Historischer Gesetzgeber wollte Teil 4 Abschnitt 1 VV, oder: Aber egal, wir machen es anders

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Und dann heute im RVG-Topf zwei Entscheidungen zum Zeugenbeistand, einem gebührenrechtlichen Dauerbrennner.

Zunächst stelle ich den LG Dresden, Beschl. v. 11.04.2022 – 15 Qs 29/21 –,  der noch einmal bekräftigt, dass die Tätigkeiten nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, also also als Einzeltätigkeit abgerechnet werden sollen. M.E. falsch, aber man wird müde gegen diesen Unsinn anzuschreiben. Richtig erkannt hat das LG, dass der „historische Gesetzgeber“ eine andere Abrechnung im Auge hatte, aber, was soll es. Man macht es trotzdem anders:

„2. Die Kammer schließt sich der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung an, nach der von einer Einzeltätigkeit des Zeugenbeistands auszugehen ist, vgl. OLG Dresden Beschlüsse vom 30.08.2019, 1 WS 220/19 und vom 17.12.2007, 3 Ws 84/07, juris und die umfänglichen Zitate bei LG Leipzig Beschl. v. 11.1.2021 – 701 Js 17306/17, BeckRS 2021, 41479, Rn 17.

Einzuräumen ist, dass die historische Auslegung zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesetzgeber den Beistand gleich dem Verteidiger vergüten wollte und gerade nicht die Vergütung nach Abschnitt 3 des 4. Teils, BT DrS 15/1971 S. 220 f., 230. Dass die begehrte Klarstellung (BT DrS 17/11471 S. 281) im 2. KostRMoG am Bundesrat scheiterte (Stellungnahme des Bundesrates vom 12.10.2012, BR DrS 517/12 S. 91), ändert nichts an der ursprünglichen Intension (anders offenbar OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2021, 6 Ws 42/21, juris).

Die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, dass die Gleichstellung von Verteidiger und Beistand sachgerecht sei, weil die Gebührenrahmen ausreichend Spielraum böten, den konkreten Arbeitsaufwand abzubilden (BT DrS 15/1971 S. 220), hat sich nach Einschätzung der Kammer allerdings nicht bestätigt. Weitaus regelmäßiger als die Opferbegleitung scheint die Beistandschaft heute der Durchsetzung des Schutzes des § 55 StPO zu dienen und ist regelmäßig mit einer Beiordnung verbunden, die nach VV RVG zu einer fixen Gebühr führt, ohne dass die Gebühr dem Aufwand nach aus dem Rahmen entnommen würde. In den meisten Fällen ist die Gleichstellung mit der Vergütung des Verteidigers daher nicht sachgerecht. Insofern ist die bereits zitierte Stellungnahme des Bundesrates vom 12.10.2012, die die begrenzten prozessualen Mittel des Zeugenbeistandes referiert, inhaltlich zutreffend.

Die Kammer kann ihre Auffassung auf den Wortlaut stützen, denn die Vorbemerkung 4 Abs. 1 des VV RVG unterstellt die Vergütung des Beistandes dem „Teil“, mithin auch Abschnitt 3. Vergleichbar ist die Tätigkeit des Zeugenbeistandes ihrer Art nach regelmäßig eher mit einer Einzeltätigkeit als dem Wirken als Verteidiger. Es gibt keinen Vorrang der historischen Auslegung vor den anderen Auslegungstopoi.

Die Position der Kammer bleibt (inzwischen) auch innerhalb der Systematik des VV: Falls die Gebühr nach Nr. 4301 wegen hohen Aufwandes (zB mehrere Sitzungstage) unangemessen wird, kann eine Pauschgebühr festgesetzt werden. Der Widerspruch zu Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV ist jedenfalls zum 1.1.2021 durch die Angleichung an die Vorbemerkung 4 Abs. 1 entfallen (G v. 21.12.2020, BGBl. I S. 3229). Die Bundesregierung hat im Gesetzentwurf ausgeführt: „Da der Zeugenbeistand nach § 68b Absatz 2 StPO nur für Dauer der Vernehmung beigeordnet wird, behandelt die herrschende Meinung den beigeordneten Zeugenbeistand vergütungsrechtlich nicht wie Verteidigerinnen und Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, sondern wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in einem Strafverfahren eine Einzeltätigkeit ausüben (Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG).“ BT DrS 19/23484, S. 87. Weiter heißt es dort: „Die Regelungen in Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG und in Vorbemerkung 5 Absatz 1 VV RVG sollen daher angeglichen werden. Im Hinblick darauf, dass die Beiordnung durch § 68b Absatz 2 StPO ausdrücklich auf die Dauer der Vernehmung beschränkt ist, erscheint es sachgerecht, den Zeugenbeistand wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu vergüten, die keine Verteidiger sind und nur eine Einzeltätigkeit ausüben.“ Insoweit kann der Gesetzgeber inzwischen mit der durch die Gerichte gefundenen Auslegung leben.“

Und dieser Blödsinn mit der Pauschvergütung an der Stelle, der wird durch dauernde Wiederholungen auch nicht besser. Denn wir wissen alle, wie die OLG – häufig – mit den Pauschvergütungen umgehen.

Ein Gedanke zu „Historischer Gesetzgeber wollte Teil 4 Abschnitt 1 VV, oder: Aber egal, wir machen es anders

  1. RA Andreas Kohn

    „Denn wir wissen alle, wie die OLG – häufig – mit den Pauschvergütungen umgehen.“
    und insbesondere das OLG Dresden, das immer noch die Grundsätze aus BRAGO Zeiten für die Vergabe einer Pauschgebühr anwendet. Geld gibt’s nur, wenn die Akte viel Papier hatte.

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