Archiv für den Monat: April 2021

Ich habe da mal eine Frage: Ist die gerichtliche Verfahrensgebühr entstanden?

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Und dann noch die RVG-Frage der Woche, die heute mal wieder aus der FB-Gruppe Strafverteidiger stammt, und zwar:

„Liebe Kollegen/Kolleginnen, ich hätte eine kleine Abrechnungsfrage:

Im Ermittlungsverfahren wird eine Stellungnahme abgegeben und die Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO beantragt. Die StA beantragt den Erlass eines Strafbefehls, das Gericht erlässt diesen nicht und stellt nach § 153 Abs. 2 StPO ein. Ich erhalte vom Gericht erst dann den Einstellungsbeschluss und den Entwurf des Strafbefehls übersandt.

Ist die Verfahrensgebühr 4106 VV RVG hier entstanden?

Meiner Ansicht nach Endet das vorbereitende Verfahren mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls bei Gericht, sodass die Verfahrensgebühr 4106 VV angefallen wäre.“

Bemessung der Hauptverhandlungsterminsgebühr, oder: Das Zeitmoment

Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.02.2021 – 1 Ws 41/21. Der verhält sich zur Bemessung der Terminsgebühr für den Wahlanwalt für einen Hauptverhandlungstermin bei der Strafkammer. Die Entscheidung ist m.E. deshlab von Interesse, weil es so viel obergerichtliche Rechtsprechung zu den vom OLG angesprochenen Fragen nicht gibt. Die „richtige“ Bemessung der Rahmengebühren ist ja nicht immer einfach. Die Entscheidung zeigt, welche Kriterien, vor allem in zeitlicher Hinsicht, zu beachten sind/sein sollen.

Folgender Sachverhalt: Das LG hat den ehemaligen Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen (versuchten) Diebstahls in drei Fällen freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden. Der Verteidiger des Angeklagten hat die Festsetzung und Erstattung der notwendigen Auslagen für den früheren Angeklagten beantragt. Dabei hat er u.a. jeweils eine Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG für einen Hauptverhandlungstermin am 17.12.2019 in Höhe von 288 EUR, für einen Hauptverhandlungstermin am 28.1.2020 in Höhe von 256 EUR und für einen Hauptverhandlungstermin am 6.2.2020 in Höhe von 288 EUR beantragt und – nach Abzug bereits erhaltener Pflichtverteidigergebühren – Gebühren und Auslagen in Höhe von (noch) insgesamt 9.796,89 EUR geltend gemacht.

Der Bezirksrevisor beim LG hat die Festsetzung von Terminsgebühren für die genannten Hauptverhandlungstermine lediglich in Höhe von 230 EUR, 200 EUR sowie von 160 EUR als angemessen angesehen. Dementsprechend hat das LG lediglich noch 9.508,91 EUR festgesetzt. Wegen der Restes hat der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde eingelegt, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„…..

Bei der Bemessung der Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin ist, da durch sie der zeitliche Aufwand vergütet werden soll, den der Rechtsanwalt durch die Teilnahme an diesem Termin hat, die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung von ganz erheblicher Bedeutung. Auszugehen ist grundsätzlich von der Mittelgebühr. Bei der Bemessung kann sich der Wahlanwalt an den Grenzen der Längenzuschläge Nrn. 4110, 4111 W RVG orientieren. Unter deren Berücksichtigung wird eine Hauptverhandlungsdauer von mehr als fünf bis acht Stunden eine erheblich über die Mittelgebühr hinausgehende Terminsgebühr rechtfertigen. Wird mehr als acht Stunden verhandelt, ist auf jeden Fall die Höchstgebühr gerechtfertigt (vgl. Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG24, VV 4112 bis 4117 Rn. 5 i.V.m. W 4108 bis 4111 Rn. 18). Demgegenüber sind Terminsgebühren regelmäßig nur unterhalb der Mittelgebühr anzuerkennen, wenn der Termin für die jeweils betroffene Gerichtsinstanz außergewöhnlich kurz ist. So rechtfertigt eine unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung als Bemessungskriterium „Umfang der Anwaltstätigkeit“ und sonstiger durchschnittlicher Bemessungskriterien die Unterschreitung der Mittelgebühr der Terminsgebühr als Rahmengebühr auf bis zu 1/4 des Gebührenrahmens. Hauptverhandlungen beim Amtsgericht sollen — wenn überhaupt — erst ab einer Dauer von etwa 40 Minuten die Mittelgebühr rechtfertigen (vgl. Mayer, in Gerold/Schmidt, RVG 24, § 14 Rn. 44 m.w.N.). Hauptverhandlungen vor der großen Strafkammer sollen dagegen selbst bei dreistündiger Dauer eher einen unterdurchschnittlichen und erst um die Dauer von fünf Stunden einen durchschnittlichen Umfang ausmachen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2008 — 4 Ws 528/07, juris Rn. 36, 42; ferner OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 —1 Ws 305/14, juris Rn. 32 ff.).

