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Die nicht erfüllte Rückrufaktion des Pkw-Herstellers, oder: Sofortige Betriebsuntersagung folgt

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In der zweiten Entscheidung, dem VG Cottbus, Beschl. v. 08.10.2019 – 1 L 502/19 – geht es um die Erfüllung einer Rückrufaktion des Herstellers eines Pkws durch den Halter. Nein: Nicht VW und Abgasskandal, sondern Mitsubishi. Zurückgerufemn wurde wohl wegen eines Prtoblems an den Scheibenwischern. Der Halter eines davon betroffenen Pkws wollte dem Rückruf nicht Folge leisten, was zu einer Betriebsuntersagung geführt hat, und zwar mit Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der dagegen gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte keinen Erfolg:

„Die Ermessensentscheidung des Gerichts fällt ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angefochtenen Regelungen mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind und Gründe der Verkehrssicherheit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen.“

Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung [FZV]) i. d. F. vom 06. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erweist.

Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug, ein Mitsubishi Outlander des Baujahrs 2005 – 2012, erweist sich nach dem maßgeblichen Kenntnisstand des Antragsgegners (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 29. März 2016 – Au 3 K 15.1733 –, juris Rn. 42; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 5 FZV Rn. 2 a. E.) als in diesem Sinne „nicht vorschriftsmäßig“. Zwar machen bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 1 FZV („erweist sich“) und der systematische Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 FZV („Besteht Anlass zu der Annahme“) deutlich, dass die dem Kraftfahrzeug fehlende Vorschriftmäßigkeit durch Offenkundigkeit oder durch Augenschein festgestellt, jedenfalls aber erwiesen, sein muss (Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 5 FZV Rn. 3; MüKoStVR/Huppertz, 1. Aufl. 2016, FZV § 5 Rn. 7; beide zit. nach https://beck-online.beck.de; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 5 FZV Rn. 3). Davon ist jedoch – zumindest nach derzeitiger Sachlage in dem vorliegenden Eilverfahren – auszugehen.

Zwar ist das Kraftfahrzeug SPN-RG 300 entsprechend § 40 Abs. 2 S. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) i. d. F. v. 26. April 2012 (BGBl. S. 679) mit „selbsttätig wirkenden Scheibenwischern“ ausgestattet und es ist im vorliegenden Einzelfall gerade nicht festgestellt worden, dass eine „Korrosion innerhalb des Scheibenwischermotors oder des Wischergelenks“ vorläge. Hierauf kommt es in dem vorliegenden Zusammenhang jedoch bei summarischer Prüfung auch nicht entscheidend an. Der Antragsteller berücksichtigt nicht hinreichend, dass sein Kraftfahrzeug einer vom Kraftfahrt-Bundesamt überwachten Rückrufaktion des Fahrzeugherstellers unterliegt und dass es im Zuge dieser Aktion der individuellen Feststellung eines konkreten Mangels nicht bedarf. Ein vom Kraftfahrt-Bundesamt überwachter Rückruf durch den Hersteller erfolgt, wenn dieser Informationen darüber hat, dass ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt. Im Rahmen der Rückrufaktion ist eine maximale Erfüllungsquote anzustreben, zu deren Erreichung in der Regel die Halter aller betroffenen Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Rückrufs in der Bundesrepublik Deutschland als zugelassen oder im Verkehr befindlich im Zentralen Fahrzeugregister registriert sind, zu informieren sind (vgl. unter Nr. 2.2.4.2 und 2.5, S. 7, des Kodex zur Durchführung von Rückrufaktionen des Kraftfahrt-Bundesamtes, Stand: September 2019, zit. nach: https://www.kba.de/DE/Marktueberwachung/Rueckrufe/Kodex/kodex_pdf.pdf?__blob=public-ation File&v=6). Das Kraftfahrzeug des Antragstellers unterliegt einer Rückrufaktion des Herstellers Mitsubishi, die offenbar bereits seit August 2017 in Amerika durchführt wurde und weltweit 688.000 Fahrzeuge, in Deutschland 25.000 Exemplare der Modelljahre 2006 bis 2012 betrifft. Die Vertragsbetriebe tauschen im Rahmen der Aktionen mit dem internen Code R30328 und R30341 sowohl Motor als auch Wischergestänge aus, weil es durch eine Korrosion im Inneren des Motors oder des Wischergelenkes zu einem plötzlichen Ausfall des Scheibenwischers kommen kann (vgl. https://www.kfz-rueckrufe.de/mitsubishi-outlander-rueckruf-nun-auch-in-europa/3985/ und https://www.kba-online.de/gpsg/auskunftServlet zur KBA-Referenznummer 7886).

