Archiv für den Monat: Mai 2019

OWi I: Das BayObLG und das Fahrverbot, oder: Urteilsgründe ausreichend?

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Heute dann drei OWi-Entscheidungen, und zwar zu den Rechtsfolgen.

Zunächst bringe ich den BayObLG, Beschl. v. 23.04.2019 – 202 ObOWi 460/19 – zu den Anforderungen an die Urteilsgründe betreffend die Rechtsfolgen. Das BayObLG moniert, dass das AG dazu nicht genug Feststellungen getroffen hat:

„2. Indes hält die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die Feststellungen zur Einlassung der Betroffenen und zu den Tatsachen, aufgrund derer das Amtsgericht eine das Absehen von dem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigende besondere Härte verneint hat, als lückenhaft erweisen und das verhängte Fahrverbot nicht tragen. Die Urteilsgründe enthalten insoweit keine den Mindestanforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG genügende Darstellung.

a) Zwar sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen Dennoch kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten, denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. Göhler OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 42, 43 m.w.N.).

Hinsichtlich der Beweiswürdigung müssen die Urteilsgründe daher regelmäßig erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob das Gericht dieser Einlassung folgt und inwieweit es diese für widerlegt ansieht. Nur so ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweis-würdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (KK/Senge OWiG 5 Aufl. § 71 Rn. 107; Göhler a.a.O. Rn. 43, 43a jeweils m.w.N.).

Dies muss in gleicher Weise auch hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung gelten. Auch insoweit müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Entscheidung hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung von Nebenfolgen gestützt, wie sich der Betroffene insoweit eingelassen und wie das Gericht diese Einlassung gewürdigt hat.

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Zu der Frage des Vorliegens einer das Absehen von einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigenden besonderen Härte führt das Amtsgericht lediglich aus, dass es „auch unter Berücksichtigung der von der Betroffenen vorgetragenen Umstände hinsichtlich Folgen eines Fahrverbotes“ keinen Raum gesehen hat, hiervon abzuweichen (UA S. 4 unten). Die von der Betroffenen ,,geschilderten Umstände“ seien nicht so gravierend, dass diese nicht als Folge der Sanktionierung für einen überschaubaren Zeitraum von einem Monat hinzunehmen wären (UA S. 5 oben). Mit welchem konkreten Sachvortrag sich die Betroffene gegen die Verhängung des Fahr-verbotes gewandt hatte, wird indes nicht mitgeteilt.

Das Urteil nimmt damit zwar auf eine Einlassung der Betroffenen zur Frage eines Härtefalles Bezug und teilt auch mit, dass sich die Betroffene „mit ihrem Einspruch gegen das verhängte Fahrverbot“ wendet (UA S. 3 unten). Den Urteilsgründen ist indes nicht zu entnehmen, welchen Inhalt diese Einlassung hatte. Die konkreten Erklärungen der Betroffenen zu den Auswirkungen des im Bußgeldbescheid verhängten Fahrverbotes werden an keiner Stelle des tatrichterlichen Urteils inhaltlich wiedergegeben.

Der Senat kann daher mit den im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Sachrüge hin zulässigen Erkenntnisquellen nicht feststellen, inwieweit die Entscheidung des Amtsgerichts, von der Verhängung des in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorgesehenen Regelfahrverbotes nicht abzusehen, frei von Rechtsfehlern ist. Die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Urteilsdarstellung veranlasst die Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. OLG Hamm zfs 2008. 348).“

Nur kurz: Auch hier wieder die Formulierung „vorläufig Erfolg“. Das ist in meinen Augen nicht richtig, denn diese Rechtsbeschwerde hat endgültig Erfolg, da das Urteil des AG aufgehoben wird. Was dann weiter passiert, ist nicht mehr Gegenstand dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens. Es handelt sich doch nicht um eine Zwischenentscheidung.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kopiekosten und Grundgebühr für den Zeugenbeistand?

