Archiv für den Monat: Januar 2020

Notwendige Auslagen des Nebenklägers von fast 19.000 €, oder: Notwendig?

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem KG, Beschl. v. 11.11.2019 – 1 Ws 2/19 – geht es um die notwendigen Auslagen des Nebenklägers in einem Verfahren wegen Totschlags.

Das LG hat gegen den früheren Angeklagten, der die Mutter des Nebenklägers getötet hatte, nach 26 Verhandlungstagen wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und erlegte ihm neben den Kosten des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf. Der Nebenkläger hatte an 25 Verhandlungstagen teilgenommen, zu denen er jeweils von seinem Wohnort angereist war. Der ihm als Nebenklagevertreter beigeordnete Rechtsanwalt bzw. dessen Vertreter war an allen Verhandlungstagen anwesend gewesen. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil, mit der er eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebte, hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Nebenkläger hat beantragt, gegen den Verurteilten gemäß § 464b StPO die ihm als Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen in einer Gesamthöhe von 18.497, 65 EUR festzusetzen. wobei er im Einzelnen 12.968.65 EUR Reisekosten. 5.229,00 EUR Verdienstausfall und 300,00 EUR Verpflegungsmehraufwand geltend macht. Die Rechtspflegerin des LG hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das KG meint dazu:

„1. Mit Recht hat die Rechtspflegerin es abgelehnt, die geltend gemachten Auslagen des Nebenklägers als notwendige Auslagen im Sinne des § 464a StPO festzusetzen.

a) Zwar können Reisekosten. Verdienstausfall und Verpflegungsmehraufwand grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Auslagen eines Beteiligten gehören, da § 464a Abs. 2 StPO keine erschöpfende Aufzählung (möglicher) notwendiger Auslagen enthält (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 464a Rdn. 21). Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um notwendige Auslagen handelt. Darunter sind die einem Beteiligten erwachsenen, in Geld messbaren Aufwendungen zu verstehen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, zur Geltendmachung der prozessualen Rechte in der gebotenen Form notwendig waren (vgl. Hilger ebenda). Ob eine Aufwendung notwendig war, ist nicht im Nachhinein – etwa nach dem erreichten Ergebnis -, sondern danach zu beurteilen. wie sich ein vernünftiger Mensch in dieser Lage verhalten hätte (vgl. Hilger ebenda).

b) Nach diesen Maßstäben fallen die geltend gemachten Aufwendungen nicht unter den Begriff der notwendigen Auslagen.

aa) Der Beschwerdeführer meint, dass seine Aufwendung allein schon deshalb erstattet werden müssten, weil er zu allen Sitzungstagen geladen worden sei. Im Ergebnis ebenso wird dies offenbar auch von Hilger (a.a.O., § 472 Rdn. 14) gesehen, der die gegenteilige Auffassung (OLG Bamberg JurBüro 1985, 1047 m. zust. Anm. Mümmler) „im Hinblick auf § 397 StPO“ ablehnt (nicht einschlägig die von Hilger ebenda zitierte Entscheidung OLG Düsseldorf MDR 1993, 786, die sich in einem obiter dictum lediglich zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des Nebenklägers für einen anwaltlichen Beistand äußert; fehlgehend daher auch der Hinweis auf Mümmler JurBüro 1990, 450).

