Die zweite Entscheidung zum Mobiltelefon und damit zum (neuen) § 23 Abs. 1a StVO kommt aus Bamberg. Das OLG Bamberg hat sich im OLG Bamberg, Beschl. v. 15.01.2019 – 3 Ss OWi 1756/18 – mit der Frage der (möglichen) Schuldform bei verbotener Nutzung elektronischer Geräte befasst. Die Frage hatten die OLG zum alten § 23 Abs. 1a StVO ja dahin beantwortet, dass der Verstoß in der Regel vorsätzlich begangen wird. Und das bestätigt das OLG Bamberg in dem Beschluss auch für die Neufassung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Betr. wegen verbotener Nutzung elektronischer Geräte (hier: Smartphone; Tatzeit: 02.05.2018) gemäß § 23 Ia StVO in der seit dem 19.10.2017 gültigen Fassung aufgrund Art. 1 Nr. 1a der 53. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 06.10.2017 (BGBl. 2017 I, 3549) zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. Der hiergegen in zulässiger Weise angebrachte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
„1. Nach § 80 I OWiG darf die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der GStA in deren Antragsschrift vom 19.12.2018 Bezug. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 IV S. 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 III 2 i.V.m. IV 4 OWiG).
2. Außerhalb der durch das Rechtsmittel veranlassten Sachprüfung bemerkt der Senat ergänzend: Das angegriffene Urteil enthält rechtsfehlerhaft weder im Schuldspruch noch im Sachverhalt oder im Rahmen der rechtlichen Würdigung Angaben dazu, von welcher Schuldform das AG ausgegangen ist. Zwar ist eine den Betroffenen nicht beschwerende Annahme einer nur fahrlässigen Tatbegehung denkbar, jedoch wird in vergleichbaren Fällen auch für die Neuregelung des Bußgeldtatbestandes in § 23 Ia StVO regelmäßig von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen sein (jeweils noch zu § 23 Ia a.F. vgl. schon OLG Karlsruhe, Beschl. v.om 13.08.2013 – 2 [6] Ss 377/13 = Justiz 2015, 14; KG, Beschl. v. 30.11.2015 – 2 Ss 272/05 = DAR 2006, 336 = NJW 2006, 3080 = NZV 2006, 609 und OLG Hamm, Beschl. v. 31.07.2008 – 2 Ss OWi 580/08 = NZV 2008, 583 = VRS 115 [2008], 207), wofür im Übrigen die Aufnahme des Verstoßes in Teil II BKat (vgl. Nr. 246.1, 246.2) spricht.“
Damit gelten auch alle weiteren Überlegung, die auf dieser Ansicht gründen, wie z.B. keine Erhöhung der Geldbuße wegen Vorsatzes (vgl. auch „Elektronische Geräte/Mobiltelefon im Straßenverkehr“).
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