Meine Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich eigentlich für die Versicherung kostenlos Bank spielen?, hat richtig Pukte/Klicks gemacht, wenn mich meine Statistik nicht täuscht. Scheint also eine Problematik zu sein, die unter den Nägeln brennt bzw. interessiert sie nicht nur Strafrechtler, sondern vor allem wohl auch Zivilrechtler.
Und es hat ja auch eine ganz Reihe Kommentare gegeben, die m.E. alle weitgehend in die richtige Richtung gingen. Allerdings war die Fragestellung so, dass der Kollege es der Versicherung, die es nicht lernen will, eine Rechnung aufmachen möchte. Nicht seinen Kollegen.
Also: M.E. ist die Nr. 1009 VV RVG als Hebegebühr direkt nicht anwendbar. Denn es besteht kein Mandatsverhältnis zwischen dem Kollegen und der Versicherung, die an ihn zahlt, obwohl er gar nicht will. Ich meine, dass eine “Kostenbeteiligung” der Versicherung nur über einen Schadensersatzanspruch – Eingriff in den Gewerbebetrieb – oder über GoA in Betracht kommt. Da müssen dann mal die Zivilrechtler ran. Oder: Vielleicht doch so wie es der Kollege Strüwe in seinem Kommentar vorgeschlagen hat 🙂 ?