Archiv für den Monat: Januar 2020

Sonntagswitz: Zum „Tag der Jogginghose“ zu Jogginghosen und zum Joggen….

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Am vergangenen Dienstag, dem 21.01.2020 haben wir den „Tag der Jogginghose“ „gefeiert. Man glaubt es nicht, aber es war so.Und für den Tag galt (vgl. hier):

„Der Tag der Jogginghose findet am 21. Januar 2020 statt. Am Tag der Jogginghose bzw. am Jogginghosentag wird dazu aufgerufen, der einstigen Modesünde namens „Jogginghose“ zu gedenken, indem sie einen Tag lang getragen wird, auch in der Öffentlichkeit. Dieser Text wurde von www.kleiner-kalender.de entnommen.“

Und dazu und alles was damit zu tun hat, eben Joggen, obwohl das – siehe oben – mit dem „Ehrentag“ wohl anders gemeitn ist, gibt es auch Witze, und zwar:

„Ich hab mir eine neue Jogginghose gekauft.“

„Fürs Sofa?“

„Zum Joggen.“

„Hast du kein Sofa?“


Bill Clinton absolviert sein Jogging jeden Morgen im gleichen Park. Eines Morgens kommt er an einer gut aussehenden Prostituierten vorbei. Die merkt, dass sie ihm gefällt und ruft ihm zu: „Hey, 50 Dollar!“

Da Bill von Hillary nicht so viel Taschengeld bekommt, ruft er zurück: „5 Dollar!“

Die Prostituierte fühlt sich beleidigt und dreht sich weg. Bill setzte sein Jogging fort.

Die Prostituierte ist von nun an jeden Morgen an der selben Stelle, und jeden Morgen führen die beiden das gleiche Gespräch: „50 Dollar!“ – „5 Dollar!“

Zwei Wochen später beschließt Hillary, Bill beim Joggen zu begleiten. Bill hat Angst, dass Hillary etwas von der Prostituierten merken könnte. Aber es wäre zu auffällig, die Route zu ändern. So joggt das Präsidentenpaar und kommt bald zu der Prostituierten. Bill schielt ängstlich zu ihr hin.

Als die beiden die Prostituierte passieren, sagt die: „Da siehst du, was du für 5 Dollars bekommst!“


Kommt eine Ehefrau ganz aufgeregt aufs Polizeirevier: „Mein Mann ist heute weggelaufen!“

„Und was hat er angehabt?“, fragt der diensthabende Wachtmeister.

„Nike-Schuhe und seinen Jogging-Anzug!“

„Gute Frau, das ist doch nix Besonderes!“

„Ja, aber, diesmal hat er zum Joggen zwei Koffer mitgenommen!“


Es gibt zwei Dinge, die ich wirklich hasse!

1. Leute, die maßlos übertreiben.

2. Wenn ich beim Joggen geblitzt werde.

Wochenspiegel für die 4. KW., das war Ehrenmord, Künast, Grundrechte, Facebook und die Blitzerentscheidung

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Die 4. KW./2020 schließe ich dann mit dem allwöchentlichen Wochenspiegel für die heute zu Ende gehende 4. KW. Da weise ich dann hin auf:

  1. „Nur eine Frau“ – Ehrenmord, Blutrache & Co.,
  2. OLG Braunschweig zur Mangelhaftigkeit eines Tiefgaragen-Abstellplatzes,,

  3. „Ich mach Sie fertig!“ reicht nicht für fristlose Kündigung,

  4. KG Berlin: Privatsphären-Voreinstellungen von Facebook zu weitgehend – voreingestellte Auswahl keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung ,
  5. LG Berlin: Beschwerde von Künast gegen Facebook wegen Herausgabe von Nutzerdaten teilweise erfolgreich,

  6. Zwischen „Zensur“ und „Pranger“,
  7. VG Aachen: Person, die Amokläufe per E-Mail androht, trägt Kosten des Polizeieinsatzes

