Archiv für den Monat: Juli 2020

Wochenspiegel für die 28. KW., das war: Corona-Abstandsmessung, Besitz von elektronischen Daten, Hassrede auf FB und USt-Änderung in der Praxis

Wir verabschieden die 28. KW. an einem sonnigen Sonntag nach einer weniger sonnigen Woche, aber man kann nicht alles haben. Jetzt kommt der Sommer wieder – und wenn nicht: Dann ist es eben so.

Auch in der „Regenwoche“ hat es aber interessante Beiträge in anderen Blogs gegeben, über die ich dann hier berichte:

  1. Nutzung von Kameraaufnahmen zur coronabedingten Abstandsmessung und Abstandsüberwachung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats,
  2. BVerfG: Strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an Presseredaktion verfassungswidrig ,
  3. LG Trier zur Wiederaufnahme und Neuheit von Beweismitteln nach Einspruchsverwerfung,

  4. Welcher Gewahrsam bei GPS-Überwachung des Fahrzeugs?,

  5. Wegen Erkrankung verpasster Amtsarzt-Termin kann Abmahnung begründen,

  6. OLG Brandenburg: Besitzvorschriften sind nicht auf elektronische Daten anwendbar,
  7. BVerfG: Zulässigkeit einer Berichterstattung über lange zurückliegende Fehltritte öffentlich bekannter Personen ,

  8. Facebook darf Nutzer wegen „Hassrede“ sperren,
  9. und aus meinem Blog – das war zu erwarten: Außer der Reihe: USt-Änderung am 01.07.2020, oder: Wie rechnen Verteidiger mit den geänderten USt-Sätzen ab?

Auflagen bei der Fahrerlaubnis, oder: Grund: Messie-Syndrom

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um das VG Karlsruhe, Urt. v. 25.02.2020 – 9 K 4395/18. Es geht um die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung: Messie-Syndrom.

Folgender Sachverhalt:

Die am pp. geborene Klägerin ist in der Vergangenheit mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. Am 07.05.2017 stellten Polizeibeamte fest, dass das Fahrzeug der Klägerin mit Unrat gefüllt war und stark nach Müll roch. Am 08.05.2017 fiel die Klägerin durch eine auffällige Fahrweise auf, indem sie mehrfach beinahe in den Gegenverkehr fuhr. Bei der anschließenden Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass der Innenraum des Fahrzeuges mit Ausnahme des Fahrersitzes bis fast unter das Dach mit Abfall gefüllt war. Am 26.06.2017 stellte die Polizei nochmals fest, dass das Fahrzeug ein ähnliches Bild bot. Am 11.07.2017 lud die Klägerin Müll in ihren PKW ein. Dabei hielt die Polizei fest, dass die Handbremse sowie die Bremspedale mit Müll bedeckt waren. Am 16.09.2017 wurde festgestellt, dass die Klägerin in unsicherer Fahrweise auffallend langsam in „Schlangenlinien“ teilweise in den Gegenverkehr fuhr, anlasslos blinkte und zunächst auf das „Stop“ der Polizei nicht reagierte. Bei der Kontrolle wurde Verwesungs- und Müllgeruch aus dem Fahrzeug wahrgenommen; das Fahrzeug war, einschließlich der Gangschaltung, bis unter das Dach mit Kleidung, Abfall und Essensresten beladen und war von Maden und Fliegen befallen. Da sich die Klägerin uneinsichtig zeigte, untersagte die Polizei ihr die Weiterfahrt und fuhr sie nach Hause. Auch dort bot sich ein verwahrlostes Bild und fanden sich hunderte Flaschen, Becher, Brote und Zeitungen. Schließlich fiel die Klägerin am 12.04.2018 dadurch auf, dass ihr das Einparken in eine ausreichende Parklücke minutenlang rückwärts missling, weil ihr Fahrzeug im kompletten Beifahrer- und Rücksitzbereich sowie im Bereich der Gangschaltung und teilweise im Bereich der Pedale mit Müll gefüllt war.“

Es ist dann ein Fahreignungsgutachtens zur Beurteilung der Fahreignung angeordnet worden. Das kam zu dem Ergebnis, bei der Klägerin liege eine Zwangsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens, ein sog. Messi-Syndrom, vor. Das hat dann letztlich zu Auflagen gegenüber der Klägerin geführt. Gegen die wird geklagt. Ohne Erfolg:

„4. Die Auflage erweist sich schließlich auch als verhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landratsamt pp. rechtmäßigerweise angeordnet, in regelmäßigen Abständen nachzuweisen, dass eine sozialpsychiatrische Aufarbeitung des sog. Messi-Syndroms erfolgt. Diese Anordnung erweist sich als geeignet, erforderlich und angemessen, um von einer Kompensation der nur bedingten Fahreignung der Klägerin auszugehen.

