Archiv für den Monat: April 2022

Unterrichtung des Mandanten durch den Anwalt, oder: Probleme bei der Kontaktaufnahme

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Und im zweiten Posting heute dann etwas zur Anwaltshaftung, und zwar mit einem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.2022 – 24 U 37/21, einem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss.

In dem beim OLG anhängigen (Berufungs)Verfahren geht es um die Haftung des Beklagten wegen vom Kläger behaupteter falscher Beratung in Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem LG Düsseldorf.

Der Kläger sowie zwei Herren R und S waren als Verwaltungsräte der F-AG, Schweiz, tätig. Der Beklagte war Justiziar der F-AG. In dem Verfahren wurde zunächst nur die F-AG, nachfolgend zudem dann die drei Verwaltungsräte von der SBmbH vor dem LG Düsseldorf in einem Prozess auf Zahlung von 376.979,60 EUR nebst Zinsen wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch genommen. Im Oktober 2013 unterbreitete das LG Düsseldorf in dem genannten Verfahren den dortigen Parteien einen Vergleichsvorschlag über eine Zahlung der drei Verwaltungsräte als Gesamtschuldner i.H.v. 125.000,00 EUR. Diesen lehnte der Beklagte für die drei Verwaltungsräte ab. Nachdem es aufgrund eines Hinweises des LG zu einem Teílvergleich mit dem S gekommen war, wurde der Rechtsstreit mit dem Kläger und R als verbleibende Verwaltungsräte fortgesetzt und endete mit Urteil. Mit diesem wurden der Kläger und R als Gesamtschuldner verurteilt, an die dortige Klägerin einen Betrag i.H.v. 282.079,60 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

Nun geht es um die anwaltliche Beratung des Beklagten gegenüber dem Kläger. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn nicht über den Verlauf des Prozesses beim LG unterrichtet und dessen Entwicklungen nicht mit ihm besprochen. Insbesondere sei er weder über die Vergleichsverhandlungen noch über den Vergleichsschluss mit S informiert worden. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, er habe den Kläger nicht informieren können, weil ihm keine aktuellen Kontaktdaten, unter denen der Kläger erreichbar gewesen sei, zur Verfügung gestanden hätten. Weder die vom Kläger mitgeteilte Anschrift in B (Schweiz) noch in T (Schweiz) hätten einen Kontakt ermöglicht. Auch auf Emails sei bereits kurz nach Prozessbeginn keine Reaktion vom Kläger mehr erfolgt. Da auch S und R keinen Kontakt zum Kläger mehr hatten und angegeben hätten, dieser sei in Südamerika untergetaucht, habe er auf weitere Postsendungen verzichtet. Zu einer Kontaktaufnahme per E-Mail sei er nicht gehalten gewesen.

Das Landgericht hat dann die Klage abgewiesen. Dagegen die Berufung, zu der nun der Hinweisbeschluss ergangen ist, der zur Rücknahme der Berufung rät. Aus dem Beschluss zitiere ich hier nur das, was das OLG zur Kontaktaufnahme ausführt. Den Rest bitte selbst lesen:

„1. Soweit das Landgericht davon ausgeht, dem Beklagten sei kein haftungsbegründender Pflichtenverstoß aus der unterlassenen Unterrichtung des Klägers über den laufenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf, insbesondere zu dem Vergleichsschluss mit dem Verwaltungsrat S vorzuwerfen, begegnet dies Bedenken. Noch zutreffend hat das Landgericht zwar herausgearbeitet, dass ein Rechtsanwalt seinem Mandanten eine umfassende und erschöpfende Information schuldet und er ihn somit auch über den Verlauf eines Prozesses zu unterrichten hat. Allerdings kann dem Vorbringen des Beklagten, der im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hierzu hätte vortragen müssen, nicht entnommen werden, dass er eine umfassende Unterrichtung im zu fordernden Umfang überhaupt versucht hat. Zu welchen Zeiträumen und in welchem Umfang er an welche Adresse eine Unterrichtung des Klägers unternahm, bleibt mangels entsprechender Ausführungen des Beklagten offen. Auch hat er keine Angaben dazu gemacht, ob an den Kläger gesandte Schreiben als unzustellbar in Rücklauf gerieten. Dahingehende Angaben hätten ihm durch Einsichtnahme in seine Handakte ohne weiteres möglich sein können, denn es ist davon auszugehen, dass der Rücklauf von Post dort vermerkt worden ist. Die sekundäre Darlegungslast des Beklagten folgt daraus, dass der für eine Pflichtverletzung darlegungspflichtige Kläger den außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs nicht kennt, vielmehr der Beklagte alle insoweit wesentlichen Tatsachen vortragen kann. In diesen Fällen ist vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren zu verlangen, dass er die entsprechenden Tatsachen und Umstände vorträgt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. März 2019 – IV ZR 153/18, Rn. 10).

Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Kläger nur zu Beginn an Besprechungen über den Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf beteiligt hat und dies nachfolgend einstellte, entband dies den Beklagten nicht von der Erteilung geschuldeter Informationen als wesentlicher Bestandteil des Anwaltsdienstvertrages. Ob anderes zu gelten hat, wenn der Mandant eine Unterrichtung ausdrücklich nicht wünscht, kann hier offenbleiben. Denn Dahingehendes hat der Beklagte nicht dargetan. Auch durfte sich der Beklagte nicht ohne weiteres auf die Auskünfte der anderen Verwaltungsräte, der Kläger sei in Südamerika „untergetaucht“, verlassen. Vielmehr war er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Mandatserfüllung verpflichtet, sämtliche ihm bekannten Kommunikationsmittel, wozu auch die Nutzung einer E-Mail-Adresse gehört, zu nutzen.

2. Im Ergebnis kann dies jedoch offenbleiben, denn die vom Kläger gerügten Pflichtenverstöße rechtfertigen keine Haftung des Beklagten……“

Wenn eine (Rechtsmittel)Frist an Heiligabend endet, oder: Ist der 24. Dezember ein allgemeiner Feiertag?

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Heute dann im Kessel Buntes zunächst eine E ntscheidung aus einem familienrechtlichen Verfahren. Keine Angst, es ist kein Familienrecht i.e.S., sondern die Entscheidung beantwortet eine Frage, die in allen Verfahren eine Rolle spielen kann. Nämlich die Frage: Ist der 24.12. – also Heiligabend – ein (allgemeiner) Feiertag, mit der Folge, dass eine Frist, die an sich am 24.12. endet, z.B. nach § 43 Abs. 2 StPO erst am nächsten Werktag endet, also frühestens am 27.12.?

Das OLG Frankfurt am Main hat diese Frage im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.03.2022 – 5 UF 184/21 – verneint:

„Vorliegend erfolgte die Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses ausweislich des zur Akte gelangten Empfangsbekenntnisses am 24.11.2021. Die Beschwerdefrist endete daher, wie sich aus § 16 Abs. 2 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB ergibt, mit Ablauf des 24.12.2021, einem Freitag.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass das Fristende auf Heiligabend fiel. Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet zwar eine Frist erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags, wenn das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Bei Heiligabend handelt es sich jedoch nach § 1 HFeiertagsG v. 29.12.1971 nicht um einen allgemeinen Feiertag. Die in vielen Branchen verbreitete, allerdings nicht gesetzlich fundierte Praxis, diesen Tag als arbeitsfrei zu behandeln, führt angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm nicht zu einer Gleichstellung mit einem gesetzlichen Feiertag oder einem Samstag. Etwas anderes hätte der Gesetzgeber klarstellen müssen, was unterblieben ist, so dass auch für eine Analogie kein Raum ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022, § 222 Rn. 1; vgl. unter Bezugnahme auf andere Landesgesetze: VGH Mannheim, Beschluss vom 07.02.2022, Az. A 3 S 3934/21, zit. n. juris; OVG Hamburg NJW 1993, 1941; zu § 193 BGB vgl. OLG Celle NJW-RR 1996, 372).

Bei Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Offenbach am Main als dem Ausgangsgericht der angefochtenen Entscheidung am 27.12.2021 war die Frist zur Einlegung der Beschwerde damit bereits abgelaufen.“

Ich habe da mal eine Frage: Sind es nur eine oder drei Angelegenheiten im Auslieferungsverfahren mit VB?

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Und dann noch die Gebührenfrage, heute aus dem Auslieferungsrecht, zumindest liegt ein Auslieferungsverfahren zugrunde.

Der Fragesteller hatte folgendes Problem:

„…..Ich habe eine Frage zum Themenkomplex „neue Angelegenheit“:

Der Mandant wurde 2016 verhaftet aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls. Das BVerfG hob in dieser Sache 2x die positiven Auslieferungsentscheidungen des OLG auf als „offensichtlich begründete“ Verfassungsbeschwerden. Jetzt steht der 3. Durchgang an.