Nach diesen Maßstäben ist gegen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde-liegende Höhe der jeweiligen Terminsgebühren nichts zu erinnern:

Der Hauptverhandlungstermin am 17. Dezember 2019 dauerte nur 41 Minuten und hatte die Vernehmung eines einzigen Zeugen zum Gegenstand. Die zeitliche Inanspruchnahme des Verteidigers für die Dauer der Hauptverhandlung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sowie die inhaltliche Auseinandersetzung mit einer einzigen Zeugenaussage machen nur einen geringen Bruchteil eines durchschnittlichen Hauptverhandlungstermins vor einer großen Strafkammer aus, so dass die Herabsetzung der Mittelgebühr von 320 € um gut ein Viertel auf 230 € angemessen und ausreichend erscheint (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 —1 Ws 305/14, juris Rn. 34, 39, 43).

Vorstehendes gilt entsprechend für den Hauptverhandlungstermin am 28. Januar 2020, welcher nur 36 Minuten dauerte und ebenfalls die Vernehmung eines einzigen Zeugen zum Inhalt hatte. In den verbleibenden neun Minuten der Hauptverhandlung wurde ein Blatt aus der Personenakte des früheren Angeklagten verlesen und Lichtbilder von ihm in Augenschein genommen. Angesichts der noch kürzeren Dauer der Hauptverhandlung, die sogar für amtsgerichtliche Verhältnisse noch unterdurchschnittlich ist, ist gegen die Herabsetzung der Mittelgebühr um gut ein Drittel auf 200 € ebenfalls nichts zu erinnern (vgl. OLG Hamm a.a.O.).

Der Hauptverhandlungstermin am 6. Februar 2020 übertrifft mit 55 Minuten Dauer die beiden vorstehend erwähnten Termine zwar an Länge, tritt aber gleichfalls weit hinter der durchschnittlichen Dauer eines Termins vor der großen Strafkammer zurück. Hinzu kommt die Tatsache, dass in diesem Termin ausschließlich das Urteil verkündet wurde. Mit anderen Worten, dieser Termin bedurfte keiner nennenswerten Vorbereitung seitens des Verteidigers; die anwaltliche Tätigkeit im Termin selbst bestand nahezu ausschließlich in der schlichten „Entgegennahme“ der mündlichen Urteilsbegründung. Dies stellt ein derart erheblich gebührenmindernder Umstand dar, dass hier lediglich die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe des Doppelten der Mindestgebühr — mithin 160 € — angemessen und auch ausreichend ist, zumal dieser Ansatz selbst für die vollständige Durchführung einer 40-minütigen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht für gerechtfertigt erachtet wird (vgl. Nachw. bei Mayer a.a.O., RVG § 14 Rn. 44). Insoweit verfängt auch der Hinweis in der Beschwerde nicht, dass vor der Urteilsverkündung etwa noch Beweisanträge gestellt werden könnten, da solche prozessuale Mittel der Verteidiger hier gerade nicht ergriffen hat.

Ebenfalls in der Gesamtschau mit den übrigen Umständen erscheinen die fest-gesetzten Terminsgebühren angemessen, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass gegen den früheren Angeklagten die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von über 1,8 Mio. € im Raum stand und dieser mit einem Insolvenzrisiko belastet war. Denn abgesehen davon, dass dieser Aspekt im Wesentlichen mit der ebenfalls geltend gemachten und bewilligten besonderen Wertgebühr nach Nr. 4142 VV RVG abgegolten worden ist und auch insbesondere am Tag der Urteilsverkündung im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit nicht mehr zum Tragen gekommen ist, sprechen der Aktenumfang (bis zur Hauptverhandlung umfasste der Aktenbestand nur vier Bände mit insgesamt gut 700 Seiten) als auch die Einkommensverhältnisse des früheren Angeklagten (dieser gab gegenüber der Strafkammer an, als Monteur zu arbeiten) für sich genommen allenfalls für einen mittleren Umfang bzw. eine durchschnittliche Bedeutung der Sache, so dass diese Aspekte das ganz erheblich unterdurchschnittliche Tätigwerden des Verteidigers in den drei in Rede stehenden Hauptverhandlungsterminen nicht aufzuwiegen vermögen.