Eine systematische und fachgerechte Behandlung des sog. Messi-Syndroms einschließlich entsprechender Kontrollen des Behandlungsverlaufs ist geeignet, die sich als fahrsicherheitsrelevant erweisenden Symptome der Erkrankung zu mildern oder zu beseitigen. Bei krankheitsbedingten Einschränkungen kommen grundsätzlich Auflagen gemäß Anlage 4 Spalten 4 und 5 in Betracht. Zwar liegt – wie unter 2. dargelegt – keine Krankheit bzw. kein Mangel im Sinne dieser Anlage vor, was der Annahme einer nur bedingten Fahreignung jedoch nicht entgegensteht. Anlage 4 verdeutlicht unter Ziffer 7 vielmehr, dass im Falle einer nur bedingten Eignung wegen psychischer (geistiger) Störungen insbesondere Nachuntersuchungen und regelmäßige Kontrollen als Auflagen anzuordnen sind, um eine Fahreignung zu gewährleisten.

Die Anordnungen erweisen sich auch als erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Kompensation der bedingten Fahreignung ist nicht ersichtlich; insbesondere eine Selbstkontrolle der Klägerin erweist sich angesichts der fehlenden Einsicht in das Vorliegen einer Erkrankung sowie in die Notwendigkeit der Behandlung als weniger geeignet. Zudem ist eine Behandlung und Kontrolle über einen längeren Zeitraum (von zwei Jahren) erforderlich, um einen sicheren und langfristigen Behandlungserfolg sicher zu gewährleisten. Die Anordnung erweist sich auch als erforderlich, soweit eine Aufarbeitung der Erkrankung hinsichtlich des Wohnhauses angeordnet wurde. Denn insbesondere die fehlende Einsicht der Klägerin in ihre Erkrankung und deren Fahrerlaubnisrelevanz verdeutlichen die Notwendigkeit einer grundlegenden Aufarbeitung der Problematik in allen betroffenen Lebensbereichen. Eine auf das Fahrzeug der Klägerin beschränkte Behandlung dürfte sich deshalb als weniger geeignet erweisen, die nur bedingte Fahreignung der Klägerin zu kompensieren.

Schließlich sind die verfügten Auflagen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr überwiegt vorliegend das Interesse der Klägerin, den angeordneten Auflagen nicht nachkommen zu müssen. Denn ausweislich der polizeilichen Feststellungen in der Behördenakte zeigt das sog. Messi-Syndrom bei der Klägerin erhebliche Auswirkungen. Das Fahrzeug der Klägerin ist fast bist unter das Dach befüllt mit Gegenständen, insbesondere Abfall. Ein sicheres Führen eines Kraftfahrzeugs ist unter diesen Umständen kaum bis überhaupt nicht möglich. Die von einem solchen Fahrzeug ausgehenden Gefahren sind erheblich. Abgesehen von der sehr eingeschränkten Sicht aus dem Fahrzeug, besteht eine große Gefahr, dass Gegenstände unter die Pedale rutschen und dadurch insbesondere ein (schnelles) Abbremsen deutlich erschweren. Demgegenüber ist das Interesse der Klägerin, von einer zweijährigen sozialpsychologischen Behandlung verschont zu bleiben, deutlich geringer einzustufen.“

„Verkehrsunfall“, oder: Haftungsausschluss für den Eigenschaden

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Es ist Samstag und damit „Kessel Buntes Tag“. Und an dem stelle ich heute zunächst das LG Saarbrücken, Urt. v. 03.04.2020 – 13 S 169/19 – vor.

