Archiv für den Monat: Januar 2019

OWi III: Rotlichtverstoß und Beweiswürdigung, oder: Wenn der Anzeigeerstatter sich nicht mehr erinnert

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Bei der dritten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um das AG Dortmund, Urt. v. 08.10.2018 – 729 OWi-252 Js 1513/18-250/18. Sie passt ganz gut zu dem gerade vorgestellten OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.01.2019 – IV-1 RBs 189/18.

„In dem AG-Urteil geht es auch um den Vorwurf eines Rotlichtverstoßes. Der Bußgeldbescheid war offenbar von einem „qualifizierten Rotlichtverstoß“ ausgegangen. Den hat das AG aber nicht feststellen können. Der Betroffene hatte den Roltichtverstoß zwar eingeräumt, er hatte aber nicht sagen können, wie lange die Rotlichtzeit gedauert hatte (wie auch?). Das AG hatte den Polizeibeamten, der die Anzeige erstattet hat, als Zeugen vernommen. Seine Angaben haben dem AG dann aber nicht für eine Verurteilung wegen eines qualifizierten Verstoßes gereicht:

Das Gericht hat den Anzeige erstattenden Polizeibeamten B als Zeugen vernommen. Dieser konnte sich an den Vorfall nicht mehr erinnern. Erst nach Vorhalt des gesamten Anzeigentextes konnte der Zeuge B sich noch bruchstückhaft erinnern. Während der Betroffene meinte, das Polizeifahrzeug habe sich neben ihm befunden, übernahm der Zeuge B die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben in seiner polizeilichen Anzeige, wonach etwa 30 Meter Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Polizei-fahrzeug zur Zeit der Feststellung des Verstoßes gewesen seien. Ansonsten konnte sich der Zeuge B außer an die äußeren Gegebenheiten nicht mehr an den Verstoß selbst erinnern. Ihm wurde das von ihm für den Verstoß ausgefertigte Beiblatt vor-gehalten. Er bestätigte die Richtigkeit der Angaben des Beiblattes (Bl. 6 d.A.). Hieraus ergab sich, dass es sich bei der Maßnahme der Polizei nicht um eine gezielte Überwachung handelte. Der eigene Standort war mit 30 Meter hinter dem Fahrzeug angegeben. Eine Zeitmessung oder eine Angabe zur Rotlichtzeit fand sich in dem Beiblatt nicht. Zur Strecke vor der Haltelinie bis zum Überfahren des Rotlichts ist die Zahl „0“ angegeben. Dem Polizeibeamten konnte dann noch seine Vorwurfschilderung zur Konkretisierung der Tat vorgehalten werden. Dort hatte er die Tatbestandsnummer 1376018 eingetragen und die stichwortartige Konkretisierung: „Rotlicht missachtet über eine 1 Sekunde“. Der Zeuge bestätigte insoweit jedoch, dass es sich bei dieser Bezeichnung lediglich um eine Tatbezeichnung gehandelt habe, die die Tatbestandsnummer konkretisieren sollte, also letztlich nur der Sicherheit der eigenen Aufzeichnungen dient, nicht der Beschreibung der eigentlichen Tat.

Dementsprechend war der Betroffene wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes gemäß §§ 37 Abs. II, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen…..“

OWi II: Qualifizierter Rotlichtverstoß, oder: Beweiswürdigung

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Die zweite OWi-Entscheidung kommt vom OLG Düsseldorf. Es handelt sich um den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.01.2019 – IV-1 RBs 189/18, den mit der Kollege Momberger aus Düsseldorf gesandt hat.

Er behandelt einen Rotlichverstoß, und zwar mehr als „1 Sekunde Roltichtzeit“. Das OLG „hält“ die Verurteilung wegen des (allgemeinen) Rotlichtverstoßes, hebt im Rechtsfolgenausspruch dann aber auf. der Betroffene sich eines – jedenfalls einfachen – Rotlichtverstoßes schuldig gemacht hat. Begründung: Einfacher Verstoß nach den Feststellungen ja, für einen qualifizierten Verstoß reicht hingegen die Beweiswürdigung nicht:

„b) Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen keinen Bestand haben, weil die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes – Missachten des Lichtzeichens bei schon länger als eine Sekunde dauernder Rotphase – und damit die Bemessung des Bußgeldes sowie die Festsetzung des Fahrverbots auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich alleinige Aufgabe des Tatrichters. Die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist bzw. wenn sie gegen Denkgesetze, Gesetze der Logik oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ-RR 2000,171). Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Anwendung des sachlichen Rechts zu ermöglichen, hat sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Betroffenen sprechenden Umständen auseinanderzusetzen und die Ergebnisse der Beweisaufnahme, die Grundlage der tatsächlichen Feststellungen sind, erschöpfend darzustellen und zu würdigen. Dabei muss erkennbar sein, dass die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen auf einer festen Tatsachengrundlage beruhen und sich nicht nur als bloße Vermutungen erweisen, die nicht mehr als einen Verdacht begründen.

