Archiv für den Monat: Mai 2022

Ich habe da mal eine Frage: Gibt es nach gescheiterter Einstellung noch einmal eine Verfahrensgebühr?

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Und dann vor dem Wochenende eben noch die RVG-Frage der Woche, und zwar hatte ein Kollege folgendes Problem:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

auch in Ihrer 6. Auflage (RVG Straf- und Bußgeldsachen) finde ich leider keine Lösung in folgender Konstellation:

Ich bin beigeordneter Pflichtverteidiger. Es findet ein HV- Termin beim AG statt. Das Verfahren wird nach § 153 a StPO eingestellt. Mdt. soll 600 Euro Unterhalt nachzahlen. Ich rechne ab (Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr), bekomme auch alle Gebühren.

Mdt. zahlt aber nicht die 600 Euro. Das Gericht nimmt daher das Verfahren wieder auf (Wortlaut: „Das Verfahren wird wieder aufgenommen, da der Angeklagte die Auflage aus dem Beschluss vom… nicht ordnungsgemäß erfüllt hat“)

Es wird erneut HV anberaumt; in der HV wird erneut eingestellt nach § 153 a (wieder Zahlung 600 Euro). Ich rechne ab: Verfahrens- und Terminsgebühr. Die Rechtspflegerin ist der Auffassung, dass die Verfahrensgebühr schon einmal erstattet wurde und daher nicht nochmal anfällt.

Richtig?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen,“

Die Antwort hat es dann gegeben. Hier gibt es sie erst Montag. 🙂

Zeugenbeistand im Staatsschutzverfahren beim OLG, oder: Immerhin 420 EUR Pauschgebühr

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Und dann als zweite Entscheidung zur Problematik: Abrechnung des Zeugenbeistands, hier dann der OLG Stuttgart, Beschl. v. 124.03.2022 – 5-2 StE 7/20. Ergangen ist der Beschluss in einem Staatsschutzverfahren, in dem der Kollege als Zeugenbeistand tätig war. Und man staunt: Das OLG gewährt eine Pauschgebühr. Zwar nicht viel, aber immerhin 420 EUR.

Tätig war der Kollege in einem beim OLG anhängigen Staatsschutzverfahren. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 10.09.2021 war die Ladung einer Zeugin für die Hauptverhandlungstermine vom 16. und 18.11.2021, 9.00 Uhr veranlasst worden, woraufhin die Zeugin zu einem nicht bekannten Zeitpunkt den Kollegen mandatiert hat. Der wandte sich erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2021 – per Fax um 09.47 Uhr übermittelt – an den OLG-Senat, um die Erklärung des Vorsitzenden zu erlangen, dass die Zeugin in Ansehung eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nicht erscheinen müsse. Nach einer sich anschließenden Kommunikation teilte der Kollege dann am selben Tag mit Fax von 12.27 Uhr mit, dass die Zeugin am 16.11.2021 in seiner Begleitung erscheinen werde; zugleich beantragte er seine „Beiordnung als Zeugenbeistand“.

Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 16.11.2021 war der Kollege anwesend. Er wurde der Zeugin gemäß § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO für die Dauer ihrer Vernehmung als Beistand bestellt. Die Zeugin machte nach Belehrung Angaben zur Person, erklärte sodann aber auf die Belehrung durch den Vorsitzenden, sie werde keine Angaben machen und wurde um 09.40 Uhr unvereidigt entlassen.

Der Kollege hat die Bewilligung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit beantragt und hat zur Begründung seines Antrags ausgeführt, dass er insbesondere in Ansehung eines möglichen Rechtes aus § 55 StPO „eine eigenständige und eigenverantwortliche Prüfpflicht und die Verantwortung für das richtige Vorgehen“ gehabt habe.

