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Wenn eine (Rechtsmittel)Frist an Heiligabend endet, oder: Ist der 24. Dezember ein allgemeiner Feiertag?

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Heute dann im Kessel Buntes zunächst eine E ntscheidung aus einem familienrechtlichen Verfahren. Keine Angst, es ist kein Familienrecht i.e.S., sondern die Entscheidung beantwortet eine Frage, die in allen Verfahren eine Rolle spielen kann. Nämlich die Frage: Ist der 24.12. – also Heiligabend – ein (allgemeiner) Feiertag, mit der Folge, dass eine Frist, die an sich am 24.12. endet, z.B. nach § 43 Abs. 2 StPO erst am nächsten Werktag endet, also frühestens am 27.12.?

Das OLG Frankfurt am Main hat diese Frage im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.03.2022 – 5 UF 184/21 – verneint:

„Vorliegend erfolgte die Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses ausweislich des zur Akte gelangten Empfangsbekenntnisses am 24.11.2021. Die Beschwerdefrist endete daher, wie sich aus § 16 Abs. 2 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB ergibt, mit Ablauf des 24.12.2021, einem Freitag.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass das Fristende auf Heiligabend fiel. Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet zwar eine Frist erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags, wenn das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Bei Heiligabend handelt es sich jedoch nach § 1 HFeiertagsG v. 29.12.1971 nicht um einen allgemeinen Feiertag. Die in vielen Branchen verbreitete, allerdings nicht gesetzlich fundierte Praxis, diesen Tag als arbeitsfrei zu behandeln, führt angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm nicht zu einer Gleichstellung mit einem gesetzlichen Feiertag oder einem Samstag. Etwas anderes hätte der Gesetzgeber klarstellen müssen, was unterblieben ist, so dass auch für eine Analogie kein Raum ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022, § 222 Rn. 1; vgl. unter Bezugnahme auf andere Landesgesetze: VGH Mannheim, Beschluss vom 07.02.2022, Az. A 3 S 3934/21, zit. n. juris; OVG Hamburg NJW 1993, 1941; zu § 193 BGB vgl. OLG Celle NJW-RR 1996, 372).

Bei Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Offenbach am Main als dem Ausgangsgericht der angefochtenen Entscheidung am 27.12.2021 war die Frist zur Einlegung der Beschwerde damit bereits abgelaufen.“