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich im vorliegenden Fall die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Dauer der vorwerfbaren Rotlichtzeit jedoch als lückenhaft und widersprüchlich.

So bieten die Urteilsgründe bereits keinen Aufschluss darüber, auf welcher Grundlage der Amtsrichter zu der Überzeugung gelangt ist, dass die für den Betroffenen maßgebliche Lichtzeichenanlage im Zeitpunkt des Abbiegens nach rechts bereits „mindestens vier Sekunden“ Rotlicht gezeigt habe. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den im Urteil wiedergegebenen Aussagen der Zeugen pp. und pp., die ohne konkrete Bezifferung lediglich bekundet haben, dass der Angeklagte die „einige“ Sekunden Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage überfahren habe.

Zudem bleibt unklar, auf welchen Bezugspunkt das Amtsgericht bei der Berechnung der vorwerfbaren Rotlichtzeit letztlich überhaupt abgestellt hat. Während sich im Feststellungsteil des Urteils lediglich Ausführungen zur Dauer der Rotphase beim Einbiegen des Betroffenen in den geschützten Kreuzungsbereich finden, knüpft der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich an das Überqueren der Haltelinie an, von der zuvor noch gar keine Rede war. Insoweit bleibt schon offen, wie das Amtsgericht überhaupt die Überzeugung vom Vorhandensein einer Haltelinie gewonnen hat, denn diese findet in den mitgeteilten Bekundungen der Zeugen pp. und pp. keine Erwähnung.

Auch hat das Amtsgericht nicht in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise dar-gelegt, wie es zu der Annahme gelangt ist, dass der Betroffene die Haltelinie bei einer Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde Dauer überfahren habe. Der Tatrichter stützt seine diesbezügliche Überzeugung offenbar allein auf Schlussfolgerungen, die er aus den Bekundungen der Zeugen zur Position des Betroffenen beim Umspringen der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht sowie zu dessen anschließendem Fahrverhalten — Fahrbahnwechsel nach Anfahren fast aus dem Stand — gezogen hat. Die im Urteil mitgeteilten Begleitumstände des Verstoßes ermöglichen eine solche Schlussfolgerung jedoch nicht, weil wesentliche Anknüpfungstatsachen fehlen.

Den Urteilsfeststellungen ist lediglich zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Betroffenen im Zeitpunkt des Phasenwechsels „mindestens drei Wagenlängen von der Kreuzung“ entfernt war. Dies bietet jedoch keinen hinreichenden Aufschluss darüber, welche Entfernung der Betroffene innerhalb der Rotlichtzeit bis zur Haltelinie zurückgelegt hat, denn es fehlen jegliche Feststellungen dazu, wieweit diese der Kreuzung vorgelagert war. Schon aus diesem Grunde vermag der Senat nicht auszuschließen, dass der Betroffene die — gegenüber dem Erreichen des Kreuzungsbereichs in jedem Falle kürzere Strecke — in weniger als einer Sekunde zurückgelegt hat, zumal er nach den Feststellungen in der Annäherungsphase sein Fahrzeug beschleunigt hat und konkrete Erkenntnisse über die gefahrene Geschwindigkeit fehlen. Im Übrigen bleibt auch von vornherein unklar, auf welcher Grundlage das Amtsgericht überhaupt eine Entfernung von „mindestens drei Wagenlängen“ festgestellt hat. In den im Urteil wiedergegebenen Bekundungen der Zeugen heißt es hierzu lediglich „einige Meter“.“

OWi I: Wenn bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung gar nichts stimmt, oder: Arbeitsverweigerung?

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Heute ist dann ein „OWi-Tag“.

Und den eröffne ich mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 11.10.2018 – 1 OWi 6 SsBs 129/18, den mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach vor einiger Zeit geschickt hat. Der Kollege war über den Erfolg seiner Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des AG Idar-Oberstein sehr erfreut. Allerdings: Der Erfolg der Rechtsbeschwerde lag m.E. auf der Hand. Denn bei dem AG-Urteil, das in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen ist, passte aber auch gar nichts.

