Archiv für den Monat: Mai 2022

Strafzumessung II: Zulässiges Verteidigungsverhalten, oder: Nochmals – keine strafschärfende Bewertung

© rcx – Fotolia.com

Und als zweite Entscheidung dann ein weiterer Beschluss vom 6. Strafsenat des BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 04.05.2022 – 6 StR 155/22. Das LG hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision hatte hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg, und zwar wegen eines „Dauerbrennerfehlers“, nämlich: Strafschärfende Bewertung zulässigen Verteidigerverhaltens:

„1. Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte eine Tankstelle, um dadurch an Bargeld zu gelangen. Er bedrohte eine Tankstellenmitarbeiterin mit einem ungeladenen Luftgewehr und veranlasste sie so dazu, dass in den Kassen befindliche Geld in seinen Rucksack zu legen. Währenddessen entnahm er selbst einem Regal mindestens vier Schachteln Zigaretten, die er ebenfalls in den Rucksack steckte. Anschließend fuhr er zu seiner Arbeitsstelle und nachmittags zu einem Supermarkt, um Einkäufe zu erledigen. Beim Verlassen des Supermarktes sah er zwei Polizeibeamte an seinem Pkw, die auf das Fahrzeug aufmerksam geworden waren, weil der Angeklagte gestohlene Kennzeichen daran angebracht hatte. Bei der Durchsuchung des Autos stellten die Polizeibeamten das Luftgewehr, einen Großteil der Beute und Kleidungsstücke sicher, die der Angeklagte bei der Tatausführung getragen hatte. Der Angeklagte entfernte sich zu Fuß von dem Supermarkt, stellte sich aber noch am Abend des Tattages der Polizei. Bei seiner Vernehmung gab er zunächst an, von einem unbekannten Mann gezwungen worden zu sein, die Tankstelle zu überfallen. Nachdem der Vernehmungsbeamte Zweifel an dieser Einlassung geäußert und dem Angeklagten Gelegenheit zum Nachdenken gegeben hatte, räumte er die Tat schließlich – ebenso wie in der Hauptverhandlung – ein; zur Erklärung für seine anfängliche Darstellung gab er an, gedacht zu haben, er „komme noch irgendwie aus der Sache raus“.

2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht, das dem Angeklagten zugutegehalten hat, sich noch am Tattag gestellt und sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt zu haben, hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er sich „nicht unmittelbar nach der Tat und auch erst dann der Polizei stellte, als diese bereits an seinem Fahrzeug stand, in dem sich ein Großteil der Beute, ein Teil der Kleidung, die der Angeklagte bei der Tat getragen hatte, sowie das Luftdruckgewehr befanden“. Außerdem hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er zunächst angab, von einem unbekannten Mann zu der Tat gezwungen worden zu sein, bevor er die Tatbegehung einräumte.

Die strafschärfende Bewertung dieser Umstände ist rechtsfehlerhaft, weil es sich um zulässiges Verteidigungsverhalten handelte. Da ein Angeklagter sich im Verfahren nicht selbst zu belasten braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1974 – 1 StR 366/73, BGHSt 25, 325, 331 mwN), darf nicht erschwerend gewichtet werden, wenn er sich nach der Tat nicht oder erst zu einem Zeitpunkt stellt, in dem bereits ihn belastende Beweismittel aufgefunden wurden. Ebenso wenig ist der Angeklagte der Wahrheit verpflichtet, so dass es ihm freisteht, sich zu verteidigen, indem er die Täterschaft leugnet oder eine ihm günstigere Sachverhaltsvariante behauptet, etwa von einer unbekannten Person zur Tatausführung gezwungen worden zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 675).

Die Ausführungen des Landgerichts können nicht als missverständliche Formulierungen interpretiert werden, durch die lediglich eine gewisse Relativierung des dem Geständnis des Angeklagten zukommenden strafmildernden Gewichts zum Ausdruck gebracht werden sollte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 f.). Sie lassen vielmehr deutlich erkennen, dass das Landgericht dem zulässigen Verteidigungsverhalten des Angeklagten maßgebliche strafschärfende Bedeutung beigemessen hat, wie sich schon daran zeigt, dass es diesen Gesichtspunkt gleich als ersten Straferschwerungsgrund angeführt und dadurch besonders hervorgehoben hat.“

Strafzumessung I: Viele gewichtige Milderungsgründe, oder: Warum keine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Heute dann mal wieder ein Tag mit Strafzumessungsentscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 20.04.2022 – 6 StR 104/22. Das LG hatte den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und hiervon zwei Monate für vollstreckt erklärt. Dagegen die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte:

„Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat dem im Zeitpunkt der Verurteilung 77 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten zugutegehalten, dass die Tat mehr als acht Jahre zurückliege, in denen er nicht mehr straffällig geworden sei. Zudem hat es die beträchtliche Länge des Strafverfahrens berücksichtigt. Den Urteilsgründen ist ferner zu entnehmen, dass der Angeklagte die Tat als Geschäftsführer einer GmbH verübte, sich jedoch seit acht Jahren im Ruhestand befindet.

