Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der zusätzlichen (Einziehungs)Gebühr?

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Aus der FB-Gruppe Strafverteidiger stammt die nachfolgende (Gebühren)Frage zur Höhe des Gegenstandswertes bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG:

„Liebe Kollegen, ich habe eine RVG-Frage:

Mein Mandant wurde vor einem Jahr verurteilt. In diesem Verfahren wurde die Einziehung von 3500 € als Wertersatz ausgeurteilt. In diesem Verfahren habe ich die Gebühr 4142 RVG abgerechnet.

Heute wurde dieser Mandant unter Einziehung dieses Urteils zu einer Gesamtstrafe verurteil. In diesem Urteil wurden 800 € als Wertersatz eingezogen und die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 3.500 € aufrechterhalten.

Wie hoch ist der Gegenstandswert? 800 € oder 4.300 € (3.500+800)?

Nach meiner Ansicht müsste es 4.300 € sein, da ich meinen Mandanten über die Möglichkeiten beraten haben und ein neuer Rechtszug vorliegt.

Ich danke für die Mithilfe.“

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