Da konnte es sich das OLG einfach machen und die Stellungnahme der GStA „einrücken“. In der hieß es:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Antragsschrift vom 14. September 2018 zutreffend ausgeführt:

„Die Urteilsgründe sind hinsichtlich des Schuldspruchs und des Rechtsfolgenausspruchs unvollständig und ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht daher nicht die Feststellung, dass es rechtsfehlerfrei ergangen ist.

Ist bereits weder dem Tenor noch den Urteilsgründen zu entnehmen, ob der Betroffene wegen einer vorsätzlichen oder einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde, müssen die Urteilsgründe bei Verwendung eines standardisierten Messverfahren über die Feststellungen zum angewandten Messverfahren und die Angabe des berücksichtigten Toleranzwertes hinaus insbesondere die Mitteilung enthalten, dass die Bedienungsvorschriften beachtet worden sind und das Gerät geeicht war (OLG Koblenz, Beschl. v. 07.05 2014 — 2 SsBs 22/14 — zitiert nach juris). Daran fehlt es hier.

Ferner sind in das schriftliche Urteil auch die Beweismittel und deren Würdigung aufzunehmen (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.11.2013 — 2 Ss Bs 64// 13; OLG Branden-burg, Beschl. v. 24.02.2010 — (1) 53 Ss 9/10 — Rdnr. 13 — zitiert nach juris). Auf welche Beweismittel der Tatrichter seine Feststellungen gestützt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Soweit der Tatrichter lediglich hinsichtlich der Fahrereigenschaften ein Beweismittel dahin angegeben hat, dass ein Vergleich des hinterlegten Passbildes und sein Vergleich in der Hauptverhandlung ergeben habe, dass der Betroffene die auf dem Lichtbild abgebildete Person sei, wird ein Beweismittel bereits nicht benannt, da nicht ersichtlich ist, um welches Lichtbild es sich handelt.

Darüber hinaus müssen die Urteilsgründe bei der Identifikation des Fahrers durch ein Lichtbild so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (grundlegend BGHSt 41, S. 376 ff.).

Hierzu kann es ausreichend sein, dass in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, selbst in Au-genschein genommen werden kann. Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich (Brandenburgisches Ober-landesgericht, Beschl. vom 24.06.2010 — 1 Ss (OWi) 124 B/10 — Rdnr. 10 — zitiert nach juris).

Sieht der Tatrichter von der Verweisung gemäß § 267 StPO ab, so muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen zu entscheiden, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bild-qualität, dabei insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls-mehrere Identifikationsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenschaften so präzise beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (vgl. grundlegend BGHSt 41, S. 376 ff.; vgl. auch OLG Köln, NJW 2004, S. 3274; OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, S. 110; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. vom 24.06.2010 — 1 Ss (OWi) 124 B/10 — Rdnr. 11-12 — zitiert nach juris ). Die Urteilsgründe, aus denen sich weder eine Bezugnahme noch eine Beschreibung des Fotos ergibt, genügen diesen Anforderungen nicht.

Das amtsgerichtliche Urteil lässt zudem nicht erkennen, ob der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, von der Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Regel-geldbuße absehen zu können. Dazu muss das Urteil nach ständiger Rechtsprechung aber Ausführungen enthalten (OLG Hamm, Beschl. v. 03.06.1998 — 2 Ss OWi 541/98 — Rdnr. 12 — zitiert nach juris).“

Diese Ausführungen macht sich der Einzelrichter des Senats nach eigener Überprüfung zu eigen. Er ergänzt, dass dem Urteil darüber hinaus nicht — oder allenfalls mittelbar durch die zitierte Anwendung von Nr. 11.3.8 des Bußgeldkataloges in Verbindung mit den verhängten Rechtsfolgen — zu entnehmen ist, ob die Geschwindigkeitsüberschrei-tung inner- oder außerorts begangen wurden. Aus der Angabe der zulässigen Höchst-geschwindigkeit ergibt sich dies nicht ohne weiteres, da auch innerorts die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO geltende Höchstgeschwindigkeit durch Vorschriftszeichen nach § 41 StVO erhöht werden kann…“

Das war dann aber noch nicht alles. Denn das OLG ergänzt noch:

„Eines näheren Eingehens auf die durch den Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen einer Verletzung von § 261 StPO bedarf es daher nicht. Ihre Zulässigkeit unterstellt, wären allerdings auch diese nicht ohne Erfolgsaussicht geblieben. Das Sitzungsprotokoll enthält außer dem Vermerk, dass das Fahreignungsregister des Betroffenen „zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht“ (richtig: verlesen, vgl. BGHSt 11, 29) wurde, keine Angaben zu weiteren Beweiserhebungen, insbesondere nicht zu der Vernehmung von Zeugen, einer Inaugenscheinnahme der in den Akten befindlichen Lichtbilder oder einer Verlesung von Urkunden. Da derartige Verfahrenshandlungen zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung zählen (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 273 Rdn. 7), wäre durch die dem Protokoll insoweit zukommende negative Beweiskraft nach § 274 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG formell bewiesen, dass es zu ihnen nicht gekommen ist. Da das Protokoll außerdem vermerkt, dass der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, ließe sich ausschließen, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen und ihre Beweisgrundlagen, insbesondere die Identifizierung des Betroffenen durch Lichtbildervergleich, die Tatsachen der Geschwindigkeitsbeschränkung und der Geschwindigkeitsmessung, auf die Hauptverhandlung zurückgehen.

Der Senat weist zur Tenorierung des Bußgeldurteils darauf hin, dass dieses den gesetzlichen Tatbestand der begangenen Ordnungswidrigkeit und die Schuldform wieder-zugeben hat, vorliegend mithin den Umstand, dass der Betroffene fahrlässig oder vorsätzlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Im Hinblick auf die daran anknüpfenden Rechtsfolgen sind in den Tenor zusätzlich die Höhe der Überschreitung und die Tatbegehung inner- oder außerorts aufzunehmen. Einer Angabe der angewendeten Vorschriften bedarf es demgegenüber nicht.“

Da ist man schon ein wenig sprachlos, wenn man das liest und fragt sich, ob der Amtsrichter keine Lust hatte oder ob er es nicht kann. Beides gleich schlimm. Jedenfalls grenzt ein solches AG-Urteil an Arbeitsverweigerung. Ja, und jetzt können die mitlesenden Amtsrichter mich unter mehr oder weniger intelligenten Nick-Names wieder beschimpfen, dass ich als ehemaliger Richter am OLG gar nicht wisse, wie es beim AG zugehe.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich beim Zuständigkeitswechsel?

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Am letzten Freitag hatte ich gepostet: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich beim Zuständigkeitswechsel?. Die Frage stammte aus meinem im Mai 2018 eingestellten RVG-Forum. Die Antwort habe ich nicht mehr gefunden, aber:

Ich muss den Kollegen bestätigen: M.E. entstehen nicht die Nr. 4112, 4113 und Nr. 4124, 4125 VV RVG nebeneinander bzw. nacheinander. Das wäre nach § 15 RVG nur richtig, wenn man es mit zwei Angelegenheiten zu tun hätte. Das ist m.E. aber nicht der Fall, sondern es handelt sich um nur eine Angelegenheit/dieselbe Angelegenheit, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal entstanden ist. Das dann aber aus dem Rahmen des höchsten damit befassten Gerichts bzw. dem höchsten Rahmen. Das ist LG Bad Kreuznach AGS 2011, 435 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 282 anders herum. Das wäre hier dann der Rahmen der Nr. 4142 VV RVG

Bundesländer zur Erweiterung der Pflichtverteidigung: So nicht, oder: Der Verteidiger als Feigenblatt?

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Auch im zweiten Posting des heutigen Tages stelle ich keine Entscheidung vor, sondern knüpfe an meinen Beitrag: “Brinkhaus fordert schnellere Strafverfahren”, oder: Wie ahnungslos darf man als CDU-Fraktionsvorsitzender eigentlich sein?“ an. Ja, knüpfe an, und ich sage/schreibe: Leider. Denn:

Zu dem Posting zur „StPO-Kenntnis des CDU-Fraktionsvorsitzenden passt ein Bericht bei „swp.de“ unter der Überschrift: „Bund und Länder streiten über Pflichtverteidiger„. Da geht es um die Umsetzung der PKH-Richtlinie der EU, der bis zum 29.05.2019 umgesetzt sein muss. Dazu hatte ja das BMJV den Referentenentwurf zum “Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ vorgelegt (vgl. hier: Gesetzesvorhaben II: U.a. Änderungen im Recht der Pflichtverteidigung, Verbot der Gesichtsverhüllung im Gericht, oder: Schafft die GroKo das (noch)?). Und wie nicht anders zu erwarten, kommt da Kritik von den Ländern. Das ist dann offenbar die Voraberfüllung der Forderung von Ralph Brinkhaus nach einem „Pakt für den Rechtsstaat zwischen Bund und Ländern„, allerdings nuir leider umgekehrt?