  8. Grundrechte schützen – eine grenzenlose Verpflichtung?,

  9. Bundesverfassungsgericht: Auch ein Kapitalverbrecher hat ein Recht auf Vergessenwerden,
  10. und aus meinem Blog – natürlich 🙂 -: Außer der Reihe: Sondermeldung – Da ist die Entscheidung des VerfGH Rheinland-Pfalz

Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Keine „Umgehung oder Aushöhlung des Fahreignungs-Bewertungssystems“

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Und als zweite Entscheidung im „Kessel Buntes“ dann der VG Cottbus, Beschl. v. 21.10.2019 – 1 L 496/19. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung, in der um die Entziehung der Fahrerlaubnis gestritten, mal wieder.

Die Verwaltungsbehörde hat dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen. Die Entziehung ist auf 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt, also Schluss auf Nichteignung des Antragstellers, weil dieser eine Untersuchung verweigert bwz. das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Dagegen der Widerspruch und der Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen. Der Antrag hat dann beim VG Erfolg:

Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers – und dem folgend die auf § 3 Abs. 2 S. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) gestützte Anordnung zur Abgabe des Führerscheins – findet in § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV keine Rechtsgrundlage, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung darf die Behörde im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn dieser die Untersuchung verweigert oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dieser Schluss auf die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers setzt allerdings eine formell und materiell rechtmäßige Anordnung der Untersuchung voraus (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 09. Juni 2005 – BVerwG 3 C 25.04 –, juris Rn. 19 m. w. N.), an der es hier fehlt.

Die Aufforderung des Amtes für Straßenverkehr und Ordnung des Antragsgegners vom 14. Mai 2019, ein medizinisch-psychologisches Gutachtens vorzulegen, war in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Januar 2011 – OVG 1 S 233.10 –, juris Rn. 5) aus materiellen, aber auch formellen Gründen rechtswidrig.

Der Antragsgegner stützt die Anordnung auf § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV. Der letztgenannten Bestimmung nach k a n n die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Gutachterstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.

Von einem in diesen Sinne „erheblichen“ Verstoß mag mit Blick auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h durch den Antragsteller am 29. Mai 2018 auszugehen sein und auch „wiederholte“ Verstöße des Antragstellers gegen verkehrsrechtliche Vorschriften sind der Übersicht über die Eintragungen im Fahreignungsregister nach offensichtlich. Hiermit hat es jedoch nicht sein Bewenden. Vielmehr ist zu beachten, dass dem Schutz vor Gefahren, die sich aus einer Häufung von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften ergeben, regelmäßig durch das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG Rechnung getragen wird. Durch Schaffung dieses mit abgestuften Hilfestellungen für den Fahrerlaubnisinhaber verbundenen Systems hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung rechtfertigen und dass die Fahrerlaubnis zunächst auch Fahrerlaubnisinhabern mit einem nicht unerheblichen „Sünden-Register“ verbleiben soll.

Von diesem Grundsatz kann nur im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt, § 4 Abs. 1 S. 3 StVG. Hierdurch ist im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen der Punkte-Grenze für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen oder sich aufdrängende Eignungszweifel sofort durch weitere Maßnahmen geklärt werden können.

In keinem Fall darf es jedoch zu einer Umgehung oder Aushöhlung des Fahreignungs-Bewertungssystems mit seinem abgestuften Angebot an Hilfestellungen und Warnungen vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommen. Allein der Umstand wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften rechtfertigt für sich genommen daher noch keine Abweichung; erforderlich sind vielmehr Sachverhalte, die den Schluss zulassen, dass der Fahrerlaubnisinhaber auch dann nicht zu einem die Verkehrsordnung respektierenden Verhalten zurückfinden würde, wenn er die präventiven Maßnahmen des Fahreignung-Bewertungssystems durchlaufen hat; diese besonderen Umstände müssen sich aus Art und/oder Häufigkeit der Verkehrsverstöße ergeben und sie müssen in spezifischer Weise Bedeutung für die Eignung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr haben (zum Vorstehenden ausf. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 4 StVG Rn. 33 m.w.N.).