Und er hat Glück 🙂 :

„Auf den Antrag des Rechtsanwalts setzt der Senat nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG für die Tätigkeit des Antragstellers als Zeugenbeistand der Zeugin Pp. eine Pauschgebühr von 420 € fest, die sich aus den gesetzlichen Gebühren in Höhe von 220 € und einem Erhöhungsbetrag von 200 € Euro zusammensetzt.

1. Die gesetzlichen Gebühren belaufen sich auf 220 €. Der Senat folgt der mittlerweile bei den Oberlandesgerichten herrschenden Auffassung, dass einem Rechtsanwalt, der als Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wurde, grundsätzlich nur eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zusteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. August 2011; 6 – 2 StE 2/10).

2. Die gesetzlichen Gebühren hat der Senat zur Festsetzung der Pauschgebühr um den Betrag von 200 € erhöht.

a) Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar: die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11). Dem Rechtsanwalt muss wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit durch die gesetzlichen Gebühren eine unzumutbare Benachteiligung entstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 2 ARs 56/15).

b) Hieran gemessen erachtet es der Senat für erforderlich, aber auch ausreichend, die gesetzlichen Gebühren um 200 € zu erhöhen, um die unzumutbare Benachteiligung des Antragstellers auszugleichen.

Hierbei waren insbesondere Zeitaufwand und Komplexität des Verfahrensstoffes zu berücksichtigen. Allerdings lag das (zum Vollrecht erstarkte) Auskunftsverweigerungsrecht der Zeugin auch unzweifelhaft vor. Die verbleibende unzumutbare Benachteiligung wird nach der Bewertung des Senats durch eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren um 200 € ausgeglichen.“

Historischer Gesetzgeber wollte Teil 4 Abschnitt 1 VV, oder: Aber egal, wir machen es anders

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Und dann heute im RVG-Topf zwei Entscheidungen zum Zeugenbeistand, einem gebührenrechtlichen Dauerbrennner.

Zunächst stelle ich den LG Dresden, Beschl. v. 11.04.2022 – 15 Qs 29/21 –,  der noch einmal bekräftigt, dass die Tätigkeiten nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, also also als Einzeltätigkeit abgerechnet werden sollen. M.E. falsch, aber man wird müde gegen diesen Unsinn anzuschreiben. Richtig erkannt hat das LG, dass der „historische Gesetzgeber“ eine andere Abrechnung im Auge hatte, aber, was soll es. Man macht es trotzdem anders:

„2. Die Kammer schließt sich der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung an, nach der von einer Einzeltätigkeit des Zeugenbeistands auszugehen ist, vgl. OLG Dresden Beschlüsse vom 30.08.2019, 1 WS 220/19 und vom 17.12.2007, 3 Ws 84/07, juris und die umfänglichen Zitate bei LG Leipzig Beschl. v. 11.1.2021 – 701 Js 17306/17, BeckRS 2021, 41479, Rn 17.

Einzuräumen ist, dass die historische Auslegung zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesetzgeber den Beistand gleich dem Verteidiger vergüten wollte und gerade nicht die Vergütung nach Abschnitt 3 des 4. Teils, BT DrS 15/1971 S. 220 f., 230. Dass die begehrte Klarstellung (BT DrS 17/11471 S. 281) im 2. KostRMoG am Bundesrat scheiterte (Stellungnahme des Bundesrates vom 12.10.2012, BR DrS 517/12 S. 91), ändert nichts an der ursprünglichen Intension (anders offenbar OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2021, 6 Ws 42/21, juris).

Die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, dass die Gleichstellung von Verteidiger und Beistand sachgerecht sei, weil die Gebührenrahmen ausreichend Spielraum böten, den konkreten Arbeitsaufwand abzubilden (BT DrS 15/1971 S. 220), hat sich nach Einschätzung der Kammer allerdings nicht bestätigt. Weitaus regelmäßiger als die Opferbegleitung scheint die Beistandschaft heute der Durchsetzung des Schutzes des § 55 StPO zu dienen und ist regelmäßig mit einer Beiordnung verbunden, die nach VV RVG zu einer fixen Gebühr führt, ohne dass die Gebühr dem Aufwand nach aus dem Rahmen entnommen würde. In den meisten Fällen ist die Gleichstellung mit der Vergütung des Verteidigers daher nicht sachgerecht. Insofern ist die bereits zitierte Stellungnahme des Bundesrates vom 12.10.2012, die die begrenzten prozessualen Mittel des Zeugenbeistandes referiert, inhaltlich zutreffend.

