Konkrete Schadensabrechnung, oder: Muss ein Behindertenrabatt berücksichtigt werden?

Im „Kessel Buntes“ dann heuet zweimal der BGH.

Zunächst eine Fortsetzung. Und zwar. Ich hatte im vorigen Jahr über das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 03.06.2019 – 29 U 203/18  – berichtet (vgl. hier:  Unfallschadenregulierung, oder: Was machen wir mit einem Behindertenrabatt bei der Ersatzbeschaffung?“ 

Das Posting hatte ich geschlossen mit: „Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Vielleicht hören wir ja etwas vom BGH.“ Nun, inzwischen kann man sagen: Ja, wir haben etwas gehört. Der BGH hat nämlich im BGH, Urt. v. 14.07.2020 -VI ZR 268/19 – über die Revision gegen das OLG-Urteil entschieden. Er sieht es wie das OLG. Daher gibt es hier nur den Leitsatz, der lautet:

„Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält (Fortführung von BGH NJW 2012, 50 Rn. 9 f.).“

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