Archiv für den Monat: September 2021

Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG angefallen?

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Heute dann eine Frage, die vor einiger Zeit in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ gestellt wordne ist:

„Mdt wurde Sachbeschädigung vorgeworfen. In der Einlassung habe ich den Vorwurf zurückgewiesen und nun teilt mir die StA mit, dass mangels öffentlichen Interesses keine Klage erhoben wird und die Geschädigten auf die Privatklagemöglichkeit verwiesen werden.

Eine Einstellungsmitteilung nach § 153 ist das nicht.

Preisfrage: Ist nun dennoch die Gebühr 4141 angefallen?“

(Mehrfacher) Anfall der Grundgebühr im Disziplinar- verfahren? , oder: Einmaligkeit der Grundgebühr

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In der zweiten Entscheidung geht es auch um die Grudngebühr, aber: Etwas exotischer, nämlich nach Teil 6 VV RVG. Dort ist in Nr. 6200 VV RVG auch eine Grundgebühr vorgesehen für das Disziplinarverfahren. Das VG Berlin hat sich nun im VG Berlin, Beschl. v. 29.06.2021 – 80 KE 1/21 OL – zum (mehrfachen) Anfall der Grudngebühr geäußert, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

Beim VG war ein disziplinargerichtlichen Suspendierungsverfahren VG 8pp. anhängig. In dem hatte der von dem betroffenen Beamten beauftragte Rechtsanwalt einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung gestellt und der Einbehaltung von Bezügen gemäß § 63 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) gestellt. Nachdem der Dienstherr des Beamten (Erinnerungsführer) die angefochtene Verfügung aufgehoben hat, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt.

Auf Antrag des Beamten setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten für das Verfahren VG 8pp. auf 869,42 EUR fest, wobei auch die vom Rechtsanwalt angesetzte Grundgebühr in Disziplinarverfahren nach Nr. 6200 VV RVG in Höhe von 350,- EUR nebst 16% Mehrwertsteuer berücksichtigt wurde. Gegen die Berücksichtigung der Grundgebühr ist Erinnerung eingelegt worden. Die Erinnerung hatte Erfolg:

„Die fristgemäß eingelegte Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenansatz, §§ 165, 151 VwGO) gegen die Berücksichtigung der Grundgebühr, über die im Rahmen seiner Annexzuständigkeit der Berichterstatter entscheidet, ist begründet.