Da vor diesem Hintergrund der Gebührenansatz des Verteidigers mehr als 20 % von den angemessenen Gebühren abweicht, ist ihre Bestimmung unbillig und damit im festgesetzten Umfang abänderbar (vgl. OLG Koblenz a.a.O., juris Rn. 25).

Setzt man nach alledem die Terminsgebühr für die vorgenannten Hauptverhandlungstermine lediglich in Höhe von 230 €, 200 € sowie 160 € an, verringert sich die Zwischensumme auf einen Betrag in Höhe von 10.956 €, die Umsatzsteuer auf 2.081,64 € und der zugrunde zu legende Endbetrag auf 13.037,64 €. Von diesem Betrag ist die bereits ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 3.528,73 € in Abzug zu bringen, sodass noch weitere 9.508,91 € festzusetzen waren.“

Erste Entscheidung des BGH zum sog. NSU-Urteil, oder: Aber „nur“ unzulässige Kostenbeschwerde

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Und da ist sie dann: Die erste Entscheidung des BGH zum Urteil des OLG München im sog. NSU-Verfahren getroffen. Dre BGH hat aber – natürlich 🙂 – noch nicht „in der Sache“ entschieden, sondern im BGH, Beschl. v. 10.3.2021 – StB 32/20 – nur über eine Kostenbeschwerde eines Verurteilten, der inzwischen seine Revision zurückgenommen hatte.

Das OLG München hatte diesen Verurteilten der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes schuldig gesprochen und deswegen auf eine Jugendstrafe von drei Jahren erkannt. Zugleich hat es ihm, zusammen mit weiteren Mitangeklagten, sämtliche Kosten des Verfahrens auferlegt, die wegen der Taten angefallen sind, derentwegen er als Gehilfe verurteilt worden ist, des Weiteren die notwendigen Auslagen der von diesen Taten betroffenen Nebenkläger. Von der nach Jugendstrafrecht vorgesehenen Möglichkeit, im Rahmen des tatgerichtlichen Ermessens von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abzusehen, hat das OLG keinen Gebrauch gemacht.

Der Verurteilte hatte gegen die Verurteilung Revision eingelegt. Diese hat er dann zurückgenommen, bevor sie dem BGH vorgelegen hat. Gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung hatte der Verteidiger zudem sofortige Beschwerde erhoben. Der 3. Strafsenat des BGH hat diese Beschwerde für unzulässig erachtet:

„Die sofortige Beschwerde ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht statthaft und damit unzulässig.

1. Zwar eröffnet § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO grundsätzlich die sofortige Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen. Hat jedoch ein Oberlandesgericht die Entscheidung in erster Instanz getroffen, kann sie nicht isoliert angefochten werden. Dem steht § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO entgegen; da der in dessen zweitem Halbsatz normierte Katalog die Kosten- oder Auslagenentscheidung nicht beinhaltet, findet nach seinem ersten Halbsatz die sofortige Beschwerde nicht statt. Eine Anfechtungsmöglichkeit ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann vorgesehen, wenn und solange der Bundesgerichtshof mit der Revision des Beschwerdeführers befasst ist. In diesem Fall ist der Bundesgerichtshof kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung aufgrund seiner Zuständigkeit für die Revisionsentscheidung ebenso zur Entscheidung über die damit eng und unmittelbar zusammenhängende Kosten- und Auslagenfolge berufen; eine originäre Kompetenz als Beschwerdegericht hat er dagegen nicht (s. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1975 – StB 28/75, BGHSt 26, 250, 252 ff.; vom 5. Januar 1977 – 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96, 97).

Die Kostenbeschwerde ist nicht nur dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer gegen das Urteil keine Revision eingelegt hat, sondern insbesondere auch dann, wenn er sie zurückgenommen hat. Dies gilt zumindest für den Fall, dass sie dem Bundesgerichtshof noch nicht vorgelegt worden ist (s. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 ARs 355/88, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 1). Ob über die Kostenbeschwerde in der Sache zu entscheiden ist, wenn die Rücknahme der Revision erst nach deren Vorlage erklärt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 ARs 355/88, aaO unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 14. August 1975 – 3 StR 239/75, juris, wonach bei erstinstanzlichen landgerichtlichen Entscheidungen von einer fortbestehenden Annexkompetenz auszugehen ist; gegen eine solche Kompetenz BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 – 1 StR 61/09, juris; vom 11. September 2018 – 4 StR 406/18, juris mwN), kann hier dahinstehen. Ebenso wenig kommt es darauf an, inwieweit andere Verfahrensbeteiligte das Urteil in der Hauptsache angefochten haben (vgl. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 464 Rn. 67 mwN).

Hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung ist kein Raum für eine Analogie zu den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO geregelten Ausnahmetatbeständen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999 – StB 1/99, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 2): Nur in den im dortigen Katalog aufgeführten typischerweise schwerwiegenden Fällen hat der Gesetzgeber wegen des Rechtsschutzinteresses des Betroffenen, des öffentlichen Interesses an einer Überprüfung im Einzelfall oder des allgemeinen Interesses an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulässigkeit der Beschwerde für geboten angesehen. Die Vorschrift ist deshalb eine den Grundsatz der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen durchbrechende, die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen ist. Mit denjenigen Fallgruppen, für die der Senat eine analoge Anwendung bislang im engsten Rahmen für möglich erachtet hat, weil sie besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen, namentlich das Grundrecht auf die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), eingreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1981 – StB 31/81, BGHSt 30, 168, 171: Strafaussetzung zur Bewährung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung; vom 3. Mai 1989 – StB 15 u. 16/89, BGHSt 36, 192, 195: Anordnung der Erzwingungshaft [zu § 304 Abs. 5 StPO]; vom 4. August 1995 – StB 46/95, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Untersuchung 1: mit längerdauernder Unterbringung verbundene Anordnung nach § 81a StPO), ist die Kosten- und Auslagenfolge nicht vergleichbar (s. BGH, Beschluss vom 5. November 1999 – StB 1/99, aaO; ferner – zur Kostenauferlegung nach § 145 Abs. 4 StPO – BGH, Beschluss vom 5. September 2019 – StB 22/19, juris Rn. 4). Für die Frage einer fallgruppenbezogenen Analogie ist dabei – entgegen dem Beschwerdevorbringen – eine generalisierende Betrachtung unabhängig von der Höhe der Zahlungsverpflichtung im Einzelfall geboten.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, es bestehe deshalb eine planwidrige Regelungslücke, weil die Regelung des § 74 JGG anders als die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung dem erkennenden Gericht ein Ermessen einräumte, trifft nicht zu. Denn etwa § 467 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 472 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 StPO sehen ebenfalls eine gerichtliche Ermessensausübung vor. Für den Gesetzgeber des in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO normierten Katalogs war dies ersichtlich nicht maßgebend.

Ohne Erfolg beruft sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Weder gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG oder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einen Instanzenzug, noch handelt es sich bei § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO um eine systemwidrige gesetzliche Regelung. Diese Vorschrift fügt sich nahtlos in das strafprozessuale Gefüge der Bestimmungen über die Anfechtbarkeit obergerichtlicher Entscheidungen ein; sie trägt einerseits dem Rang, der den Oberlandesgerichten und ihren Entscheidungen zukommt, andererseits dem Bedürfnis nach einer Entlastung des Bundesgerichtshofs Rechnung (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 – 2 BvR 308/77, BVerfGE 45, 363, 375). Dass die Vorschrift auch im Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht gilt, führt nicht zu ihrer Systemwidrigkeit.

2. Nach den aufgezeigten rechtlichen Maßstäben ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Der Verurteilte hat die Revision zurückgenommen, noch bevor sie dem Bundesgerichtshof vorgelegen hat.

Der Senat hat erwogen, ob im Fall eines Grundrechtsverstoßes eine ausdehnende Interpretation des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO möglich wäre (vgl. – für den Fall einer Verletzung der Unschuldsvermutung – BGH, Beschluss vom 5. November 1999 – StB 1/99, NJW 2000, 1427, 1429 [in BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 2 nicht abgedruckt]; ferner BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 – 1 BvR 3276/08, NJW 2015, 2175, 2176; BGH, Beschluss vom 18. August 2020 – StB 25/20, NJW 2020, 3331 Rn. 11). Ein solcher Verstoß könnte hier nur in Betracht kommen, wenn die Kosten- und Auslagenentscheidung des Oberlandesgerichts als objektiv willkürlich zu beurteilen wäre. Dann könnte der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot betroffen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 1 BvR 367/11, NJW 2011, 3217 Rn. 9; Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl., Art. 3 Rn. 5, jeweils mwN).

