Archiv für den Monat: Mai 2022

Sonntagswitz: Zum „Tag der Biene“ gibt es Bienenwitze und was damit zu tun hat

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Und dann hier der Sonntagswitz. Heute zu Bienen und drum herum, denn am 20.05, also am vergangenen Freitag, war der „Tag der Bienen“:

Häschen zum Imker: „Haddu Bienenstich?“

Imker: „Ja, leider.“

Häschen: „Muddu verkaufen. Schmeckt lecker.“


Warum summen Bienen?

Weil sie ihren Text vergessen haben!


Was fliegt durch die Luft und macht Mus Mus?Biene im Rückwärtsgang


Das Häschen kommt in die Bäckerei und fragt: „Haddu Bienenstich?“

„Ja“, sagt der Bäcker, „ich habe heute ganz frischen Bienenstich!“

Bedauert ihn das Häschen: „Armer Mann, muddu Salbe draufmachen!“


Wochenspiegel für die 20. KW., das war „Ungeimpft“, Woelki, Zensus 2022, Cannabismedikation, beA für StA

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Und hier dann zum Abschluss einer – privat etwas „unruhigen“ Woche – hier dann der Wochenspiegel mit Hinweisen auf folgende Beiträge aus anderen Blogs:

  1. Doch keine Freistellung ungeimpfter Beschäftigter im Gesundheitswesen?
  2. LG Köln: Klagen von Kardinal Woelki über Berichterstattung in Bild Zeitung und Bild-Online teilweise erfolgreich,
  3. Stichtag 28. Mai: Neue Infopflichten bei Kundenbewertungen, Rabatten und Widerrufsbelehrungen
  4. BGH: Legal-Tech-Plattform darf „Mietpreisbremse“ für Mieter durchsetzen und Rückforderungen geltend machen

  5. Zensus 2022: Datenschutz, Probleme und Pflicht zur Teilnahme

  6. Folgen der Nichtumsetzung der „Whistleblowing-Richtlinie“

  7. Haustürwiderrufsgesetz?

  8. Selektivvertrag zur Versorgung mit medizinischem Cannabis

  9. und aus meinem Blog: beA II: (Zwangs)Vollstreckung einer Geldstrafe, oder: Auch Vollstreckungsaufträge der StA nur elektronisch.
  10. und dann auch noch – ein wenig Werbung – Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren (9. Auflage) und Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung (10. Auflage)

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum, oder: An deiner Spontaneinlassung halten wir dich fest

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Und als zweite Entscheidung aus dem Verkehrsverwaltungsrecht stelle ich heute dann hier den VG Aachen, Beschl. v. 20.04.2022 – 3 L 31/22 – vor. Der hat folgende Leitsätze:

  1. Hat der Fahrerlaubnisinhaber unmittelbar nach der Rauschfahrt einen regelmäßigen Cannabiskonsum eingeräumt, so muss er sich jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren gegen die Fahrerlaubnisentziehung daran festhalten lassen.
  2. Der ermittelte Wert von 77 µg/L (= ng/ml) THC im Blutserum reicht bei einer sog. spontanen Blutabnahme nicht aus, um für sich genommen den positiven Nachweis zu führen, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Daraus darf aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der gegenüber den Polizeibeamten eingeräumte „nahezu tägliche Konsum“ nicht zutreffen kann.
  3. Offen bleiben kann die höchstrichterlich nicht abschließend geklärte Frage, ob die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zum Kreis der gelegentlichen Cannabiskonsumenten zählt und zusätzlich ein Kraftfahrzeug unter der kombinierten Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol geführt hat, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.

Damit erschließt sich dem (kundigen) Leser, worum in der Entscheidung gestritten worden ist. 🙂

Fahrerlaubnis auf Probe nach Entziehung der FE, oder: Auffälligkeiten in der Probezeit

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Im „Kessel Buntes“ an diesem Samstag mal wieder zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Zunächst hier – kurz – der VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.04.2022 – 6 L 55/22 –, also in Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis auf Probe. Es geht in dem umfangreich _ VG eben 🙂 – um den § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG. Danach muss die Behörde in den Fällen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Dazu das VG in dem entschiedenen Fall mit folgendem Leitsatz:

§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist nicht auf eine einmalige Anwendung beschränkt. Er greift vielmehr auch dann ein, wenn zuvor bereits ein positives MPU-Gutachten vorgelegt wurde und der Fahrerlaubnisinhaber danach während der laufenden verlängerten Probezeit eine bzw. zwei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG begangen hat.

Rest bitte selbst lesen. Ist aber eine ganze Menge 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden?

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Und dann noch folgende kleine Frage – aus der FB-Gruppe 🙂 :

„Kleine Gebührenfrage:

Nr. 4141 VV RVG entstanden bei Verständigung des Verteidigers, Richter und StA über den Erlass eines Strafbefehls nach Anklageerhebung? Dadurch Hauptverhandlung vermieden.

Wie verhalten sich dazu Berliner Rechtspfleger? Aber auch bundesweiter Umgang von Interesse!“