Das dem Kostenfestsetzungsantrag zu Grunde liegende disziplinargerichtliche Antragsverfahren gemäß § 63 BDG – VG 8… -, um das es hier ausschließlich geht, ist wie das Verfahren gemäß § 62 BDG (Antrag auf Fristsetzung) ein im Rahmen des Disziplinarverfahrens „besonderes“ gerichtliches Verfahren (vgl. die amtliche Überschrift zu Kapitel 2, Abschnitt 2 des BDG – i.V.m. § 41 DiszG -). Es ist daher kostenmäßig richtig, dass hierfür eine gesonderte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 6203 VV RVG für das gerichtliche Verfahren anfällt (vgl. zur Parallelkonstellation bei § 62 BDG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2021 – OVG 6 K 68/20, juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 – 2 AV 4/09 – juris Rn. 3). Die Grundgebühr gemäß Nr. 6200 VV RVG bezieht sich dagegen auf das Disziplinarverfahren als Ganzes; gemäß der Vorbemerkung 6.2 (1) VV RVG soll durch die jeweiligen Gebühren die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten werden. Eine Abrechnung der nur einmalig entstehenden Grundgebühr im gesonderten Antragsverfahren gemäß § 63 BDG kommt deshalb nicht in Betracht. Ihre Verteilung hat vielmehr der abschließenden Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren selbst zu folgen (entweder im Rahmen der behördlichen Abschlussentscheidung oder durch das Gericht bei Erhebung einer Disziplinarklage oder Anfechtungsklage gegen die behördliche Abschlussverfügung). Ähnliches gilt im Übrigen für die Verfahrensgebühr im behördlichen Verfahren nach Nr. 6202 VV RVG. Auch mit dieser Gebühr wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im behördlichen Disziplinarverfahren abgegolten. Die Regelungen sollten an die entsprechende Gebührenstruktur in Strafsachen angepasst werden (BTDrs. 15/1971 Bl. 231). Gemäß Nr. 6202 Anmerkung (1) VV RVG kann lediglich für ein – in Berlin nicht vorgesehenes – Widerspruchsverfahren eine zusätzliche gesonderte Verfahrensgebühr erhoben werden; für die Wahrnehmung von Terminen im behördlichen Disziplinarverfahren ist eine gesonderte Terminsgebühr vorgesehen (Nr. 6201 VV RVG). Für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer vorläufigen Dienstenthebung oder teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen (§ 38 BDG bzw. § 38 DiszG) ist eine solche zusätzliche – behördliche – Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG dagegen nicht vorgesehen. Die Stellung bzw. Vorbereitung eines Antrags nach §§ 62, 63 BDG gehört daher noch zum Abgeltungsbereich der einheitlichen Verfahrensgebühr Nr. 6202 VV (Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 6202 VV Rn. 20 und Nr. 6203 VV Rn. 8). Aus dieser Systematik folgt, dass der Rechtsanwalt auch die Grundgebühr nach Nr. 6200 VV RVG nur einmalig für das gesamte Disziplinarverfahren verlangen kann; sie kann dagegen nicht – auch nicht gesondert oder zusätzlich – im Rahmen des besonderen gerichtlichen Antragsverfahrens nach § 63 BDG geltend gemacht werden.“

(Mehrfacher) Anfall der Grundgebühr, oder: Begriff des Rechtsfalls

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Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner der OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.2021 – 4 Ws 85/21 u. 4 Ws 104/21, den ich heute dann aber endlich vorstellen will. Dabie geht es mir hier nur um die mit der Grundgebühr zusammenhängenden Fragen. Die verfahrensrechtliche Problematik, zu der das OLG Stellung genommen hat, lasse ich mal außen vor.

Für die Problematik: „Grundgebühr“ ist Folgender von Bedeutung

„Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG:

Auch hier folge ich den Ausführungen des Bezirksrevisors, insbesondere in seiner ausführlichen Stellungnahme hierzu vom 23.02.2021.

Die Gebühr entsteht nach Abs. 1 für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

Die Grundgebühr hat einen eigenen Abgeltungsbereich. Sie honoriert den zusätzlichen Arbeitsaufwand des RA, der einmalig mit/bei/nach der Übernahme des Mandates für die erstmalige Einarbeitung entsteht. Das ist einmal das erste, häufig nicht sehr lange Gespräch mit dem Mandanten. Hierzu gehört vor allem idR die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO. Weitere, im Verlauf des Verfahrens und sich anschließender Verfahrensabschnitte durchgeführte Akteneinsichten werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von den jeweiligen Verfahrensgebühren abgegolten. Auch das „eingehende Studium“ der Verfahrensakten wird nicht mehr von der Grundgebühr erfasst (Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4100 Rn. 1, 6, 10 f.; HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl. 2021, RVG VV 4100 Rn. 19 ff.).

Der vom Gesetz verwendete Begriff des Rechtsfalls ist legal nicht definiert.

Teilweise wird „Rechtsfall“ mit „Angelegenheit“ in § 15 RVG als bedeutungsgleich behandelt (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat Vergütungsverzeichnis VV RVG Nr. 4100 -4103 Rn. 6, 7, beck-online).

Aus seiner Schaffung ist zu schließen, dass er mit dem Begriff der Angelegenheit (vgl. §§ 15 ff. RVG) aber nur entfernt verwandt, keinesfalls aber identisch ist. Aus Anmerkung Abs. 2 kann allerdings hergeleitet werden, dass es sich um den Lebenssachverhalt handelt, der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildet. Unter „Rechtsfall“ ist die gesamte Strafsache von Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Ende der Revisionsinstanz zu verstehen (BeckOK RVG/Knaudt, 51. Ed. 1.3.2021, RVG VV 4100 Rn. 8).

