Archiv für den Monat: April 2021

Wochenspiegel für die 14. KW., das war Corona, Corona, ESO 8.0, FIN, Maaßen und die Notfallmahlzeit

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Am Ende der Osterwoche 2021, der 14. KW., dann der Wochenspiegel mit folgenden Themen/Hinweisen:

  1. Corona & Datenschutz: Das Wichtigste für Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

  2. Verschwiegener Nebenjob in einem von Corona betroffenen Betrieb,

  3. Corona-Tests: Neues zu Vertrieb, Abgabe und Anwendung,

  4. AG Schleiden: Bei ESO 8.0 kann die gesamte Messreihe überprüft werden,

  5. Automatische Fahrzeugdatenübermittlung schafft den gläsernen Bürger,

  6. Im Gemeinnützigkeitsrecht tut sich etwas,

  7. Update Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht: Bandenmäßige Steuerhinterziehung,

  8. Podcasttipp: Luca – Eine App, viele Desaster – Rechtsbelehrung 90,
  9. Maaßen – der Sargnagel der CDU

  10. und aus meinem Blog dannn: Verfahrensrüge I: Bündel von Verfahrensrügen, oder u.a. Notfallmahlzeit des Verteidigers in der HV

„Viel“ Nutzungsausfall, oder: Reparatur hat 159 Tage gedauert

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Und als zweite zivilrechtliche Entscheidung dann das OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2021 – 1 U 77/20.

Es geht um Nutzungsausfall-. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 11.06.2018 ereignete. Zur Ermittlung der an ihrem Kraftfahrzeug durch den Unfall hervorgerufenen Schäden gab die Klägerin am 29.06.2008 ein Gutachten der DEKRA in Auftrag, welches am 02.07.2018 erstellt und der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2018 übersandt wurde. In dem Gutachten wurden Reparaturkosten in Höhe von 10.464,61 netto (12.452,89 Euro brutto), eine Wertminderung in Höhe von 1.400,00 Euro und eine Reparaturzeit von vier Tagen bei einem Nutzungsausfallbetrag von 79,00 Euro pro Tag ausgewiesen. In dem Schreiben vom 23.07.2018 wurden die Bruttoreparaturkosten, die Wertminderung, ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 316,00 Euro (4 Tage x 79,00 Euro), Kosten der Begutachtung in Höhe von 772,55 Euro sowie eine Auslagenpauschale von 40,00 Euro geltend gemacht, mithin ein Gesamtbetrag von 14.981,44 Euro. Hinzu kamen außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro. Mit Schreiben vom 01.08.2018 wies die Beklagte die Ansprüche der Klägerin zurück mit der Begründung, dass nach Angaben des Beifahrers des bei ihr versicherten Fahrzeugs dieses bei gelber Ampelschaltung in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, sodass keine Eintrittspflicht bestehe.

Am 09.08.2018 erteilte die Klägerin der Firma M. GmbH einen Reparaturauftrag mit der Maßgabe, dass mit der Reparatur erst nach eindeutiger Klärung der Haftungsfrage begonnen werden solle. Nachdem die Klägerin am 14.08.2018 über die Ordnungsbehörde erfahren hatte, dass der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs seinen Einspruch gegen einen gegen ihn wegen des Unfalls erlassenen Bußgeldbescheid zurückgenommen hatte, wurde am selben Tag mit der Reparatur begonnen. Während der Zeit der Reparatur nutzte die Klägerin einen Pkw X., der jedenfalls auch durch ihren Sohn genutzt wurde. In den Zeiträumen vom 10.09.2018 bis zum 20.09.2018 und vom 15.10.2018 bis zum 05.11.2018, in denen sich der Sohn mit dem Fahrzeug im Urlaub befand, nutzte die Klägerin einen Mietwagen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2019 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die bereits im Schreiben vom 23.07.2018 genannten Forderungen geltend, allerdings mit der Maßgabe, dass nunmehr ein Nutzungsausfall für 159 Tage zu je 79,00 Euro, mithin 12.561,00 Euro, sowie zusätzlich die Erstattung zweier Mietwagenrechnungen in Höhe von zusammen 2.093,59 Euro für die Urlaubszeiträume ihres Sohnes, also 31 Tage, gefordert wurde. Der eingeforderte Gesamtbetrag erhöhte sich dadurch auf 29.283,24 Euro. Anwaltskosten wurde nunmehr in Höhe von 1.358,86 Euro gefordert. Es wurde eine Frist zur Zahlung bis zum 31.01.2019 gesetzt.

