Archiv für den Monat: Mai 2021

StrEG I: Entschädigung wegen U-Haft?, oder: Ja, aber nur für einen Tag

 

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Im Kessel Buntes stelle ich heute zwei Entscheidungen zur Strafrechtsentschädigung vor – also kurz: StrEG 🙂 .

Das ist zunächst der BGH, Beschl. v. 13.04.2021 – 5 StR 14/21. Das LG hatte den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die zum Freispruch führte. Der BGh hat Verjährung angenommen.

Zum StrEG führt er dann aus:

„3. Dem Senat obliegt in dieser Konstellation nach § 8 StrEG auch die Entscheidung über Entschädigungsleistungen, weil er die verfahrensbeendende Entscheidung trifft und keine weiteren Feststellungen hierzu mehr erforderlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2008 – 3 StR 378/07, StraFo 2008, 266; vom 26. Mai 2015 – 3 StR 437/12, StraFo 2015, 438, 439). Die Verfahrensbeteiligten sind durch den insoweit ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 3 StR 453/16) angehört worden, dem die Entscheidung des Senats entspricht.

Entschädigung ist gemäß § 2 Abs. 1 StrEG nur für den letzten Tag der Untersuchungshaft zu gewähren. Im Übrigen ist eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, weil der Angeklagte die Strafverfolgungsmaßnahmen durch die rechtsfehlerfrei festgestellte rechtswidrige und schuldhafte Tötung zweier Menschen sowie seine anschließende Flucht nach Tschechien vorsätzlich bzw. grob fahrlässig selbst verursacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1979 – 3 StR 396/79, BGHSt 29, 168, 171; vom 1. September 1998 – 4 StR 434/98, BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässigkeit, grobe 6). Insoweit ist nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, sondern darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden bzw. Gerichten im Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1983 – 1 StR 823/82, bei Holtz MDR 1983, 450; KG, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 2 Ws 351/11, NStZ-RR 2013, 192 [LS]). Nach der im Urteil dargestellten Auffindesituation der beiden Leichen und den übrigen Umständen des Falls sind Staatsanwaltschaft und Gericht zunächst rechtsfehlerfrei vom dringenden Tatverdacht des Mordes in zwei Fällen ausgegangen, bis sich erst am Ende der Hauptverhandlung herausgestellt hat, dass Mordmerkmale aus Sicht der Schwurgerichtskammer nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können.

Etwas anderes gilt nur für den letzten Tag der bis zum 13. August 2020 dauernden Untersuchungshaft. Nachdem das Landgericht in der abschließenden Beratung keine Mordmerkmale feststellen konnte, hätte es den Angeklagten am 12. August 2020 freisprechen und den Untersuchungshaftbefehl sogleich aufheben anstatt aufrechterhalten müssen. Diese – bei sorgfältiger Prüfung zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres erkennbare – rechtsfehlerhafte Sachbehandlung hat zur Folge, dass für diesen einen Tag Untersuchungshaft Entschädigung zu gewähren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 – 3 StR 453/16, NStZ-RR 2017, 264). Eine Versagung der Entschädigung nach dem insoweit nachrangigen § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kommt in dieser Konstellation nicht in Betracht (vgl. BGH, aaO).“

Ich habe da mal eine Frage: Nochmals – altes oder neues Recht?

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Und hier dann noch einmal eine Frage zur Anwendung des neuen Rechts des RVG, und zwar:

„Moinsen LiKos, mal eine 60 RVG Frage:

Gericht bestellt mich in einem mir bisher unbekannten Fall von Amts wegen zum Pflichtverteidiger, es heißt dort „durch Richterin XY am 18.12.2020 beschlossen“. Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle 08.01.2021, mir zugestellt am 11.01.2021.

Ich beziehe mich auf den Zeitpunkt der Zustellung und rechne die neuen Gebühren ab.

Rechtspflegerin bemängelt das und meint, ich muss nach altem Recht abrechnen.

Wer hat Recht?

Danke fürs Mitdenken.“

Zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: Mitwirkung durch Anfordern der Videosequenz

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 20.04.2021 – 71 OWi 28/21 – geht es um den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG.