So kann etwa eine auf § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVG gestützte Anordnung bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten – insbesondere bei den im Punktesystem ohnehin nicht berücksichtigten Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs – gerechtfertigt sein, wenn sich aus deren Häufigkeit ergibt, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen worden sind, einzuhalten (vgl. etwa Beschl. d. Kammer v. 22. Oktober 2014 – VG 1 L 330/14 –, juris Rn. 8 ff. m. w. N. [57 Parkverstöße in 19 Monaten mit steigender Tendenz] und nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09. Januar 2015 – OVG 1 S 103.14 –, n. v., Beschlussabdruck [BA] S. 3 ff.; vgl. dazu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Oktober 2008 – OVG 1 M 10.08 –, juris Rn. 10). Anhaltspunkte für eine entsprechende Einstellung des Fahrerlaubnisinhabers können sich in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen auch aus Verkehrsverstößen ergeben, die auf eine besondere Rücksichtslosigkeit oder Aggressivität des Fahrerlaubnisinhabers schließen lassen (Stieber in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 4 StVG, Rn. 16), oder aber aus dem Umstand, dass der Fahrerlaubnisinhaber bereits alle Stufen des Fahreignung-Bewertungssystems durchlaufen und nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis innerhalb kurzer Zeit und in rascher Folge erneut Zuwiderhandlungen begangen hat (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen [OVG NW], Beschl. v. 29. Juni 2011 – 16 B 212/11 –, juris Rn. 2 [Durchlaufen des Punktesystems a. F. und fünf mit 8 Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße innerhalb von sechs Monaten nach positiver „evident unrichtiger“ Begutachtung]; Dauer, a. a. O.), denn:

„… Es liegt auf der Hand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach dem Durchlaufen der Maßnahmen des Punktsystems bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis und daran sich anschließend dem Ablauf der Wartefrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG), der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG) und schließlich der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres genauso wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden kann, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktsystems (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StVG) angewendet worden ist. Zwar ist einem Kraftfahrer zuzugestehen, dass er auch im „zweiten Durchgang“ des Punktsystems Verkehrsverstöße begehen kann, ohne unmittelbar den Verlust seiner Fahrerlaubnis befürchten zu müssen. Er darf nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis aber nicht gleichsam nahtlos da ansetzen, wo er bei ihrem Verlust aufgehört hat …“ (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, BA Rn. 23, zit. nach https://www.justiz.nrw.de – Hervorhebung durch die Kammer).

Hiervon ausgehend kann das Gericht im Ergebnis offen lassen, ob der Antragsgegner den Antragsteller auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV – nach sachgerechter Ermessenausübung und Abwägung aller für und gegen diese Maßnahme sprechenden Umstände, insbesondere der mehrfachen bestandskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis, der mehrfachen Verkehrsverstöße nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Oktober 2011 und des gravierenden Verkehrsverstoßes vom 29. Mai 2018 – zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern durfte.

Hierauf kommt es schon deshalb nicht an, weil die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des § 11 Abs. 3 S. 1 FeV Ermessen auszuüben hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 – BVerwG 3 C 20.15 –, juris Rn. 35) und weil jedenfalls die Aufforderung vom 14. Mai 2019 den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung nicht gerecht wird, § 114 S. 1 VwGO.

Die Aufforderung erweist sich schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil die maßgebliche Erwägung, der Antragsteller habe „bereits mehrfach das Fahreignungs-Bewertungssystem durchlaufen“, nicht den Tatsachen entspricht……“

Formgültige Unterschrift?, oder: Ist der Name vollständig wiedergegeben?

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Im „Kessel Buntes“ stelle ich dann heute zunächst den BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – VI ZB 51/18 – vor, der (noch einmal) zur formgültigen Unterschrift einer Berufungsbegründung Stellung nimmt.