Soweit der Begriff des Rechtsfalls nicht definiert ist, finden sich insbesondere auch keine Anhaltspunkte, wie er von den Begriffen der „Angelegenheit“, der „Tat“ oder der „Handlung“ abzugrenzen ist. Für den Rechtsfall ist wohl auf den Tatvorwurf, und wie er von den Ermittlungsbehörden verfahrensmäßig behandelt wird, abzustellen (HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl. 2021, RVG VV 4100 Rn. 23).

Wie die Kammer in dem (aufzuhebenden) Beschluss vom 30.03.2021 bestätigt hat, wurde nach Einstellung im Urteil vom 20.04.2018 in dem gerichtlichen Verfahren 23 KLs 8/18 (V/1235 ff.) derselbe Sachverhalt erneut zum Gegenstand der neuen Klage vom 04.04.2019 (VI/1426 ff.) gemacht.

Da es sich um dasselbe Ermittlungsverfahren handelte, wurde auch die neue Anklage unter dem gleichen Az. 31 Js 242/17 geführt und in der Anklage auf Aktenbestandteile des Ermittlungsverfahrens vor der ersten Anklageerhebung Bezug genommen.

Auch wenn sich der Anwalt in die Sache neu eingearbeitet hat, entsteht die Grundgebühr dadurch nicht neu, da sie nur für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall anfällt.

Eine Ausnahme gilt im Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Dann kann auch der RA, der im Verfahren schon einmal eine Grundgebühr verdient hat, nochmals eine Grundgebühr verdienen (Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4100 Rn. 7).

Diese Voraussetzung liegt hier aber offensichtlich nicht vor. Nach Teilnahme am Hauptverhandlungstermin am 20.04.2018 (V/1123), in dem das Einstellungsurteil erging, erfolgte die Mandatsanzeige nach Erhalt der neuen Anklage am 07.05.2019 (VI/1478).

Für die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30.03.2020 abgerechnete Leistungszeit ab 06.05.2019 in dem Verfahren 23 KLs 10/19 (siehe Antrag) konnte die Grundgebühr damit in dem Rechtsfall nicht noch einmal neu entstehen.

Auch bei Verfahrenstrennungen entsteht die Grundgebühr nicht noch einmal neu, da ein Verteidiger sich bereits im jeweiligen Ursprungsverfahren in den Rechtsfall eingearbeitet hat (BeckOK RVG/Knaudt, 51. Ed. 1.3.2021, RVG VV 4100 Rn. 12). Entsprechendes gilt bei Zurückverweisungen für den in dem vorherigen Verfahren bereits tätig gewordenen Rechtsanwalt, da auch dann eine Einarbeitung bereits erfolgt ist (BeckOK RVG/Knaudt, 51. Ed. 1.3.2021, RVG VV 4100 Rn. 13).“

StPO III: Unwirksamkeit der öffentlichen Ladung, oder: Übersetzung für Ausländer muss man mit aushängen

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Und als dritte und letzte Entscheidung des Tages dann noch der OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.08.2021 – Ws 684/21. Ergangen ist die Entscheidung in einem Haftbeschwerdeverfahren. Erhoben war die Haftbeschwerde gegen einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Das OLG hat aufgehoben, da der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Angeklagte nicht ordnungsgemäß öffentlich geladen worden war.

„Die zulässige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache Erfolg. Der Haftbefehl ist aufzuheben.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO waren vorliegend nicht gegeben.

1. Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO ist – neben der Feststellung, dass der Angeklagte nicht erschienen und sein Ausbleiben nicht entschuldigt ist – eine ordnungsgemäße Ladung gemäß § 216 Abs. 1 StPO mit der Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Zwar gehören Ladungen nach § 187 Abs. 2 GVG in der Regel nicht zu den zu übersetzenden Schriftstücken (OLG Köln, NStZ-RR 2015, 317, beck-online). Bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten ist es aber für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO erforderlich, bei der Ladung zur Hauptverhandlung jedenfalls die Warnung über die drohenden Maßnahmen im Falle des unentschuldigten Ausbleibens in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen (OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; OLG Bremen, Beschluss vom 28. 4. 2005, Ws 15/05, beck-online; OLG Dresden Beschluss vom 14.11.2007, 1 Ws 288/07, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. § 230, Rn 21a, § 216 Rdn. 4; Gmel in KK-StPO, 8. Auflage, § 216 Rn 5, 230 Rn 10).

2. Wird die Ladung öffentlich zugestellt, ist die nach §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Benachrichtigung bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten auch in einer ihm verständlichen Sprache an der Gerichtstafel auszuhängen.

a) Gemäß §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 2 ZPO ist bei einer öffentlichen Zustellung eine Benachrichtigung an der Gerichtstafel auszuhängen, aus der sich der Name der Person, für die zugestellt werden soll, deren letzte bekannte Anschrift, das Datum, das Aktenzeichen und die Bezeichnung des Prozessgegenstands, vorliegend also eine Ladung zu einem Termin, und die Stelle, an der das Schriftstück eingesehen werden kann, ersichtlich sind. Zudem muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass insoweit Fristen in Gang gesetzt werden können und bei deren Ablauf Rechtsverluste drohen können, sowie bei Ladungen zu einem Termin, dass dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann (§ 186 Abs. 2 Satz 5 ZPO). Fehlt dieser Hinweis, ist die Zustellung unwirksam (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Februar 2007, 4 Ws 391/06, juris).

b) Sinn und Zweck des Aushangs der Benachrichtigung an der Gerichtstafel ist, dass der Zustellungsempfänger erfahren kann, dass ein Schriftstück an ihn zugestellt werden soll, Dritte von dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks aber keine Kenntnis erlangen. Zugleich soll er auf Rechtsnachteile bei der Versäumung des Termins hingewiesen werden (vgl. OLG Köln aaO). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit dem Verweis auf § 186 ZPO auch in Strafverfahren eine „Prangerwirkung“ durch den Aushang des Inhalts gerichtlicher Entscheidungen entfallen (Bundestagsdrucksache 15/3482, S. 20).

Damit ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Angeklagter bei einer öffentlichen Zustellung Kenntnis davon erlangen kann, dass ihm eine Ladung zu einem Termin zugestellt werden soll, er das zuzustellende Schriftstück einsehen kann und ihm bei unentschuldigtem Fernbleiben zum Termin Rechtsnachteile drohen, also auch ein Haftbefehl ergehen kann, muss die Benachrichtigung gemäß §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 1 StPO, § 186 Abs. 2 Satz 5 ZPO sowohl in deutscher wie in der dem Angeklagten verständlichen Sprache an der Gerichtstafel ausgehängt werden. Nur so wird gewährleistet, dass der Angeklagte von der bei der Ladung zu übersetzenden Warnung über die drohenden Maßnahmen im Falle des unentschuldigten Ausbleibens erfahren kann.

Nicht ausreichend ist, dass die übersetzte Ladung mit der Warnung in der Geschäftsstelle aufliegt und der Angeklagte diese dort einsehen kann, da er aufgrund des fehlenden Hinweises in einer ihm verständlichen Sprache in der ausgehängten Benachrichtigung keinen Anlass hat, dort vorzusprechen.

3. Der Angeklagte verfügt nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, so dass die Benachrichtigung an der Gerichtstafel ausschließlich in deutscher Sprache nicht ausreichend war.

