Auslagen des Beschwerdeführers von der Staatskasse zu tragen sind.

Das Ermittlungsverfahren als solches ist ja noch nicht eingestellt, dies macht dann die Staatsanwaltschaft irgendwann hoffentlich

Frage: Was kann ich im Hinblick auf die Beschwerde bzw. den geglückten Antrag auf Herausgabe des Geldes abrechnen? Nach meiner Erinnerung für das reine Beschwerdeverfahren ja nichts, das wäre allenfalls im Rahmen der Berücksichtigung des Betragsrahmens bei der Verfahrensgebühr nach VV 4100, 4104 zu berücksichtigen. Oder?

Was ist aber mit der Gebühr nach VV 4142? Sind dies Kosten, die im Rahmen der Übernahme der notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren von der Staatskasse bereits jetzt zu erstatten sind?

Vielen Dank fürs Mitdenken, irgendwie stehe ich hier gerade auf dem berühmten Schlauch.“