Archiv für den Monat: November 2021

Dieselskandal I: Kleine Rechtsprechungsübersicht, oder: Der BGH war fleißig

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Heute dann der „Kessel-Buntes-Tag“. Und den eröffne ich mit einerm Reigen von Entscheidungen zum Dieselskandal, und zwar alles, was derzeit in meinem Blogordner gehangen hat. Das ist – man merkt, dass die Gerichte „aufarbeiten“ – eine Menge. Dazu kann man nicht Einzelpostings bringen. Daher diese Übersicht von Entscheidungen, die ich auch nur mit Leitsatz einstellt:

1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

2. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort.

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller in einem sogenannten Dieselfall.

Zum Umfang der Haftung eines Motorenherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, Deliktszinsen).

1. Die Annahme grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal zumindest in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass der geschädigte Fahrzeugerwerber von dem sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat.

2. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt lediglich voraus, dass die Musterfeststellungsklage selbst innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wird. Dagegen kann die Anspruchsanmeldung zum Klageregister – im zeitlichen Rahmen des § 608 Abs. 1 ZPO – auch später erfolgen.

2. Die Berufung auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB verstößt nicht allein deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Gläubiger seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hat.

1. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297 und Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661).

2. Bei einer Abschalteinrichtung, die – wie hier – im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt.

3. Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer.

Zum Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf im Nacherfüllungsfall bei Einstellung der Produktion der ursprünglichen Kaufsache und Markteinführung eines Nachfolgemodells (hier: Neufahrzeug) – im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt.

So, damit ist der Ordner derzeit von der Problematik befreit.

Ich habe da mal eine Frage: Gibt es für die beiden „ausgefallenen“ HV eine Terminsgebühr

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Und dann noch das Rätsel, und zwar – aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“:

„….., in einem Verfahren vor dem AG wurde ich zweimalzur Haftprüfung mit Übergang in die HV geladen. Beide Male konnte nicht übergegangen werden, da die Amtsanwaltschaft (auf Betreiben der jungen unerfahrenen Richterin) nicht anwesend war.

Kann ich für die nicht stattgefundenen HVen dennoch die Gebühr (erfolgreich) fordern? Es wurde mir immer erst im Rahmen des HPT erläutert, weshalb angeblich nicht hätte verhandelt werden können (die Richterin hatte noch nie etwas vom Verzicht auf Fristen gehört…).“

Interessante Frage :-).

Im Urteil unterbliebene Auslagenentscheidung, oder: Reminder

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Und als zweite kostenrechtliche Entscheidung dann der OLG Hamm, Beschl. v. 16.11.2021 – III-3 Ws 433/21. Die Entscheidug ist „selbserklärend“:

„Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat unter dem 5. März 2021 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu einem versuchten schweren Raub beim Landgericht — Jugendkammer — Bielefeld erhoben. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat die 3. große Strafkammer — Jugendkammer — des Landgerichts Bielefeld den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. September 2021 freigesprochen und zwei Mitangeklagte verurteilt. Die Kostenentscheidung in der Urteilsformel lautet wie folgt:

„Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit es sie betrifft und soweit sie verurteilt wurden.

Im Übrigen fallen die Kosten der Landeskasse zur Last.“

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27. September 2021 — Eingang beim Landgericht Bielefeld am selben Tag — wendet sich der Angeklagte gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2021 bezüglich des Angeklagten pp. dahingehend abzuändern und zu ergänzen, dass die Staatskasse auch die dem Angeklagten pp. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Zulässigkeit steht auch § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO. nicht entgegen, da gegen die Hauptentscheidung ein Rechtsmittel als solches statthaft ist und dieses — wie hier aufgrund des Freispruchs — lediglich mangels Beschwer nicht zulässig wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2005 — 3 Ws 212/05 — juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 464, Rdnr. •19 m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und — wie im Falle des Freispruchs — die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen hat (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 29′. November 2000 — 2 Ws 316/00, BeckRS 2007, 18586; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 467, Rdnr. 20).

Gemäß § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die einem freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dementsprechend ist das Urteil abzuändern und zu ergänzen.“

Nichts wesentlich Neues, aber ein „Reminder“ 🙂 .