Hiervon ausgehend sind sämtliche Kraftfahrzeuge, die der sachverständigen Einschätzung des Herstellers nach der Rückrufaktion unterliegen, (produkt-)mangelbehaftet, und zwar selbst dann, wenn sich der Mangel im Einzelfall noch nicht gezeigt oder ausgewirkt haben sollte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es – gerade im Rahmen des nicht auf eine Klärung des Sachverhalts angelegten Eilverfahrens – in diesem Zusammenhang nicht weiteren Nachforschungen, welche Umstände den Hersteller des Kraftfahrzeugs bewogen haben, die Rückrufaktion einzuleiten; dass dem Autohersteller für den Rückruf hinreichende Fakten vorlagen, kann schon mit Blick auf die hohen Kosten und den Imageverlust, die mit jeder – vorliegend gar offenbar weltweiten – Rückrufaktion eines Produkts für einen Hersteller verbunden sind, ohne Weiteres unterstellt werden (zu einer vergleichbaren Konstellation: VG Augsburg, Urt. v. 17. Februar 2012 – Au 3 K 11.1708 –, juris). Dass das Kraftfahrzeug des Antragstellers mangelfrei ist, wird von ihm nicht belegt, insbesondere ist auch der Umstand, dass vor Kurzem erfolgreich die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde, schon deshalb ohne hinreichende Aussagekraft, weil in deren Rahmen jedenfalls eine Korrosion des Scheibenwischermotors kaum festgestellt werden dürfte.

Der Antragsteller ist auch zutreffend als Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs in Anspruch genommen worden. Der Antragsteller stellt die Annahme des Antragsgegners, dieser sei jedenfalls Eigentümer des Kraftfahrzeugs nicht in Frage, und die Behörde dürfte auch zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Antragsteller Halter, d.h. derjenige ist, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt besitzt (zu diesem Begriff etwa Urt. d. Kammer v. 11. Dezember 2014 – 1 K 118/13 –, Urteilsausfertigung [UA] S. 8 m. w. N.). So wird der Antragsteller nicht nur bei dem Antragsgegner, sondern etwa auch in dem von ihm nachgereichten Bericht des TÜV Rheinland als Halter bezeichnet.

Entgegen des Vorbringens des Antragstellers ist die angeordnete Betriebsuntersagung auch nicht wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig. Ein Entschließungsermessen steht dem Antragsgegner nicht mehr zu, nachdem der Antragsteller nicht an der Rückrufaktion des Fahrzeugherstellers teilgenommen und die ihm mit Schreiben vom 01. Juli 2019 gesetzte Frist, die Beseitigung der Mängel nachzuweisen, ungeachtet der am 16. Juli 2019 gewährten Fristverlängerung hat verstreichen lassen. Auch das Auswahlermessen des Antragsgegners war vorliegend gebunden, insbesondere ist eine praktikable Möglichkeit, den Betrieb des Fahrzeugs lediglich zu beschränken, nicht ersichtlich; die Hinweise des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 05. Oktober 2019 sind jedenfalls nicht geeignet, die naheliegende Annahme einer hohen Selbst- und Fremdgefährdung bei Ausfall des Scheibenwischers in Frage zu stellen.

Die Verpflichtung, das Kraftfahrzeug außer Betrieb zu setzen, ergibt sich aus § 5 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 14 FZV. Die Androhung der Ersatzvornahme findet ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 3, 27, 28 und 32 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg); die fehlerhafte Angabe der Rechtsgrundlagen in dem angefochtenen Bescheid ist unschädlich, wenn und soweit – wie vorliegend – tatsächlich die Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage vorliegen.“

Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Keine „Umgehung oder Aushöhlung des Fahreignungs-Bewertungssystems“

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Und als zweite Entscheidung im „Kessel Buntes“ dann der VG Cottbus, Beschl. v. 21.10.2019 – 1 L 496/19. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung, in der um die Entziehung der Fahrerlaubnis gestritten, mal wieder.

