Archiv für den Monat: September 2021

OWi II: Inhalt der Urteilsgründe bei Poliscan-Messung, oder: Ausführungen zur „Behelfslinie“ erforderlich?

Im zweiten Posting des Tages zu dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.08.2021 – IV-2 RBs 145/21 – geht es auch um ein Messverfahren,  und zwar um Poliscan, das ja lange in der Diskussion war und immer wieder in der Diskussion ist. So auch in diesem Beschluss, in dem es noch einmal um den Inhalt der Urteilsgründe geht.

Der Betroffene ist auf der Grundlage einer Poliscan-Messung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Er beanstandet den Inhalt der Urteilsgründe als zu knapp. Ohne Erfolg beim OLG:

„2. Die Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall wirft sachlich-rechtlich keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung auf.

In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserscanner PoliScan um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. zu dem hier verwendeten Gerätetyp PoliScan M1 HP: OLG Braunschweig BeckRS 2017, 160492; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 5104; KG Berlin BeckRS 2020, 31900).

Die Beanstandung des Betroffenen, das angefochtene Urteil enthalte keine Ausführungen zu der „Behelfslinie“, ist nicht entscheidungserheblich.

Mit der ungebräuchlichen Bezeichnung „Behelfslinie“ meint der Betroffene offenbar die zum Grafikteil des Falldatensatzes gehörende Hilfslinie (vgl. Nr. 9.2 der Gebrauchsanweisung, Software-Version 3.7.4). Neben dem bekannten trapezförmigen Auswerterahmen enthält der Grafikteil bei Geschwindigkeitsverstößen zusätzlich eine Hilfslinie, die einem Maßstab der Breite 0,5 m entspricht. Dieser Wert kommt der Standardbreite von 0,52 m nahe, die ein einzeiliges Kfz-Kennzeichen aufweist (Abschnitt 1 Nr. 1 lit. a der Anlage 4 zur FZV).

Die in das Messfoto eingeblendete Hilfslinie visualisiert die Abtastebene durch das Messsignal, d. h. die Hilfslinie stellt die Mittelebene des sich aufweitenden Lasers optisch dar (vgl. PTB-Mitteilungen 2019, Heft 2, S. 79 u. 82; Smykowski NZV 2018, 358, 359).

Nach Nr. 9.5 der Gebrauchsanweisung müssen folgende Auswertekriterien erfüllt sein, um die im Datenfeld angezeigte Geschwindigkeit dem im Auswerterahmen positionierten Fahrzeug zuzuordnen:

– Bei Frontmessung müssen sich zumindest teilweise ein Vorderrad und/oder das Kennzeichen des Fahrzeugs innerhalb des Auswerterahmens befinden.

– Weitere Verkehrsteilnehmer, die sich auf der gleichen oder einer unmittelbar benachbarten Fahrspur in gleicher Fahrtrichtung bewegen, dürfen innerhalb des Auswerterahmens auch nicht teilweise zu sehen sein.

– Die Unterseite des Auswerterahmens muss sich unterhalb der Räder befinden.

Diese Auswertekriterien sind nach den getroffenen Feststellungen vorliegend uneingeschränkt erfüllt. Dies konnte der Senat anhand des Messfotos, auf das in dem Urteil wegen der Einzelheiten verwiesen worden ist (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO), durch eigene Anschauung nachvollziehen. Anzumerken ist, dass auf dem Messfoto allein das Fahrzeug des Betroffenen zu sehen ist, und zwar beim Befahren der mittleren Fahrspur der Autobahn.

Ausführungen zu der Position der Hilfslinie bedurfte es bei dieser eindeutigen Sachlage in den Urteilsgründen nicht. Die Gebrauchsanweisung sieht bei der Zuordnung des Fahrzeugs eine zusätzliche Heranziehung der Hilfslinie auch nicht vor. Die unabhängig von dem Auswerterahmen generierte Hilfslinie kann für eine zweifelsfreie Zuordnung allenfalls bei der Abbildung von zwei oder mehr Fahrzeugen in gleicher Fahrtrichtung von Bedeutung sein.