Zu entscheiden war folgendes Sachverhalt:

„Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 2.8.2018 auf dem Parkplatz einer Arztpraxis in der pp. in pp. ereignete. Zu dem Unfall kam es, als der Kläger das Fahrzeug des Zweitbeklagten, das behindertengerecht umgebaut ist und bei dem Gas- und Bremsfunktion im Handbetrieb erfolgt, rückwärts aus einer abschüssigen Parklücke ausparken wollte, um dem Zweitbeklagten, der auf den Rollstuhl angewiesen ist, das Einsteigen in sein Fahrzeug zu ermöglichen. Dabei verlor der Kläger die Kontrolle über das Fahrzeug und beschädigte unter anderem sein eigenes, ebenfalls auf dem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug. Den an seinem Fahrzeug entstandenen Gesamtschaden verlangt der Kläger ersetzt mit der Behauptung, er habe den Zweitbeklagten gebeten, ihm die Bedienung des umgebauten Fahrzeugs zu erklären, was dieser fehlerhaft durchgeführt habe. Nachdem er auf Anweisung des Zweitbeklagten den Handbremsknopf gelöst habe, sei das Fahrzeug sofort rückwärts losgefahren………………..

Das Amtsgericht hat der Klage nach Anhörung der Unfallbeteiligten in hälftiger Höhe von 1.528,37 Euro nebst Zinsen und entsprechend reduzierten vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG komme nur zur Anwendung, wenn Rechtsgüter freiwillig und bewusst in den Gefahrenbereich eingebracht worden seien. Schäden, die nur zufällig an eigenen Rechtsgütern eingetreten seien, seien davon nicht erfasst. Allerdings treffe den Kläger eine Mithaftung, die das Gericht mit ½ bewertet hat.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie sind der Auffassung, § 8 Nr. 2 StVG sei einschlägig, jedenfalls aber hafte der Kläger aus Verschulden für den Schaden allein. Überdies sei ein Direktanspruch gegen die erstbeklagte Versicherung ausgeschlossen, weil die Haftung nach § 3 Abs. 1 PflVG nicht eingreife, wenn Schädiger und Geschädigter identische Personen seien. Schließlich habe das Erstgericht Verteidigungsvorbringen der Beklagtenseite übergangen……“

Dazu das LG:

„Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, während die Anschlussberufung zurückzuweisen war.

1. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des Zweitbeklagten als Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVO grundsätzlich vorliegen, weil der Unfallschaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden und der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

2. Soweit das Amtsgericht meint, ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG greife vorliegend nicht ein, folgt dem die Kammer nicht.

a) Nach dieser Vorschrift ist die Haftung nach § 7 ff. StVG ausgeschlossen, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Erfasst werden davon Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1953 – VI ZR 131/52, NJW 1954, 393; Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 mwN). Auch wenn die Vorschrift als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen ist (BGH Urt. v. 5. Oktober 2010 aaO), besteht kein Zweifel daran, dass derjenige, der das Fahrzeug – wie hier der Kläger – führt, bei dessen Betrieb tätig war und daher § 8 Nr. 2 StVG unterfällt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 – VI ZR 223/87, VersR 1989, 54; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 8 StVG Rn 17 mwN).

b) Der Kläger war hier auch Verletzter i.S.d. Vorschrift. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird zwischen Personen- und Sachschaden nicht unterschieden. Die Verletzung beschränkt sich daher nicht auf das Erleiden eines Personenschadens (so aber noch Müller, Straßenverkehrsrecht Bd. I, 21. Aufl., § 8 StVG Rn. 8), sondern erfasst grundsätzlich auch sonstige Eigen(sach)schäden des bei dem Betrieb Tätigen (BGHZ 116, 200 mwN). Weil Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses jedoch darin bestehen, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteilwerden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt (BGH Urt. v. 5. Oktober 2010 aaO mwN), wird in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, der Haftungsausschluss erfasse die Schädigung nur solcher eigener Sachen, die infolge der Betriebstätigkeit in den Gefahrenkreis des Kraftfahrzeugs geraten und dabei beschädigt worden sind. Eigene Gegenstände, die – wie hier das Kfz des Klägers – nicht freiwillig und bewusst den besonderen Gefahren des Betriebes des geführten Fahrzeuges ausgesetzt worden sind, sondern bei dem Betrieb keine Rolle spielen und hier nur zufällig geschädigt wurden, sollen demgegenüber von der Gefährdungshaftung ausgenommen sein (OLG München VersR 1980, 52; LG München I NZV 1999, 516; LG Dortmund, Urteil vom 28. September 2006 – 4 S 23/06 –, juris; AG Darmstadt NZV 2002, 568; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 19 Rn. 10; König in Hentschel ua, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 8 StVG Rn. 4; Hohloch VersR 1978, 19; Greger NZV 1988, 108 mwN).