Die Verwaltungsbehörde hat dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen. Die Entziehung ist auf 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt, also Schluss auf Nichteignung des Antragstellers, weil dieser eine Untersuchung verweigert bwz. das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Dagegen der Widerspruch und der Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen. Der Antrag hat dann beim VG Erfolg:

Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers – und dem folgend die auf § 3 Abs. 2 S. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) gestützte Anordnung zur Abgabe des Führerscheins – findet in § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV keine Rechtsgrundlage, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung darf die Behörde im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn dieser die Untersuchung verweigert oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dieser Schluss auf die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers setzt allerdings eine formell und materiell rechtmäßige Anordnung der Untersuchung voraus (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 09. Juni 2005 – BVerwG 3 C 25.04 –, juris Rn. 19 m. w. N.), an der es hier fehlt.

Die Aufforderung des Amtes für Straßenverkehr und Ordnung des Antragsgegners vom 14. Mai 2019, ein medizinisch-psychologisches Gutachtens vorzulegen, war in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. Januar 2011 – OVG 1 S 233.10 –, juris Rn. 5) aus materiellen, aber auch formellen Gründen rechtswidrig.

Der Antragsgegner stützt die Anordnung auf § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV. Der letztgenannten Bestimmung nach k a n n die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Gutachterstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.

Von einem in diesen Sinne „erheblichen“ Verstoß mag mit Blick auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h durch den Antragsteller am 29. Mai 2018 auszugehen sein und auch „wiederholte“ Verstöße des Antragstellers gegen verkehrsrechtliche Vorschriften sind der Übersicht über die Eintragungen im Fahreignungsregister nach offensichtlich. Hiermit hat es jedoch nicht sein Bewenden. Vielmehr ist zu beachten, dass dem Schutz vor Gefahren, die sich aus einer Häufung von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften ergeben, regelmäßig durch das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG Rechnung getragen wird. Durch Schaffung dieses mit abgestuften Hilfestellungen für den Fahrerlaubnisinhaber verbundenen Systems hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung rechtfertigen und dass die Fahrerlaubnis zunächst auch Fahrerlaubnisinhabern mit einem nicht unerheblichen „Sünden-Register“ verbleiben soll.

Von diesem Grundsatz kann nur im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt, § 4 Abs. 1 S. 3 StVG. Hierdurch ist im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen der Punkte-Grenze für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen oder sich aufdrängende Eignungszweifel sofort durch weitere Maßnahmen geklärt werden können.

In keinem Fall darf es jedoch zu einer Umgehung oder Aushöhlung des Fahreignungs-Bewertungssystems mit seinem abgestuften Angebot an Hilfestellungen und Warnungen vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommen. Allein der Umstand wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften rechtfertigt für sich genommen daher noch keine Abweichung; erforderlich sind vielmehr Sachverhalte, die den Schluss zulassen, dass der Fahrerlaubnisinhaber auch dann nicht zu einem die Verkehrsordnung respektierenden Verhalten zurückfinden würde, wenn er die präventiven Maßnahmen des Fahreignung-Bewertungssystems durchlaufen hat; diese besonderen Umstände müssen sich aus Art und/oder Häufigkeit der Verkehrsverstöße ergeben und sie müssen in spezifischer Weise Bedeutung für die Eignung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr haben (zum Vorstehenden ausf. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 4 StVG Rn. 33 m.w.N.).