Indes hat die Nachprüfung der Kosten- und Auslagenentscheidung auf der Grundlage des Urteils eine solche grob fehlerhafte Rechtsanwendung nicht ergeben. Insbesondere erweist es sich jedenfalls nicht als rechtlich unvertretbar, dass das Oberlandesgericht im Rahmen seines Ermessens das – durch die Urteilsfeststellungen belegte (s. UA S. 254 ff.) – Gewicht der abgeurteilten Tat und ihrer Folgen mitberücksichtigt hat (vgl. Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 74 Rn. 4 mwN). Demgegenüber kann der Erziehungsgedanke, dessen Missachtung die Beschwerde beanstandet, für den zum Urteilszeitpunkt 38-jährigen Verurteilten allenfalls eine geringe Bedeutung haben (vgl. – für die Sanktionsbemessung BGH, Beschluss vom 20. August 2015 – 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101 f. mwN; Urteil vom 26. Juli 2018 – 3 StR 189/18, NStZ 2018, 660, 661); dies hat das Oberlandesgericht ersichtlich im Blick gehabt (vgl. UA S. 3024).“

Pflichti III: Beiordnungsgründe, oder: Thematik Gesamtstrafe und Strafvollstreckung

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Und im dritten Posting dann noch einige Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen des § 140 StPO, und zwar:

Zunächst Problematik „Gesamtstrafe“.

  • Im LG Koblenz, Beschl. v. 31.03.2021 -10 Qs 20/21 – war nocht einmal über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Fällen einer ggf. erforderlichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu entscheiden. Das LG lehnt die Bestellung ab, da das Verfahren, in dem um die Bestellung gestritten wurde, nach § 154 StPO eingestellt war und damit eine Gesamtstrafenbildung nicht zu erwarten war. So brauchte man sich nicht in der Frage der nahcträglichen Bestellung positionieren.
  • Das LG Leipzig führt im LG Leipzig, Beschl. v. 14.4.2021 – 6 Qs 29/21 – noch einmal aus, dass unter Beachtung der früheren Rechtsprechung zum Rechtsbegriff der „Schwere der Tat“ eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gibt, wobei diese Grenze auch gilt, wenn sie nur wegen einer erforderlichen Gesamtstrafenbildung erreicht wird. 

Zweiter Themenkreis: Beiordnung im Strafvollstreckungsverfahren

  • Im LG Düsseldorf, Beschl. v.20.04.2021 – 4 Qs 8/21– geht es ebenfalls um das Strafvollstreckungsverfahren. Nach Auffassung des LG liegt ein Fall notwendiger Verteidigung entsprechend § 140 Abs. 2 StPO im Vollstreckungsverfahren insbesondere dann vor, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, das gebietet. Das hat das LG bei einem 61 Jahre alten Veruretilten, der durch die Beifügung von Arztbriefen und Gutachten dargelegt hatte, dass er an paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.08) erkrankt und insoweit in fortdauernder Behandlung ist, bejaht. Frage: Warum braucht man dafür eigentlich ein Landgericht?

 

Pflichti II: „Rückwirkungsentscheidungen“, oder: Nachträglicher Pflichtverteidiger/nachträgliche PKH

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Das zweite Posting enthält dann zwei Entscheidungen zur „Rückwirkung“, und zwar einmal nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers und dann noch die rückwirkende Bewilligung von PKH.

Zunächst hier der LG Bielefeld, Beschl. v. 16.04.2021 – 2 Qs 138/21 – zur nachträglichen Bestellung. Das LG folgt der m.E. h.m. in der Rechtsprechung der LG, die die nachträgliche Bestellung als zulässig ansehen nicht. M.E. falsch, da damit der Umgehung der Neuregelung Tür und Tor geöffnet wird, aber muss man – leider – akzeptieren.

Und als zweite „Rückwirkungsentscheidung“ dann der BGH, Beschl. v. 18.03.2021 – 5 StR 222/20 – zur rückwirkenden Bewilligugng von Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger im Adhäsionsverfahren. Die hat der BGH – in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung – abgelehnt:

2. a) Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Grundsätzlich muss die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten oder dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10; vom 25. Juli 2017 – 3 StR 132/17; vom 7. März 2018 – 5 StR 587/17; Zöller-Schultzky, 33. Aufl., § 127 Rn. 12, 18). Daran fehlt es hier, weil der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst am 9. November 2020, nach Erlass des – das Verfahren rechtskräftig beendenden – Senatsbeschlusses vom 1. September 2020, beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.

b) Für eine Wiedereinsetzung nach § 44 StPO ist kein Raum. Der Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel, das Verfahren in den Stand vor Erlass der Senatsentscheidung vom 1. September 2020 zurückzuversetzen, ist unzulässig, da keine Frist versäumt wurde. Die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb der ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden kann, ist weder bestimmt noch im Voraus bestimmbar und somit keine Frist im Sinne des § 44 StPO (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 – 2 StR 295/96 [für den vergleichbaren Fall des Anschlusses als Nebenkläger]).