Die Beklagte zahlte in der Folge an die Klägerin einen Betrag von 16.707,44 Euro, verweigerte jedoch eine Zahlung auf den Nutzungsausfallanspruch für 159 Tage. Auch Anwaltskosten wurden nicht erstattet. Mit der Klage macht die Klägerin die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 12.561,00 Euro sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Zur langen Reparaturdauer trägt die Klägerin vor, dass ein Airbag-Modul für die Beifahrerseite längere Zeit nicht geliefert worden sei, ohne dass das Fahrzeug nicht betrieben werden dürfe. Bei Lieferung des Moduls habe sich dann herausgestellt, dass auch der Kabelbaum der Beifahrertür defekt gewesen sei, weswegen dieser habe nachbestellt und eingebaut werden müssen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte beim OLG teilweise Erfolg.

Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Verzögerungen bei der Reparatur des unfallbeschädigten Kfz, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers. Insofern kann von dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung auch für einen längeren Zeitraum (hier: 104 Tage) beansprucht werden.

  2. Hat die Werkstatt die Verzögerung mit Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen (hier: Airbag-Modul für die Beifahrerseite) begründet, trifft den Geschädigten keine dahingehende Schadenminderungspflicht, selbst bei anderen Werkstätten oder bei dem Fahrzeughersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen. Er darf sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen, dass die von ihm beauftragte Werkstatt sich unter Ausschöpfung aller verfügbaren Möglichkeiten um die zeitnahe Beschaffung der Ersatzteile bemühen wird.

  3. Der Geschädigte muss sich zur Verkürzung der Ausfallzeit grundsätzlich nicht mit einer Teilreparatur seines Kfz zufrieden geben.

  4. Dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung steht nicht entgegen, dass dem Geschädigten während der Ausfallzeit seines Kfz von einem Familienmitglied ein anderes Kfz zur Verfügung gestellt worden ist. Insofern handelt es ich um die freiwillige Leistung eines Dritten, die den Schädiger nicht entlastet.

Haftungsverteilung im Innenverhältnis, oder: Tätigkeit bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs

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Im Kessel Buntes dann heute zunächst das OLG Celle, Urt. v. 16.12.2020 – 14 U 77/19 – zur Frage des  Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG betreffend einen aussteigenden Beifahrer.

Dazu folgender Sachverhalt: Der Beklagte zu 1) fuhr nachts mit dem bei der Beklagten zu 3) Kfz-haftpflichtversicherten Taxi, dessen Halter der Beklagte zu 2) war, eine BAB . Der Beklagte zu 1) beförderte die britischen Soldaten T., C. und H. Die Fahrgäste waren erheblich alkoholisiert, bei T. wurde später eine BAK von 1,79 ‰ festgestellt. Der Beklagte zu 1) stoppte das Fahrzeug auf dem Seitenstreifen, weil sich der hinten links sitzende H. übergeben musste. Der Beifahrer T. stieg aus und begab sich zur linken hinteren Tür, die H. zwischenzeitlich geöffnet hatte, um seinem Kameraden zu helfen. Kurze Zeit später näherte sich auf der rechten von drei Fahrspuren ein bei der Klägerin haftpflichtversicherter Sattelzug, der vom Zeugen W. gesteuert wurde. Er kollidierte mit der geöffneten Türe des Beklagtenfahrzeugs und erfasste T., der dabei schwer verletzt wurde und später infolge der Unfallverletzungen verstarb.

Die Klägerin regulierte die Schäden des Verstorbenen, dessen Erben und des Vereinigten Königreichs unter Annahme einer Mithaftungsquote des Getöteten von 25 %. Nunmehr macht die Klägerin gegenüber den Beklagten Regressansprüche geltend und begehrt Erstattung von 50 % ihrer Aufwendungen. Die Beklagten sehen eine Mithaftung gegenüber dem Getöteten nicht, insbesondere da die Haftung nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen sei.

Das LG hatte die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr dem Grunde nach stattgegeben, Zur Anwendung des § 8 StVG führt das OLG aus:

„dd) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen.