Gegen den Betroffenen ist auf Anzeige der Polizei, die eine Videoaufnahme von einem Überholvorgang im Überholverbot gefertigt hatte, ein Bußgeldbescheid gegen den Halter des festgestellten LKW erlassen worden, ohne das die Videosequenz vorgelegen hätte. Der Verteidiger legte für den Betroffenen Einspruch ein und bat zur Begründung um Akteneinsicht, weshalb er um Zusendung des Vorganges bat. Das Regierungspräsidium übermittelte ihm daraufhin am 05.02.2021 die elektronische Akte, die in der Sache lediglich den knappen Datenermittlungsbeleg der Polizei ohne weiteren Sachverhalt enthielt, und forderte parallel bei der Polizeiautobahnstation die Filmsequenz an. Mit Schriftsatz vom 11.02.2021 bat der Verteidiger noch ausdrücklich um Übermittlung der Videoaufzeichnung.

Unter dem 16.02.2021 teilte die Polizei dem Regierungspräsidium mit, dass das Videoband 1 versehentlich überspielt wurde und deshalb als Beweismittel nicht mehr tauge, woraufhin – unter dem 26.02.2021 eine Rücknahme des Bußgeldbescheides erfolgte.

Der Verteidiger hat auch die Gebühr Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht. Die ist zunächst nicht festgesetzt worden. Dagegen dann der Antrag nach § 62 OWiG, der Erfolg hatte:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist begründet.

Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 23.02.2021 ist insofern unrichtig, als auch eine Erledigungsgebühr nach Ziffer 5115 VV RG entstanden und damit festzusetzen ist.

Die ausdrückliche Anforderung der Videosequenz durch den Verteidiger vom 11.02.2021 bewirkte die Rücknahme des Bußgeldbescheides nicht, da das Regierungspräsidium bereits am 05.02.2021 die Sequenz bei der Polizei angefordert hatte.

Allerdings erfolgte dies erst auf das Einspruchsschreiben des Verteidigers vom 03.02.2021, worin er um „Zusendung des Vorganges“ bat. Ohne dieses Begehren hätte das Regierungspräsidium die Filmsequenz nicht angefordert und dann auch keinen Anlass zur Rücknahme gesehen. Insofern hat die Verteidigung an der Verfahrensbeendigung mitgewirkt.“

Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, oder: Notwendige Auslagen der Nebenklägerin beim Angeklagten?

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Und dann heute noch RVG-/Kostenentscheidungen.

Zunächst der LG Essen, Beschl. v. 09.03.2020 – 2 Kls 20/20. Das LG hat in einem „KLs-Verfahren“ das Verfahren gegen den Angeklagten nach § 154 Abs. 2 stPo eingestellt. Es hat davon abgesehen, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen:

„Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten waren gemäß § 467 Abs. 4 StPO der Staatskasse aufzuerlegen,

Da die Auslagentragung für den Angeschuldigten weder eine Strafe noch eine strafähnliche Sanktion darstellt, ist diese nur zulässig, wenn die strafrechtliche Schuld positiv festgestellt wird. Aufgrund der Unschuldsvermutung darf, die Kammer im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung daher nur die Verdachtsgründe berücksichtigen, die prozessordnungsgemäß festgestellt worden sind (vgl. MüKoStPO/Grommes, 1. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 27). Die Kammer hat zu dem Tatvorwurf vom 14.09.2019 keine Feststellungen getroffen.