Folgender Sachverhalt: Beim Berufungsgericht war ein als Berufungsbegründung bezeichneter Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei „G./S.“ für die Klägerin eingegangen. Der Schriftsatz war über einer maschinenschriftlichen Namenswiedergabe „E.G. Rechtsanwalt“ mit dem Zusatz „i.V.“ handschriftlich unterzeichnet. In der Berufungserwiderung sind Zweifel an der Formgültigkeit der Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift geäußert worden. Die Klägerin erklärte dazu, die Unterschrift der Berufungsbegründung stamme von Rechtsanwalt H., der – wie sich aus dem verwendeten Briefbogen ergebe – Mitglied der Bürogemeinschaft „G./S.“ sei und den Schriftsatz in Vertretung für Rechtsanwalt G. unterzeichnet habe. Rechtsanwalt H. sei bereits bei der Besprechung der Berufungsbegründung anwesend gewesen, wobei die Klägerin auch ihm vorsorglich Vollmacht erteilt habe.

Das OLG Karlsruhe hat als Berufungsgericht die Berufung der Klägerin durch Beschluss mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsschrift keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterschrift aufgewiesen habe. Für das Berufungsgericht sei bei Eingang der Berufungsbegründung am letzten Tag der Begründungsfrist schon nicht erkennbar gewesen, ob überhaupt ein – sei es im Briefkopf aufgeführter oder anderer – zugelassener Rechtsanwalt die Berufungsbegründung unterzeichnet habe. Denn der unter dem Schriftsatz befindliche „Schriftzug“ lasse eine Identifikation des Urhebers – auch unter Berücksichtigung der auf dem Briefkopf aufgeführten Namen – mangels auch nur ansatzweise erkennbarer Buchstaben nicht zu. Dass es sich nicht um den Rechtsanwalt der Bürogemeinschaft gehandelt habe, dessen Namenszug unter dem „Schriftzug“ maschinenschriftlich wiedergegeben gewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass sich vor dem – unleserlichen – „Schriftzug“ der Zusatz „i.V.“ befunden habe.

Dagegen dann die Rechtsbeschwerde der Klägerin, die beim BGH Erfolg hatte. Hier zunächst das, was der BGH (noch einmal) zur Lesbarkeit des Namens ausführt, das spielt ja auch immer wieder iin anderem Zusammenhang (Stichwort u.a.: Urteilsunterschrift) eine Rolle:

„bb) Die Berufungsbegründung ist – was auch das Berufungsgericht nicht in Frage stellt – handschriftlich mit einem Schriftzug unterzeichnet, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2016 – VI ZB 16/16, VersR 2017, 506 Rn. 7 und vom 3. März 2015 – VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 8 mwN; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 – V ZB 203/14, NJW 2015, 3104 Rn. 7 und vom 16. Juli 2013 – VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rn. 11, jeweils mwN). Er ist zwar nicht lesbar. Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, ist aber nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 29. November 2016 – VI ZB 16/16, VersR 2017, 506, Rn. 12; vom 3. März 2015 – VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – VIII ZB 67/09, juris Rn. 11; jeweils mwN). Dies ist hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung der Fall und wird auch vom Berufungsgericht nicht bezweifelt. Schon die Komplexität des Schriftzuges spricht für die Absicht einer vollen Unterschrift. Im Übrigen steht hier die Beifügung des Zusatzes „i.V.“ der Annahme einer – in dieser Kombination völlig unüblichen – bewussten und gewollten Namensabkürzung entgegen.2

Und zur Hinzufügung des Zusatzes „i.V.“:

„cc) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsbeschluss vom 22. November 2005 – VI ZB 75/04, VersR 2006, 387), die Berufungsbegründung sei gleichwohl nicht formgerecht, weil es im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht habe erkennen können, ob sie von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei…..“

