Ich habe da mal eine Frage: Gibt es für die Nachtragsanklage betreffend § 421 StPO noch „Extragebühren“?

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Und dann noch das Gebührenrätsel. Ganz frisch aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“. Zum Glück war die Frage dort gestellt worden, denn mein „Fragenordner“ war ziemlich leer.

Also hier dann:

„…., ich hab das Gefühl, was übersehen zu haben.

In einem sehr umfangreichen 266a-StGB-Verfahren gab es eine echte Verständigung. Diese sieht vor, dass der Mandant neben den Taten seiner Anklage noch 100 andere Taten von Mitangeklagten „übernimmt“ (pro familia). Die sind dafür raus und ich krieg ne Nachtragsanklage unter Beschränkung auf die Werteinziehung (421 StPO).

Von den 100 neuen Taten werden wieder so gut wie alle nach 154 eingestellt. Verurteilung dann im Rahmen des Deals. Krieg ich neben der Terminsgebühr jetzt noch irgendwas für den Deal oder für die unterbliebene Einziehung (Schaden 900.000 EUR)? Gebühren kann ich einfach nicht.“

Interessante Frage 🙂 .

Ein Gedanke zu „Ich habe da mal eine Frage: Gibt es für die Nachtragsanklage betreffend § 421 StPO noch „Extragebühren“?

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