Frage:

Handelt es sich jetzt vergütungstechnisch um die dritte Angelegenheit? Oder ist es immer noch das gleiche Ersuchen und dies alles im Rahmen einer Pauschgebühr zu verarzten?“

Entstehen und Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr, oder: Die Nr. 1009 VV RVG führt ein Schattendasein

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 07.04.2022 – 2-15 0 74/20. Er behandelt die Hebegebühr Nr. 1009 VV RVG, die – jedenfalls im Strafverfahren – ein verstecktes Dasein führt, obwohl man ggf. auch mit der  Gebühr ein paar zusätzliche Euro verdienen kann.

In dem vom LG Frankfurt/Main entschiedenen Fall hatte die Klägerin nach einem Zivilrechtsstreit der Beklagten Kosten erstattet. Die Beklagte hatte u.a. auch die die Festsetzung einer Hebegebühr in Höhe von 84,06 EUR netto (70,05 EUR gem. Nr. 1009 VV RVG, 14,01 EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG) für die Weiterleitung eines Betrages beantragt. Das LG hat diese Gebühren festgesetzt. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Erinnerung gewendet, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat. Das LG – Einzelrichter – hat die Erinnerung dann verworfen:

„2. Die Erinnerung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat die Hebegebühr und die Auslagenpauschale zu Recht festgesetzt.

a) Die Hebegebühr in Höhe von € 70,05 ist entstanden. Eine Hebegebühr entsteht nach Nr. 1009 Anm. Abs. 1 VV RVG, wenn der Anwalt vereinnahmte Gelder weiterleitet und hierzu beauftragt war. Der Beklagtenvertreter war hier aufgrund der vorliegenden Prozessvollmacht gemäß § 81 ZPO zur Empfangnahme der von der Klägerin zu erstattenden Kosten bevollmächtigt und beauftragt. Er hat die an ihn gezahlten Kosten in Höhe von € 13.021,06 an die Beklagte weitergeleitet.

Die Klägerin hat die Hebegebühr zu erstatten. Die Hebegebühr ist erstattungsfähig, wenn der Schuldner, ohne vom Gläubiger oder dessen Anwalt dazu aufgefordert zu sein, an den Rechtsanwalt des Gläubigers zahlt (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 25. Aufl. 2021, RVG VV 1009 Rn. 20 m.w.N.). Dies war hier der Fall.

Der Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Zahlung nicht um die Hauptsache, sondern um die zu erstattenden Kosten handelte. Zwar entsteht die Hebegebühr gemäß Nr. 1009 Anm. Abs. 5 VV RVG nicht, so weit eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt werden. Dies gilt aber nur, wenn der Rechtsanwalt die Kosten eingezogen, also aufgrund einer Kostenentscheidung eingefordert hat (vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. 2014, Nr. 1009 VV RVG Rn. 39). Demgemäß fällt die Hebegebühr mangels Einziehung an, wenn der Rechtsanwalt nicht verbrauchte Gerichtskosten in Empfang nimmt und an den Mandanten weiterleitet (vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. 2014, Nr. 1009 VV RVG Rn. 39; Gerold/Schmidt/Mayer, 25. Aufl. 2021, RVG VV 1009 Rn. 12; a.A. HK-RVG/Hans Klees, 8. Aufl. 2021, RVG VV 1009 Rn. 16). Gleiches gilt, wenn der Gegner die zu erstattenden Kosten an den Rechtsanwalt zahlt, ohne dass dieser die Kosten zuvor zur Zahlung an sich eingefordert hätte.

Die Hebegebühr ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO festsetzbar (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 25. Aufl. 2021, RVG VV 1009 Rn. 20).

b) Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 14,01 ist ebenfalls entstanden und erstattungsfähig. Die Zahlung an den Rechtsanwalt stellt immer eine selbständige Angelegenheit dar und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt der Mandanten auch darüber hinaus vertritt und bereits Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG oder Nr. 3100 VV RVG verdient hat (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG VV 7001 Rn. 26).“

Wieder Gebühren nach Verfahrensverbindung, oder: Eklatante „OLG-Lücken“ zu Grund-/Verfahrensgebühr

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Im „Gebührentopf“ ist am heutigen „Gebühren-Freitag“ zunächst eine Entscheidung des OLG Celle zu den (Pflichtverteidiger)Gebühren nach Verbindung von Verfahren; Grundgebühr/Verfahrensgebühr, und zwar der OLG Celle, Beschl. v. 26.01.2022 – 2 Ws 19/22, der zum Teil fehlerhaft ist.