Die Kammer kann ihre Auffassung auf den Wortlaut stützen, denn die Vorbemerkung 4 Abs. 1 des VV RVG unterstellt die Vergütung des Beistandes dem „Teil“, mithin auch Abschnitt 3. Vergleichbar ist die Tätigkeit des Zeugenbeistandes ihrer Art nach regelmäßig eher mit einer Einzeltätigkeit als dem Wirken als Verteidiger. Es gibt keinen Vorrang der historischen Auslegung vor den anderen Auslegungstopoi.

Die Position der Kammer bleibt (inzwischen) auch innerhalb der Systematik des VV: Falls die Gebühr nach Nr. 4301 wegen hohen Aufwandes (zB mehrere Sitzungstage) unangemessen wird, kann eine Pauschgebühr festgesetzt werden. Der Widerspruch zu Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV ist jedenfalls zum 1.1.2021 durch die Angleichung an die Vorbemerkung 4 Abs. 1 entfallen (G v. 21.12.2020, BGBl. I S. 3229). Die Bundesregierung hat im Gesetzentwurf ausgeführt: „Da der Zeugenbeistand nach § 68b Absatz 2 StPO nur für Dauer der Vernehmung beigeordnet wird, behandelt die herrschende Meinung den beigeordneten Zeugenbeistand vergütungsrechtlich nicht wie Verteidigerinnen und Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, sondern wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in einem Strafverfahren eine Einzeltätigkeit ausüben (Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG).“ BT DrS 19/23484, S. 87. Weiter heißt es dort: „Die Regelungen in Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG und in Vorbemerkung 5 Absatz 1 VV RVG sollen daher angeglichen werden. Im Hinblick darauf, dass die Beiordnung durch § 68b Absatz 2 StPO ausdrücklich auf die Dauer der Vernehmung beschränkt ist, erscheint es sachgerecht, den Zeugenbeistand wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu vergüten, die keine Verteidiger sind und nur eine Einzeltätigkeit ausüben.“ Insoweit kann der Gesetzgeber inzwischen mit der durch die Gerichte gefundenen Auslegung leben.“

Und dieser Blödsinn mit der Pauschvergütung an der Stelle, der wird durch dauernde Wiederholungen auch nicht besser. Denn wir wissen alle, wie die OLG – häufig – mit den Pauschvergütungen umgehen.

Verkehrsrecht III: Verheimlichen von Vorschäden, oder: Betrug beim Gebrauchtwagen(ver)kauf

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Und dann am  Ende der Berichterstattung noch einen OLG-Beschluss, und zwar den OLG Hamm, Beschl. v. 07.04.2022 – 5 RVs 35/22. Es handelt sich nicht um Verkehrsrecht i.e.S., aber immerhin um Verkehrsrecht i.w.S. Das OLG nommt nämlich Stellung zum Umfang der Feststellungen betreffend den Vermögenschaden bei einer Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) aufgrund Verheimlichens von Vorschäden beim Gebrauchtwagenkauf.

AG und LG haben den Angeklagten wegen Betruges verurteilt.  Dem OLG reichen die Feststellungen nicht und es hebt auf:

„Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift wie folgt ausgeführt:

„Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils der Kammer deckt Rechtsfehler im Bereich der Urteilsfeststellungen auf, da diese den Schuldspruch wegen Betruges gemäß § 263 Absatz 1 StGB nicht tragen.