(1) Richtig ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufungsbegründungsschrift eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO aufweist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist und die bis dahin bekannten Umstände abzustellen. Eine Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass eine Unterschrift vorliegt, die von einem Rechtsanwalt stammt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 – KVZ 53/15, MDR 2017, 53 Rn. 6; vom 26. Oktober 2011 – IV ZB 9/11, juris Rn. 6; vom 26. April 2012 – VII ZB 83/10, NJW-RR 2012, 1139 Rn. 9 und 11; vom 25. September 2012 – VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 2005 – XI ZR 398/04, MDR 2006, 283, juris Rn. 17 und 19)

(2) Dies war hier jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Denn durch die Hinzufügung des Zusatzes „i.V.“ gibt der Unterzeichnende regelmäßig zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter des Prozessvertreters der Partei die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernimmt. Das setzt voraus, dass es sich beim Unterzeichnenden um einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Nur in diesem Sinne ist die mit dem Zusatz „i.V.“ versehene Unterschrift zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 – VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rn. 9 und 12; Urteil vom 11. November 2005 – XI ZR 398/04, juris Rn. 18). Sollte sich dem Beschluss des erkennenden Senats vom 22. November 2005 (VI ZB 75/04, VersR 2006, 387) etwas anderes entnehmen lassen, wird daran nicht festgehalten.

(3) Der Schriftzug unter der Berufungsbegründung war auch geeignet, die Identifizierung von Rechtsanwalt H., an dessen Zulassung und Bevollmächtigung durch die Klägerin auch das Berufungsgericht keine Zweifel geäußert hat, als Urheber der schriftlichen Prozesshandlung zu ermöglichen. Dem Berufungsgericht kann insoweit schon nicht in seiner Annahme gefolgt werden, der am Ende der Berufungsbegründung befindliche Schriftzug lasse eine Identifikation des Urhebers – auch unter Berücksichtigung der auf dem Briefkopf aufgeführten Namen – mangels auch nur ansatzweise erkennbarer Buchstaben nicht zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich am Anfang ein „H“ erkennen (so auch die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9. September 2018); ein „g“ ist zumindest angedeutet. Damit ließ sich der Schriftzug unter Berücksichtigung des Zusatzes „i.V.“ bereits zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist dem im Briefkopf als Mitglied der Bürogemeinschaft aufgeführten Rechtsanwalt H., dessen Nachname mit einem „g“ endet, zuordnen. Von den im Briefkopf aufgeführten Rechtsanwälten kam nur Rechtsanwalt H. als Urheber des Schriftzuges in Betracht, da die Namen der übrigen dort genannten Mitglieder der Bürogemeinschaft nicht mit einem „H“ beginnen. Etwaige verbliebene Zweifel an der Identität des Unterzeichners hat die Klägerin jedenfalls mit ihrer Erklärung, die zwar nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, aber noch vor dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 – VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rn. 11), ausgeräumt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Autorenschaft des Rechtsanwalt H. in Frage stellen würden.“

Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der zusätzlichen (Einziehungs)Gebühr?

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Aus der FB-Gruppe Strafverteidiger stammt die nachfolgende (Gebühren)Frage zur Höhe des Gegenstandswertes bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG:

„Liebe Kollegen, ich habe eine RVG-Frage:

Mein Mandant wurde vor einem Jahr verurteilt. In diesem Verfahren wurde die Einziehung von 3500 € als Wertersatz ausgeurteilt. In diesem Verfahren habe ich die Gebühr 4142 RVG abgerechnet.

Heute wurde dieser Mandant unter Einziehung dieses Urteils zu einer Gesamtstrafe verurteil. In diesem Urteil wurden 800 € als Wertersatz eingezogen und die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 3.500 € aufrechterhalten.

Wie hoch ist der Gegenstandswert? 800 € oder 4.300 € (3.500+800)?

Nach meiner Ansicht müsste es 4.300 € sein, da ich meinen Mandanten über die Möglichkeiten beraten haben und ein neuer Rechtszug vorliegt.

Ich danke für die Mithilfe.“