Es geht in dem Beschluss um die Gebührenfestsetzung für einen Pflichtverteidiger. Die Staatsanwaltschaft Verden hatte am 11.02.2019 Anklage gegen den ehemaligen Angeklagten wegen Betruges beim AG erhoben. Dem Angeklagten wurde ein Betrug über die Internetplattform eBay vorgeworfen. Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung waren bei der Staatsanwaltschaft bereits zahlreiche weitere Verfahren mit gleich gelagerten Tatvorwürfen gegen den Angeklagten anhängig. Auf Antrag des Verteidigers von 24.04.2019 bestellte das AG am 20.05.2019 den Kollegen zum Pflichtverteidiger. In der Folgezeit klagte die Staatsanwaltschaft dann in 16 weiteren Verfahren zahlreiche gleichgelagerte Tatvorwürfe beim AG mit der Anregung der Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung an. Bei den weiteren Anklagen handelte es sich teilweise um einzelne, teilweise um mehrere Tatvorwürfe aus zuvor verbundenen Ermittlungsverfahren.

In jedenfalls sechs der diesem Gebührenstreit zugrundeliegenden Verfahren war der Anklage vorausgegangen, dass verschiedene am Wohnort der jeweils Geschädigten zuständige Staatsanwaltschaften die bei ihnen anhängig gemachten Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft Verden als für den Wohnsitz des Angeklagten zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben hatten. Die Staatsanwaltschaft Verden übernahm die ihr vorgelegten Verfahren und vergab zunächst für jedes übernommene Verfahren ein gesondertes Aktenzeichen. Auf zahlreiche unter Nennung der jeweiligen Aktenzeichen an die Staatsanwaltschaft gerichtete einzelne Anträge des Verteidigers gewährte sie diesem jeweils durch gesonderte Verfügungen der zuständigen Dezernentin bzw. des zuständigen Dezernenten in den einzelnen Ermittlungsakten gesondert Akteneinsicht. In einigen später bei der Staatsanwaltschaft eingetragenen Verfahren erfolgte die Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger auch ohne dessen Gesuch schon bei Eintragung der Sache von Amts wegen. Nach Rückkehr der Akten vom Verteidiger wurden diese in der Zeit vom 22.05.2019 bis zum 31.07.2019 zu insgesamt sechs Verfahren verbunden und sukzessive zum AG angeklagt. Dabei wurde jeweils eines der Verfahren als sog. führendes Verfahren bestimmt, zu dem die Akten der hinzuverbundenen Verfahren als Fallakten genommen wurden. Beim AG wurden die nachträglich eingegangenen Anklagen zum Verfahren der ersten Anklage vom 11.02.2019 verbunden und fortwährend als „Sonderhefte“ mit Fallakten geführt. Im Zuge der sukzessiven Anklageerhebung entschied das AG mehrfach, zuletzt mit in der Hauptverhandlung vom 20.05.2020 verkündetem Beschluss, dass die Wirkungen der Pflichtverteidigung gemäß § 46 Abs. 6 Satz 3 RVG auf die hinzuverbundenen Verfahren erstreckt werden.

Das AG hat den ehemaligen Angeklagten schließlich wegen Betruges in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluss beantragte der der Kolleg mit insgesamt 16 Anträgen in der Zeit vom 25.05. bis zum 28.05.2020 die Festsetzung seiner gesetzlichen Gebühren. Im Wesentlichen wurden diese durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wie beantragt festgesetzt. Im Hinblick auf die Anträge der sechs diesem Verfahren zugrunde liegenden Verfahren wich dieser allerdings vom jeweiligen Antrag des Pflichtverteidigers ab. Der Verteidiger hatte in seinen Kostennoten für diese Verfahren jeweils auch für die nach Verbindung nur noch als Fallakten geführten Verfahren je eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG sowie jeweils die Postpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG abgerechnet. Zu seinem Tätigwerden im Ermittlungsverfahren verwies er in den einzelnen Kostenrechnungen auf seine aus den Fallakten ersichtlichen Akteneinsichtsgesuche bzw. die von Amts wegen erfolgten Aktenübersendungen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte aber in den sechs Kostenrechnungen die vorstehenden, vom Verteidiger für insgesamt 21 Fallakten angesetzten Gebühren bei seiner Festsetzung jeweils ab.