Im Übrigen ist die Hilfslinie entgegen dem Vorbringen des Betroffenen auch auf dem Messfoto (Bl. 1 untere Hälfte) erkennbar. Sie befindet sich knapp unterhalb der oberen Kante des Kühlergrills, wobei sich die hell eingeblendete Hilfslinie deutlich von dem dunklen Kühlergrill abhebt. Die Breite der Hilfslinie entspricht wie vorgesehen ca. der Breite des Kfz-Kennzeichens. Durch die Verweisung auf das Messfoto sind die dort ersichtlichen Einzelheiten der Abbildung, hier also auch die Position der Hilfslinie an der Fahrzeugfront, Bestandteil der Urteilsgründe.“

OWi I: Leivtec XV3 (auch) in Bayern nicht standardisiert, oder: Wunder gibt es immer wieder

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Und heute hier dann mal wieder OWi-Entscheidungen.

Zunächst ein Beschluss aus Bayern vom BayObLG. Es ist ja (leider) selten, dass man vom BayObLG überrascht wird, hier ist den Bayern mit dem BayObLG, Beschl. v. 12.08.2021 – 202 ObOWi 880/21 – aber mal gelungen. Man glaubt es kaum: Leivtec XV§ ist auch in Bayern derzeit nicht standardisiert. Es gibt also keine bayerische Sonderanfertigung, wie z.B. in Schleswig-Holstein. Und das Ganze ohne viel Wenn und Aber:

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache, weil das angefochtene Urteil deshalb an einem durchgreifenden sachlich-rechtlichen Feststellungs- und Darstellungsmangel im Sinne von § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO leidet, als das Amtsgericht mit Blick auf die für den Schuldspruch relevante tatrichterliche Überzeugung vom Vorliegen der für den Tatnachweis unabdingbaren messtechnischen Urteilsgrundlagen zu Unrecht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät ‚Leivtec XV3‘ von einem ‚standardisierten Messverfahren‘ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen ist (grundlegend BGH, Beschl. v. 19.08.1993 – 4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291, 297 ff. = MDR 1993, 1107 = VM 1993, Nr 107 = NJW 1993, 3081 = ZfSch 1993, 390 = NStZ 1993, 592 = NZV 1993, 485 = DAR 1993, 474 = DRiZ 1994, 58 und Beschl. v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97 = BGHSt 43, 277, 282 f. = NJW 1998, 321 = NZV 1998, 120 = DAR 1998, 110 = BGHR StPO § 267 Abs 1 S 1 Beweisergebnis 11 = VerkMitt 1998, Nr 40 = VRS 94 [1998], 341).

Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.06.2021 – 6 Rb 26 Ss 133/21 = BeckRs 2021, 14050), Celle (OLG Celle, Beschl. v. 18.06.2021 – 2 Ss [OWi] 69/21 bei juris) und Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.07.2021 – 2 Ss [OWi] 170/21 bei juris) an.

Jedenfalls gegenwärtig kann hinsichtlich des eingesetzten Messgeräts ‚Leivtec XV3‘ nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden.

Das Messgerät bietet nach den Erkenntnissen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (vgl. ‚Abschlussstand im Zusammenhang mit unzulässigen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3‘ [Stand: 09.06.2021/Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin – DOI: 10.7795/520.20210609]) nicht mehr die Gewähr dafür, dass es bei Beachtung der Vorgaben für seine Bedienung zu hinreichend zuverlässigen Messergebnissen kommt. Vielmehr haben die Überprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ergeben, dass es bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät zu unzulässigen Messwertabweichungen auch zu Ungunsten Betroffener u.a. wegen des Auftretens sog. ‚Stufeneffekte‘ bzw. Stufenprofil-Fehlmessungen (vgl. hierzu näher Kugele/Gut/Hähnle VKU 2021 [Heft 3], 88 ff.) kommen kann und deshalb nicht länger von einem vereinheitlichten technischen Verfahren auszugehen ist, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.“

Wunder gibt es eben doch immer wieder.

