Archiv für den Monat: August 2019

Sonntagswitz: Zum „Weltkatzentag“ Witze um und mit Katzen.

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In der vergangenen Woche ist als (Welt)Aktionstag der „Weltkatzentag“ begangen – ist besser als „gefeiert“ 🙂 – worden. Daher heute hier dann mal Witze zu bzw. um und mit Katzen:

Ein Kater jagd einer ganzen Mäusefamilie hinterher.

Im letzten Moment dreht sich der Mäuse Papa um und ruft „Wau! Wau!“

Der Kater flüchtet ganz erschrocken, die kleinen Mäuse sind erleichtert.

Da sagt der Mäusevater stolz zu seinen Kindern:

„Seht Ihr nun, wie wichtig Fremdsprachen sind!“


Treffen sich zwei Katzen.

„Na, wer bist denn du? Ich bin adlig und heiße Mieze vom Schlosspark und du?“

Darauf die andere: „Ja, ich bin auch adlig, ich heiße ,Runter vom Sofa‘!“


und dann war da noch:

Eine alte Frau sitzt vor dem Kamin im Schaukelstuhl als plötzlich eine
gute Fee erscheint. „Du hast 3 Wünsche frei“, sagt die Fee zur alten Frau.

„Hhhhhm als erstes wünsche ich mir Reichtum“
Die Fee schwingt ihren Zauberstab und schon sitzt die alte Frau in einem
Schaukelstuhl aus purem Gold.

„Als nächstes wünsche ich mir, jung und schön zu sein.“
Die Fee betätigt ihren Zauberstab und schon ist die alte Frau jung und schön.

„Zu guter Letzt wünsche ich mir, dass mein lieber Kater Tabbi zu einem
schönen jungen Mann wird.“

Die Fee schwingt ein letztes Mal den Zauberstab und verschwindet.

Vor der Frau steht der schönste Mann, den sie jemals erblickt hat.
Mit einem Lächeln auf den Lippen flüstert er ihr ins Ohr:
„Ich habe gewusst, dass es Dir irgendwann nochmal leid tun würde, mich
zu kastrieren…“


Mehr zu Katzenwitzen dann hier. Das war auch meine „Quelle“.

Wochenspiegel für die 32. KW., das war Schadenswiedergitmachung, Screenshots, Vollmacht, Unfallversicherung und die RiLi 2016/2019

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Ich schließe die 32. KW. natürlich auch mit einem Wochenspiegel, in dem ich auf folgende Beiträge aus anderen Blogs hinweise:

  1. OLG Jena zu ProViDa-Messungen: Ausreichende Ermächtigung, aber Betriebsart muss genannt werden,

  2. LG Kaiserslautern: 20 % Mitverschulden bei 11-jährigem Kind, wenn es sich zu nahe an der Fahrbahn aufhält,

  3. Beweiswert eines ausgedruckten Screenshots,

  4. LG Saarbrücken: Die Bezeichnung eines Kabarettisten als „Rassist“ mit „rassistischem Programm“ ist keine Schmähkritik,
  5. BGH: Hochladen von Fotos auf Schulhomepage verletzt Urheberrecht,
  6. AG Berlin-Mitte: Anwalt muss Vollmacht vorlegen, um Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO für seinen Mandanten geltend machen zu können ,

  7. Unfallversicherung gilt nicht für WC-Besuch im Home Office,

  8. und aus meinem Blog: Pflichti I: Verpasste Umsetzung der PKH-Richtlinie 2016/2019, oder: Wir wenden die RiLi an…..

Konkludenter Wiedereinsetzungsantrag, oder: Geht das? – Ja, das geht….

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Die zweite Entscheidung im heutigen „Kessel Buntes“ hat dann auch eine Wiedereinsetzungsproblematik zum Gegenstand. Ergangen ist der BGH, Beschl. v. 12.06.2019 – XII ZB 432/18 – in einem Verfahren, das u.a. eine Teilungsversteigerung zum Gegenstand hat. Die betreibt die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller – ihren geschiedenen Ehemann. Es geht um ein gemeinschaftliches Hofgut. Das AG hat dessen Teilungsversteigerung auf Antrag des Antragstellers für unzulässig erklärt. Gegen den ihr am 25.1.2018 zugestellten Beschluss des AG hat die Antragsgegnerin dann am 21.2.2018 Beschwerde eingelegt. Das OLG hat die Frist zur Begründung der Beschwerde antragsgemäß bis zum 20.4.2018 verlängert. Mit Schriftsatz vom 16.4.2018 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin eine weitere Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Mit Verfügung vom 11.5.2018 hat das OLG die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdebegründungsfrist mangels Zustimmung des Antragstellers nicht nochmals verlängert werden könne und deshalb versäumt sei. Mit einem am 29.5.2019 eingegangenen Schriftsatz hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Beschwerde begründet und in diesem Schriftsatz einleitend das Folgende ausgeführt:

„1. Zur ‚Fristversäumnis‘

 Es wird ausdrücklich nochmals mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin an MS leidet. Es bestand der Verdacht auf einen MS Schub, weshalb im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung durch amtsärztliches Attest empfohlen wurde eine Reha Maßnahme, und zwar unverzüglich für vier Wochen, durchzuführen.

Diese Reha Maßnahme endete am 10.05.2018, sodass eine Besprechung mit der Antragsgegnerin aufgrund der Feiertage erst am heutigen Tage möglich war. Die Antragsgegnerin war daher aus gesundheitlichen Gründen gehindert die Frist zu wahren. Auf die bereits vorgelegten Nachweise wird Bezug genommen.“

Nach einem weiteren Hinweis des OLG hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin am 22.6.2018 ausdrücklich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungfrist beantragt und weitere Unterlagen vorgelegt, unter anderem eine eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerin, wonach ihr „von allen Ärzten dringend empfohlen“ worden sei, sich während des Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik nicht mit Prozessen oder prozessualen Entscheidungen zu belasten.

Das OLG hat sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die Beschwerde der Antragsgegnerin verworfen. Das OLG hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Frist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung versäumt habe. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die Erfolg hatte.

Der BGH führt aus:

„Das Beschwerdegericht konnte der Antragsgegnerin die begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist nicht mit der Begründung versagen, ihr Wiedereinsetzungsantrag vom 22. Juni 2018 sei verspätet angebracht worden. Denn bereits der Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 29. Mai 2018 enthielt einen konkludent gestellten Wiedereinsetzungsantrag.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Wiedereinsetzungsantrag nicht ausdrücklich gestellt werden, er kann auch stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein (vgl. BGH Beschlüsse vom 16. Januar 2018 – VIII ZB 61/17NJW 2018, 1022 Rn. 17 und vom 5. April 2011 – VIII ZB 81/10NJW 2011, 1601 Rn. 13; vgl. bereits BGHZ 63, 389, 392 f. = NJW 1975, 928). Hierzu reicht aus, dass in diesem Schriftsatz konkludent zum Ausdruck gebracht wird, das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmittel- oder Begründungsschrift fortsetzen zu wollen.
b) Diese Voraussetzung erfüllt der am 29. Mai 2018 eingegangene Begründungsschriftsatz. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat darin ausgeführt, ihre Mandantin sei aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen, die Frist zu wahren. Ihr war also erkennbar bewusst, dass die Beschwerdebegründungsfrist bereits abgelaufen war. Gleichwohl erstrebte sie – wie sich aus der nachfolgenden Begründung der Beschwerde erschließt – eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Auf die am 12. April 2018 angetretene vierwöchige Rehabilitationsmaßnahme als Hinderungsgrund für eine rechtzeitige Fertigstellung der Beschwerdebegründung hat sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin bereits in ihrem Fristverlängerungsantrag vom 16. April 2018 berufen und entsprechende Belege beigefügt. Hierauf nahm sie in der Beschwerdebegründung vom 29. Mai 2018 Bezug und ergänzte, dass die stationäre Maßnahme am 10. Mai 2018 geendet habe. Dies genügt den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich die Gründe für die Fristversäumnis ergeben (vgl. BGH Beschluss vom 5. April 2011 – VIII ZB 81/10NJW 2011, 1601 Rn. 14 mwN).
c) Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO sind alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorzutragen. Jedoch dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (vgl. BGH Beschluss vom 5. April 2011 – VIII ZB 81/10NJW 2011, 1601 Rn. 15 mwN). In ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2018 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin vorgetragen, dass ihre Mandantin ärztlichen Ratschlägen Folge geleistet habe, nichts Unangenehmes an sich heranzulassen und deshalb während des Klinikaufenthalts für die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten nicht erreichbar gewesen sei. Mit diesen lediglich ergänzenden Angaben ist ein unzulässiges Nachschieben neuer Tatsachen nicht verbunden.“

Das beA kann keine Umlaute/Sonderzeichen lesen, oder: Die Anwaltskammern informieren nicht über die Folgen

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Ich habe meinen Augen nicht getraut, als ich vor einigen Tagen die Überschrift zu einer Meldung gelesen habe: „Das beA kann kein deutsch“. Mein erster Gedanke: Was ist da denn schon wieder los?

