Archiv für den Monat: August 2018

Sonntagswitz, heute mal wieder zu/mit/über Kinder

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Nach ein paar Tagen Borkum mit Besuch der Enkelinnen ist dann mal wieder Kindermund bzw. Witze mit Kindern angesagt, hatten wir schon länger nicht mehr. Und da sind dann:

„Mutti, wo warst du eigentlich als ich geboren wurde?“
„Im Krankenhaus.“
„Und Papi?“
„Der war auf der Arbeit!“
„Na das ist ja toll! Da war also überhaupt keiner da als ich ankam!“


„Meine Eltern sind komisch“, beschwert sich ein kleines Mädchen bei der Freundin.

„Erst haben sie mir mit viel Mühe das Reden beigebracht und jetzt, wo ich es endlich kann, verbieten sie mir dauernd den Mund!“


Kommen zwei Kinder in die Drogerie:

„Unser Vati ist gerade in einen Bienenstock gefallen.“

„Da braucht ihr sicher eine Salbe…“

„Nee, einen Farbfilm!“


Fritzchen geht über den Schulhof und fragt Tina: „Willst du mit mir gehen?“

Tina antwortet: „Fällt dir denn nichts Besseres ein“?

„Doch, aber die wollte nicht…“


 

Wochenspiegel für die 33. KW., das war Aussagepsychologie, Berliner Kudamm-Raser in der 2. Runde und das „Unkollegiale Nebenzimmer“

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Hier dann der Wochenspiegel für die 33. KW., in der das für mich Bemerkenswerteste nicht ein Blogbeitrag war, sondern die Äußerungen des nordrhein-westfälischen Innenminsters zum „Rechtsempfinden der Bevölkerung“, das bitte schön doch bei der Rechtsprechung zu berücksichtigen sei. Da fehlen einem die Worte.

Aus den Blogs ist hinzuweisen auf folgende Beiträge:

  1. Grundlagen der Aussagepsychologie,
  2. Druckfrischer Paragraf, zur zweiten Auflage des Berliner Raser-Falls,

  3. Unkollegiales  Nebenzimmer, ja, ich war da auch mal Mitglied, bin dann aber (lieber) gegangen (worden),
  4. OLG Zweibrücken: Widerspruch gegen Beschlussverfahren kann bereits mit dem Einspruch erklärt werden

  5. Seenotrettung als völkerrechtliche Pflicht: Aktuelle Heraus­forderungen der Massenmigrations­bewegungen über das Mittelmeer,

  6. Keine Kommentar-Trolle,
  7. Trunk­en­heits­fahrt ist kein so­zial­wid­rig­es Ver­halt­en,

  8. Terminsgebühr sowohl für den Verfahrensbevollmächtigten als auch für den Terminsvertreter,
  9. Gepflegtes Chaos in der Behördenakte,

  10. und dann war da noch: So kannst du schnell und einfach einen Matchplan für deine nächste Prüfung erstellen.

Die Zusammenstellung war in dieser Woche etwas schwieriger, da JuraBlogs – mein „Wochenspiegellieferant“ – derzeit down ist. Aber hat dann doch geklappt.

Erstmalige „Cannabisfahrt“ – weg ist die Fahrerlaubnis in Schleswig-Holstein, oder: Harsche/harte Töne

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Harsche/harte Töne kommen aus Schleswig-Holstein vom dortigen OVG. Das hat im OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.06.2018 – 4 MB 45/18 – noch einmal zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach erstmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss Stellung genommen. Das ist ja eine Frage, die Rechtsprechung und Literatur immer wieder beschäftigt.

Grundlage war etwa folgender Sachverhalt. Ergangen ist der Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.  Der Antragsteller ist gelegentlicher Konsument von Cannabis. Gegen ihn wurde wegen einer Fahrt unter THC-Einfluss (1,5 nl/ml THC im Blutserum) ein Bußgeld mit Fahrverbot verhängt. Es handelte sich um die erste derartige Ahndung des Antragstellers. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller daraufhin – nach Anhörung – die Fahrerlaubnis aller Klassen mit der Begründung, der gemessene THC-Wert belege, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, hinreichend zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen. Dagegen dann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs. Ergebnis: Weder beim VG noch beim OVG Erfolg.

Kurzfassung der Beschlussbegründung:

Nach Ansicht des OVG führt der beim Antragsteller festgestellte THC-Wert von 1,5 ng/ml im Blutserum zu der Annahme, dass er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne. Ab einem Wert von 1,0 ng/ml könne es zu einer Gefahrerhöhung kommen. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass nach den Empfehlungen der Grenzwertkommission vom September 2015 und des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstags vom Januar 2018 der maßgebliche Grenzwerts von 1,0 ng/ml im Blutserum auf 3,0 ng/ml heraufgesetzt werden solle.