Es fehlt insbesondere an der Feststellung eines Vermögensschadens des Geschädigten. Der Betrug ist kein bloßes Vergehen gegen die Wahrheit und das Vertrauen im Geschäftsverkehr, sondern eine Vermögensstraftat. Nicht die Täuschung an und für sich, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar. Demgemäß erleidet der Kunde, der beim Kauf eines Gebrauchtwagens über Umstände, die den Verkehrswert (Marktwert) des Fahrzeugs maßgeblich mitbestimmen, getäuscht und dadurch zum Kaufabschluss bewogen wird, einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn das Fahrzeug objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist (Senatsbeschluss vom 05.05.2020 – III-5 RVs 31/20 -, zitiert nach juris). Für die Schadensbewertung ist grundsätzlich die objektive Sicht eines sachlichen Beurteilers maßgebend, die sich nicht an der Schadensbewertung des Getäuschten, sondern an den Marktverhältnissen auszurichten hat. Für einen Vermögensschaden reicht es nicht aus, dass der Käufer ohne die Täuschung durch den Verkäufer den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Durch den Betrugstatbestand wird lediglich das Vermögen, nicht aber die Verfügungsfreiheit geschützt (Senatsbeschluss, a.a.O.).

Die hiernach gebotenen tatsächlichen Feststellungen enthält das angefochtene Urteil nicht. Das Urteil führt nicht aus, welchen objektiven Wert das von dem Angeklagten verkaufte Fahrzeug hatte. Somit ist nicht feststellbar, dass der von dem Geschädigten gezahlte Kaufpreis objektiv nicht marktgerecht war. So ergibt sich aus den Feststellungen lediglich, dass das Fahrzeug zunächst einen gutachterlich festgestellten Restwert von 9.900,00 Euro hatte und schließlich zu diesem Preis weiter veräußert wurde, bis der Angeklagte das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 10.500,00 Euro erwarb. Aus den Feststellungen ergibt sich ferner, dass der Angeklagte das Fahrzeug reparieren ließ und schließlich zu einem Kaufpreis in Höhe von 17.250,00 Euro an den Zeugen Z veräußerte. Nach den Feststellungen zur Beweiswürdigung hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er Ersatzteile für 3.500,00 Euro bis 4.000,00 Euro erworben und sein Bruder das Fahrzeug innerhalb von drei Wochen repariert habe (UA S. 7). Es erscheint daher nicht fernliegend, dass das Fahrzeug den geleisteten Kaufpreis nach Vornahme der Reparaturen wert war.

Sind bei objektiv-abstrakter Betrachtung Leistung und Gegenleistung gleichwertig, so kann im Sinne des sog. persönlichen Schadenseinschlages ein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes nur vorliegen, wenn die Leistung für den Getäuschten bei objektiver Beurteilung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist und er sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 02. Juni 1992 – 3 Ss 203/92 -, zitiert nach juris). Solche speziellen individuellen Bedürfnisse des Zeugen Z sind jedoch nach den Urteilsfeststellungen nicht ersichtlich. Das bei jedem Gebrauchtwagenverkäufer vorhandene allgemeine Interesse, ein möglichst unfallfreies Fahrzeug zu erwerben, reicht für die Annahme eines persönlichen Schadeneinschlages nicht aus. Darüber hinausgehende Feststellungen hat das Landgericht jedenfalls nicht getroffen.

Die für die Annahme eines Vermögensschadens gebotenen tatsächlichen Feststellungen enthält das angefochtene Urteil daher nicht. Das Urteil führt nicht aus, welchen objektiven Wert das von dem Angeklagten verkaufte Fahrzeug hatte. Somit ist nicht feststellbar, dass der von dem Geschädigten gezahlten Kaufpreis objektiv nicht marktgerecht war. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine Vermögensschädigung entsprechend den obigen Ausführungen auch unabhängig von dem Marktwert des Fahrzeugs für den Geschädigten gegeben war, liegen nach den bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht vor.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.“

Verkehrsrecht III: Nachtrunk als Schutzbehauptung?, oder: Wie widerlegt man eine Nachtrunkeinlassung?