Das Landgericht hat nicht dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Freiheitsstrafe noch schuldangemessen gewesen wäre und hätte verhängt werden können. Dies wäre hier jedoch angesichts der Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe erforderlich gewesen. Zwar darf das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen, dass die schuldangemessene Strafe unterschritten wird. Dem Tatgericht ist aber bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eröffnet, innerhalb dessen es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 – 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 10. August 1993 – 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584; vom 20. Oktober 2021 – 6 StR 460/21).“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am Freitag hat es: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden?

Und dazu dann hier die (kurze) Antwort:

„Das ist kein Fall der Nr. 4141 VV RVG.

Die Frage wird unterschiedlich gelöst. Der Meinungsstand dazu bei Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4141 Rn. 59 ff.“

Und <<Werbemodus an>> das zitierte Werk Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, kann man hier bestellen. Jetzt übrigens auch als sog. Mängelexemplar, d.h. mit einem Preisnachlass von 30 EUR. „Mängelexemplare“ sind solche, die aus Retouren stammen oder bei denen z.B. der Schutzumschlag fehlt usw.

Nebenklage II: AE beim Vergewaltigungsvorwurf, oder: Gefährdung des Untersuchungszwecks?

© artefacti – Fotolia.com

Und als zweite Entscheidung stelle ich dann den LG Berlin, Beschl. v. 21.04.2022 – 511 Qs 36/22 – vor. Thematik/Problematik: Dauerbrenner Akteneinsicht der Nebenklägerin versus Gefährdung des Untersuchungszwecks.

Das AG hatte Akteneinsicht in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung verweigert, das LG gewährt:

„Zwar kann die Akteneinsicht der Nebenklägerin gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO versagt werden, soweit der Untersuchungszweck hierdurch gefährdet erscheint. Dies ist namentlich anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass bei Gewährung der Akteneinsicht die Sachaufklärung beeinträchtigt wird.

Die Rolle des Nebenklägers als Zeuge im Strafverfahren und die deshalb durch das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich eröffnete Möglichkeit einer „Präparierung“ der Aussage anhand des Akteninhalts reichen jedoch für eine Versagung der Akteneinsicht nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2015, 4 Ws 83/15). Denn zum einen geht mit der Wahrnehmung des gesetzlich eingeräumten Akteneinsichtsrechts nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher. Zum anderen würde durch die generalisierende Annahme, dass mit Akteneinsicht durch den Nebenklägervertreter die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers stets in besonderer Weise in Zweifel zu ziehen sei, seine freie Entscheidung, Akteneinsicht zu beantragen, beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016, 5 StR 40116); gerade denjenigen, die Opfer einer Straftat geworden sind, würden damit die Schutzfunktionen der §§ 406d ff. StPO entzogen (vgl. KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015, 2 Ws 83/16).

Hinsichtlich der Beurteilung der Gefährdung besteht seitens des entscheidenden Gerichts auch ein weiter Entscheidungsspielraum (vgl. KG, Beschluss vorn 21. November 2018, 3 Ws 278/18, m.w.N.). Maßgeblich für die Prüfung der Gefährdung des Untersuchungszwecks ist deshalb stets eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall (vgl. KG aaO).

Vorliegend ist zwar eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gegeben, denn abgesehen von den belastenden Angaben der Nebenklägerin H. in ihrer Strafanzeige und ihren Vernehmungen finden sich in der Verfahrensakte keine weiteren Beweismittel, die das unmittelbare Tatgeschehen betreffen.

Die Ausübung des auf der Rechtsfolgenseite eröffneten Ermessens führt jedoch im vorliegenden Fall dazu, dass die Akteneinsicht dennoch im vollen Umfang zu gewähren war.

Die Akteneinsicht durch die Nebenklagevertreterin gefährdet die gerichtliche Wahrheitsfindung vorliegend nicht in dem Maße, dass die Akteneinsicht deshalb ganz oder teilweise zu versagen wäre. Dabei waren im Rahmen der Ermessensausübung der Grad der Gefährdung der gerichtlichen Wahrheitsermittlung und der Gefährdung der Freiheitsrechte des Angeklagten gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 GG als Ausfluss dieser gegen die Informationsrechte der Nebenklägerin sowie ihre Rechte auf Fürsorge, Gleichbehandlung und Schutz ihrer Menschenwürde abzuwägen (vgl. OLG Braunschweig, NStZ 2016, 629).