Diese Begründung überzeugt jedoch nicht. § 397 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StPO schreibt vor, dass der Kläger zur Hauptverhandlung zu laden ist. Damit soll gewährleistet werden. dass er in die Lage versetzt wird, sein in § 397 Abs. 1 Satz 1 StPO normiertes Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung ausüben zu können. Der Nebenkläger ist berechtigt, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, er ist hierzu aber nicht verpflichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl.. § 397 Rdn. 3). Es bleibt ihm überlassen. ob er seine Rechte durch persönliche Anwesenheit in der Hauptverhandlung ausüben will. Hier war es so, dass dem Beschwerdeführer ein Rechtsanwalt als Nebenklagevertreter beigeordnet war. Dieser hat ausweislich des Sitzungsprotokolls – zudem überaus engagiert – die Interessen des Nebenklägers vertreten. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Vertretung eines Nebenklägers durch einen an der gesamten Hauptverhandlung teilnehmenden anwaltlichen Beistand schon für sich genommen die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Anwesenheit des Nebenklägers ausschließt (so wohl OLG Bamberg JurBüro 1985, 1047 m. zust. Anm. Mümmler). Es mag Fälle geben, in denen – ausnahmsweise – die Anwesenheit des Nebenklägers zusätzlich zur Vertretung durch den anwaltlichen Beistand notwendig ist. Dies muss er dann allerdings vortragen und gegebenenfalls nachweisen, da im Verfahren gemäß § 464b StPO die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit von Aufwendungen – anders als dies bei den Auslagen eines Rechtsanwalts der Fall wäre (vgl. den Wortlaut des § 46 Abs. 1 RVG) – bei demjenigen liegt, der die Erstattung verlangt. Der Beschwerdeführer hat insoweit nichts vorgebracht.

bb) Auch der Hinweis des Beschwerdeführers. er sei mehrfach spontan vom Gericht als präsenter Zeuge vernommen worden, verfängt nicht. Denn die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen. die ihm als Zeuge entstanden sind, richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Das diesbezügliche Verfahren ist, wie dem Senat bekannt ist, rechtskräftig abgeschlossen.“

Außer der Reihe: Sondermeldung – Da ist die Entscheidung des VerfGH Rheinland-Pfalz

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Am 15.01.2020 hat der VerfGH ja über die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Koblenz in Sachen Messdaten verhandelt. Inzwischen gibt es das VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.01.2020 – VGH B 19/19 – und zu dem die Pressemitteilung 2/2020 vom heutigen Tag. Die will ich dann gleich veröffentlichen. In der PM heißt es:

„Verfassungsbeschwerde in Sachen Geschwindigkeitsmessung im „standardisierten Messverfahren“ teilweise erfolgreich: Verwerfung der Rechtsbeschwerde verletzt Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz und gesetzlichen Richter

Pressemitteilung Nr. 2/2020

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit heute veröffentlichtem Urteil vom 15. Januar 2020 einer Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben, der eine amtsgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde lag. Es hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz, mit dem dieses den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich verworfen hatte, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde in einem Bußgeldverfahren vor­geworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten zu haben. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines in einen Anhänger (sog. Enforcement Trailer) eingebauten Messgerätes des Typs PoliScan FM1 der Firma Vitronic. Im Laufe des Verfahrens, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wittlich, beantragte seine Verteidigerin die Überlassung verschiede­ner Messdaten sowie der Auf- und Einbauvorschriften für die Verwendung des Gerätes in einem Enforcement Trailer, ferner die Aussetzung des Verfahrens sowie die Ein­holung eines Sachverständigengutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeits­messung. Sämtliche Anträge wurden durch Beschluss des Gerichts abgelehnt.

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen des Geschwindigkeitsver­stoßes zu einer Geldbuße von 120 Euro. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechts­beschwerde machte dieser unter anderem geltend, hinsichtlich der Aufbauvorschriften könne auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte zu Bedienungsanleitun­gen zurückgegriffen werden, die ein Einsichtsrecht des Betroffenen bejahe. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde durch den mit einer Richterin besetzten Bußgeldsenat (§ 80a Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG –) des Ober­landesgerichts Koblenz als unbegründet verworfen. Sämtliche im Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen verfahrens- und materiell-rechtlicher Art seien geklärt.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer sowohl gegen das Urteil des Amtsgerichts als auch den Beschluss des Oberlandesgerichts. Die Nicht­überlassung der Messdaten und weiterer Dokumente verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren, die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens zudem gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Der Beschluss des Oberlandesgerichts sei mit den Garantien des gesetzlichen Richters und effektiven Rechtsschutzes unver­einbar.