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Die zweite Entscheidung des Tages, der LG Oldenburg, Beschl. v. 24.05.2022 – 4 Qs 155/22 – ist recht frisch. Der Kollege Lorenzen aus Bremen hat mit die Entscheiudung erst gestern geschickt. Passt dann ganz gut zu der heutigen Thematik.

Das LG hat über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer behaupteten Trunkenheitsfahrt entschieden. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 02.04.2022 gegen 23:00 bei McDonalds, Hasporter Damm 187 in Delmenhorst mit einem PKW unter Alkoholeinfluss gegen einen in der dortigen Zufahrt des Drive-Ins im Boden eingegrabenen Findling gefahren zu sein. Der Findling sei daraufhin gegen einen dahinter befindlichen Pfeiler der dortigen Höhenbegrenzung der Zufahrt gedrückt worden, wodurch die metallische Außenverkleidung des Pfeilers deformiert worden und insgesamt ein Schaden von mindestens 3.000  EUR entstanden sei. In der Folge habe sie sich in Kenntnis des Geschehens von der Unfallstelle entfernt, ohne dass nähere Feststellungen zu ihrer Person getroffen werden konnten.

Gegen 01:30 wurde die Beschuldigte durch die ermittelnden Polizeibeamten an ihrer Wohnanschrift angetroffen. Ihr aufgefundene Fahrzeugwies an der rechten Vorderseite erkennbare Beschädigungen auf, die augenscheinlich mit dem Unfallgeschehen in Zusammenhang stehen konnten.

Bei der Beschuldigten wurden zwischen 01:33 Uhr und 02:32 Uhr zwei freiwillige Tests zur Ermittlung der Atemalkoholkonzentration (AAK) und zwei Tests zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration (BAK) durchgeführt. Die Tests ergaben zu den betreffenden Uhrzeiten die folgenden Werte: um 01:33 Uhr eine AAK von 1,55 %o; um 01:39 Uhr eine AAK von 1,62 %o; um 02:02 Uhr eine BAK von 1,65 %o; um 02:32 Uhr eine BAK von 1,52 %o.

Das AG hat dann die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. Dagegen die Beschwerde, die Erfolg hatte. Das LG äußert sich insbesondere zu eine „Nachtrunkeinlassung“ der Beschuldigten

„2. Es besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Ermittlungen gegen die Beschuldigte weder der dringende Tatverdacht einer Straftat nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB noch einer Straftat nach § 316 StGB und zwar sowohl für den Zeitraum vor dem Zusammenstoß mit dem Findling als auch für die sich anschließende Rückfahrt zu ihrer Meldeadresse. Denn der Beschuldigten kann nach derzeitigem Stand der Ermittlungen eine Fahruntüchtigkeit aufgrund eines Alkoholkonsums nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden; weder eine absolute noch eine relative Fahrunsicherheit.

a) Gegen die Beschuldigte kann der Nachweis einer absoluten Fahruntüchtigkeit derzeit nicht geführt werden.

aa) Der Grenzwert der absoluten Fahrunsicherheit im Straßenverkehr liegt für Fahrzeug-führer eines PKW bei einer BAK von 1,1 %o (BGHSt 37, 89; Geppert, in: Jura 2001, 559 (561); Fischer, § 316 StGB, Rn. 25). Kann eine entsprechende BAK zur Tatzeit nachgewiesen werden, wird die absolute Fahrunsicherheit unwiderleglich vermutet (siehe im Überblick Pegel, in: MüKo, § 316 StGB, Rn. 33 m. w. N.).

bb) Der Beschuldigten kann derzeit nicht nachgewiesen werden, dass sie zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens eine BAK von über 1,1 %o hatte.

