Archiv für den Monat: Oktober 2019

Unfallschadenregulierung, oder: Wenn für einen beschädigten Rolls Royce Ghost ein Ferrari California T gemietet wird

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By Axion23 – LaFerrari in Beverly Hills, CC BY 2.0,

Im heutigen „Kessel Buntes“ stelle ich zwei Entscheidungen aus dem Zivilrecht vor. Und das ist zunächst zur Unfallschadenregulierung das KG, Urt. v. 11.07.2019 – 22 U 160/17. Es behandelt in Zusammenhang mit einer Schadensregulierung eine sog. Mietwagenproblematik.

Geklagt hatte das Werkstattunternehmen, bei dem der bei einem Verkehrsunfall beschädigte Pkw repariert worden ist gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Zu dem Unfall war es am 01.10.2016 gekommen. Geltend gemacht werden Mietwagenkosten für die Zeit vom 04. bis zum 19.10.2016

Das Besondere an dem Fall: Entstanden sind Mietwagenkosten in Höhe von 18.000 EUR. Ja richtig gelesen. Denn: Beschädigt worden ist ein Rolls Royce Ghost. Gemietet worden ist dann  ein Ferrari California T, ein zweisitziges Sportcabrio. Die Beklagte hat nur  für die unstreitige Reparaturdauer von 10 Tagen 1.124,34 EUR erstattet. Streitig ist zwischen den Parteien zunächst, ob bis 19.10., einem Mittwoch, der Wagen noch in der Werkstatt war, weil – wie die Klägerin behauptet – “ein Ersatzteil noch geliefert werden musste”. Ferner ist die Höhe der Mietwagenkosten streitig, weil die Zedentin einen Ferrari California T, ein zweisitziges Sportcabrio von der Klägerin mietete.

Wegen des Restes der Mietwagenkosten hat die Klägerin beim LG Berlin geklagt. Das hat die Klage abgewiesen. Dagegen dann die Berufung beim KG, die teilweise erfolgt hatte:

„Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der pp. KG wegen des Unfalls am 1. Oktober 2016 der dem Grund nach unstreitige Anspruch gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG auf Ersatz der der Zedentin für die ersten 10 Tage entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 8.959,69 € (statt geltend gemachter 16.875,66 €) zu.

Nur für die ersten 10 Tage ist die angefallene Miete für das Ersatzfahrzeug zu ersetzen.

a) Die Erforderlichkeit einer Reparaturdauer von 10 Tagen (9 Tage sowie 2 halbe Tage) ist unstreitig.

b) Der Geschäftsführer der Zedentin nutzte das Mietfahrzeug und fuhr im Durchschnitt 50 km täglich. Er konnte schon deshalb nicht ausnahmsweise auf die Inanspruchnahme von Taxis verwiesen werden, weil dies der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Pkw und der Eigennutzung ersichtlich nicht entspricht und allenfalls bei gelegentlichem Fahrbedarf und bis zu einer Grenze von 20 km in Betracht gezogen wird (Oetker in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 429). Allein die motorisierte Fortbewegung ist grundsätzlich nicht der Maßstab der wirtschaftlichen Betrachtung nach § 249 BGB, ob die Inanspruchnahme eines Mietwagens erforderlich ist, weshalb auch die Verweisung auf andere öffentliche Verkehrsmittel nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Vorliegend stellen Taxis, selbst wenn Mercedes der S-Klasse in geringer Anzahl in Berlin verfügbar sein mögen und ggfs. entsprechend reservierbar wären, ohnehin keinen der beschädigten Luxus-Limousine vergleichbaren Ersatz dar.

c) Dagegen sind weitere fünf Tage nicht ersatzfähig, weil unerläutert bleibt, welches Ersatzteil angeblich fehlte, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob es gerechtfertigt war, den Rolls Royce in der Werkstatt zu belassen. Das Warten bspw. auf Spiegelabdeckungen o.ä., die zudem schnell anzubringen wären, würde keineswegs den weiteren Verbleib nur zum Warten in einer Werkstatt rechtfertigen. Die Bezugnahme auf eine interne Liste und einen Zeugen ersetzt nicht den erforderlichen konkreten Vortrag, der einer rechtlichen Würdigung zugänglich wäre.