Die hiergegen vom Verteidiger erhobene Erinnerung ist vor dem AG ohne Erfolg geblieben. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Strafkammer verworfen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache aber die weitere Beschwerde zugelassen hat. Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers hatte teilweise Erfolg. Das OLG hat gemäß §§ 45 Abs. 3, 48 Abs. 1 RVG weitere 4.498,20 EUR als Vergütung gegen die Landeskasse festgesetzt. Die darüber hinaus geltend gemachten Gebühren sind nicht festgesetzt worden.

Ja, war ein wenig viel Sachverhalt, aber den brauchte man auch, um die Leitsätze zu der Entscheidung verstehen zu können, nämlich:

  1. Grundsätzlich ist jedes von den Strafverfolgungsbehörden betriebene Ermittlungsverfahren ein eigenständiger Rechtsfall im Sinne von Nr. 4100 VV RVG, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind. ).
  2. Eine Verfahrensverbindung hat auf bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Gebühren keinen Einfluss.
  3. Eine Prüfung der Recht- oder gar Zweckmäßigkeit einer Erstreckungsentscheidung findet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr statt.
  4. Die Verfahrensgebühr entsteht zwar nach Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV RVG neben der Grundgebühr. Abgegolten werden mit ihr im vorbereitenden Verfahren allerdings nur Tätigkeiten nach der Erstinformation des Rechtsanwalts, d.h. alle Tätigkeiten nach erstem Mandantengespräch und erster Akteneinsicht.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext der Entscheidung. Und bitte nicht erschrecken, denn die Entscheidung ist nur zum Teil richtig. Zutreffend sind nämlich nur die Ausführungen des OLG zu den Fragen der Verbindung und/oder Erstreckung (§§ 15, 48 RVG). also oben Leitsätze 1- 3.

Grob fehlerhaft ist die Entscheidung des OLG hingen im Hinblick auf die Ausfürhungen zum Verhältnis von Grundgebühr und Verfahrensgebühr. Man ist erstaunt, dass man das, was das OLG an der Stelle ausführt, mehr als acht Jahre nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG noch lesen muss. Denn dieses hat das Verhältnis von Grundgebühr und Verfahrensgebühr, das bis dahin umstritten bzw. zumindest nicht eindeutig geklärt war, dahin geklärt, dass Grundgebühr und Verfahrensgebühr mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts immer nebeneinander entstehen (dazu eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 Rn 25 ff. m.zahlr.w.N.). Das sollte sich inzwischen auch bis zum OLG Celle herum gesprochen haben, was aber offenbar leider nicht der Fall. Denn das, was das OLG dazu ausführt, hätte zur Rechtslage vor 2013 gepasst, es passt jetzt aber sicher nicht mehr. Ich erspare mir und dem gebührenkundigen Leser die weiteren Einzelheiten, lege aber dem OLG zu der Problematik dringend die Lektüre eines Gebührenkommentars und der dort angeführten Nachweise ans Herz, um dadurch in Zukunft solche (schweren) Fehler zu vermeiden. Zu der Frage hilft auch die vom OLG angeführte Entscheidung des OLG Jena nicht weiter. Abgesehen davon, dass sie aus 2004 stammt, also zum alten Recht ergangen ist, lässt sich aus ihr zu der Problematik nichts ableiten.

Für den Pflichtverteidiger ist dieser Fehler besonders ärgerlich, denn die dadurch eingetretene Mindereinnahme ist beträchtlich. Es hätten nämlich zusätzlich festgesetzt werden müssen 21-mal die Nr. 4104 VV RVG, also – nach dem Recht vor Inkrafttreten des KostRÄG am 01.01.2021 – 21 x 132,00 EUR zuzüglich 19 % USt, also insgesamt 3.298,68 EUR. Auf die muss er nun wegen der mangelnden Gebührenkenntnisse des OLG verzichten. Das darf an sich nicht sein. Zwar mag, was dem ein oder anderen Beteiligten vielleicht nicht gefällt, die Gebührenforderung des Pflichtverteidigers recht hoch (gewesen) sein. Das liegt aber nicht am Verteidiger sondern daran, dass die Staatsanwaltschaft die vielen Verfahren eben für den Verteidiger „gebührengünstig“ behandelt hat.“