70 Cent ?, das ist die Frage, oder: Beeinträchtigt eine „volle Blase“ die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“?

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Author 4028mdk09

Gut zur Reisezeit passt der OVG Koblenz, Beschl. v. 24.07.2018 – 1 A 10022/18.OVG -, den ich heute als erstes in den „Kessel Buntes“ gepackt habe. Über ihn ist ja auch schon in der Tagespresse berichtet worden. Im Streit war/ist die Frage, ob es ein Recht gibt, die Toiletten auf Autobahnraststätten kostenlos zu benutzen. Wir kennen alle das sog. Sanifair-Prinzip. Die Toilettenbenutzung kostet meist 70 Cent – so auch in Rheinland-Pfalz. Dafür gibt es einen Teilgutschein, den man im Tankstellenshop-einlösen kann (nur, wer tut das). Geltend gemacht wurde nun ein Anspruch auf unentgeltliche Toilettenbenutzung – was früher üblich war. Das OVG Koblenz hat den verneint:

„2. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährleistung einer unentgeltlichen Nutzung der Toiletten der Beigeladenen folgt auch nicht aus dem „Prinzip der Daseinsvorsorge“. Der Begriff der „Daseinsvorsorge“ beschreibt lediglich eine bestimmte Art von Staatsaufgaben, und zwar die Leistungsverwaltung, welche der Sicherung einer allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dient. Unmittelbare Rechtsfolgen lassen sich aus ihm nicht herleiten, erst recht keine originären Leistungsansprüche Einzelner (vgl. Rüfner, in: HStR IV 2006, § 96 Rdn. 10; v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Band 2, 7. Aufl. 2018, Art. 28 Rdn. 207).

Ein Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Toilettennutzung könnte sich in diesem Zusammenhang allenfalls aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) in Verbindung mit den Grundrechten, namentlich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder dem Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ergeben.

Die Grundrechte sind aber in erster Linie Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat. Ansprüche gegen den Staat lassen sich ihnen nur ausnahmsweise und nur unter engen Bedingungen entnehmen, nämlich allenfalls dann, wenn die begehrten Leistungen oder Maßnahmen zum Schutz des Grundrechts unbedingt erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 – juris, Rdn. 135; OVG NW, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 15 E 831/17 – juris, Rdn. 20 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine unentgeltliche Nutzung der Toiletten in den Nebenbetrieben der Beigeladenen in Rheinland-Pfalz ist zur Sicherung der Grundrechte des Klägers nicht unbedingt erforderlich.

Denn zum einen ist das Entgelt für die Toilettennutzung in den Betrieben der Beigeladenen geringfügig. Es hindert – bei verständiger Würdigung – niemanden an einer Toilettennutzung, zumal sich der Kreis möglicher Betroffener auf Personen beschränkt, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um eine Autobahn zu nutzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 – 4 C 1/93 – juris, Rdn. 43).

Zum anderen gibt es an rheinland-pfälzischen Autobahnen neben den sanitären Einrichtungen in den 28 Nebenbetrieben der Beigeladenen kostenfreie Toiletten in elf weiteren Nebenbetrieben sowie an 43 unbewirtschafteten Rastanlagen. Damit bestehen unabhängig von den Einrichtungen der Beigeladenen auch für den Kläger hinreichende Möglichkeiten unentgeltlicher Toilettennutzung.

Demgegenüber kann der Kläger mit Erfolg nicht einwenden, es sei „sachfremd“ von ihm zu erwarten, nach dem Tanken und Essen in einem Nebenbetrieb der Beigeladenen mehrere Kilometer weiterzufahren, um an einer kostenlosen öffentlichen Toilette seine Notdurft zu verrichten. Eine solche Weiterfahrt mag unangenehm und lästig sein. Gleichwohl ist der Staat von Rechts wegen nicht verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen.

Des Weiteren kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ berufen, die nach seinem Dafürhalten leide, wenn Reisende ihre Fahrt „mit voller Blase“ zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen. Wie bereits gesagt, ist das Entgelt für die Toilettennutzung in den Betrieben der Beigeladenen geringfügig und hindert vernünftigerweise niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung. Die Sorge des Klägers um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist daher schon der Sache nach unbegründet. Im Übrigen liegt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse. Der Kläger kann hieraus keine subjektiven Rechte ableiten.

Rechtlich unbedenklich ist es schließlich auch, dass die Entgelte für die Toilettenanlagen – jedenfalls nach dem Vorbringen des Klägers – so bemessen sind, dass sie der Beigeladenen eine Gewinnerzielung ermöglichen. Ein Grundsatz des Inhalts, dass Entgelte für Leistungen der Daseinsvorsorge „nur aus Kostendeckungsgründen“ erhoben werden dürften, existiert nicht. Andernfalls wäre eine Privatisierung von Leistungen der Daseinsvorsorge kaum noch möglich. Denn Private handeln im wirtschaftlichen Verkehr in aller Regel mit Gewinnerzielungsabsicht.

Von einer rechtswidrigen Ausnutzung der besonderen Lage von Reisenden an einer Autobahnraststätte kann bei einem – teilweise verrechnungsfähigen – Entgelt für die Toilettennutzung von nur 70 Cent nicht die Rede sein. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es bekanntermaßen schwierig und mit hohem Aufwand verbunden ist, Sauberkeit und Funktionstüchtigkeit stark genutzter sanitärer Einrichtungen an Autobahnen dauerhaft sicherzustellen. Weshalb die Beigeladene verpflichtet sein sollte, diesen Aufwand – statt durch ein Entgelt für die Toilettennutzung selbst – durch anderweitige Einnahmen aus den Nebenbetrieben abzudecken, ist nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende Rechtsregel existiert nicht.“

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