Nach diesen Maßstäben sind die. Voraussetzungen des § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erfüllt. Dem Interesse der nach Aktenlage einer Vergewaltigung ausgesetzten Nebenklägerin an der Akteneinsicht kommt ein hohes Gewicht zu, zumal unter Umständen zivilrechtliche Ansprüche —etwa Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche — durchgesetzt werden müssen. Schließlich sind bei der Abwägung der Interessen auch die besonderen Verfahrensrechte eines Nebenklägers im Strafprozess zu berücksichtigen, die über diejenigen eines bloßen „Verletzten“, für den § 40ee Abs. 2 Satz 1 StPO auch und unmittelbar Anwendung findet, weit hinausgehen. Ein Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses des Angeklagten kann danach nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Gefährdung des Ermittlungserfolges kann nach der Gesetzesbegründung die Akteneinsicht in nur „sehr seltenen“ Ausnahmefällen beschränkt werden, als Beispiel wird der selbst einer Tatbeteiligung verdächtige Angehörige eines Getöteten genannt (Vgl. BT-Drs. 16/13671; Seite 1). Ein derart seltener Ausnahmefall, in dem die Gefährdung des Ermittlungserfolges Vorrang vor dem Informationsinteresse des Nebenklägers hat, liegt vorliegend ersichtlich nicht vor.

Desweiteren wird die Gefahr, die die Gewährung der Akteneinsicht für die gerichtliche Wahrheitsfindung darstellt, vorliegend dadurch gemindert, dass die Nebenklagevertreterin anwaltlich versichert hat, dass sie die Verfahrensakte ihrer Mandantin nicht zu Kenntnisnahme überlassen werde. Zwar ist die Einhaltung dieser Zusicherung nicht durchsetzbar. Das Gericht darf jedoch grundsätzlich auf die Integrität und Zuverlässigkeit eines Rechtsanwaltes als vertrauenswürdiges Organ der Rechtspflege vertrauen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. März, 2002, 1 BvR 2119/01; OLG Braunschweig aaO), zumal das Gericht die zur Wahrheit verpflichtete Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung auch danach befragen kann, ob sie im Vorfeld Zugang zu dem. Inhalt ihrer vorherigen Vernehmungen hatte.

Zudem kann der Sachaufklärung und Wahrheitsfindung im Übrigen weiterhin dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass der Umstand der umfassenden Akteneinsicht der Nebenklägerin und eine hierdurch mögliche Anpassung der Aussage erforderlichenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung ihrer Zeugenaussage berücksichtigt wird (vgl. KG aaO).“

Na ja, ich habe da immer Bedenken…..

Nebenklage I: Die Akteneinsicht des Verletzten, oder: Nebenklage wegen falscher Verdächtigung?

© sharpi1980 – Fotolia.com

In die neue Woche starte ich mit zwei Entscheidungen zur Nebenklage, und zwar u.a. zur Akteneinsicht.

Zunächst zum Warmwerden der AG Stralsund, Beschl. v.03.02.2022 – 32 Cs 217/21. Das AG nimmt Stellung zur Zulassung der Nebenklage in den Fällen falscher Verdächtigung und zur Akteneinsicht des Verletzten. Beides wird verneint:

„Ein nebenklagefähiges Delikt nach § 395 Abs. 1 StPO wird der Angeklagten nicht vorgeworfen.

Eine in § 395 Abs. 3 StPO erwähnte rechtswidrige Tat ist ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Eine im (nicht abschließenden) Katalog des § 395 Abs. 3 StPO enthaltene Tat liegt nicht vor. Besondere Gründe, die den Anschluss als Nebenkläger zur Wahrnehmung der Interessen des Antragstellers geboten erscheinen lassen – insbesondere körperliche oder seelische Schäden – sind nicht dargelegt worden.

Allein das wirtschaftliche Interesse eines Verletzten an der effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Angeklagten im Strafverfahren ist zur Bejahung eines besonderen Schutzbedürfnisses nicht geeignet, weil dafür die Zivilgerichtsbarkeit ausreichenden Schutz gewährt.

Die Akteneinsicht ist gemäß § 406e Abs. 2 StPO zu versagen, da eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt und die Akteneinsicht für den im Rahmen der Beweisaufnahme gegebenenfalls zu hörenden Zeugen (bzw. dessen Rechtsanwalt) den Untersuchungszweck gefährden könnte. Bei Kenntnis der vollständigen Ermittlungsakten durch den Zeugen ist die Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung zu besorgen. Das Gericht geht davon aus, dass durch die Kenntnis der Vernehmung der Angeklagten und weiterer Zeugen im Ermittlungsverfahren die Zuverlässigkeit und Unvoreingenommenheit der Aussage des einzigen Zeugen für das Geschehen im engeren Sinne leiden könnte. Nach der gesetzgeberischen Intention zu § 58 Abs. 1 StPO soll ein Zeuge grundsätzlich nicht wissen, was der Angeklagte und die anderen Zeugen kundgetan haben, um eine Anpassung des Aussageverhaltens zu vermeiden. Gibt es – wie hier – für den Kernbereich des Geschehens keine weiteren Zeugen, ist die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten zugunsten der Sachaufklärung hinzunehmen.“