Lösung zu: Welche Gebühren für die Teilnahme an der Anhörung zur Ingewahrsamnahme?

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Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren für die Teilnahme an der Anhörung zur Ingewahrsamnahme?

Und hier dann die Antwort:

„Moin,

den § 97 Abs.6 S.2 BayPAG kannte ich bisher nicht.

M.E. ist in Ihrem Fall nicht Teil 4 Abschnitt 1 oder 3 VVRVG anwendbar, sondern der Teil 6 VV RVG. Art 96 Abs. 1 BayPAG verweist auf §§ 415 ff. FamFG. Daher ist die Nr. 6300 VV RVG als Verfahrensgebühr entstanden und für die Teilnahme am Termin die Nr. 6301 VV RVG. Dazu auch Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nrn. 6300 ff. VV.“

Und – <Werbemodus an>> – wenn ich schon auf den Kommentar verweise, hier dann der Bestelllink. <<Werbemodus aus>>

Corona II: Anzeige der Versammlung zu Coronazeiten, oder: Kunstfreiheit und faktischer Versammlungsleiter

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Das zweite Posting des Tages stellt den OLG Celle, Beschl. v. 28.08.2021 – 3 Ss (OWi) 156/21 – vor. Er behandelt zwar nicht unmittelbar eine „Corona-Frage“, es geht aber um eine Versammlung, bei der die Pandemiefrage zumindest wohl auch eine Rolle gespielt hat.

Das AG hat den Betroffenen wegen „Nichtanzeigens einer Versammlung unter freiem Himmel als Versammlungsleiter bei der zuständigen Behörde“ zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:.

„Nach den Feststellungen trafen sich der Betroffene, die Zeuginnen W. und T. sowie sechs weitere Personen am 9. Januar 2021 gegen 10:00 Uhr auf dem Parkplatz am …platz in G., um – wie einige Tage zuvor während eines Treffens der Bürgerinitiative „Aufklärung und Menschlichkeit“ geplant – durch eine Aktion auf die von ihnen als negativ empfundenen Auswirkungen der Pandemiepolitik aufmerksam zu machen. Sie zogen weiße Malerkittel an, setzten Theatermasken auf und bewegten sich – angeführt von dem Betroffenen und der Zeugin W. – in einer zweireihigen Formation im Gleichschritt und mit marionettenartigen Bewegungen über den …weg, wo gerade der Wochenmarkt stattfand, in Richtung …straße. Dabei spielten sie über eine Lautsprecheranlage auf einem von ihnen mitgeführten Handwagen eine Computerstimme ab, die mitteilte: „Impfen ist Nächstenliebe“, „Schützt die Ungeborenen, verzichtet auf ihre Zeugung“, „Verratet eure Nachbarschaft“. Ferner wurden aufgezeichnete Redebeiträge dritter Personen abgespielt. Nach etwa 50 m stoppte die Formation auf ein Handzeichen des Betroffenen und formierte sich zu einem Kreis. Der Betroffene, die Zeugin W. und eine weitere Person erhielten von den anderen Teilnehmern Plakate überreicht, auf denen zu lesen war: „Wie viele traumatisierte Kinder sind für euch akzeptabel?“, „Wie viel bedeutet dir deine Freiheit?“, „Wer bestimmt dein Leben?“, „Wenn nicht du, wer dann?“, „Jetzt ist die Zeit gekommen uns zu erheben“, „Wie viele Tote durch Maßnahmen sind für dich akzeptabel?“. Nach dem Zeigen der Plakate nahmen die Teilnehmer unter Führung des Betroffenen und der Zeugin W. wieder ihre zweireihige Formation ein, zogen einige Meter weiter, hielten auf Handzeichen des Betroffenen erneut an, bildeten einen Kreis und zeigten die Plakate. Anschließend nahmen sie wieder die ursprüngliche Formation ein und bewegten sich weiter. Nach ca. 30 Minuten trafen sie auf Polizeibeamte. Der Betroffene erklärte diesen den Grund und Zielrichtung der Aktion. Ferner teilte er ihnen mit, dass die Aktion an dieser Stelle beendet sei. Eine vorherige Anzeige der Aktion bei der Stadt G. war nicht erfolgt.

