Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren für die Teilnahme an der Anhörung zur Ingewahrsamnahme?

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Und im abschließenden Gebührenrätsel eine ganz aktuelle Frage eine Kollegen:

„….

Sicherlich haben Sie der Presse entnommen, dass es im Rahmen der IAA Mobility Messe in München zu massiven Demonstrationen gekommen ist. Ein Großteil der Aktivisten ist gestern aufgrund Art. 17 BayPAG in Sicherungsgewahrsam genommen worden, da verhindert werden soll, dass weitere Protestaktionen durchgeführt werden.

Ich bin gestern in vier Fällen gem. Art. 97 Abs. 4 BayPAG zum anwaltlichen Vertreter „für die Dauer des Vollzugs“ (Ende der IAA am 12.09.21 18:00 Uhr) bestellt worden. Art. 97 Abs.6 S.2 BayPAG erklärt die Vorschriften des RVG entsprechend anwendbar.

Nun meine Fragen:

Welche Gebühren fallen an, wenn ich an der Anhörung zur Ingewahrsamnahme teilgenommen habe und im Termin Beschwerde gegen die jeweilige Entscheidung eingelegt wurde?

– nur 4103 VV RVG?

– oder 4101, 4105, 4107, 4109 VV RVG?

– oder ganz andere Gebührentatbestände?“

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