Sie hat gegenüber der Polizei angegeben, zunächst bis etwa 22:30 Uhr auf einer Feier in Bookholzberg gewesen zu sein. Dort habe sie „zwei Glas Sekt“ zu sich genommen. Es treffe zu, dass sie zu der behaupteten Zeit mit dem besagten Fahrzeug bei dem in Rede stehenden McDonalds-Restaurant gewesen sei. Allerdings könne sie sich an kein Unfall-geschehen erinnern. Sie habe vielmehr noch auf dem Parkplatz ihr Essen verspeist und sei erst anschließend nach Hause gefahren, wo sie etwa gegen etwa 23:15 Uhr angekommen sei. In der Folge habe Sie dann im heimischen Wohnzimmer circa 0,8 l Weißwein getrunken und sei anschließend gegen Mitternacht ins Bett gegangen. Bis zum Eintreffen der Polizeibeamten um 01:30 Uhr habe sie geschlafen.

Dieser behauptete Nachtrunk zwischen 23:15 Uhr und 00:00 Uhr kann derzeit nicht als mutmaßliche Schutzbehauptung widerlegt werden. Die Einlassung „zwei Glas Sekt“ getrunken zu haben, genügt nicht im Ansatz, um eine BAK von 1,1 ‰ nachzuweisen. Dazu im Einzelnen:

aa) Der Rückschluss von einer gemessenen BAK zum Zeitpunkt der Blutentnahme auf die relevante BAK zum Zeitpunkt des Vorfalls ist nur dann problemlos möglich, wenn in der dazwischenliegenden Zeit ein regelhafter Verlauf der Blutalkoholkurve unterstellt werden kann. Nachtrunkeinlassungen erschweren diesen Rückschluss zugunsten des Beschuldigten. Sie stellen insofern ein günstiges Feld für Schutzbehauptungen in allen Fällen dar, in denen die Sistierung des mutmaßlich alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen Verkehrsteilnehmers nicht unmittelbar, sondern – wie hier – erst im weiteren zeitlichen Umfeld des in Rede stehenden Deliktes erfolgte (siehe dazu insgesamt Hoppe/Haffner, in: NZV 1998, 265).

Die Widerlegung eines Nachtrunk ist aus gutachterlicher Sicht immer dann einfach, wenn Nachtrunkmenge und objektiv gemessene Blutalkoholkonzentration auch unter Berücksichtigung der individuellen Schwankungen der einzelnen pharmakokinetischen Berechnungsparameter nicht miteinander in Einklang zu bringen sind (Hoppe/Haffner, a. a. O.). Um eine Nachtrunkbehauptung allein durch eine Doppelblutentnahme sicher widerlegen zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (dazu mit ausführlicher Begründung erneut Hoppe/Haffner a. a. O.):

(1) Die Nachtrunkmenge muss groß und in kurzer Trinkzeit konsumiert worden sein, da nur in entsprechenden Fällen ein längerer über das Trinkende hinaus anhaltender und somit durch Doppelblutentnahmen auch erfassbarer Anstieg der Blutalkoholkurve hervorgerufen werden kann.

(2) Die Entnahme der ersten Blutentnahme muss spätestens 45 Minuten nach dem Nachtrunkende erfolgt sein.

(3) Der Unterschied zwischen erstem und zweitem Blutprobenmittelwert muss mindestens 5 % betragen.

(4) Das Konzentrationsniveau der Blutalkoholmittelwerte zum Zeitpunkt der Blutentnahmen darf bei Entnahmezeitintervallen von 30 Minuten nicht wesentlich über 1,5 Promille liegen.

bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere wurde das Blut für die erste Blutprobe zur Bestimmung des BAK erst um 02:02 Uhr entnommen, während das behauptete Trinkende bereits um 00:00 Uhr erfolgt sei.