Kosten nach Einstellung des Bußgeldverfahrens?, oder: Du hättest ja Entlastendes vortragen können

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Am heutigen Freitag dann zwei kostenrechtliche Entscheidungen.

Zunächst hier der AG Bad Kreuznach, Beschl. v. 11.11.2021 – 47 OWi 275/21 – zur Kostentragungspflicht im Bußgeldverfahren nach Einstellung.

Am 28.07.2020 wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen, mit dem ihm ein Verstoß gegen die 8. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vorgeworfen wurde. Gegen den Bußgeldbescheid legte die Verteidigung mit Schriftsatz vom 04.08.2020 Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Der Verteidigung wurde die Akteneinsicht mit Schreiben vom 05.08.2020 gewährt. Mit Schreiben vom 06.08.2020 wurde der Einspruch begründet. Die Verteidigung nannte im Rahmen der Einspruchsbegründung zur Entlastung des Betroffenen die Namen mehrerer Zeugen.

Mit Schreiben vom 28.10.2020 teilte die Bußgeldstelle mit, die Einlassung sei nicht geeignet, den Betroffenen zu entlasten und übersandte die Akten über die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach an das Amtsgericht Bad Kreuznach. Mit Beschluss vom 16.11.2020 verwies das AG Bad Kreuznach gemäß § 69 Abs. 5 OWiG das Verfahren wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts an die Kreisverwaltung Bad Kreuznach zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht Bad Kreuznach aus, der Einlassung des Betroffenen sei seitens der Verwaltungsbehörde nicht nachgegangen worden. Die Verwaltungsbehörde habe es insbesondere unterlassen, die von der Verteidigung genannten Zeugen zu vernehmen.

Mit Schreiben vom 23.09.2021 erfolgte die Einstellung des Verfahrens gemäß §-46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden diesem auferlegt. Zur Begründung führte die Bußgeldstelle aus, der Betroffene habe erst nach Erlass des Bußgeld-bescheids entlastende Umstände vorgebracht. Daher sei § 109a Abs. 2 OWiG anwendbar.

Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Verteidigung vom 11.10.2021. Der hatte Erfolg:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.

Bei einer Einstellung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO gilt hinsichtlich der dem Betroffenen entstandenen Auslagen grundsätzlich § 105 OWiG i.V.m. § 467a Abs. 1 StPO. Nach dieser Vorschrift wären die Kosten der Kreisverwaltung aufzuerlegen.

§ 109a Abs. 2 OWiG enthält für die notwendigen Auslagen des Betroffenen einen fakultativen Ausnahmetatbestand zu der oben genannten Kostenfolge. Nach dieser Vorschrift kann von der oben genannten Kostenfolge abgesehen werden, wenn dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können.

Entlastende Umstände sind nur solche wesentlicher Art. Umfasst sind alle Tatsachen, die den gegen den Betroffenen erhobenen Vorwurf ausräumen. Wesentlicher Umstand kann der Name von Entlastungszeugen sein (vgl. Göhler OWiG, Gürtler § 109a Rn. 10).

Weiterhin muss der Umstand für den Verfahrensausgang (Einstellung, Freispruch) kausal gewesen sein (vgl. Göhler OWiG, Gürtler § 109a Rn. 10). Hieran fehlt es vorliegend. Die Bußgeldbehörde sah die Einlassung der Verteidigung gerade nicht als geeignet an, um den Betroffenen zu entlasten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bußgeldbehörde auch bei früherer Nennung der Entlastungszeugen zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre.“

Pflichti III: Rückwirkende Bestellung ist zulässig, oder: LG Düsseldorf und LG Frankfurt/Main machen es richtig

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Und dann zum Tagesschluss noch zwei – poslitive Entscheidungen zum Dauerbrenner: Rückwirkende Bestellung. Ich denke, man kann zu der Porblematik sagen, dass es inzwischen herrschende Meinung ist, dass die rückwirkende Bestellung zulässig ist. So auch diese beiden Entscheidungen. Hier die Begründung aus dem LG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2021 – 17 Qs 33/21:

„2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Der Beiordnungsantrag wurde zu Unrecht abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss grundsätzlich als zulässig (so LG Frankenthal, Beschl: v. 16.06.2020 — 7 Qs 114/20; LG Mannheim, Beschl. v. 26.03.2020 — 7 Qs 11/20; LG Hamburg Beschl. v. 28.3.2018 — 632 Qs 9/18) oder grundsätzlich als unzulässig (so LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020 — 3 QS 35/20; LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 — 1 Qs 47/20; LG Wiesbaden, Beschl. v. 04.03.2020 — 1 Qs 8/20 und 10/20) erachtet wird, da eine solche auch nach Ansicht der letztgenannten Gerichte jedenfalls dann möglich sein soll, wenn — wie vorliegend — die unterlassene Beiordnung auf justizinternen Umständen beruht.

Die Kammer hält eine rückwirkende Beiordnung für zulässig, da der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzung für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO zum damaligen Zeitpunkt vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss hatte (so auch LG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 4.11.2020 — 16 Qs 62/20; LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 — 12 Qs 78/20; LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020 — 3 Qs 35/20; LG Magdeburg, Beschl. v. 20.02.2020 — 29 Qs 2/20).

a) Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.04.2021 lag ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt wegen einer Unterbringung nach § 64 StGB in der LVR Klinik Bedburg Hau und somit auf Grund richterlicher Anordnung in einer Anstalt. Dabei ist unerheblich, dass die Unterbringung aus einem anderen Verfahren herrührt (OLG Düsseldorf StV 2001, 609; BeckOK StPO/Krawczyk, 40. Ed. 1.7.2021, StPO § 140 Rn. 10).

b) Bereits mit Schriftsatz vom 13.04.2021, welcher bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf nach Weiterleitung durch das Polizeipräsidium Düsseldorf am 28.04.2021 eingegangen ist, lag der Antrag des Wahlverteidigers pp. auf Bestellung zum Pflichtverteidiger vor.

Allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieb eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag, da die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu Unrecht davon abgesehen hat, diesen dem Amtsgericht Düsseldorf gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen. Der Staatsanwaltschaft kommt hierbei kein Ermessensspielraum zu, vielmehr ist sie unverzüglich zur Vorlage verpflichtet. Insbesondere spielt es dabei keine Rolle, ob eine etwaige Stellungnahme des Verteidigers Einfluss auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft hätte. Dabei muss die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort erfolgen, doch so rechtzeitig, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden können, was einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von ein bis maximal zwei Wochen entspricht (LG Erfurt, Beschl. v. 11.11.2020 — 7 Qs 199/20; AG Düsseldorf, Beschl. v. 09.11.2020 — 152 Gs 1822/20).

Zwischen dem Eingang des Antrages bei der Polizeiinspektion und der Einstellung des Ermittlungsverfahrens sind mehr als sieben Wochen vergangen, ohne dass der Antrag beschieden wurde. Die zuständige Staatsanwältin hat in Ihrer Verfügung vom 18.10.2021 vermerkt, dass ihr die Akte nebst Beiordnungsantrag erst am 14.06.2021 und damit am Tag der Einstellungsverfügung vorlagen. Gründe dafür, warum der Antrag der zuständigen Staatsanwältin erst an diesem Tag vorgelegt wurde, obwohl der Beiordnungsantrag bereits am 28.04.2021 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf eingegangen ist, sind nicht ersichtlich und liegen somit im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 — 12 Qs 78/20; LG Mannheim, Beschl. V. 26.03.2020 — 7 Qs 11/20; LG Magdeburg, Beschl. v. 20.02.2020 — 29 Qs 2/20).

c) Auch § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO steht im vorliegenden Fall der Beiordnung nicht entgegen. Nach dieser gesetzlichen Regelung kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen, Diese Regelung bezieht sich nach ihrem Wortlaut und der systematischen Stellung jedoch nicht auf den vorliegenden Fall einer Antragstellung durch den Beschwerdeführer nach § 141 Abs. 1 StPO, sondern nur auf den, vorliegend nicht einschlägigen Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 StPO (LG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 4.11.2020 — 16 Qs 62/20).“

Ähnlich hat dann das LG Frankfurt/Main im LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 30.09.2021 – 5/31 Qs 22/21 – entschieden.