Diese Vorschrift schließt die Gefährdungshaftung des Kfz-Halters aus, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder Anhängers tätig war. Erfasst werden Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (König in: Hentschel/Dauer/König, a.a.O., § 8 StVG Rn. 3 f.). Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht darin, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteilwerden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt (u. a. Senat, Urteil vom 17. Februar 2000 – 14 U 32/99 –, Rn. 13 m. w. N, juris). Als Ausnahmevorschrift ist die Bestimmung des § 8 Nr. 2 StVG eng auszulegen BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 – VI ZR 286/09 –, Rn. 23, juris). Für die Anwendung des § 8 StVG kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit zur Zeit eines Schadensfalles an, sofern sie nur der Förderung des Betriebes des Kfz dient. Doch setzt die Tätigkeit bei dem Betrieb eines Kfz im Allgemeinen eine gewisse Dauer voraus, wie sie beispielsweise der Fahrer im Verkehr ausübt. Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie es bei gelegentlichen Hilfeleistungen an dem Betriebe unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann eine den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (BGH, a. a. O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Getötete nicht bei dem Betrieb des Taxis tätig. Er fuhr als Beifahrer mit, wurde also lediglich befördert. Dies allein genügt nicht (vgl. auch König in: Hentschel/Dauer/König, a. a. O., Rn. 4 m. w. N.). Auch das Öffnen der Tür, Aussteigen und Hingehen zum Mitfahrer H., um diesem zu helfen, vermag die Annahme, der Getötete sei damit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden, bei lebensnaher Betrachtung unter Berücksichtigung der gebotenen engen Auslegung des § 8 Nr. 2 StVG (s.o.) nicht zu begründen. Denn mit diesem Verhalten wird der Betrieb des Kfz nicht gefördert oder sonst in irgendeiner Weise auf den Betrieb des Fahrzeugs eingewirkt. Eine unmittelbare Beziehung zu den Triebkräften des Kfz besteht nicht. Auch war der Getötete dadurch den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs nicht in maßgeblichem Umfang mehr ausgesetzt als zuvor als beförderter Beifahrer. Soweit das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung aus dem Jahr 1966 annahm, der Insasse eines Kfz, der beim Aussteigen selbst die Tür öffnet, sei insoweit beim Betrieb des Kfz tätig; der Kraftdroschkenunternehmer hafte daher dem zahlenden Fahrgast nicht nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung, wenn dieser bei einem solchen Vorgang verletzt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 24. Juni 1966 – 10 U 866/66 –, juris), folgt der Senat dem nicht (ebenfalls kritisch: König in: Hentschel/Dauer/König, a. a. O., Rn. 4).

ee) Der Verweis der Beklagten auf §§ 104, 106 SGB VII geht fehl. Der Beklagte zu 1) bzw. die Beklagten waren nicht Unternehmer im Sinne von §§ 104 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGB VII. Der Unfall stellt keinen Versicherungsfall im Sinne von § 7 SGB VII – Arbeitsunfall oder Berufskrankheit – dar, was aber erforderlich wäre (vgl. (Hollo in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 104 SGB VII, Rn. 11, juris). Entgegen der auch in der Berufungserwiderung vertretenen Ansicht war der Geschädigte auch nicht gesetzlich unfallversichert, weil die Voraussetzungen des von den Beklagten angeführten § 2 Abs. 1 Nr. 13 a) Alt. 2 SGB VII nicht vorliegen. Gemäß dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert solche Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Die Beklagten vertreten die Ansicht, der Geschädigte habe den Zeugen H. vor gemeiner Gefahr schützen bzw. in Not Hilfe leisten wollen. Denn das Handeln des Geschädigten habe nur dazu gedient zu verhindern, dass der Zeuge H. aus dem Fahrzeug aussteige und auf die Autobahn torkele. Letzteres ist jedoch nicht erwiesen (dazu s.u. lit. ff) (3)) bzw. Spekulation. Dass ein sofortiges Einschreiten des Geschädigten objektiv erforderlich war, um den Zeugen H. zu schützen, ist nicht erwiesen. Der von den Beklagten angeführte Fall, den das Bundesozialgericht zu entscheiden hatte, ist nicht vergleichbar. Denn dort war eine Gefahrensituation gegeben, weil neben der Mittelleitplanke eine Stützradführungshülse lag, die bis an den Rand der Überholspur ragte; das Bundessozialgericht bejahte deshalb das Tatbestandsmerkmal der gemeinen Gefahr (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.2012 – B 2 U 7/11 R –, juris).“

Ich habe da mal eine Frage: Wie bewahre ich meinen Mandanten vor den Kosten des Sachverständigengutachtens?

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Und dann noch die Gebührenfrage mit dem Hinweis vorab: Mein Ordner leert sich, also bitte neue Fragen :-).

Die heutige Frage stammt aus dem Bußgeldverfahren, und zwar:

„Guten Abend Herr Burhoff,

ich komme in einer Bußgeldangelegenheit (Geschwindigkeitsverstoß) gerade nicht weiter , daher möchte ich gerne Ihr Angebot annehmen und Sie um Rat fragen:

Das in der Bußgeldakte vorhandene Lichtbild ist nicht gut erkennbar. Die Behörde möchte nun vorgerichtlich ein anthropologisches Gutachten in Auftrag geben und die Kosten meiner Mandantin in einem gesonderten Kostenfestsetzungsbescheid auferlegen, sofern sie als Fahrer auf dem Beweisfoto wiedererkannt wird. Diese Kosten will die Rechtsschutzversicherung (Deckungszusage zur Verteidigung liegt vor) aber nicht übernehmen. Wie gehe ich weiter vor? Gibt es eine Möglichkeit die Mandantin vor den Kosten zu bewahren, sofern sie doch als Fahrer erkannt wird.“

Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren?, nein, oder: OLG Jena wandert in den Schoß der h.M. ab.