Die Verfassungsbeschwerde hatte teilweise Erfolg.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz verletze die Rechte auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) und den gesetz­lichen Richter (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV). Der Beschwerdeführer habe in seinem Zulas­sungsantrag ausdrücklich auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte hin­gewiesen, wonach ein Recht auf Einsichtnahme in die mit der hier geforderten Aufbau­anleitung vergleichbare Gebrauchsanweisung eines Messgerätes auch dann bestehe, wenn diese sich nicht bei der Gerichtsakte befinde. Vor diesem Hintergrund sei objektiv kein Gesichtspunkt erkennbar, der die Verwerfung des Zulassungsantrags als unbegründet rechtfertige. Bestehe zu derselben Rechtsfrage bereits eine abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, sei die Rechtsbeschwerde vielmehr zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzu­lassen und auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, um eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof zu ermöglichen.

Hinsichtlich der weiter gerügten Grundrechtsverletzungen wies der Verfassungs­gerichtshof die Verfassungsbeschwere hingegen zurück. Wegen des verfassungs­prozessualen Grundsatzes materieller Subsidiarität sei dem Oberlandesgericht durch die Zurückverweisung zunächst Gelegenheit zu geben, erneut über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu befinden. Der Verfassungsgerichtshof betonte allerdings, die an der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saar­landes zu den Gewährleistungen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs orientierte Argumentation des Beschwerdeführers sei keineswegs zwingend. Gerade im Ordnungswidrigkeitenverfahren, das sich in wesentlichen Punkten vom Strafverfah­ren unterscheide, seien neben den Rechten des Betroffenen auch die Erfordernisse einer funktionierenden Rechtspflege in den Blick zu nehmen.

Urteil vom 15. Januar 2020, Aktenzeichen: VGH B 19/19

Na ja, teils teils. Einerseits – so weit man das aus der PM erkennen kann – wohl der deutliche Hinweis an das/die OLG, endlich dem BGH vorzulegen. Andererseits aber wohl in der Sache nicht so weit wie der VerfGH Saarland. Man muss man auf den Volltext warten.

Edit um 12.00 Uhr: Gerade teilt mir der Kollege Gratz vom VerkehrsrechtsBlog, der den Beschwerdeführer vertreten hat, mit, dass er den Volltext der Entscheidung bereits hochgeladen hat. Darauf verlinke ich dann mal, und zwar hierDanke für den Hinweis Herr Kollege.

Vergessene Abladung des entbundenen Pflichtverteidigers, oder: Geplatzter Termin

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Den heutigen Gebührenfreitag eröffne ich mit dem AG Nürnberg, Beschl. v. 09.12.2020 – 401 Ds 419 Js 6551/16 (3), den mir der Kollege Jendridke aus Amberg geschickt geschickt hat.

Folgender Sachverhalt: Der Kollege war Pflichtverteidiger des Angeklagten. Mit Beschluss vom 10.04.2019 ist er als Pflichtverteidiger entbunden worden. Der Kollege wurde dann aber (noch) mit Ladung vom 11.04.2019 zum Hauptverhandlungstermin am 20.05.2019 geladen. In der Ladung befand sich der Satz: „zu diesem Termin werden sie als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. geladen“. Gegen die Entpflichtungsentscheidung hat der Kollege Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 15.05.2019 als unbegründet verworfen hat. Der Beschluss wurde dem Kollegen nicht vor der Hauptverhandlung am 20.05. 2019 bekannt gemacht. Der landgerichtliche Beschluss ging erst am 22.0.2019 bei ihm ein.

Der Kollege ist/war zum Hauptverhandlungstermin erschienen. Er hat dafür die Terminsgebühr geltend gemacht. Die ist vom AG auf die Erinnerung des Kollegen festgesetzt worden:

„Angesichts dieser Ladung des Amtsgerichts Nürnberg konnte der Verteidiger darauf vertrauen, dass er als Pflichtverteidiger erscheinen muss. Auch wenn die Ladung nach dem Entbindungsbeschluss erfolgte, bestand das Vertrauen des Verteidigers insoweit fort, als dass das Landgericht Nürnberg in einer Beschwerde über die Entbindung zu entscheiden hatte. Da die Beschwerdeentscheidung dem Verteidiger aber nicht vor dem Hauptverhandlungstermin zuging und da er zuvor eine Ladung zum Termin als Pflichtverteidiger erhalten hatte, war es gerechtfertigt, dass er die Pflichtverteidigergebühren auch für das Antreten zum Termin vom 20.05.2019 erhält. lnsoweit musste die Erinnerung erfolgreich sein.“