Die Zeitspanne ab dem letzten Alkoholkonsum, während welcher die BAK bis zur Erreichung ihres Maximums steigt, die sogenannte Anflutungsphase, ist von Proband zu Proband unterschiedlich, beträgt im Regelfall etwa 30 Minuten, kann aber – je nach individueller Konstitution – auch bis zu zwei Stunden dauern (Hoppe/Haffner a. a. O.). Ergeben die Analysen einer ersten in zeitlich engem Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Tatgeschehen entnommenen und einer zweiten, im Abstand von 30 Minuten entnommenen Blutprobe, dass die BAK sinkt, kann die Nachtrunkbehauptung allein anhand dieser Analyse widerlegt werden. Denn dann wäre nachgewiesen, dass kein Nachtrunk stattgefunden haben kann, weil sich der Proband in diesem Fall noch in einer Anflutungsphase befinden müsste.

Hier liegt der Fall – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – allerdings anders. Der behauptete Nachtrunk ist bereits um 00:00 Uhr abgeschlossen gewesen, zum Zeitpunkt der ersten AAK-Messung um 01:33 Uhr also vor etwa 90 Minuten, zum Zeitpunkt der ersten BAK-Messung um 02:02 Uhr folglich bereits seit zwei Stunden. Auch nach der Einlassung der Beschuldigten hätte sie sich zu den jeweiligen Zeitpunkten der entnommenen Blutproben bereits in der Abbauphase befinden müssen, was letztlich durch die beiden BAK-Werte auch belegt wurde. Die Doppelblutentnahme bzw. die Analysen hätten – bereits von vorne herein – die Nachtrunkbehauptung nicht mehr widerlegen können.

Vielmehr stützen sämtliche genommenen Werte – unabhängig von der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der AAK-Werte – eher die Einlassung der Beschuldigten. Denn zwischen 01:33 Uhr und 02:02 Uhr ist die Alkoholkonzentration offenbar noch von 1,55 %o um 01:33 Uhr über 1,62 %o um 01:39 Uhr auf bis zu 1,65 %o um 02:02 Uhr angestiegen, bevor sie bis um 02:32 Uhr auf 1,52 %o gesunken ist. Das legt jedenfalls nahe, dass die Beschuldigte sich während der Zeit zwischen 01:33 Uhr und 02:02 Uhr noch in einer Anflutungsphase befunden hat. Das wiederum würde nahelegen, dass sie – wie behauptet – innerhalb der letzten zwei Stunden davor – also zwischen 23:33 Uhr und 00:02 Uhr – noch Alkohol zu sich genommen haben könnte. Widerlegt wird die Nachtrunkbehauptung durch diese Werte allerdings in keinem Fall.

Bei dieser Bewertung hat die Kammer auch nicht verkannt, dass die Umstände des behaupteten Nachtrunk durchaus Zweifel wecken. So erscheint es prima facie zumindest fragwürdig, ob eine Person von etwa 172 cm Größe und einem Gewicht von 100 kg mit einer Menge von 0,8 l Weißwein innerhalb von 45 Minuten einen derart hohen Alkoholpegel erreichen kann.

cc) Die Nachtrunkbehauptung der Beschuldigten könnte ggf. aber noch über eine Begleitstoffanalyse widerlegt werden (allgemein zur Relevanz von Begleitstoffanalysen in Strafverfahren siehe Aderjan/Schmitt/Schulz, in: NZV 2007, 167). Hierüber könnte aus den entnommenen Blutproben dann ggf. noch bestimmt werden, ob die behauptete Art der konsumierten Getränke (Sekt und Weißwein) mit den Ergebnissen der Begleitstoffanalyse plausibel in Einklang zu bringen ist.

b) Gegen die Beschuldigte kann auch der Nachweis einer relativen Fahruntüchtigkeit zum gegenwärtigen Stand der Ermittlungen nicht geführt werden……“

Den Rest der (schönen) Entscheidung dann bitte selbst lesen…..