Smiley

Ich hatte neulich über den OLG Hamburg, Beschl. v. 16.02.2021 – Ausl 35/20 – berichtet (vgl. Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren, oder: Die gibt es nicht…..). Zu der Problematik habe ich dann jetzt eine weitere Entscheidung, die ich heute vorstelle.

Es handelt sich um den OLG Jena, Beschl. v. 11.03.2021 – Ausl AR 55/20. Er bringt nichts Neues in der Diskussion – die (falschen) Argumente haben wir alle schon gelesen/gehört. Was an dem Beschluss interessant ist, ist der Umstand, dass es sich um einen „Umfallerbeschluss“ handelt. Das OLG Jena war nämlich bislang das einzige OLG, dass die Frage der Terminsgebühr richtig entschieden hat, und zwar im  OLG Jena, Beschl v. 14.05.2007, 1 Ws 122/07, Ausl. 7/06.

Die Auffassung hat das OLG nun aufgehoben und ist in den Schoß der h.M. geflüchtet:

„An der mit Beschluss vom 14.05.2007 (Az. 1 Ws 122/07, veröffentlicht u. a. in NStZ-RR 2008, 63f.) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung in der aktuellen Besetzung nicht mehr fest und schließt sich der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2018, 1 Ausl A 2/18; OLG Köln, Beschlüsse vom 10.01.2018, 6 Ausl A 195/17 – 110 und vom 14.03.2006, 2 ARs 35/06; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2006, Ausl 24/05; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25.10.2016, 1 Ws 241/16, und vom 30.03.2006, 2 (s) Sbd IX 43/06, OLG Dresden, Beschlüsse vom 18.06.2018, 2 (S) AR 48/17, 01.12.2017, OLG Ausl 111/16, und vom 06.02.2007, OLG 33 Ausl 84/06, OLG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2007, 5 Ausl 12/07, OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 28.09.2007, 3 Ausl 55/07 und 01.10.2009, 1 Ausl 1110/09, OLG Koblenz, Beschluss vom 29.02.2008, (1) Ausl /III – 20/07, OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2009, Ausl 14/08 I 7/08, OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009, Ausl 56/08, Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 25.07.2009, 2 Ausl (A) 30/08 und 05.05.2011, (1) 53 Ausl A 43/10 (20/10), OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 1 ARs 86/09, alle bei juris) ganz vorherrschenden und überzeugend begründeten Auffassung an, dass mit der Teilnahme des Beistands des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens an einem Termin zur Vernehmung vor dem Amtsgericht nach §§ 21, 22 und/oder 28 IRG keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG entsteht und dass letztere – wie insbesondere aus der Formulierung „Terminsgebühr je Verhandlungstag“ zu schlussfolgern – nur für die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht vorgesehen ist. Auf die Gründe der genannten Entscheidungen (insbesondere die sehr ausführliche Darstellung im Beschluss des Hanseatischen OLG Bremen vom 12.09.2018, a. a. O.), denen der Senat nichts (Neues) hinzuzufügen hat, wird umfassend Bezug genommen.

Das Nichtentstehen der Terminsgebühr führt im Ergebnis auch zu keiner unbilligen Härte, denn einem besonderen (außergewöhnlichen) Aufwand des Rechtsanwalts im Sinne einer besonders schwierigen oder umfangreichen Tätigkeit kann in begründeten Einzelfällen ggf. im Rahmen der Festsetzung einer Pauschgebühr (§§ 51, 42 RVG) Rechnung getragen werden.“

Schwache Begründung: „ganz vorherrschenden und überzeugend begründeten Auffassung“. Was soll das sein und warum. Da hätte man ja zumindest mal einen eigenen Gedanken zu Papier bringen können. Das Argument: Das machen alle so (falsch), wir daher auch, ist keins.

Und der Hinweis auf die „unbillige Härte“. Was haben denn an der Stelle Billigkeitsüberlegungen zu suchen? Für die Frage des Entstehens einer Gebühr kommt es doch nicht auf die „Billigkeit“ an. Zudem ist der Hinweis auf die §§ 51, 42 RVG nur ein Scheinargument und Augenwischerei. Wir wissen doch alle, wie restriktiv die Rechtsprechung mit der Pauschgebühr umgeht – das BVerfG lässt grüßen. Und das bedeutet: Wenn der Beistand eine Pauschgebühr geltend macht, wird man ihm im Zweifel entgegen halten: Die (niedrigen) Gebühren sind nicht unzumutbar, sie sind noch nicht niedrig genug.