2. Die Inanspruchnahme eines Ferrari California T und die geltend gemachte Miethöhe sind nicht zu beanstanden.

a) Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Die Inanspruchnahme eines Mietwagens sowie der Umfang müssen erforderlich gewesen sein (Jahnke in: Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. (2018), § 249 BGB Rn. 210), weshalb das Wirtschaftlichkeitsgebot höchstens die Miete für ein wirtschaftlich gleichwertiges Fahrzeug rechtfertigt. Es sind dabei diejenigen Nachteile auszugleichen, die nach der Verkehrsauffassung Vermögenswert besitzen (BGH, Urteil vom 2. März 1982 – VI ZR 35/80 – juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 17. März 1970 – VI ZR 108/68 – juris Rn. 12). Der Zedentin waren danach die Kosten bis zur Höhe der Miete für einen einem Rolls Royce Ghost (Kaufpreis ab 250.000 €) wirtschaftlich entsprechenden Mietwagen zu ersetzen. Mit der Miete eines Ferrari California T (Kaufpreis ab 190.000 €) hat die Klägerin das Mietfahrzeug aus einer niedrigeren Fahrzeugklasse gewählt, so dass wegen der dementsprechend vorliegend niedrigeren Miete das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde und (unbestritten) eine Eigenersparnis nicht abzuziehen war.

b) Soweit das Landgericht gemeint hat, es müsse jeglichen Ersatz ablehnen, weil ein Ferrari California T gegenüber einem Rolls Royce Ghost ein völlig anderes Fahrzeug sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es mag sein, dass die Zedentin anstelle einer Limousine ein Sportcabrio mietete. Weshalb dies im Hinblick auf die Nutzung wirtschaftlich nicht vergleichbar sein sollte oder ein Luxus-Sportcabrio nicht den gleichen “Repräsentationszwecken” wie eine Luxus-Limousine dienen können sollte, erschließt sich nicht. Die von dem Landgericht für seine abweichende Ansicht zu Unrecht zitierte Entscheidung (LG München II, Urteil vom 08. Mai 2012 – 2 S 4044/11 –, juris Rn. 15) führt aus, dass nicht am konkreten Fahrzeugtyp (Limousine gegenüber einem beschädigten SUV) festzuhalten sei. Dass daneben möglicherweise auch ideelle Freuden gefördert werden sollten, wie das Landgericht annimmt, steht in keinem Zusammenhang mit wirtschaftlich vernünftigem Denken, wenn die Cabrio-Nutzung eine Fahrzeugklasse niedriger angesiedelt ist. Das wirkt sich schließlich nicht zulasten des Schädigers aus.

c) Ferner wäre der Geschädigte wirtschaftlich auf den erforderlichen Betrag beschränkt, muss es aber – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht hinnehmen, keinerlei Ersatz für den in Anspruch genommenen Mietwagen zu erhalten und den Schädiger vollständig zu entlasten. Ein solches Ergebnis wäre mit § 249 BGB nicht mehr vereinbar.

d) Soweit die Beklagte sowie das Landgericht auf die Versichertengemeinschaft bzw. Solidargemeinschaft der Haftpflichtversicherten verweisen, findet sich kein Ansatz im Gesetz, der ermöglichen würde, den nach § 249 BGB ersatzfähigen tatsächlich entstandenen Schaden auf einen geringfügigen Teil dieses Schadens oder gar auf Null zu begrenzen. Im Übrigen ist anzunehmen, dass Halter derartiger Luxus-Fahrzeuge dem Wert dieser Fahrzeuge entsprechend in die Haftpflichtversicherung einzahlen bzw. die Solidargemeinschaft der Versicherten stützen, so dass auch aus diesem Grund der Ansatz des Landgerichts verfehlt erscheint.

e) Zur Höhe der Miete scheidet eine Orientierung an der Fraunhofer Liste aus, weil derartige Fahrzeuge dort nicht gelistet sind. In der Schwacke-Liste, die im (unteren) Luxuswagenbereich mehr als das Doppelte über den Werten der Fraunhofer-Liste liegt, sind solche der gehobenen Luxusklasse zuzurechnenden Fahrzeuge ebenso wenig aufgeführt. Dem dargelegten Ergebnis der Internetrecherche der Zedentin ist die Beklagte nicht mehr konkret entgegengetreten, so dass ein hinreichender tatsächlicher Anhalt dafür besteht, die vereinbarte Miete hätte den üblichen Marktpreisen im maßgeblichen Zeitpunkt entsprochen. Eine Beweisaufnahme wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Beklagte sich konkret eingelassen hätte. Daher ist davon auszugehen, dass ein Tagessatz von 1.008,40 € netto bzw. 1.200 € brutto für einen Ferrari California T jedenfalls nicht über der üblichen Miete im Oktober 2016 bei etwa zweiwöchiger Miete und damit jedenfalls deutlich unter den Mieten für einen Rolls Royce Ghost (nur mittelbar ableitbar, weil für Rolls Royce Mieten von ca. 2.000 bis ca. 2.700 € pro Tag für einen höherwertigen Rolls Royce Phantom [Kaufpreis ab 400.000 €] belegt sind) lag.

f) Die Klägerin hat auf die durch den Vermerk zur Vorsteuerabzugsberechtigung in der (Reparatur-) Rechnung vom 18. Oktober 2016 ausgelöste entsprechende Nachfrage des Senats mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz erklärt, dass die Zedentin vorsteuerabzugsberechtigt ist, weshalb ein Schaden in Höhe der Umsatzsteuer nicht entstanden und deshalb nicht ersatzfähig ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB).“

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist es mit der zusätzlichen VG nach Rücknahme des Rechtsmittels der StA?

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Und dann heute noch das Gebührenrätsel, und zwar mit einer Frage, die schon etwas länger bei mir schlummert. Und zwar:

„Hallo Herr Burhoff,

gestatten Sie mir eine kurze Frage zu 4141 VV (ich habe diese Konstellation auch in Ihrem Kommentar nicht gefunden):

Ich lege Berufung für den Mandanten ein. Die StA geht ebenso in (Sperr-)Berufung. Mandant nimmt selbst die Berufung zurück. Ich schreibe an die StA und rege aufgrund der Einsicht des Mandanten die Rücknahme des dortigen Rechtsmittels an, was dann auch geschieht.

Nun verwehrt man mir die Gebühr nach 4141 VV mit der Begründung, die StA habe auf Anfrage mitgeteilt, das eigene Rechtsmittel wäre ohnehin zurückgenommen worden, selbst wenn der Verteidiger dies nicht angeregt hätte. Der Bezirksrevisor meint, diese „wohlwollende Empfehlung“ des Verteidigers sei zur Förderung des Verfahrens nicht objektiv geeignet gewesen, weil die StA die Rücknahme auch ohne Zutun des Verteidigers erklärt hätte.

M.E. führt man dadurch das Kausalitätserfordernis durch die Hintertür ein. Kennen Sie hierzu Rspr?“

Nun? Hat jemand eine Idee?

Straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, oder: Wird nur eine „herabgesetzte Mittelgebühr“ verdient?

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Und die zweite Entscheidung befasst sich mal wieder mit den Kriterien des § 14 RVG im Bußgeldverfahren und insoweit der Frage, ob in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich von Gebühren unterhalb der Mittelgebühren auszugehen ist. Das LG Kassel hat das im LG Kassel, Beschl. v. 20.05.2019 – 8 Qs 18/19 – bejaht:

„Das Amtsgericht hat zutreffend die vom Verteidiger angesetzten Kosten gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG als unbillig erachtet und stattdessen herabgesetzte Mittelgebühren angesetzt.

Nach § 14 RVG bestimmt ein Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände. Solche sind v. a. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Trotz des Ermessensspielraums bei Rahmengebühren unterliegt eine Erhöhung der Gebühr aber – auch innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % – der gerichtlichen Überprüfung (BGH NJW 2013, 2441). Wenn die Gebühr von einem Dritten, mithin auch von der Staatskasse, zu ersetzen ist, ist die anwaltlich getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Das ist hier hinsichtlich der geltend gemachten Gebühren der Fall.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Kassel (vgl. Beschluss vom 19.09.2018, 8 Qs 20/18; 13.07.2018, 8 Qs 18/18; Beschluss vom 11.08.2017 – 8 Qs 25/17; Beschluss vom 09.08.2017 – 8 Qs 24/17) und anderer Gerichte (LG Koblenz, Beschluss vom 18.07.2006 – 9 Qs 77/06; LG Göttingen, Beschluss vom 05.12.2005 – 17 Qs 131/05; LG Zwickau, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 Qs 174/15; LG Landshut, Beschluss vom 19.01.2017 – 3 Qs 14/17; LG Neuruppin, Beschluss vom 23.02.2012 – 11 Qs 3/12; LG Berlin, VRS 111, 434; LG Cottbus, zfs 2007, 529; LG Dortmund, RVGreport 2005, 465; LG Dresden, RVGreport 2010, 454; LG Hannover, RVGreport 2008, 182; LG Leipzig RVGreport 2010, 182) gelten in durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich sog. herabgesetzte Mittelgebühren.

Der demgegenüber teilweise in der Literatur (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 14, Rdn. 30 m.w.N.) und Rechtsprechung (LG Chemnitz, Beschluss vom 09.06.2016 – 2 Qs 76/16 und Beschluss vom 23.02.2016 – 2 Qs 159/15; LG Weiden, Beschluss vom 01.08.2005, Az. 1 Qs 60/05; AG Plauen, Beschluss vom 22.03.2018 – 7 Owi 440 Js 18243/16; LG Leipzig; RVGreport 2009, 61; LG Saarbrücken, RVGreport 2013, 53; LG Stralsund, zfs 2006, 407) vertretenen Auffassung, wonach unter der Geltung des RVG bei durchschnittlichen straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt sei, vermag nicht zu überzeugen.

Ausgangspunkt der Bemessung der Gebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ist auch in Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr (Hartmann, Kostengesetze, VV 5100, Vorbem. Rdn. 5). Bei der gebührenmäßigen Bewertung des jeweiligen Verfahrens ist dabei aber zu unterscheiden zwischen einem allgemeinen Durchschnittsfall, gemessen an den Verfahren aus allen Ordnungswidrigkeitsbereichen, und einem Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten (vgl. auch LG Landshut, Beschluss vom 19.01.2017, 3 Qs 14/17). Nach den Bewertungsmaßstäben der Kammer ist eine durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit keineswegs gleichzusetzen mit einem allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche. Auf diesen Durchschnittsfall ist aber die Mittelgebühr zugeschnitten und nicht auf einen Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Bußgeldverfahren betreffen zwar praktisch überwiegend verkehrsrechtliche Bußgeldverfahren. Es gibt aber daneben eine Vielzahl weiterer unterschiedlicher Bußgeldverfahren aus ganz verschiedenen spezialgesetzlichen Gebieten.

Der Bedeutung und der Wertigkeit der Angelegenheit nach sind Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren dabei regelmäßig unterdurchschnittlich im Vergleich zu anderen möglichen Ordnungswidrigkeiten und der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lassen den Ansatz der Mittelgebühr regelmäßig nicht als angemessen erscheinen. Es ist im Einzelfall eine Relation herzustellen zu der umfangreichen Anzahl von spezialgesetzlichen Bußgeldtatbeständen, die einerseits mit erheblichen Bußgeldern drohen, andererseits häufig mit rechtlichen Schwierigkeiten sowie umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, wie beispielsweise Bußgeldsachen auf dem Gebiet des Umwelt-, Kartell-, Wirtschafts- und Steuerrechts. Demgegenüber betreffen die weit überwiegende Anzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten alltägliche Verkehrsübertretungen, die in großer Zahl auftreten und zu deren Verfolgung und Ahndung in allen Verfahrensabschnitten überwiegend automatisiert bzw. standardisiert gearbeitet wird, auch auf Seiten der Verteidiger. Diese Massenverfahren weisen regelmäßig weder einen komplizierten Sachverhalt auf noch ist zu ihrer Bearbeitung ein umfangreicher Zeit- oder Begründungsaufwand erforderlich. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, für ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren generell die allgemeine Mittelgebühr anzusetzen. Auch die große Anzahl dieser Verfahren rechtfertigt dies nicht. Die Mittelgebühr ist auf den allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche zugeschnitten.

Hier ist Gegenstand des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ein Bußgeldverfahren in Verkehrssachen von überschaubarem Umfang, das keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist. Es ging allein um die Frage, ob der Betroffene ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt hat.

Dieses Verfahren weist gegenüber alltäglichen Bußgeldverfahren keine Besonderheiten auf, die es von diesen unterscheidet. Der Verteidiger hat über den routinemäßigen Verfahrensablauf hinaus (Akteneinsicht, Einspruchseinlegung, Einspruchsbegründung, Teilnahme an der zwölfminütigen Hauptverhandlung) keine weiteren Aktivitäten entfaltet. Mithin handelt es sich um ein sowohl rechtlich als auch tatsächlich einfach gelagertes Verfahren. Im Übrigen war lediglich eine geringe Geldbuße in Höhe von 100,- € verhängt worden. Dem Betroffenen drohte zwar neben dem Bußgeld die Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister, doch fällt dieser Umstand im konkreten Fall bei der einfachen Sachlage nicht erheblich ins Gewicht (vgl. LG Berlin, VRS 111, 434).

Deshalb erscheinen unter Berücksichtigung aller Umstände die im Kostenfestsetzungsantrag angesetzten Gebühren als unbillig überhöht im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Vielmehr liegt sogar ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren mit geringem Aufwand und Schwierigkeit und geringerer Bedeutung vor, bei dem herabgesetzte Gebühren, wie sie im Beschluss des Amtsgerichts zutreffend begründet angesetzt wurden, angemessen sind.“

M.E. falsch, aber ich habe es inzwischen dran gegeben, mich über solche Entscheidungen aufzuregen. Es bringt nichts. Man kann gegen die behauptete Weisheit landgerichtlicher Kammern, über die der so. „blaue Himmel“ ist, nichts ausrichten. Man weiß es eben besser. Jedenfalls meint man das.

Reisekosten, oder: Darf der Rechtsanwalt mit dem Taxi fahren?

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Urheber: Dirk

Heute ist Freitag und da geht es um Gebühren, Auslagen und Kosten, also ums Geld.

Und dazu dann als erstes der  LG Berlin, Beschl. v. 13.03.2019 – 43 O 162/17. Der Kundige erkennt am Aktenzeichen sofort: Es handelt sich um Zivilrecht. Richtig, aber die vom LG beantwortete Frage spielt ggf. auch in Straf- und Bußgeldverfahren eine Rolle. Es geht nämlich um die Frage, ob auch Taxikosten als Reisekosten zu erstatten sind.

Das LG Berlin sagt: Ja:

„Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes sind nicht der Höhe nach auf diejenigen beschränkt, die bei Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären (BGH, Beschluss vom 13.09.05, X ZB 30/04).

Der Anwalt ist nicht verpflichtet, das billigste Verkehrsmittel zu nehmen, sondern darf das für ihn bequemste und zeitgünstigste wählen. Auch die Benutzung des Taxis in Berlin ist regelmäßig als angemessen anzusehen, die entstandenen Taxikosten wurden auch hinreichend belegt (Gerold/ Schmidt, Rnr. 47 zu Nr. 7003-7006 VV RVG, KG, Beschluss vom 23.01.01, 1 W 8967/00).“

Gilt m.E. nicht nur für Berlin, sondern allgemein.

OWi III: Keine Aktenübersendung an Privatsachverständigen, oder: Nicht zu beanstanden

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Und die letzte Entscheidung kommt dann auch aus Berlin vom KG. Es handelt sich um den KG, Beschl. v. 13.06.2019 – 3 Ws (B) 173/19. Der Betroffene hatte u.a. gegenüber seiner Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung beanstandet, dass das AG im Rahmen gewährter Einsicht die Akten nicht unmittelbar an den von ihm benannten privaten Sachverständigen gesandt hatte. Das KG sieht darin keinen Rechtsfehler:

„bb) Auch als der Verteidiger nach ergänzender Akteneinsicht von den begehrten Unterlagen hatte Kenntnis nehmen können, leitete er sie nach seinem Rechtsbeschwerdevorbringen nicht an den privaten Sachverständigen weiter, sondern beharrte fortwährend auf unmittelbare Übersendung der – nunmehr bei den Akten befindlichen – Unterlagen an den privaten Sachverständigen. Insoweit hätte er ebenfalls erkennen können, dass zwar der Betroffenen (aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 4 StPO) und ihm (aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 StPO) ein eigenes Akteneinsichtsrecht zusteht, nicht aber dem privaten Sachverständigen als einer am Verfahren nicht beteiligten Privatperson, worauf das Amtsgericht in seinem Schreiben vom 26. Februar 2019 zutreffend hingewiesen hat. Auf § 475 Abs. 1 StPO konnte sich der Sachverständige nicht berufen, denn Privatpersonen können dieses Recht nur über einen Rechtsanwalt wahrnehmen, was hier nicht geschehen ist. Woher die Betroffene die Erkenntnis hat, es sei üblich, dass Verfahrensunterlagen an nicht vom Gericht bestellte Sachverständige übersandt würden, erschließt sich dem Senat nicht.

Es ist der Betroffenen zuzurechnen, dass sie die ihr durch das Verfahrensrecht gedeckte Möglichkeiten der Informationsbeschaffung sowie die durch das Amtsgericht umfangreich zur Verfügung gestellte Zeit nicht ausreichend genutzt hat, sondern stattdessen auf einem durch das Verfahrensrecht nicht vorgesehenen Weg bestanden hat, die verlangten Unterlagen dem privaten Sachverständigen zugänglich zu machen. Dass das Amtsgericht eine – wie dargelegt rechtswidrige – unmittelbare Aktenübersendung an den privaten Sachverständigen abgelehnt, sondern stattdessen auf den durch das Gesetz dafür vorgesehenen Weg verwiesen hat, macht das Verfahren nicht unfair im Sinne von Art. 6 EMRK.“

Und: Auch die Sachrüge hatte keinen Erfolg:

„Die Annahme des Amtsgerichts, die Betroffene habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich überschritten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 3 Ws (B) 19/15 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 Ss OWi 349/13 – juris). Ausdrücklicher Feststellungen dazu, dass die Rechtsbeschwerdeführerin das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzende Zeichen 274 bemerkt hat, bedurfte es nicht. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer geschwindigkeitsbeschränkende Vorschriftszeichen, welche ordnungsgemäß aufgestellt sind, auch wahrnehmen (vgl. BGHSt 43, 241, 250 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18 – juris m.w.N.). Von dem Regelfall, dass der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat, dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte grundsätzlich ausgehen. Die Möglichkeit, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (vgl. BGH a.a.O; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 – 3 Ws (B) 258/18 – und 13. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 325/17 -). Dass derartiges von der Betroffenen geltend gemacht worden ist, teilen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht mit. Soweit die Betroffene in ihrer Begründung der Rechtsbeschwerde behauptet, auf der Stadtautobahn seien „üblicherweise“ 80 km/h erlaubt, stützt sie ihre – ohnehin unzutreffende – Annahme auf eine urteilsfremde Tatsache. Damit wird sie vor dem Senat nicht gehört.“