Die Kammer hat davon abgesehen; dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin pp. gemäß § 472 Abs. 2 S. 1 StPO aufzuerlegen. Es entsprach nicht besonderen Gründen der Billigkeit die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin pp. dem Angeklagten aufzuerlegen. Grundsätzlich hat der/die Nebenklägerin bei einer Verfahrenseinstellung seine/ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen. Entspricht es besonderen Gründen der Billigkeit können die notwendigen. Auslagen der Nebenklage dem Angeklagten auferlegt werden, Solche besonderen Gründe liegen nicht vor. Da die Hauptverhandlung hinsichtlich des Tatvorwurfs vom 14.09,2019 noch nicht bis zur Schuldspruchreife durchgeführt wurde, hat die Kammer Aspekte wie ein besonders gewichtiges Schuldausmaß oder einen gravierenden Tatverdacht nicht zur Begründung ihrer Auslagenentscheidung herangezogen. Eine summarische Prüfung der Aktenlage und eine daraus prognostizierte Verurteilung genügen als Grundlage der Kostenentscheidung nicht (MüKoStPO/Maier, 1. Aufl. 2019, StPO § 472 Rn. 50, 51).“

Wiedereinsetzung III: Verspätetes Erscheinen in der HV, oder: Wann bist du losgefahren?

entnommen wikimedia.org
Urheber Ulfbastel

Und zum Tagesschluss dann noch der KG, Beschl. v. 15.01.2021 – 3 Ws 5/21 – zur Frage des ausreichenden Vortrags zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags.

Das LG hatte die Berufung des Angeklagten worfen, nachdem zwar der Verteidiger, nicht aber der Angeklagte zu um 9.00 Uhr anberaumten Hauptverhandlung erschienen war. Ausweislich eines Vermerks der Richterin von diesem Tag erschien der Angeklagte jedoch um 9.25 Uhr im Saal mit dem Bemerken, er habe den Saal nicht gefunden und die Mobilfunknummer des Verteidigers sei ihm nicht bekannt gewesen.

Der Angeklagte hat dann beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Berufungshauptverhandlungstermins zu gewähren. Zur Begründung hat er ausführen lassen, er sei bereits um 8.20 Uhr von seinem Wohnort mit der U-Bahn losgefahren. Es sei aber sowohl beim Umsteigen als auch später im Eingangsbereich des Kriminalgerichts, wo er gegen 8.50 Uhr angekommen sei, zu längeren Wartezeiten gekommen. Beim Einlass um 9.10 Uhr habe er erfahren, dass die Verhandlung in einem anderen Gebäude stattfinden würde. Auf dem Weg dorthin habe er sich verlaufen, sodass er erst um ca. 9.25 Uhr am Saal eingetroffen sei.

Das LG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen und ausgeführt, dass es an der erforderlichen Glaubhaftmachung der zur Begründung des Antrages vorgebrachten Tatsachen fehle. Dagegen die sofortige Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nach den §§ 329 Abs. 7, 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert, dass der Angeklagte umfassend einen Sachverhalt vorträgt und glaubhaft macht, der ein Verschulden an seiner Säumnis ausschließen soll (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. September 2020 – 3 Ws 219/20 –, 18. November 2019 – 3 Ws 352/19 – und 26. Februar 2019 – 3 Ws (B) 75/19 –, beide juris m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N.). Zwar dürfen die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsvorbringen nicht überspannt werden (vgl. BerlVerfGH NJW 2004, 1158). Jedoch ist erforderlich, dass der Angeklagte dem Gericht die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig mitteilt, dass es allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilen kann, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September, a.a.O.; KG, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 4 Ws 135/18 –).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag nicht.

1. Der Angeklagte hat mitgeteilt, er habe um 8.20 Uhr seine Wohnung in der X-Straße verlassen. Er sei mit der U-Bahn gefahren, einmal umgestiegen und habe dabei 8 Minuten auf den Anschlusszug warten müssen. Nach dem Verlassen der U-Bahn und einem Fußweg von etwa 800m sei er um 8.50 Uhr in der Y- Straße eingetroffen. Hinsichtlich des folgenden Geschehens sind die eigenen Erklärungen des Angeklagten vom 28. Oktober 2020 und 3. November 2020 und der anwaltliche Vortrag vom 3. November 2020 teilweise widersprüchlich. Während einerseits mitgeteilt wird, dass der Angeklagte um 9.10 Uhr „an der Reihe gewesen“ sei, wird andererseits angegeben, der Angeklagte habe „etwa 15 bis 20 Minuten“ an der Einlasskontrolle gewartet. Für die Suche nach dem Saal habe der Angeklagte sodann weitere „10 bis 15 Minuten“ benötigt. Er sei sodann „um etwa 9.22 Uhr“, nach Vortrag des Verteidigers um 9.25 Uhr am Saal gewesen.