Der Angeklagte pp. ist litauischer Staatsangehöriger. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass er der deutschen Sprache soweit mächtig wäre, dass er die Benachrichtigung in deutscher Sprache mit dem Hinweis auf die drohenden Rechtsverluste und Rechtsnachteile bei Versäumung des Termins hätte verstehen können. Bei den Gesprächen des Angeklagten mit seiner vormaligen Verteidigerin und bei seiner Exploration durch den Sachverständigen Lippert wurden Dolmetscher zugezogen. Ebenso bei der Eröffnung des Haftbefehls und der mündlichen Haftprüfung durch das Amtsgericht Nürnberg, sowie bei sämtlichen Hauptverhandlungsterminen vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth.

Die Feststellung im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.02.2018, dass der Angeklagte zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ändert daran ebenso wenig, wie der Hinweis auf ein am 22.03.2017 eingegangenes handschriftliches Schreiben des Angeklagten (Bl. 1299 d.A.), welches in deutscher Sprache verfasst ist. Es ist gerichtsbekannt, dass für sprachunkundige Gefangene nicht selten Mitgefangene Schreiben erstellen, die vom Absender nur noch unterschrieben werden.“

StPO II: Wirksame Beschränkung der Berufung, oder: Unzulässige Beweiserhebung über Schuldfähigkeit

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt auch aus dem Bereich des Berufungsverfahrens. Im KG, Urt. v. 30.06.2021 – 3 Ss 28/21 – nimmt das KG zur Frage der Beweiserhebung im Berufungsverfahren aufgrund eines Beweisantrages zur Schuldfähigkeit nach Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch Stellung.

Der Angeklagte ist vom AG wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die auf die Rechtsfolgen beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG verworfen. Auf die gleichfalls beschränkte Berufung des Angeklagten hat das LG das Urteil des AG im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, mit der er u.a. das Verfahren beanstandet. Die Revision hatte keinen Erfolg:

„1. Keinen Erfolg hat zunächst die Beanstandung, das Landgericht habe einen auf die Feststellung der Schuldunfähigkeit des Angeklagten gerichteten Beweisantrag prozessrechtswidrig abgelehnt. Es kann dahinstehen, ob die Begründung der Strafkammer trägt, der Beweiserhebung bedürfe es wegen ihrer eigenen Sachkunde nicht (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Denn jedenfalls war der Beweisantrag unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), weil die Berufung zuvor auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden war und mithin prozessual bindend festgestellt war, dass der Angeklagte schuldfähig war.

a) Die Revision bringt gegen die Wirksamkeit der von der Verteidigung erklärten Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nichts vor, und es ergeben sich diesbezüglich auch keine durchgreifenden Bedenken. Als Anknüpfungspunkt für eine Unwirksamkeit käme der Umstand in Betracht, dass das Amtsgericht keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gehandelten Marihuanas getroffen hat.

Beim Fehlen von Angaben zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels ist eine Rechtsmittelbeschränkung unwirksam, wenn tatbestandliche Voraussetzungen – wie das Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – in Frage stehen (vgl. KG NJW-Spezial 2017, 538; Beschluss vom 21. Februar 2012 – [4] 121 Ss 32/12 [45/12] -, juris; Beschluss 12. Januar 2017 – [5] 121 Ss 197/16 [56/16] –, juris). Dies war hier angesichts der offensichtlich geringen Mengen aber nicht der Fall.

Daneben ist durch das Kammergericht bereits entschieden worden, dass die Feststellungen unabhängig von der möglichen Würdigung als nicht geringe Menge keine ausreichende Grundlage für den Schuld- und Strafausspruch bilden, wenn Angaben zum gehandelten Gewicht der Betäubungsmittel und zum Wirkstoffgehalt fehlen (KG, Beschluss vom 21. Februar 2012, a. a. O.). Dies ist hier aber gleichfalls nicht der Fall, weil das amtsgerichtliche Urteil das Gewicht der gehandelten Blütenstände bis auf die dritte Kommastelle genau ausweist und zudem die erzielten Preise mitteilt.