Es entspreche – so das OVG – gefestigter Rechtsprechung, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml davon auszugehen sei, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 -, NJW 2015, 2439). Beim Antragsteller sei damit von fehlendem Trennungsvermögen auszugehen.

Die Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (abgedruckt in: BA 2015, 322 f.), erst bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen, biete keinen Anlass zu einer Heraufsetzung des Grenzwerts (OVG Schleswig, Beschl. v. 8.9.2016 – 3 MB 36/16). Es entspreche nämlich weiterhin dem Stand der Wissenschaft, dass bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bestehe. Die Empfehlungen der Grenzwertkommission seien insoweit nicht bindend.

Auch der Ansicht des VGH München, wonach bei einer erstmaligen Fahrt eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten unter THC-Einfluss nicht ohne weiteres eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen könne, sondern vielmehr weitere Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen seien (vgl. VGH München, Urt. v. 24.4.2017 – 11 BV 17.33 -) verweigert das OVG Schleswig-Holstein die Gefolgschaft.

Fazit: Uns im hohen Norden ist es völlig egal, was die Grenzwertkommission meint. Und die Empfehlungen des 56. VGT interessieren uns auch nicht.

Wer in Schleswig-Holstein kifft, ist also im Zweifel den Führerschein los. Da lobe ich mir doch die Bayern (hört, hört…). Die verlangen zumindest weitere Aufklärung, ebvor das scharfe Schwert der Entziehung zuschlägt.

70 Cent ?, das ist die Frage, oder: Beeinträchtigt eine „volle Blase“ die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“?

entnommen wikimedia.org
Author 4028mdk09

Gut zur Reisezeit passt der OVG Koblenz, Beschl. v. 24.07.2018 – 1 A 10022/18.OVG -, den ich heute als erstes in den „Kessel Buntes“ gepackt habe. Über ihn ist ja auch schon in der Tagespresse berichtet worden. Im Streit war/ist die Frage, ob es ein Recht gibt, die Toiletten auf Autobahnraststätten kostenlos zu benutzen. Wir kennen alle das sog. Sanifair-Prinzip. Die Toilettenbenutzung kostet meist 70 Cent – so auch in Rheinland-Pfalz. Dafür gibt es einen Teilgutschein, den man im Tankstellenshop-einlösen kann (nur, wer tut das). Geltend gemacht wurde nun ein Anspruch auf unentgeltliche Toilettenbenutzung – was früher üblich war. Das OVG Koblenz hat den verneint:

„2. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährleistung einer unentgeltlichen Nutzung der Toiletten der Beigeladenen folgt auch nicht aus dem „Prinzip der Daseinsvorsorge“. Der Begriff der „Daseinsvorsorge“ beschreibt lediglich eine bestimmte Art von Staatsaufgaben, und zwar die Leistungsverwaltung, welche der Sicherung einer allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dient. Unmittelbare Rechtsfolgen lassen sich aus ihm nicht herleiten, erst recht keine originären Leistungsansprüche Einzelner (vgl. Rüfner, in: HStR IV 2006, § 96 Rdn. 10; v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Band 2, 7. Aufl. 2018, Art. 28 Rdn. 207).

Ein Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Toilettennutzung könnte sich in diesem Zusammenhang allenfalls aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) in Verbindung mit den Grundrechten, namentlich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder dem Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ergeben.

Die Grundrechte sind aber in erster Linie Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat. Ansprüche gegen den Staat lassen sich ihnen nur ausnahmsweise und nur unter engen Bedingungen entnehmen, nämlich allenfalls dann, wenn die begehrten Leistungen oder Maßnahmen zum Schutz des Grundrechts unbedingt erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 – juris, Rdn. 135; OVG NW, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 15 E 831/17 – juris, Rdn. 20 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine unentgeltliche Nutzung der Toiletten in den Nebenbetrieben der Beigeladenen in Rheinland-Pfalz ist zur Sicherung der Grundrechte des Klägers nicht unbedingt erforderlich.

Denn zum einen ist das Entgelt für die Toilettennutzung in den Betrieben der Beigeladenen geringfügig. Es hindert – bei verständiger Würdigung – niemanden an einer Toilettennutzung, zumal sich der Kreis möglicher Betroffener auf Personen beschränkt, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um eine Autobahn zu nutzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 – 4 C 1/93 – juris, Rdn. 43).