Und nach dem Lesen der ganzen Meldung dann: Nach dem Theater um die Einführung des beA und das häufige Nichtfunktionieren, nun das: Das beA kann wirklich kein deutsch bzw. es kann zumindest keine Umlaute und/oder Sonderzeichen in Dateibezeichnungen lesen.  Und das hatte für den Kläger in einem finanzgerichtlichen Verfahren fatale Folgen: Er hatte deshalb und weil es nach dem Versenden dann auch keine Fehlermeldung gibt, eine Frist beim BFH versäumt. Der hat aber dann im BFH, Beschl. v. 05.06.2019 – IX B 121/18, der erst jetzt veröffentlicht worden ist, Wiedereinsetzung gewährt:

„1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) versäumt, weil die elektronisch übermittelte Datei mit der Begründung nicht fristgerecht beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist. Dem Kläger ist jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO). Er hat die versäumte Handlung innerhalb der dafür geltenden Frist nachgeholt. Die Fristversäumung war unverschuldet. Die für die Beurteilung des Verschuldens maßgeblichen Tatsachen sind gerichtsbekannt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers versandte den Begründungsschriftsatz rechtzeitig aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) und nutzte dafür die von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellte Webanwendung. Zur Bezeichnung der versandten Datei verwendete der Prozessbevollmächtigte offenbar (ohne dies zu wissen) technisch nicht zulässige Zeichen (Umlaute und Sonderzeichen). Die Nachricht wurde deshalb vom zentralen Intermediär-Server des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs nicht dem BFH zugestellt, sondern in ein Verzeichnis für „korrupte“ Nachrichten verschoben. Auf diesen Server hat der BFH keinen Zugriff; der BFH ist von dem Vorgang auch nicht benachrichtigt worden, so dass ein Hinweis nach § 52a Abs. 6 FGO nicht erteilt werden konnte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt die Mitteilung, seine Nachricht sei erfolgreich versandt und zugegangen. Auch er konnte nicht erkennen, dass die Nachricht angehalten und dem BFH nicht zugegangen war. In Hinweisen der örtlichen Anwaltskammern wird zwar darauf hingewiesen, dass Umlaute und Sonderzeichen in Dateibezeichnungen zu vermeiden seien. Es wird aber nicht erläutert, welche Folgen die Verwendung haben kann.“

Noch mal mit einem blauen Auge davon gekommen.

Wenn man das allerdings liest, fragt man sich, welche Könner das BeA eigentlich programmiert haben? Könner“ können es m.E. nicht gewesen sein. Der eigentliche Skandal für mich: Die Anwaltskammern weisen zwar offenbar darauf hin, dass Umlaute und Sonderzeichen in Dateibezeichnungen zu vermeiden sind. Sie weisen aber nicht darauf hin, was passiert, wenn man es dennoch tut. Jetzt weiß man es. Dre Kläger beim BFH hätte allerdings fast teures Lehrgeld bezahlt.

Ich habe da mal eine Frage: Muss ich eine (Geldempfangs)Vollmacht vorlegen?

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In der letzten Woche hat mich folgende Anfrage erreicht:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich möchte Sie höflichst um eine kurze Einschätzung bitten, da ich diesen Fall mit der gebührenrechtlichen Fragestellung noch nicht gehabt hatte.

Ich wurde in erster Instanz als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Es kam zu einer Verurteilung. Gegen die Rechtsfolge sind wir erfolgreich in Berufung gegangen mit der Kostenfolge, dass die notwendigen Auslagen auch von der Staatskasse übernommen werden.

Der Verurteilte hatte mir damals keine Abtretungserklärung für den Fall des Freispruchs oder einer erfolgreichen Berufung unterzeichnet. Diese hielt ich auch nicht für notwendig, da die Beiordnung m.E. für die 2. Instanz gilt. Im Nachgang reagiert der Verurteilte nicht auf meine Schreiben und Anrufe. 

Jetzt habe ich lediglich meine angefallenen Pflichtverteidigergebühren (nicht: die eines Wahlverteidigers) gegenüber der Staatskasse abzurechnen versucht. Mir wurde vom Rechtspfleger (Berlin) geantwortet, dass ich eine Vollmacht für das Kostenfesetzungsverfahren mit Ermächtigung zum Geldempfang oder eine Abtretungserklärung vorlegen solle. Bis dato bin ich immer davon ausgegangen, dass die Pflichtverteidigergebühren immer gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden können. Eine Vollmacht existiert ja auch wegen der Beiordnung überhaupt nicht, ganz abgesehen davon, dass der Verurteilte für mich weiterhin unerreichbar ist.“