Die zweite Entscheidung stammt vom BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 18.08.2021 – 5 StR 217/21 – zunächst noch einmal zu den Urteilsgründen in den „DNA-Fällen“ Stellung genommen. Die haben ihm nicht gefallen und er hat aufgehoben. Insoweit bringt die Entscheidung nichts Neues.
Aber: Interessant(er) sind dann die Ausführungen zur Verwertbarkeit von Videoaufnahmen, die eine Privatperson gefertigt hat. Der BGH sieht die als vewertbar an, selbst wenn die Aufnahmen unter Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO erstellt worden sind:
„Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen von der Tatbegehung bestehen. Selbst wenn diese unter Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO erlangt worden sind, weil der Inhaber eines Ladengeschäfts mit seiner davor angebrachten Videokamera über 50 Meter ins öffentliche Straßenland hineingefilmt hat, würde dies nicht zur Unverwertbarkeit des so erlangten Beweismittels führen. Denn auch rechtswidrig von Privaten erlangte Beweismittel sind grundsätzlich im Strafverfahren verwertbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2010 – 2 BvR 2101/09, NJW 2011, 2417; BGH, Urteile vom 22. Februar 1978 – 2 StR 334/77, BGHSt 27, 355, 357; vom 9. April 1986 – 3 StR 551/85, BGHSt 34, 39, 52; zu Videoaufnahmen auch BGH, Beschluss vom 18. August 2020 – 5 StR 175/20 mwN). Durch das Inkrafttreten der DSGVO hat sich daran nichts geändert.“
Die Entscheidung ist in der Tat interessant. Vielen Dank für´s Einstellen!
Aus der Entscheidung des BVerfG zu den „Steuer-CD“ aus Liechtenstein (NJW 2011, 2417), wo es heißt: „… sind die angegriffenen Maßnahmen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden“ (= Die Entscheidungen der Fachgerichte verstoßen jedenfalls nicht gegen das Grundgesetz – und nur das prüft das BVerfG) macht der 5. Strafsenat des BGH: „Denn auch rechtswidrig von Privaten erlangte Beweismittel sind grundsätzlich im Strafverfahren verwertbar (vgl. BVerfG, NJW 2011, 2417…).“
Die Welt ist manchmal gar nicht so kompliziert, wenn man das „richtige Ergebnis“ kennt.
Die Entscheidung des BGH ist vor Allem deswegen interessant, weil sie dessen Einstellung zum (EU)Recht bzw. Datenschutzrecht offenlegt.
Der BGH vermag nicht zwischen prozessulen Beweisverwertungsverbot und materiellrechtlichen Verbot der Datenverarbeitung zu unterscheiden. Ein Erlaubnisnorm für die Datenverarbeitung in Form der Beweisverwertung wird nicht genannt.
Die notwendige Vorlage zum EuGH (267 AUEV) wird verweigert.
Schön ist aber, dass der Verwender der Daten, also die Richter persönlich, nach Art. 57 JI-RL iVm § 83 BDSG Schadenersatz leisten müssen; das Spruchrichterprivileg gilt hier nicht. Nach Art. 57 JI-RL müssen die Sanktionen wirksam … und abschreckend sein. Ich freue mich schon auf die erste Haftungsklage gegen einen Spruchrichter.