Aktenversendungspauschale?, oder: Einsicht in die elektronische Akte

© mpanch – Fotolia.com

Heute in der Kategorie zwei Beschlüsse, die sich zu Erstattungsfragen äußern, beide haben ihren Ausgangspunkt in OWi-Verfahren.

Und ich beginne mit einem AG-Beschluss, nämlich dem AG Daun, Beschl. v. 15.04.2020 – 4c OWi 141/20, den mir der Kollege Anger aus Bergisch-Gladbach geschickt hat. Problematik: Noch einmal Anfall der Aktenversendungspauschalge gemäß § 107 Abs. 5 Satz 2 OWiG in den Fällen der Übersendung von Ausdrucken aus einer elektronisch geführten Bußgeldakte. Die war von der Bußgeldstelle festgesetzt worden. Das AG hat die Pauschale auf den vom Betroeffenen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Pauschale wieder abgesetzt:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 62, 68 OWiG zulässig und begründet.

Nach § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG können von demjenigen, der die Versendung von Akten bean-tragt, je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben werden.

Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben, § 107 Abs. 5 Satz 2 OWiG.

Die Voraussetzungen von § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG sind vorliegend nicht erfüllt. Der Verteidiger hat zwar Akteneinsicht beantragt. Akteneinsicht ist jedoch grundsätzlich in die Originalakte zu gewähren. Diese wird durch die Zentrale Bußgeldstelle in elektronischer Form geführt, sodass grundsätzlich auch Akteneinsicht in diese nach Maßgabe der §§ 110 c OWiG, 32f StPO zu gewähren ist. Die Übersendung von Ausdrucken aus der elektronischen Akte erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen, vgl. § 32 f Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vorliegend nicht dargetan.

Entscheidet sich die Zentrale Bußgeldstelle letztlich dennoch für diese Form der Akteneinsicht, kann dies indes nicht zur Folge haben, dass dadurch die Kostenfolge des § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG ausgelöst wird. Insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Pauschale gerade nicht erhoben wird, wenn die Akte elektronisch geführt und die Übermittlung elektronisch erfolgt.“

Nicht viel, aber Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert