Die zweite Entscheidung kommt heute vom OLG Stuttgart. Es ist der OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.09.2018 – 2 Rb 24 Ss 835/18. Das ist eine dieser Entscheidunge, bei denen man – wenn man den zugrunde liegenden Sachverhalt – liest, meint: Das gibt es doch eigentlich nicht. was? Nun, ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, obwohl der Betroffene von seiner Anwesenheitspflicht entbunden war. Doch gibt es: Hier wurde der Betroffene am 12.12.2017 vom Erscheinen entbunden und am 13.12.2017 wurde dann verworfen.
Zu Recht rügt der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs.
„Bei Verwerfung des Einspruchs kann gerügt werden, dass das Amtsgericht zu Unrecht den Einspruch wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen hat, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren (Göhler, 17. Auflage, OWiG § 74 Rn. 48a). Eine Verwerfung des Einspruchs ist nur bei unerlaubter Abwesenheit des Betroffenen – nicht bei Abwesenheit des vertretungsberechtigten Verteidigers – möglich (Göhler a.a.O. § 74 Rn. 19). Für die Gehörsrüge muss bei Verwerfung des Einspruchs der vom persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene darlegen, welcher Sachvortrag infolge der fehlerhaften Einspruchsbegründung unberücksichtigt geblieben ist (Göhler a.a.O. § 80 Rn. 16c). Die erhobene Verfahrensrüge entspricht diesen Erfordernissen. Der Betroffene hat insbesondere die schon im Rahmen des Antrags auf Entbindung vom persönlichen Erscheinens angebrachten Einwendungen vorgetragen und dargelegt, dass diese unberücksichtigt blieben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist die Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen, wenn er nicht erschienen ist und vom persönlichen Erscheinen entbunden war. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG sind u. a. schriftliche Erklärungen des Betroffenen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Hierunter fallen auch die in einem Schriftsatz eines Verteidigers vorgetragenen Angaben des Betroffenen, wenn beide nicht anwesend sind und der Verteidiger bei den schriftsätzlich vorgetragenen Angaben Verteidigungsvollmacht hatte (Göhler a.a.O. § 74 Rn. 11a). Auch diese Voraussetzungen wurden ausreichend mit der Verfahrensrüge vorgetragen.
Der Betroffene ist daher in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, da das Amtsgericht seine Einwendungen nicht berücksichtigt hat und trotz ausreichender Entschuldigung aufgrund des Entbindens vom persönlichen Erscheinen den Einspruch verworfen hat.W