Eine zutreffende Entscheidung. Das AG hätte zur Begründung der Entscheidung auch gar nicht allgemeine Vertrauensschutzgrundsätze bemühen müssen, um die Terminsgebühr festzusetzen. Denn die war nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG auf jeden Fall entstanden. Dazu ist es weitgehend einhellige Meinung, dass für das Entstehen der Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV entscheidend ist, ob der Termin für den jeweiligen Rechtsanwalt „nicht stattgefunden hat“, unerheblich ist, wenn der Termin ggf. mit einem anderen Rechtsanwalt durchgeführt worden ist (vgl. LG Marburg, Beschl. v. 16.8.2011 – 4 Qs 56/11). Die Gebühr ist also „personenbezogen“ zu verstehen. Nur das OLG Frankfurt am Main sieht das mal wieder anders (vgl. RVGreport 2012, 64 = StRR 2012, 11). Das wird aber dem Sinn und Zweck der Regelung, die nutzlosen Aufwand des RA/Verteidigers honorieren soll, nicht gerecht.

 

Pflichti III: LG Münster zur nachträglichen Beiordnung nach neuem Recht, oder: Gewogen und zu leicht befunden

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Und die dritte Entscheidung kommt dann vom LG Münster, und zwar ist es der LG Münster, Beschl. v. 19.12.2019 – 8 Qs-72 Js 8030/19-60/19.

Problematik: Mal wieder nachträgliche Beiordnung und die Frage der Schwere der Tat bei Gesamtstrafnefähigkeit. In beiden Fällen entscheidet das LG m.E. nicht überzeugend:

„Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob auch schon vor dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten im Vorverfahren anzunehmen war und – falls ja – ob sich dies aus einer unmittelbaren Anwendung der PKH-Richtlinie oder infolge richtlinienkonformer Auslegung der damals geltenden Vorschriften des nationalen Rechts ergab.

Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung nicht vor.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt bereits deshalb nicht mehr in Betracht, da das Verfahren infolge der Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO bereits abgeschlossen ist. Die Einstellung erfolgte im Hinblick auf die bereits rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Coesfeld.

Nach dem Abschluss des Verfahrens besteht kein Bedürfnis für die Führung der Verteidigung mehr. Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das abgeschlossene Verfahren ist daher unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger rechtzeitig und begründet seine Bestellung beantragt hatte (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 28.01.2011, 2 Ws 74/11). Denn wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, steht bei den SS 140 ff. StPO nur die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung jm Vordergrund und die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten, wohingegen die nachträgliche Bestellung einzig dem verfahrensfremden Zweck dienen würde, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. auch OLG Köln, a.a.O., OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2008, 4 Ws 181/08).

Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, namentlich wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und das Begehren in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde (so LG Itzehoe, a.a.O. m.w.N.), schließt sich die Kammer dem nicht an. Unter Berücksichtigung des vorbenannten Zwecks der Vorschriften der SS 140 ff. StPO ist eine solche Durchbrechung nicht angezeigt (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 20.07.2000, 1 Ws 206/00).