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Am Freitag hatte ich die Frage eines richterlichen Kollegen – Ich habe da mal eine Frage: Kopiekosten und Grundgebühr für den Zeugenbeistand? -“ weiter geleitet. Die von ihm getroffene Entscheidung habe ich noch nicht, aber ein paar Gedanken zur der Frage habe ich mir natürlich gemacht, und zwar:

1. M.E. stellt sich die Frage der Kopiekosten nicht wirklich. Denn, wenn man dem Zeugenbeistand Akteneinsicht gewährt, dann wird man ihm auch das Recht zubilligen müssen, die Akten zu kopieren. Das hat das LG Münster im LG Münster, Beschl. v. 21.06.2013 – 7 Qs 14/13 (LG Münster, StRR 2013, 312 = RVGreport 2013, 349) zwar anders gesehen, das ist m.E. aber falsch (vgl. dazu Offener Brief an das LG Münster: So nicht!). Denn wenn  man Akteneinsicht gewährt, besteht kein Grund, die Kopien nicht zu erstatten. Das gilt natürlich auch, wenn man die Stellung des Zeugenbeistandes sehr viel weiter fasst als die h.M. das tut und auch die Vorbereitungsmaßnahmen als von der Bestellung umfasst ansieht.

2. Die Frage nach der Grundgebühr stellt sich nur, wenn man die Tätigkeiten des Zeugenbeistandes nicht wie die des Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG honoriert. Tut man das, was richtig ist/wäre, von der h.M. aber wohl aus fiskalischen Gründen anders gesehen wird (vgl. zu allem Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Zeugenbeistand im Strafverfahren), dann verdient der Zeugenbeistand natürlich auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG.

Sieht man die Tätigkeiten des Zeugenbeistandes hingegen als Einzeltätigkeit an, dann entsteht – so unzutreffend die wohl h.M. – nur eine Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG. Daneben entsteht dann aber nicht (auch) eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (vgl. dazu OLG Düsseldorf AGS 2009, 14 = MDR 2009, 654 = AnwBl 2009, 312; OLG Köln RVGreport 2007, 306 = NStZ-RR 2007, 287 = AGS 2007, 452; OLG Schleswig JurBüro 2005, 252 = RVGreport 2005, 70 = StV 2006, 206; OLG Schleswig SchlHA 2007, 278). Die entsteht bei Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG nicht; die Nr. 4100 VV RVG kann auch nicht entsprechend angewendet werden.

Also m.E. gar nicht so schwer das Ganze. Ich bin gespannt, wie entschieden worden ist.

Die Befangenheit des Übersetzers aus dem Ermittlungsverfahren, oder: Sachverständiger?

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Und die zweite Entscheidung der Woche stammt auch vom BGH. Der BGH, Beschl. v. 13.02.2019 – 2 StR 485/18 – befasst sich mit einer Problematik, die in der Praxis vor allem in BtM-Verfahren immer wieder eine Rolle spielen kann.

Anhängig war ein Verfahren wegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens sind umfangreiche Telefonüber­wachungsmaßnahmen durchgeführt worden. Da alle Telefongespräche in fremder Sprache geführt worden waren, wurden diese durch einen von der Polizei beauftragten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen und verschriftet. Einzelne Wortprotokolle wurden dann später durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Angeklagten haben „den Dolmetscher, der die TKÜ übersetzt hat“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der „Dolmet­scher“ habe sich nicht auf die Übersetzung der Gespräche beschränkt, sondern in Klammern eigene Interpretationen und Erläuterungen hinzugefügt. Das LG hat den Befangenheitsantrag abgelehnt und den Angeklagten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos:

„2. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch rechtsfehlerfrei abgelehnt.

a) Der für das Hessische Landeskriminalamt tätig gewordene Übersetzer war kein Dolmetscher im Sinne des § 191 GVG. Aufgabe des Dolmetschers ist es, die Verständigung der Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen. Es ist nicht seine Aufgabe, den Sinn einer nicht im Verfahren, sondern außerhalb des Prozesses abgegebenen fremdsprachigen Äußerung zu ermitteln. Dies ist Aufgabe eines Sachverständigen, für dessen Ablehnung § 74 StPO gilt.