c) Die Gegenauffassung (OLG Hamm NZV 1997, 42; OLG Nürnberg VersR 2004, 905; LG Freiburg VersR 1977, 749; Kaufmann in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 25 Rn. 290; Kunschert NZV 1989, 62 und 1999, 516) differenziert hingegen nicht nach der Art des Eigenschadens. Dem schließt sich die Kammer an. Insbesondere ergibt sich aus dem Schutzzweck der Vorschrift kein Anlass zu einer teleologischen Reduktion des Wortlauts. Die der Norm zugrundeliegende Erwägung, das Schutzbedürfnis der Personen, die sich freiwillig in Gefahr begeben, als geringer einzustufen (RG JW 1937, 1769; Greger/Zwickel aaO Rn. 9), betrifft unbeschränkt alle Gefahren, der sich der bei dem Betrieb Tätige aussetzt. Dies betrifft zwar in erster Linie die Gefahr, bei einem Unfall mit dem Fahrzeug eine eigene Gesundheitsverletzung zu erleiden, umfasst daneben aber auch die Gefahr, durch den nicht immer beherrschbaren Betrieb des Fahrzeugs einen Unfall zu verursachen und hierbei Rechtsgüter anderer Art zu verletzen. Die Beschädigung eigener Rechtsgüter, gleich ob sie bestimmungsgemäß oder zufällig in den Gefahrenkreis des Betriebs geraten sind, ist daher stets eine Folge davon, dass der bei dem Betrieb Tätige Einfluss auf den Betrieb genommen hat. Dem entspricht es, den Kreis der bei dem Betrieb Tätigen mit Blick auf den Charakter als Ausnahmevorschrift eng zu ziehen und nur solche Personen einzubeziehen, die in irgendeiner Form Einfluss auf den Betrieb des Fahrzeugs ausüben oder in anderer Weise Verantwortung für den Betrieb übernommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1953 – VI ZR 131/52, NJW 1954, 393 sowie den Überblick bei Kaufmann aaO Rn. 284 f. mwN). Da die Gefährdungshaftung nicht diejenigen schützen will, die die Gefahr geschaffen haben (Lemcke ZfS 2002, 318; Kunschert NZV 1999, 516), ist es konsequent, den besonderen Schutz einer verschuldensunabhängigen Haftung demjenigen zu versagen, der für den Betrieb mitverantwortlich ist. Auf die Frage, wie sein geschädigtes Rechtsgut in den Gefahrenbereich des Kfz-Betriebs gelangt ist, kann es dabei nicht ankommen.

3. Eine daneben mögliche deliktische Haftung des Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB für den Schaden des Klägers scheitert vorliegend daran, dass – wie es das Erstgericht mit Recht angenommen hat – das vorkollisionäre Geschehen nicht aufklärbar ist. Soweit dem die Anschlussberufung entgegengetreten ist und meint, der Schadenseintritt sei allein auf eine fehlerhafte Anweisung des Zweitbeklagten gegenüber dem Kläger zurückzuführen, bleibt ihr der Erfolg versagt.

a) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren, rechtlichen und tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.).

b) Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In seiner Beweiswürdigung hat sich der Erstrichter vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ohne gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze zu verstoßen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht sich auf der Grundlage der Darlegung des Zweitbeklagten in der mündlichen Verhandlung nicht davon zu überzeugen vermochte, dass die Möglichkeit einer eigenmächtigen, die Anweisungen des Zweitbeklagten und dessen Bitte, noch abzuwarten, missachtenden Handlungsweise des Klägers als schadensursächliche Handlung auszuschließen sei. Aus dem Umstand, dass der Zweitbeklagte in seiner Anhörung erst auf Nachfrage das Lösen der Handbremse nachschob, deutet entgegen der Berufung nicht, jedenfalls nicht zwingend darauf hin, dass er bei der Einweisung des Klägers am Unfallort fehlerhafte Anweisungen gegeben hat. Denkbar ist auch, dass er die Frage der Handbremse lediglich im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung, wie von ihm selbst eingeräumt, versehentlich nicht erwähnt hatte. Da vor diesem Hintergrund eine unrichtige Einweisung des Zweitbeklagten ebenso wenig feststand wie eine abweichend von den Einweisungen fehlerhafte Bedienung des Fahrzeugs durch den Kläger, war ein die deliktische Haftung begründendes Verschulden des Beklagten nicht erwiesen. Die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten dessen, der für die tatbestandlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist, mithin des Klägers.“

Es geht dann wohl zum BGH, jedenfalls hat das LG die Revision zugelassen.