Bereits vor diesem Hintergrund hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO für die Bestellung eines Pflichtverteidigers entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vorliegen. § 140 Abs. 2 StPO a.F. bestimmte insoweit, dass der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen ‚Verteidiger bestellt, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. § 140 Abs. 2 StPO n.F. benennt als weiteren Fall der notwendigen Verteidigung nunmehr zudem ausdrücklich die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge. Dass sich aufgrund dieser ein Anlass zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers ergeben kann, war auch unter Geltung des § 140 Abs. 2 StPO a.F. bereits anerkannt. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugeben, dass eine Straferwartung von 1 Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gibt. Weiter ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen; dass diese Grenze auch gilt, wenn sie nur wegen einer erforderlichen Gesamtstrafenbildung erreicht wird (vgl. MeyerG0ßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 140 Rn. 23 m.w.N.). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um starre Grenzen handelt. § 140 StPO soll nach seinem Sinn und Zweck als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips eine faire Verfahrensführung und eine effektivere Verteidigung des Beschuldigten gewährleisten. Die Frage, ob ein Verteidiger beizuordnen ist, kann daher nicht losgelöst von allen in Betracht zu ziehenden Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Insbesondere wird ein geringfügiges Delikt nicht allein deshalb zur schweren Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO a.F. bzw. rechtfertigt die Rechtsfolgenerwartung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, weil die Strafe in eine Gesamtstrafenbildung von mehr als einem Jahr einzubeziehen  ist (vgl. zu Vorstehendem LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.02.2011, 5/11 Qs 4/11 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.03.2012, 2 WS 37/12).

Es bedarf folglich einer Prüfung im Einzelfall, ob das andere Verfahren und die Erwartung der Gesamtstrafenbildung das Gewicht des abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöhen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist (OLG Stuttgart, a.a.O.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Dem Beschwerdeführer wurde in dem hiesigen Verfahren lediglich eine im Rahmen einer Auseinandersetzung geäußerte Beleidigung vorgeworfen. Soweit darüber hinaus in dem Anhörungsschreiben der Polizei ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer den Lohn von Herrn pp. vorenthalten und diesem angedroht haben soll, ihn zu verletzen, ergibt sich allein aus diesem Sachverhalt noch kein weiterer konkreter strafrechtlich relevanter Vorwurf. Es war daher naheliegend, dass das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf die gesamtstrafenfähige Verurteilung durch das Amtsgericht Coesfeld eingestellt wird. Aber auch im Falle einer Gesamtstrafenbildung wäre lediglich eine geringfügige, für den Beschwerdeführer nicht wesentlich ins Gewicht fallende Erhöhung der bereits rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu erwarten gewesen, die das Strafübel nicht erheblich verschärft hätte. Folglich vermag allein die drohende Gesamtstrafenbildung keine notwendige Verteidigung zu begründen.

Anderweitige Gründe, die die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.“

M.E. nicht überzeugend. Die erste Frage, die ich mir schon stelle: Warum begibt sich die Strafkammer auf das „gefährliche Eis“ nachträgliche Beiordnung, wenn es darauf gar nicht ankommt, weil man die Voraussetzungen für eine Bestellung verneint. Etwa weil man das Motto der Rechtsprechung „Hauptsache keine Beiordnung“ auch nach neuem Recht fortführen will?

Wenn man aber schon zu der Frage Ausführungen macht, dann sollte man sich aber auch gründlicher mit dem neuen Recht befassen, dazu leider kein Wort. Denn offen bleibt die Frage, wie jetzt/in zukunft in dem Zusammenhang damit umzugehen ist, dass Beiordnungsanträge müssen unverzüglich verbeschieden werden: § 141 Abs. 1 StPO n.F. rechtfertigt ein Zuwarten nicht, sondern verlangt im Gegenteil, dass „unverzüglich“ (!) ein Verteidiger bestellt wird, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine über § 140 StPO n.F. hinausgehende, zusätzliche Prüfung, ob die Verteidigung denn „erforderlich“ sei, hat der Gesetzgeber dagegen nicht vorgesehen. Stattdessen lässt lediglich die auf Sonderfälle beschränkte Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO n.F. zu, dass eine an sich gebotene Bestellung unterbleibt, und dies auch nur dann, wenn lediglich Registerauszüge eingeholt oder Akten beigezogen werden sollen. Eine allgemeine Regelung, die eine Unterlassung der Beiordnung erlaubt, enthält § 141 StPO n.F. dagegen gerade nicht.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus § 143 StPO n.F., dass eine mögliche Einstellung des Verfahrens der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht entgegensteht, regelt diese Vorschrift doch ausdrücklich, dass die Bestellung mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder eben mit dessen Einstellung endet. Einen Ausschluss der Beiordnung in Fällen, in denen eine Einstellung in Betracht kommen könnte, hat der Gesetzgeber mithin gerade nicht schaffen wollen. Stattdessen ist mit der Reform beabsichtigt, die Beiordnungszeitpunkte nach vorne zu verlagern. So ist beispielsweise eine Beiordnung bereits dann vorzunehmen, wenn eine Hauptverhandlung vor dem LG zu erwarten ist und nicht mehr erst dann, wenn das Verfahren dort eröffnet wird. Auch die neu geschaffene Eilzuständigkeit der StA für Beiordnungen (§ 142 Abs. 4 StPO n.F.) spricht dafür, dass das unbearbeitete Herumliegen von Beiordnungsanträgen verhindert werden soll.

