Verkehrsunfall an „beidseitiger Fahrbahnverengung“, oder: Wer hatte Vorfahrt?

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Im „Kessel Buntes“ heute zwei Entscheidungen zum Unfallrecht. Zunächst stelle ich hier das BGH, Urt. v. 08.03.2022 – VI ZR 47/21 – vor, über das ja auch schon in der Tagespresse berichtet worden ist. Problematik bzw. das Urteil nimmt Stellung zu der Frage, wer an einer „Beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) Vorfahrt hat.

Der Sachverhalt ist recht einfach. Vor dem Unfall fahren ein Pkw und ein LKW auf der gleichen Straße. Der Pkw fährt auf der rechten Fahrbahn, der Lkw auf der linken. Hinter einer Ampel wird die Straße einspurig, auf der Fahrbahn ist die Stelle mit dem Zeichen für „beidseitige Fahrbahnverengung“ markiert. Der LKw-Fahrer zieht den Lkw nach rechts, weil er den Pkw übersehen hat. Es kommt zur Kollision mit dem Pkw, weil dessen Führern davon ausgegangen, war, dass sie Vorfahrt habe. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Der Schaden am Pkw wird von der Haftpflichtversicherung des Lkw auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50:50 reguliert. Das reicht dem Halter aber nicht.

Das AG hat die auf Zahlung der Differenz zu einer hundertprozentigen Haftung der beklagten Versicherung des Lkw gerichteten Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das LG zurückgewiesen. Die Revision hatte beim BGH keinen Erfolg.

„2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die vom Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vorgenommene hälftige Haftungsverteilung.

a) Die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG ist – wie im Rahmen des § 254 BGB – grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 – VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 10; vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7; jeweils mwN). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 – VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 10; vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7; jeweils mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.

aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120) allein das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) gilt und sich auch bei zwei gleichauf in die Engstelle fahrenden Fahrzeugen kein regelhafter Vortritt des rechts fahrenden Fahrzeugs ergibt.

(1) Das Allgemeine Gefahrenzeichen 120 („Verengte Fahrbahn“) nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO signalisiert eine Verengung der Fahrbahn. Im Falle der Verengung von zuvor zwei auf nunmehr nur noch einen Fahrstreifen gibt es – anders als beim Zeichen 121 („Einseitig verengte Fahrbahn“) – nicht einen durchgehenden und einen endenden Fahrstreifen, sondern beide Fahrstreifen werden in einen Fahrstreifen überführt. Das Durchfahren der Engstelle ist daher für sich genommen nicht mit einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO verbunden; auch greift das Reißverschlussverfahren des § 7 Abs. 4 StVO nicht unmittelbar. Die in der Verengung liegende und durch das Zeichen 120 signalisierte Gefahr führt jedoch zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1, § 3 Abs. 1 StVO (vgl. AG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 176, juris Rn. 16; Quarch in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO Rn. 6; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 7 StVO Rn. 19a; insoweit auch LG Hamburg, BeckRS 2018, 24345 Rn. 9 m. Anm. Bachmor, NZV 2019, 209; Lafontaine in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand 1.12.2021, § 40 StVO Rn. 106).

(2) Nichts anderes gilt auch dann, wenn beide Fahrzeuge gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit an die Engstelle gelangen. Auch in diesem Fall gebührt dem rechts fahrenden Fahrzeug nicht regelhaft der Vortritt (vgl. AG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 176, juris Rn. 16; Feskorn in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand 1.12.2021, § 7 StVO Rn. 26; aA LG Hamburg, BeckRS 2018, 24345 Rn. 9; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 7 StVO Rn. 20; Lafontaine in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand 1.12.2021, § 40 StVO Rn. 106).

(a) Das Gefahrenzeichen 120 enthält eine derartige Vorrangregelung nicht. Anders als die Revision meint, ergibt sich ein solcher Vorrang des rechts fahrenden Verkehrsteilnehmers auch nicht mittelbar aus einer Gesamtschau der insoweit relevanten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Zwar ist grundsätzlich von zwei Fahrbahnen die rechte zu benutzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVO) und auch darüber hinaus möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2 StVO). Bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung ist dieses Rechtsfahrgebot jedoch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 3 StVO aufgehoben, so dass sich auch der auf dem linken Fahrstreifen der Engstelle nähernde Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verkehrsgerecht verhält. Die Situation einer Kreuzung oder Einmündung, in der die Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO), ist nicht vergleichbar.

(b) Einem Vorrang des rechts fahrenden Fahrzeugs stünde in systematischer Hinsicht auch der Vergleich mit der Konstellation des Zeichens 121 Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO („Einseitig verengte Fahrbahn“) entgegen. Im Fall der einseitigen Fahrbahnverengung muss das auf dem endenden Fahrstreifen fahrende Fahrzeug einen Fahrstreifenwechsel vornehmen (§ 7 Abs. 4 StVO), während das auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrende Fahrzeug einen grundsätzlichen Vorrang genießt. Besteht bei der einseitigen Fahrbahnverengung links ein Vorrang des auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden und bei der einseitigen Fahrbahnverengung rechts ein Vorrang des auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugs, weil sich diese jeweils auf dem durchgehenden Fahrstreifen befinden, während der andere Fahrstreifen endet, ist es folgerichtig, bei der beidseitigen Fahrbahnverengung keinem der beiden Fahrzeuge gegenüber dem jeweils anderen regelhaft einen Vorrang einzuräumen.

(3) Im Ergebnis hat daher keines der beiden Fahrzeuge den Vorrang und sind die Fahrzeugführer gehalten, sich unter gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO) darüber zu verständigen, wer als erster in die Engstelle einfahren darf (Feskorn in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand 1.12.2021, § 7 StVO Rn. 26). Gelingt die Verständigung nicht, sind sie dazu verpflichtet, im Zweifel jeweils dem anderen den Vortritt zu lassen.

bb) Nach all dem ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl der Beklagte zu 2 als auch die Zeugin S. gegen ihre Pflicht zur erhöhten Rücksichtnahme verstoßen haben. Der Beklagte zu 2 hat die Fahrbahnverengung nicht aufmerksam genug befahren und deshalb das klägerische Fahrzeug nicht gesehen. Die Zeugin S. ist zu Unrecht von eigener Vorfahrt ausgegangen und hat daher sorgfaltswidrig darauf vertraut, das links neben ihr fahrende Beklagtenfahrzeug werde sich hinter ihr in die von ihr befahrene rechte Spur einfädeln.

cc) Die Abwägung der festgestellten Verursachungsbeiträge sowie die darauf beruhende Festsetzung der konkreten Haftungsquote als solche obliegt dem Tatrichter und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich die Revision gegen die Gewichtung der Betriebsgefahren wendet, erhebt sie keine ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es stehe nicht fest, dass sich eine erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs im Streitfall ausgewirkt habe.“

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