b) Die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung führte dazu, dass das Landgericht die beantragte Beweiserhebung ablehnen musste.

aa) Das Landgericht war durch die wirksam erklärte Beschränkung der Berufung – jedenfalls im Grundsatz – an die Feststellung gebunden, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten schuldfähig war. Denn die Frage der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) ist eine solche des Schuldspruchs und jene nach erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eine solche des Strafausspruchs (OLG Köln NStZ 1984, 379; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 – III – 4 RVs 11/21 – juris). Der Bundesgerichtshof ist in einer ähnlichen Konstellation so weit gegangen, dass im Falle einer Aufhebung des Urteils nur im Strafausspruch der neu befasste Tatrichter an den rechtskräftigen Schuldspruch selbst dann gebunden sei, wenn die erneute Ver-handlung zum Strafausspruch ergibt, dass der Angeklagte schuldunfähig war (vgl. BGHSt 7, 283).

Die durch die Verteidigung begehrte Beweiserhebung zielte damit darauf, die rechts-kräftig feststehende Schuldfähigkeit unter Verstoß gegen die innerprozessuale Bindungswirkung zu erschüttern. Das Beweisthema unterlag mithin einem Beweisverbot (vgl. Hamm/Pauly in: Hamm/Pauly, Die Revision in Strafsachen 8. Aufl., Rn. 870), weshalb die Beweiserhebung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unzulässig war (vgl. zum Ganzen Alsberg/Güntge, Beweisantrag im Strafprozess 7. Aufl., Rn. 801 a. E.). Zulässige Beweisanträge konnte der Angeklagte bei dieser Prozesssituation nur in Bezug auf Beweistatsachen stellen, die ausschließlich für die Rechtsfolgenbemessung von Bedeutung sein konnten (vgl. Alsberg/Güntge, a.a.O., Rn. 802).

bb) Im Ergebnis ohne Bedeutung bleibt, dass das Landgericht den Beweisantrag nicht als unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), sondern wegen Besitzes eigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) abgelehnt hat. Ob das Landgericht die Ablehnung insoweit tragfähig begründet hat – die Generalstaatsanwaltschaft zweifelt dies in ihrer Zuschrift mit bedenkenswerten Überlegungen an –, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kommt nach dem zuvor Ausgeführten der Ablehnungsgrund der Unzulässigkeit der Beweiserhebung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) zum Tragen.

Zwar ist als Grundsatz anerkannt, dass weder das Tat- noch das Revisionsgericht die in § 244 StPO bezeichneten Ablehnungsgründe austauschen darf. Denn der Angeklagte muss sich auf den ihm bekannt gemachten Ablehnungsgrund ggf. einstellen und seine Verteidigung darauf ausrichten können (vgl. BGHSt 48, 268; Senat StV 2019, 834 [Volltext bei juris], hierzu auch Krenberger, jurisPR-VerkR 1/2019 Anm. 5). Dies hat z. B. Bedeutung bei der Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO), auf deren Einhaltung der Angeklagte ein schutzwürdiges Vertrauen haben kann (BGHSt 32, 44; Hamm/Pauly in: Hamm/Pauly a.a.O., Rn. 927).

Etwas anderes muss allerdings beim Ablehnungsgrund der Unzulässigkeit gelten, weil er objektiv besteht und sich mit ihm keinerlei prozessuale Weiterungen verbinden. Dem Angeklagten können hier keine Nachteile dadurch entstanden sein, dass er von einer auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Ablehnung ausging, der Senat die Ablehnung aber (bereits) als nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gerechtfertigt und geboten bewertet. Wegen der objektiv bestehenden Bindungswirkung hätte sich der Angeklagte auch dann nicht anders verteidigen können, wenn bereits die Strafkammer den Beweisantrag als unzulässig abgelehnt hätte.

Selbst wenn die Ablehnung nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO (eigene Sachkunde) verfahrensrechtswidrig gewesen wäre, könnte das Urteil mithin nicht hierauf beruhen…..“