Wenn man den Bericht liest, ist man fassungslos.

Da liest man dann nämlich auch wieder: „Eine Umsetzung der Pläne würde „zu einer erheblichen Verlängerung der Dauer von Ermittlungs- und Strafverfahren führen“ und das Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung von Strafverfahren „konterkarieren“. Wer hat da von wem abgeschrieben, die Läner (vorab) bei Brinkhaus oder der bei ihnen?

Und da werden Mehrausgaben bei den Kosten für die Pflichtverteidigung von 2,6 Mio oder auch 4 Mio angeführt gegen die geplante – von der EU vorgegebene – Neuregelung. Hat man diese Mehrausgaben (?) eigentlich mal ins Verhältnis gesetzt zu den Gesamtausgaben eines Landeshaushaltes. Wenn ja, würde man wahrscheinlich über die Prozentzahl erstaunt sein.

Aber das allein macht noch nicht fassungslos. Das kommt erst mit der „Baden-Württembergs Justizminister Guido Wolf (CDU)“ zugeschriebenen Äußerung:

„Er [Baden-Württembergs Justizminister Guido Wolf (CDU)] fürchtet zudem, dass die Zahl der Geständnisse in frühen Ermittlungsverfahren stark zurückgehen werde. Erfahrungen aus der Praxis zeigten, dass Täter bei einer vorläufigen Festnahme nach frischer Tat gerade auch bei schwersten Straftaten oftmals zu einem umfassenden Geständnis bereit seien. Sofort bestellte Pflichtverteidiger würden aber vor Akteneinsicht „in aller Regel von einer Aussage abraten“, heißt es in der Stellungnahme.“

Das – lassen wir die Äußerungen eines Stuttgarter Oberstaatsanwalts zum Auslieferungsverfahren mal außen vor – muss man sich mal „auf der Zunge zergehen  lassen“: Ein (Landes)Justizminister kritisiert, dass Verteidiger/Rechtsanwälte vor Akteneinsicht (!) von Aussagen abraten und führt das dann auch noch als Argument gegen Änderungen im Recht der Pflichtverteidigerbestellung an. Das macht mich fassungslos. Denn an der Stelle sind dann schon elementare Rechte der Beschuldigten im Spiel und man fragt sich, welches Rechtsverständnis der Minister eigentlich vom Strafverfahren und den Regeln der StPO hat. Der Pflichtverteidiger soll nach Möglichkeit offenbar nur „Urteilsbegleiter“ sein, das berühmte „Feigenblatt“. Getreu dem Motto: Du hast/bekommst einen Verteidiger, aber wehe, wenn der sich rührt und dem Angeklagten zur Wahrnehmung seiner Rechte – hier des Schweigerechts – rät. Das ist nichts anderes als der „Verteidiger als eigenblatt“

Baden-Württembergs Justizminister Guido Wolf ist im Übrigen nicht allein, wie „schön“ für ihn. Die „Kollegen“ pflichten ihm bei. Leider auch – so jedenfalls der Bericht – der Hamburger Justizminister, den die „Grünen“ stellen. Na ja, wenn es ums Geld geht, sind sie alle gleich.

Man kann bei all dem nur hoffen, dass das BMJV hart bleibt und Frau Barley trotz Europawahl-Wahlkampf Zeit hat, sich um diese Dinge (auch) zu kümmern und es endlich zum „Durchbruch“ kommt. Aber wahrscheinlich stehen solche Fragen auf der Agenda ganz unten, denn damit kann man derzeit nicht bzw. kaum punkten. Was dann daraus wird, kann man sicherlich noch nicht absehen. Das Receht auf einen Pflichtverteidiger ist das eine, die Frage, wie man damit umgeht, wenn das Recht nicht beachtet wird, das andere. Und da wird sich in der Rechtsprechung des BGH und auch des BVerfG das ein oder andere ändern müssen. Stichwort: Abwägungslehre.

Was mich ein wenig beruhigt: Auf den Bericht auf „swp.de“ bin ich durch einen Richter hingewiesen worden. Der war genauso fassungslos wie ich. Wie gesagt: Das beruhigt. Aber nur ein wenig.