Ich habe da mal eine Frage: Rücknahme der Anklage ==> Strafbefehl, welche Gebühren?

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Im Gebührenrätsel heute dann mal wieder eine Frage, die aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ stammt. Und zwar.

„Liebe Kollegen,

ich habe eine Gebührenfrage:

Ich wurde vom Mandanten im Zwischenverfahren beauftragt. Er kam mit einer Anklageschrift zu mir. Ich beantragte dann (bei Gericht) die teilweise Nichtzulassung dieser Anklageschrift, da 2/3 der Taten rechtlich eindeutig nicht erfüllt waren. Gegenüber der StA habe ich gleichzeitig angeregt, die Anklage zurückzunehmen und einen Strafbefehlserlass zu beantragen.
Aufgrund meines penetranten Verhaltens habe ich letzten Endes genau den Strafbefehl bekommen, den ich wollte.

Meine Frage ist nun: Welche Gebühren kann ich wem gegenüber geltend machen? Unterstellt, ich würde hier nach RVG abrechnen: Könnte ich durch die Rücknahme der Anklage und die dadurch mE erfolgte Zurückversetzung ins ErmV die VerfG hierfür bei der Staatskasse geltend machen? Was ist mit der 4141 Gebühr? Die dürfte wahrscheinlich nicht entstanden sein, da die Anklage ja praktisch nur mit einem Strafbefehl getauscht wurde.

Ich finde zu jedem Punkt etwas, bin aber gerade nicht in der Lage, das zu kombinieren.“

Erstattung II: Privates Unfallrekonstruktionsgutachten, oder: „Warum hast du keinen Beweisantrag gestellt?“

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Bei der zweiten „Erstattungsentscheidung“ handelt es sich um den LG Potsdam, Beschl. v. 05.06.2020 – 24 Qs 28/20. Er hat die Frage der Erstattung der Kosten privater eigener Ermittlungen des Beschuldigten zum Gegenstand.

Der ehemalige Angeklagte war auf der Grundlage eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens eines Sachverständigen Dr.-Ing. S. wegen einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr angeklagt. Das AG hat den ehemaligen Angeklagten dann wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen das Urteil legten die Nebenkläger fristgerecht Berufung ein. In der Berufungsbegründung führten sie aus, der Angeklagte habe es entgegen dem AG-Urteil durch grob rücksichtsloses Fahrverhalten billigend in Kauf genommen, andere Verkehrsteilnehmer an Körper, Gesundheit und Leben zu schädigen. Jedenfalls aber habe er zumindest grob fahrlässig gehandelt.

Der Vorsitzende der Berufungskammer wies die Nebenkläger auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Berufung hin und regte die Rücknahme an. Nachdem die Nebenkläger mitgeteilt hatten, dass die Berufung durchgeführt werden solle, beraumte das Berufungsgericht Hauptverhandlungstermin am 09.05.2019 an. Mit Schriftsatz vom 06.05.2019 überreichte der Verteidiger ein vom Angeklagten eingeholtes Unfallrekonstruktionsgutachten des Unfallsachverständigen Dr. W., welches zu dem Ergebnis kam, dass die Kollisionsgeschwindigkeit im Gutachten des Sachverständigen S. falsch eingegrenzt worden sei und dass der Unfall für den Beschwerdeführer ein unabwendbares Ereignis dargestellt haben könne. Die Nebenkläger nahmen die Berufung daraufhin mit Schriftsatz vom 08.05.2019 zurück. Ihnen wurden auch die dem Angeklagten im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Der ehemalige Angeklagte hat mit seinem Festsetzungsantrag auch die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen Dr. W. in Höhe von 3.637,59 EUR sowie der Kosten von dessen Ladung gemäß § 220 StPO in Höhe von 17,75 EUR begehrt hatte. Die hat das AG nicht festgesetzt. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel des ehemaligen Angeklagten hatte keinen Erfolg. Das LG meint, die Kosten seien nicht „erforderlich“ gewesen:

„1. Die Kosten privater eigener Ermittlungen des Beschuldigten sind — ausgenommen im Privatklageverfahren — in der Regel nach ständiger Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht erstattungsfähig (LG Potsdam, Beschluss vom 2. November 2012 , Az.: 24 Qs 109/11; Beschluss vom 14. Januar 2013, Az.: 24 Qs 190/12; so auch Meyer-Goßner, StPO, 62. Auflage, § 464a Rn. 16 m.w.N.). Es handelt sich nicht um notwendige Auslagen im Sinne von § 464a Abs. 2 StPO. Dem Beschuldigten bzw. Angeklagten bleibt es nämlich unbenommen, im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren Beweisanträge zu stellen und damit die prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. OLG Hamburg in MDR 1975, 74; NStZ 1983, 284; OLG Schleswig, Sch1HA 86, 114 (E/L)). Das hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht getan. Er hat vielmehr von sich aus ein schriftliches Gutachten des Privatsachverständigen Dr. W. in Auftrag gegeben und vorgelegt, ohne dass es Anlass gab anzunehmen, dass eine Zurückweisung der nebenklägerischen Berufung mittels der Ausschöpfung seiner prozessualen Rechte im Strafverfahren nicht zu erreichen gewesen wäre. Nur in einem solchen, hier nicht vorliegenden Fall, wenn sich nämlich etwa aufgrund bis dahin unzureichend geführter oder mangelhafter Ermittlungen die Notwendigkeit zur Einholung eines Gutachtens aufdrängt und einem entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung nicht nachgekommen wird, kann ein Privatgutachten ausnahmsweise erstattungsfähig sein. Angesichts des außerordentlich ausführlichen und klaren Hinweises des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 01.08.2018 durfte der Beschwerdeführer dagegen nicht nur davon ausgehen, dass das Berufungsgericht notwendigen Beweisanträgen nachkommen würde, sondern war sich darüber hinausgehend sogar bewusst, dass es — wenn auch nach vorläufiger Würdigung — der von den Nebenklägern gewünschten rechtlichen Bewertung des erstinstanzlich festgestellten Geschehens nicht näherzutreten gedachte. Auch wenn es menschlich verständlich sein mag, dass der Beschwerdeführer die in der Berufung gegen ihn erhobenen weitergehenden Schuldvorwürfe zum Anlass genommen hat, das zuvor von ihm — jedenfalls nach außen — akzeptierte Gutachten des Sachverständigen S. nunmehr mit einem Gegengutachten anzugreifen, so war es angesichts dieser prozessualen Sachlage für die Verteidigung gegen die Berufung nicht notwendig.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass vorliegend allein die Nebenkläger die Berufung eingelegt und sodann zurückgenommen haben. § 473 Abs. 1 S. 3 StPO legt ihnen ausdrücklich (nur) die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auf. Für eine Billigkeitsentscheidung ist angesichts des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift kein Raum.“

Dazu: Ich habe erhebliche Zweifel, ob die Entscheidung zutreffend ist. Denn immerhin hat das von dem ehemaligen Angeklagten eingeholte Gutachten dazu geführt, dass die Nebenkläger ihre Berufung sofort nach Vorlage des Sachverständigengutachtens zurückgenommen haben. Den Erfolg hatte der „außerordentlich ausführliche und klare Hinweis des Vorsitzenden“ hingegen aber nicht. Man hätte sich daher schon eine Auseinandersetzung mit diesem Umstand und auch mit vorliegender aktuellerer Rechtsprechung als sie vom LG angeführt wird, gewünscht (vgl. dazu die Zusammenstellung bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 4554 f.). So kann man jedenfalls die Richtigkeit der Entscheidung nicht abschließend beurteilen. Unzutreffend ist es m.E. aber jedenfalls, wenn das LG ausführt, dass nur nach einem nicht erfolgreichen Beweisantrag ein Privatgutachten eingeholt werden dürfe. Das lässt sich der vorliegenden (ober)gerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. Sie ist zwar eng, aber so eng, wie das LG Potsdam meint, nun doch nicht. Zumindest nicht in den aktuelleren Fällen. Aber die hat das LG ja nicht geprüft. Es zitiert nur die alte Rechtsprechung, die so auch bei Meyer-Goßner/Schmitt zitiert ist. Ein Schlem, wer Böses dabei denkt?