So kann etwa eine auf § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVG gestützte Anordnung bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten – insbesondere bei den im Punktesystem ohnehin nicht berücksichtigten Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs – gerechtfertigt sein, wenn sich aus deren Häufigkeit ergibt, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen worden sind, einzuhalten (vgl. etwa Beschl. d. Kammer v. 22. Oktober 2014 – VG 1 L 330/14 –, juris Rn. 8 ff. m. w. N. [57 Parkverstöße in 19 Monaten mit steigender Tendenz] und nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09. Januar 2015 – OVG 1 S 103.14 –, n. v., Beschlussabdruck [BA] S. 3 ff.; vgl. dazu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Oktober 2008 – OVG 1 M 10.08 –, juris Rn. 10). Anhaltspunkte für eine entsprechende Einstellung des Fahrerlaubnisinhabers können sich in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen auch aus Verkehrsverstößen ergeben, die auf eine besondere Rücksichtslosigkeit oder Aggressivität des Fahrerlaubnisinhabers schließen lassen (Stieber in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 4 StVG, Rn. 16), oder aber aus dem Umstand, dass der Fahrerlaubnisinhaber bereits alle Stufen des Fahreignung-Bewertungssystems durchlaufen und nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis innerhalb kurzer Zeit und in rascher Folge erneut Zuwiderhandlungen begangen hat (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen [OVG NW], Beschl. v. 29. Juni 2011 – 16 B 212/11 –, juris Rn. 2 [Durchlaufen des Punktesystems a. F. und fünf mit 8 Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße innerhalb von sechs Monaten nach positiver „evident unrichtiger“ Begutachtung]; Dauer, a. a. O.), denn:

„… Es liegt auf der Hand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach dem Durchlaufen der Maßnahmen des Punktsystems bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis und daran sich anschließend dem Ablauf der Wartefrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG), der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG) und schließlich der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres genauso wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden kann, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktsystems (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StVG) angewendet worden ist. Zwar ist einem Kraftfahrer zuzugestehen, dass er auch im „zweiten Durchgang“ des Punktsystems Verkehrsverstöße begehen kann, ohne unmittelbar den Verlust seiner Fahrerlaubnis befürchten zu müssen. Er darf nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis aber nicht gleichsam nahtlos da ansetzen, wo er bei ihrem Verlust aufgehört hat …“ (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07. Oktober 2013 – 16 A 2820/12 –, BA Rn. 23, zit. nach https://www.justiz.nrw.de – Hervorhebung durch die Kammer).

Hiervon ausgehend kann das Gericht im Ergebnis offen lassen, ob der Antragsgegner den Antragsteller auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV – nach sachgerechter Ermessenausübung und Abwägung aller für und gegen diese Maßnahme sprechenden Umstände, insbesondere der mehrfachen bestandskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis, der mehrfachen Verkehrsverstöße nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Oktober 2011 und des gravierenden Verkehrsverstoßes vom 29. Mai 2018 – zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern durfte.

Hierauf kommt es schon deshalb nicht an, weil die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des § 11 Abs. 3 S. 1 FeV Ermessen auszuüben hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 – BVerwG 3 C 20.15 –, juris Rn. 35) und weil jedenfalls die Aufforderung vom 14. Mai 2019 den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung nicht gerecht wird, § 114 S. 1 VwGO.

Die Aufforderung erweist sich schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil die maßgebliche Erwägung, der Antragsteller habe „bereits mehrfach das Fahreignungs-Bewertungssystem durchlaufen“, nicht den Tatsachen entspricht……“

Erkennungsdienstliche Behandlung, oder: Kommt jetzt eine „Penisdatendatei“?

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Über den VG Cottbus, Beschl. v. 14.02.2018 – 3 L 95/18 – haben ja schon andere Blogs berichtet. Ich greife die Entscheidung heute dann aber mal im „Kessel Buntes“ auf.

Es geht um einen Polizeibeamten, der mit einem 13-Jährigen Mädchen sexuellen Kontakt über das Internet gehabt haben soll. Gegen ihn wird wegen eines Sexualdelikts ermittelt wird. Dem Polizeibeamten wird vorgeworfen, von seinem Dienstrechner aus über einen privaten Account erotische Kontakte zu dem Mädchen gesucht und von ihr Bilder gefordert zu haben. Obwohl der Polizeibeamten von sich selbst nur Bilder seines Gesichts und seines unbekleideten Oberkörpers verschickt hat, wird ihmgem. § 81b Abs. 2 StPO aufgegeben, eine Abbildung seines Geschlechtteils zu „liefern“. Der Polizeibeamte legt dagegen Widerspruch ein und begehrt einstweiligen Rechtsschutz.