Überdies regelt § 143 Abs. 2 StPO n.F. lediglich Fälle, in denen eine bereits erfolgte Bestellung aufgehoben werden kann. Von der Pflicht der Staatsanwaltschaft, Beiordnungsanträge weiterzuleiten und des Gerichts, solche Anträge zu verbescheiden, entbindet dagegen auch diese Vorschrift nicht.

Man wird also nach neuem Recht bei rechtzeitig gestellten, aber grundlos nicht verbeschiedenen Beiordnungsanträgen eine nachträgliche Verteidigerbestellung, rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung erst Recht zulassen müssen. Andernfalls unterbliebe jeder Ausgleich für eine ersichtlich verfahrensfehlerhafte Sachbehandlung, zumal jedenfalls bei völliger Untätigkeit des Gerichts auch nicht auf den mitunter herangezogenen Lösungsansatz der konkludenten Beiordnung zurückgegriffen werden kann. Dass dies auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich überdies auch daraus, dass ausweislich der Gesetzesbegründung zum neuen Recht eine von der StA im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit vorgenommene Bestellung nicht aufgehoben wird, wenn diese es versäumt, rechtzeitig die erforderliche richterliche Bestätigung ihrer Entscheidung einzuholen. Auch hieraus geht hervor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine fehlerhafte bzw. unterlassene Fallbearbeitung nicht zulasten des Beschuldigten gehen soll.

So viel zur nachträglichen Beiordnung.

Zu den Voraussetzungen von “ 140 Abs. 2 StPO ist nur so viel anzumerken. Ich kenne die Sätze für Beleidigungen pp. im Münsterland nicht. Aber: ggf. gibt es ja auch dort – in Süddeutschland dürfte es sie geben – Amtsrichter, die bei entsprechender Vorbelastung, auf derartige, zumal ersichtlich rassistisch motivierte Beschimpfungen („Drecks Polacke“) mit mehreren Monaten Freiheitsstrafe reagiert, so dass man die neuerliche Tat nicht lapidar als unwesentlich hätte abtun dürfen.

Insgesamt: Gewogen und zu leicht befunden.

Pflichti II: Betreuter im Strafvollstreckungsverfahren, oder: Pflichtverteidiger (nach altem Recht)?

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Die zweite Entscheidung zu den §§ 140 ff. StPO kommt mit dem OLG Celle, Beschl. v. 03.12.2019 – 2 Ws 352/19 – 355/19 – auch aus der „Altzeit“. Es geht noch einmal um die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers für einen unter Betreuung stehenden Beschuldigten/Verurteilten. Hier war das im Strafvollstreckungsverfahren beantragt worden. Der Verurteilte hatte die Bestellung beantragt, die StVk hatte das abgelehnt. Mit der Beschwerde wird dann erstmals vorgetragen, „dass er (der Verurteilte) unfähig sei, seine Verteidigung selbst vorzunehmen. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung der Institutsambulanz der Psychiatrie L.. Überdies sei eine gesetzliche Betreuung eingerichtet, die u.a. den Aufgabenkreis Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten umfasse. Vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht möglich, seine verfahrensgemäßen Rechte selbst wahrzunehmen.“

Die StVK hat nicht abgeholfen. Das Rchtsmittel hatt dann auch beim OLG keinen Erfolg.

„Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers entsprechend § 140 Abs. 2 StPO im derzeit anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung über die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der zu vollstreckenden (Gesamt-)Freiheitsstrafen sind vorliegend nicht erfüllt.

Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage bzw. die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebieten. Es ist insoweit allerdings nicht auf die Schwere oder die Schwierigkeit im Erkenntnisverfahren, sondern auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder auf besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 140 Rn. 33 m.w.N.). Die drei vorgenannten Merkmale sind einschränkend zu beurteilen, weil im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als im Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (vgl. BVerfG NJW 2002, 2773).

Bei der Entscheidung, ob im Strafvollstreckungsverfahren wegen der Schwere des Vollstreckungsfalles ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, haben die Dauer der zu vollstreckenden Strafe sowie der Strafrest außer Betracht zu bleiben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2012– 1 Ws 234/12 -; OLG Hamm, StraFo 2002, 29; OLG Celle, Beschluss vom 10.09.2019 – 2 Ws 258/19 -). Es ist unerheblich, dass dem Verurteilten bis zur Vollverbüßung noch ein Strafrest von mehr als einem Jahr droht.

Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass vorliegend drei divergierende Einschätzungen der Vollzugsanstalt vorliegen und die Staatsanwaltschaft(-en) bislang keine abschließende Stellungnahme abgegeben haben. Zwar können eine unterschiedliche Beurteilung der Sach- oder Rechtslage sowie Schwierigkeiten bei der Ermittlung des zugrunde zu legenden Sachverhalts grundsätzlich die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich machen (vgl. Thomas/Kämper in: MüKo, 1. Aufl. 2014, StPO, § 140 Rn. 41). Hier beruhen jedoch die voneinander abweichenden prognostischen Einschätzungen der JVA H. auf dem Vorwurf, dass der Verurteilte versucht habe, eine Urinprobe zu manipulieren. Dieser im Vollzugsalltag keineswegs unübliche Vorwurf stellt keine tatsächliche oder rechtliche Komplikation dar, der nur durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers begegnet werden könnte.

Die Verteidigungsfähigkeit des Verurteilten richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen. Unfähigkeit zur Selbstverteidigung liegt immer dann vor, wenn der Verurteilte nicht in der Lage ist, seine Interessen selbst zu wahren oder zumindest erhebliche Zweifel an seiner Eignung hierzu bestehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, SPO, 61. Aufl. 2018, § 140, Rn. 30). Der Umstand, dass der Verurteilte unter rechtlicher Betreuung steht, stellt insoweit lediglich ein Indiz dar, das für sich allein genommen erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Wahrnehmung der eigenen Interessen nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist erforderlich, dass kumulativ noch weitere Gesichtspunkte wie etwa ein fortgeschrittenes Lebensalter des Verurteilten, eine erhebliche psychiatrische Erkrankung (z.B. hirnorganischer Abbau, intellektuelle Minderbegabung oder eine dissoziale Persönlichkeitsstörung), eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten oder aber die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt hinzukommen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003 – 2 Ss 439/03 -; Beschluss vom 30.08.2000 – 2 Ws 201/00 -; Beschluss vom 05.11.1999 – 2 Ws 325/99 -). Solche Umstände liegen hier nicht vor.

Im Übrigen wird die Annahme einer ausreichenden Verteidigungsfähigkeit des Verurteilten dadurch gestützt, dass er in seinem selbst verfassten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Ablösung aus dem offenen Vollzug vom 17. Oktober 2019 den komplexen Sachverhalt in sich schlüssig darstellen, die bedeutsamen Gesichtspunkte darstellen und mit Daten belegen konnte. Dass dieses Schreiben von einer anderen Person verfasst worden sei und deshalb nicht ergänzend herangezogen werden könnte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2012 – 1 Ws 405/12 -), lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.“

Die Diskussion um die Anwendung der §§ 140 ff. stPO im Strafvollstreckungsrecht werden wir auch nach neuem Recht führen. Alle anderen angesprochen Fragen wird man neu überdenken müssen.