b) Die Revision kann zwar grundsätzlich darauf gestützt werden, dass ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen zu Unrecht zurückgewiesen worden ist. Die Ablehnung eines im Auftrag der Polizei oder der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens tätig gewesenen Sachverständigen ist nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur, denen sich der Senat anschließt, nur möglich, wenn dieser vom Gericht in der Hauptverhandlung vernommen wird (BGH, Urteil vom 9. April 1965 – 4 StR 143/65, VRS 29, 26; OLG Düsseldorf, MDR 1984, 71, 72; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 74 Rn. 12; KK-StPO/Senge, 7. Aufl. § 74 Rn. 7; MüKo-StPO/Trück, 1. Aufl., § 74 Rn. 3; Radtke/Hohmann/Beukelmann, StPO, § 74 Rn. 1; SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., § 74 Rn. 6; KMR/Neubeck, 68. EL, § 74 Rn. 18; LR-StPO/Krause, 27. Aufl., § 74 Rn. 3; aA derselbe in Rn. 21; Kube/Leineweber, Polizeibeamte als Zeugen und Sachverständige, 2. Aufl., S. 98; krit. SSW-StPO/Bosch, 3. Aufl., § 74 Rn. 8; aA Eisenberg, NStZ 2006, 368, 374; dem folgend HK-StPO/Brauer, 6. Aufl., § 74 Rn. 12). Den Verfahrensbeteiligten bleibt es insoweit unbenommen, schon während des Ermittlungsverfahrens Gegenvorstellungen bei der Staatsanwaltschaft zu erheben (vgl. SK-StPO/Rogall, aaO, § 74 Rn. 6 mwN). Auch im Rahmen der Hauptverhandlung können die Verfahrensbeteiligten eine ihrer Ansicht nach fehlerhafte Übersetzung beanstanden. Die wörtlichen Übersetzungen der Gesprächsprotokolle sind vorliegend nach § 249 Abs. 1 StPO im Wege des Urkundsbeweises prozessordnungsgemäß eingeführt worden. Die Strafkammer war – jedenfalls soweit in der Hauptverhandlung Einwände gegen die Richtigkeit der Übersetzung erhoben wurden – gehalten, sich gewissenhaft Aufklärung zur sorgfältigen Übertragung der Gesprächsaufzeichnungen zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 3. April 2002 – 1 StR 540/01, NStZ 2002, 493, 494). Wie das Tatgericht die Überzeugung von Übereinstimmung der Übersetzung mit den fremdsprachigen Gesprächsprotokollen gewinnt, bleibt ihm nach Maßgabe der Aufklärungspflicht überlassen (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 3 StR 339/18, NStZ-RR 2019, 57).

Hier hat sich die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe und des Revisionsantrags durch Vernehmung des Zeugen W. von der beruflichen und fachlichen Qualifikation des Übersetzers sowie von dessen Zuverlässigkeit überzeugt. Zudem hat der über viele Jahre in Deutschland wohnhafte Angeklagte Bo. die Richtigkeit der Übersetzung der ihm vorgehaltenen Wortprotokolle bestätigt, auch wenn er sie teilweise inhaltlich anders gedeutet hat. Eine dies beanstandende Aufklärungsrüge haben die Beschwerdeführer nicht erhoben.

c) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er die von der Revision unter Verweis auf Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt (StV 1990, 258 und 1995, 239) vorgebrachten Bedenken hinsichtlich einer Befangenheit des Übersetzers auch in der Sache nicht teilen würde. Die von der Revision als mögliche Interpretationen beanstandeten Zusätze dienen zum Teil der Klarstellung und dem Verständnis, sind teilweise mit „vermutlich“ gekennzeichnet und als solche ausnahmslos in Klammern gesetzt. Ein vom Landeskriminalamt hinzugezogener Übersetzer überschreitet im Regelfall nicht seine Kompetenzen, wenn er aus dem Kontext früherer von ihm abgehörter – eventuell nicht im Wortlaut übersetzter – Gespräche zur besseren Verständlichkeit Erläuterungen beifügt, solange er durch Klammern deutlich macht, dass es sich nur um eine mögliche Deutung seinerseits handelt und damit die letztendliche Interpretationshoheit dem Landeskriminalamt als seinem Auftraggeber überlässt (BGH, Beschluss vom 28. August 2007 – 1 StR 331/07, NStZ 2008, 50). Etwas anderes könnte sich lediglich dann ergeben, wenn ein Übersetzer ohne Anhaltspunkte aus dem Kontext einseitig tendenziöse, für den Angeklagten belastende Schlussfolgerungen ziehen würde. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte.“

„Judex non calculat“, oder: „Zählfehler“ dürfen berichtigt werden.

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In die 22. KW. geht es mit dem BGH, Beschl. v. 25.04.2019 – 1 StR 41/19. In meinen mal wieder eine „Kopfschüttel-Entscheidung“. Nicht der Beschluss des BGH, sondern das zugrunde liegende Urteil des LG Schweinfurt. Denn: Die dortige 1- Strafkammer – „1 KLs“ kann nicht zählen bzw. hat zumindest nicht sorgfältig gezählt, als es den Angeklagten geurteilt hat, dass der Angeklagte des „Betruges in 92 Fällen und des versuchten Betruges in vier Fällen schuldig ist.“

Es waren nämlich – wie der GBA und ihm folgend der BGH festgestellt hat – weniger Fällen, und zwar 92 Fälle des vollendeten und nur drei Fälle des versuchten Betruges. Dementsprechend hat der BGH den Schuldspruch abgeändert:

„Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht nur ein Fehler bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2017 – 2 StR 362/16 Rn. 3 und vom 22. November 2016 – 1 StR 471/16 Rn. 2, jeweils mwN). So liegt es hier. Da das Landgericht ausweislich der Feststellungen nur drei Fälle des versuchten Betruges und nicht vier festgestellt und abgeurteilt hat, kann ausgeschlossen werden, dass sich der Tenorierungsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.“

Richtig zu zählen, kann doch nicht so schwierig sein. Oder doch?

Sonntagswitz, heute: Zu Spanien und den Spaniern

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Ich war in der vergangenen Woche ein paar Tage in Spanien. Da bieten sich dann heute hier Witze zu Spanien und den Spaniern an. Und zwar:

Ein Spanier ist zu Besuch in Deutschland. Bei einem Stadtbummel kommt er an einem brennenden Haus vorbei. Aus einem Fenster des dritten Stockwerks schreit eine Frau um Hilfe.
Der Spanier eilt heran, zieht seine Jacke aus und deutet der Frau an, zu springen. Sie befolgt seinen Rat.
Als sie schon knapp über ihm ist, zieht er die Jacke zur Seite und ruft leidenschaftlich: „Ole“.

Was heißt Geigenkasten auf Spanisch?

Fidel Castro


Und dazu passt:

Wie nennt man einen Spanier ohne Auto?

Carlos


Und dann war da noch:

Sitzt ein Mann in Spanien in einem Restaurant und schaut seinem Gegenüber auf den Teller, der mit etwas sehr großem bedeckt ist.

Er fragt dann nach einiger Zeit: „Was haben Sie da eigentlich auf dem Teller?“

Antwortet der Andere: „Das sind Stierhoden. Eine Delikatesse!“

Nach einem kurzen Gespräch arrangiert der Andere, dass der Mann nach dem nächsten Stierkampf auch einmal die Hoden bekommt. Als es soweit ist, kommt der Kellner mit einem großen Teller, auf dem jedoch nur zwei kleine Hoden liegen.

Da fragt der Mann den Kellner: „Was soll das denn? Warum sind die Hoden denn so klein?“

Antwortet der Kellner: „Dieses Mal hat der Stier gewonnen!“