Und: Man – glaubt es nicht – er unterliegt beim VG. Die Maßnahme sei verhältnismäßig:

„Schließlich ist auch gegen die ausdrücklich angeordnete Abbildung des Geschlechtsteils des Antragstellers zum Zwecke des Erkennungsdienstes nichts zu erinnern; auch diese Maßnahme ist i.S.v. § 81 2. Alt. StPO notwendig und bewegt sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Der Antragsgegner führt insoweit zu Recht aus, dass es nicht auszuschließen sei, dass der Antragsteller zu anderen Kindern Kontakt gesucht hat und es hierbei zum Austausch von Fotos, vor allem Nacktfotos, gekommen sein könnte. Dass der Antragsgegner die so gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht (nur) zu repressiven Maßnahmen, also zur Aufklärung von bereits begangenen Straftaten nutzen möchte, sondern zu präventiven Zwecken für notwendig erachtet, wird entgegen der Ansicht des Antragstellers hinreichend deutlich. So führt der Antragsgegner nämlich aus, dass es (auch) der Aufnahme des Geschlechtsteils des Antragstellers bedürfe, um diesen in ähnlich gelagerten oder zukünftigen Fällen entweder schneller als Täter ermitteln oder gegebenenfalls auch ausschließen zu können. Dass insoweit Abbildungen des Geschlechtsteils des Antragstellers bei der Identifizierung eines Tatverdächtigen im Bereich pädophil-sexueller Delikte belastend oder entlastend hilfreich sein können, liegt hierbei auf der Hand. Sexualdelikte sind davon geprägt, dass den Geschlechtsorganen bei der Tatbegehung eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Geschehen diese -wie im Internet nicht unüblich- durch Austausch von Bildern, kann insoweit ein Abgleich mit im Rahmen des Erkennungsdienstes gewonnenen Bildern erfolgen. Es liegen im vorliegenden Fall aufgrund der Anlasstat auch hinreichend gewichtige Anhaltspunkte vor, dass es im Fall des Antragstellers zu solchen Handlungen kommen kann, in welchem auch der Antragsteller Bilder seines Intimbereichs verschicken könnte. Im Rahmen der Anlasstat hat nämlich der Antragsteller nicht nur Fotos des minderjährigen Mädchens begehrt. Er soll vielmehr auch Fotos von sich verschickt haben. Auch wenn er auf diesen Bildern lediglich mit seinem Gesicht und unbekleideten Oberkörper zu sehen sein soll, ist dies gleichwohl hinreichend gewichtiges Indiz für die Annahme, dass der Antragsteller sich nicht nur auf das Konsumieren von Bildern von anderen Personen beschränken sondern auch bereit sein dürfte, Fotos von sich zu versenden, so dass die vom Antragsgegner aus kriminalistischer Erfahrung gewonnene Annahme, es könne zum Austausch von Nacktfotos kommen, auch im Falle des Antragstellers nicht fernliegend ist.

Soweit der Antragsteller damit, es erscheine äußerst fraglich, ob männliche Geschlechtsteile Merkmale aufwiesen, die eine eindeutige Identifizierung zuließen, die generelle Geeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahme in Frage stellen möchte, greift dies nicht. Gleiches gilt für den Einwand, es sei fraglich, wie eine Abbildung des Penis des Antragstellers im schlaffen Zustand zu einer Identifizierung auf einem versendeten Bild im dann wohl eher erregten Zustand führen könne, da es einen erheblichen Unterschied mache, ob der Penis im erigierten oder schlaffen Zustand abgebildet werde. Zwar mag es zutreffen, dass ein Penis (im erigierten oder weniger stark durchbluteten Zustand) und das Scrotum nicht mit der Eindeutigkeit eine Identifizierung seines Trägers zulassen, wie etwa Gesichtszüge eine bestimmte Person kennzeichnen. Gleichwohl weisen diese Körperteile Merkmale und eine Variationsbreite hinsichtlich Größe, Farbe und Gestalt auf, die zumindest eine Eingrenzung der in Betracht kommenden Verdächtigten ermöglichen. Sie können zudem besondere angeborene (z.B. ein Muttermal oder Leberfleck) oder erworbene (z.B. Warzen, Tattoo, Piercing, Narben) Merkmale besitzen, die den Kreis der möglichen Verdächtigen noch weiter einschränken.“

Für mich schon – gelinde ausgedrückt – schwer nachzuvollziehen….