Zum anderen gibt es an rheinland-pfälzischen Autobahnen neben den sanitären Einrichtungen in den 28 Nebenbetrieben der Beigeladenen kostenfreie Toiletten in elf weiteren Nebenbetrieben sowie an 43 unbewirtschafteten Rastanlagen. Damit bestehen unabhängig von den Einrichtungen der Beigeladenen auch für den Kläger hinreichende Möglichkeiten unentgeltlicher Toilettennutzung.

Demgegenüber kann der Kläger mit Erfolg nicht einwenden, es sei „sachfremd“ von ihm zu erwarten, nach dem Tanken und Essen in einem Nebenbetrieb der Beigeladenen mehrere Kilometer weiterzufahren, um an einer kostenlosen öffentlichen Toilette seine Notdurft zu verrichten. Eine solche Weiterfahrt mag unangenehm und lästig sein. Gleichwohl ist der Staat von Rechts wegen nicht verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen.

Des Weiteren kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ berufen, die nach seinem Dafürhalten leide, wenn Reisende ihre Fahrt „mit voller Blase“ zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen. Wie bereits gesagt, ist das Entgelt für die Toilettennutzung in den Betrieben der Beigeladenen geringfügig und hindert vernünftigerweise niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung. Die Sorge des Klägers um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist daher schon der Sache nach unbegründet. Im Übrigen liegt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse. Der Kläger kann hieraus keine subjektiven Rechte ableiten.

Rechtlich unbedenklich ist es schließlich auch, dass die Entgelte für die Toilettenanlagen – jedenfalls nach dem Vorbringen des Klägers – so bemessen sind, dass sie der Beigeladenen eine Gewinnerzielung ermöglichen. Ein Grundsatz des Inhalts, dass Entgelte für Leistungen der Daseinsvorsorge „nur aus Kostendeckungsgründen“ erhoben werden dürften, existiert nicht. Andernfalls wäre eine Privatisierung von Leistungen der Daseinsvorsorge kaum noch möglich. Denn Private handeln im wirtschaftlichen Verkehr in aller Regel mit Gewinnerzielungsabsicht.

Von einer rechtswidrigen Ausnutzung der besonderen Lage von Reisenden an einer Autobahnraststätte kann bei einem – teilweise verrechnungsfähigen – Entgelt für die Toilettennutzung von nur 70 Cent nicht die Rede sein. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es bekanntermaßen schwierig und mit hohem Aufwand verbunden ist, Sauberkeit und Funktionstüchtigkeit stark genutzter sanitärer Einrichtungen an Autobahnen dauerhaft sicherzustellen. Weshalb die Beigeladene verpflichtet sein sollte, diesen Aufwand – statt durch ein Entgelt für die Toilettennutzung selbst – durch anderweitige Einnahmen aus den Nebenbetrieben abzudecken, ist nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende Rechtsregel existiert nicht.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich denn nun den Teilfreispruch ab?

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Aus der letzten Zeit habe ich dann noch diese Anfrage:

Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich wende mich heute an Sie mit einem mir im Moment alleine nicht lösbaren RVG-Problem, und bitte Sie, mir zu helfen, soweit dies ohne Umstände möglich ist.

Meinem Problem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Gegen meine Mandantin werden diverse Ermittlungsverfahren geführt. Im Verfahren A wurde Anklage erhoben, diese wurde der Mandantin zugestellt, worauf sie mich beauftragt hat und ich mich für sie meldete. Ich wurde im Verfahren A als Pflichtverteidigerin beigeordnet, es fand eine eintägige Hauptverhandlung statt. Diese wurde ausgesetzt, weil noch Nachermittlungen notwendig seien. Mit der ergänzenden Akteneinsicht bekam ich als Beiakte (noch nicht verbunden) die Ermittlungsakte zum Verfahren B, zu dem ich mich bereits im Ermittlungsverfahren gemeldet hatte, aber bis dahin keine Akteneinsicht erhalten hatte.

3 Monate später wurde das Verfahren B „zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu dem führenden Verfahren“ A verbunden. Die Bestellung zur notwendigen Verteidigerin wurde nunmehr auch auf das verbundene Verfahren erstreckt.

Es folgte eine Hauptverhandlung, meine Mandantin wurde hinsichtlich des Vorwurfs aus dem Verfahren A vollumfänglich freigesprochen und hinsichtlich des Vorwurfs aus der Anklage B verurteilt.

Die Mandantin hat mir ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse abgetreten.

Meine Frage ist nun, wie ich das abrechnen kann und ob ich zumindest teilweise wegen des abgrenzbaren Freispruchs die Wahlverteidigergebühr abrechnen kann.

Ich habe eine derartige Konstellation bei meiner Recherche nicht gefunden (oder sie dann nicht erkannt) und wäre für Ihre Hilfe sehr dankbar…..“

Na? Wer hilft?