2. Nicht vorgetragen wird, mit welcher Fahrtdauer inklusive Zeit zum Umsteigen der Angeklagte plangemäß gerechnet hat und wie lang die Fahrt im Unterschied dazu tatsächlich gedauert hat. Es wird auch nicht mitgeteilt, welchen Zeitraum er sodann für die Einlasskontrolle in das Gericht bzw. die Suche nach dem Verhandlungssaal eingeplant und ob er eine vorsorgliche Zeitreserve eingestellt hat. Dementsprechend ist nicht nachvollziehbar, ob der Zeitraum von 10 Minuten, der ihm bei Ankunft an der Einlasskontrolle bis 9.00 Uhr noch zur Verfügung stand, seiner Planung (in etwa) entsprach. Nicht ersichtlich ist auch, ob der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt die alternative Beförderung durch ein Taxi erwogen hat, das ihn möglicherweise mit entsprechendem Zeitgewinn vor dem Gerichtseingang abgesetzt hätte.

3. Im Übrigen vermag der vorgetragene Sachverhalt den Angeklagten nicht zu entschuldigen.

Die Generalstaatsanwaltschaft führt unter Hinweis auf die VBB-Fahrinfo zutreffend an, dass bei einem Verlassen der Wohnung um 8.20 Uhr auch die reguläre Ankunft in der Y- Straße (erst) um 8.46 Uhr zu erwarten gewesen wäre, demnach nur vier Minuten vor der vorgetragenen tatsächlichen Ankunft.

Ungeachtet des Umstands, dass ein Verschulden des Angeklagten an der Verspätung bereits darin zu sehen ist, dass er die allgemein bekannten und nicht seltenen Verzögerungen im öffentlichen Nahverkehr insbesondere in Zeiten des Berufsverkehrs bei seiner Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat (Senat, Beschluss vom 10. März 2003 – 3 Ws 70/03 –; KG, Beschluss vom 8. Oktober 2018 a.a.O.; Beschluss vom 26. April 1999 – 5 Ws 238/99 –, juris), ist auch die Zeit von nur 14 Minuten, die ihm nach seiner Planung verblieb, um den Weg vom Eingang des Kriminalgerichts bis zum Saal zurückzulegen, nicht ausreichend bemessen. Der Angeklagte ist, wie aus dem Bundeszentralregisterauszug ersichtlich, gerichtserfahren. Zuletzt wurde er ausweislich der Akten im Februar 2019 aufgrund einer Hauptverhandlung durch das Amtsgericht Tiergarten verurteilt. Dementsprechend wusste er – was im Übrigen auch allgemeinkundig ist –, dass am Eingang zum Gericht Sicherheitskontrollen durchgeführt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 1998 – 3 Ws 138/98 –, juris; KG, Beschluss vom 2. Mai 2005 – 5 Ws 216/95 –, juris). Zudem musste er damit rechnen, dass der Andrang dort gerade um 9.00 Uhr erheblich sein und dies zu entsprechenden Verzögerungen führen würde (vgl. KG, Beschluss vom 2. Mai 2005 a.a.O. m.w.N.). Schließlich hätte er bei seiner Planung auch einstellen können und müssen, dass das Kriminalgericht nicht nur aus einem übersichtlichen Gebäudeteil besteht und daher die Suche nach dem (möglicherweise verlegten) Sitzungssaal weitere Zeit erfordern würde (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 Ws 143/02 –; KG, Beschluss vom 1. Juli 2016 – 2 Ws 172/16 –).

Ein weiteres Verschulden des Angeklagten liegt darin, dass er trotz seines mitgeführten Mobiltelefons keine Anstrengungen unternommen hat, um, z.B. über das Büro seines Verteidigers, diesen oder die Geschäftsstelle der Strafkammer über seine verspätete Ankunft zu informieren.“