Gegen das Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Das OLG hat die als unbegründet verwofen. Dazu gibt es folgende Leitsätze:

  1. Die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 NVersG gilt auch für Versammlungen, die zugleich in den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallen. Eine einschränkende Auslegung ist insoweit bereits deshalb nicht geboten, weil die bloße Anzeigepflicht die künstlerische Ausgestaltung der Versammlung nicht einschränkt.

  2. Da nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 NVersG nicht die unterbliebene Anzeige, sondern die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel ohne vorherige Anzeige geahndet wird und aufgrund der fehlenden Anzeige ein Versammlungsleiter nicht bestimmt worden ist, wird der „faktische Versammlungsleiter“ von dem Bußgeldtatbestand erfasst.

  3. „Faktischer Versammlungsleiter“ ist, wer – persönlich bei der Veranstaltung anwesend – die Ordnung der Versammlung handhabt und den äußeren Gang der Veranstaltung bestimmt, insbesondere die Versammlung eröffnet, unterbricht und schließt. Auf der Seite des Leiters ist dabei weiterhin erforderlich, dass er diese Funktionen übernommen hat, auf Seiten der Teilnehmer hingegen, dass sie mit deren Ausübung durch ihn einverstanden sind.

 

Corona I: Maskenpflicht in Bayern, oder: Verfassungsmäßig, Befreiung und Tragen in der Hauptverhandlung

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Heute zum Beginn der 38. KW. dann mal wieder einige Entscheidungen zu Corona bzw. zu den verfahrensmäßigen Auswirkungen der Maskenpflicht.

Die ersten drei Beschlüsse kommen vom BayObLG, und zwar:

Gegen die in § 13 Abs. 4 Satz 2 der 6. BayIfSMV v. 19.06.2020 in der Gastronomie für Gäste angeordnete Maskenpflicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Schon etwas älter, aber erst jetzt vom BayObLG veröffentlicht.

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene zum Tatzeitpunkt gegen die Maskenpflicht auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen nach § 27 Nr. 18 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV v. 30.10.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 616) verstoßen hat, kommt es ausschließlich darauf an, ob der Betroffene aus der Sicht des Tatrichters zum Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle an Ort und Stelle Umstände glaubhaft gemacht hat, die eine Befreiung von der Maskenpflicht nach § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV begründeten.

2. Soweit und solange der Verordnungsgeber keine konkreten Vorgaben zum Inhalt und zu den Mitteln der Glaubhaftmachung normiert hat, gehört die Frage, ob das Amtsgericht im konkreten Fall zu Recht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Maskenpflicht ausgegangen ist, zum Kern tatrichterlicher Beweiswürdigung. Die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich deshalb darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen ist, was nur dann angenommen werden kann, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

1. Die Anordnung des Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung aus Gründen des Infektionsschutzes eine Mund-Nasen-Schutz-Bedeckung zu tragen, ist als sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § 176 Abs. 1 GVG zulässig. Das allgemeine Verhüllungsverbot nach § 176 Abs. 2 GVG steht dem nicht entgegen.

2. Wird ein Betroffener wegen ordnungswidrigen Benehmens gemäß § 177 GVG aus dem Sitzungssaal entfernt, rechtfertigt dies nicht die die Verwerfung seines gegen den Bußgeldbescheid gerichteten Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach § 231b Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG zu verfahren.

Das betreffend die Anordnung der Maske-Tragens in der Hauptverhandlung das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 15.04.2021 – 3 Ws 91/21 – ja schon ebenfalls entschieden (vgl. dazu: Corona II: Wenn der Verteidiger in der HV keine Maske tragen will, oder: Trennung, Aussetzung, Kostentragung).