Archiv für den Monat: Juli 2018

Gegenstandswert 22 Mio oder „nur“ 1 Mio?, oder: Dem Pflichtverteidiger ist es egal

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Bei der zweiten Entscheidung geht es u.a. um den Gegenstandswert für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Es handelt sich um den OLG Rostock, Beschl. v. 07.06.2018 – 20 Ws 42/18. Nach dem Sachverhalt hat das AG auf Antrag der Staatsanwaltschaft „zur Sicherung der dem Verletzten aus den Straftaten erwachsenen steuerrechtlichen Ansprüche oder des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes“ den dinglichen Arrest in Höhe von 22.427.626,60 € in das Gesellschaftsvermögen der O. T. R. GmbH angeordnet. In Vollziehung des Arrestes wurden durch die Staatsanwaltschaft anschließend Bargeld in Höhe von 14.250 €, zwei Bankguthaben im Gesamtbetrag von 3.437,30 € sowie etwaige Ansprüche des Angeschuldigten gegen das Hauptzollamt Stralsund auf Rückzahlung einbezahlter Geldbeträge und gegen die Hinterlegungsstelle des AG Hamburg auf Rückzahlung einer in anderer Sache geleisteten Kaution in Höhe von insgesamt 923.575,53 € gepfändet. Weiterhin wurden zwei Rolex-Armbanduhren des Angeschuldigten mit unbekanntem Zeitwert arrestiert. Schließlich wurden der alleinige Gesellschaftsanteil des Angeschuldigten an der O. L. GmbH nebst seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft auf Gewinnbeteiligung und Vergütung gepfändet, die sich jedoch nicht als werthaltig erwiesen haben.

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den die beantragte Aufhebung des dinglichen Arrestes ablehnenden Beschluss des LG hat das OLG sowohl die Entscheidung des LG als auch die Arrestanordnung des AG aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Rechtsmittelführers der Staatskasse auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin sämtliche in Vollziehung des Arrestes erfolgten Pfändungen aufgehoben.

Der auch im Beschwerdeverfahren für den Angeschuldigten tätig gewesene Vollverteidiger hat beim LG nach § 33 Abs. 1 RVG beantragt, den Gegenstandswert für dieses Verfahren auf 22.427.626,60 € festzusetzen. Dem ist die dortige Bezirksrevisorin entgegengetreten. Sie hält lediglich einen Gegenstandswert in Höhe von einem Drittel des in der Arrestanordnung genannten Betrages für berechtigt und sieht im Übrigen die Zuständigkeit für die Festsetzung beim OLG. Die Strafkammer hat die Vorgänge deshalb dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Abweichend vom Antrag des RA und der Ansicht der Bezirksrevisorin hat das OLG den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren (nur) auf 951.262,83 € festgesetzt. Dieser Betrag entspreche der Summe der aufgrund der Arrestanordnung gepfändeten Bargeldbeträge, Bankguthaben und möglichen Forderungen des Angeschuldigten gegen das Hauptzollamt Stralsund und die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg auf Rückzahlung einbezahlter Geldbeträge und des vom OLG mit jeweils 5.000 € geschätzten Zeitwerts der beiden Rolex-Armbanduhren.

Dem weitergehenden Antrag ist das OLG nicht gefolgt. Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers in dem Beschwerdeverfahren bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeschuldigten an der Aufhebung der Arrestanordnung als Voraussetzung dafür, die daraufhin tatsächlich gesicherten Vermögenswerte wieder zur eigenen Verfügung zu erhalten. Der Gegenstandswert ergebe sich dagegen nicht aus der bloßen Möglichkeit, dass noch (weitere) Wertgegenstände/Forderungen bis zum Höchstbetrag der Arrestanordnung der Einziehung unterliegen könnten, jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – bis zur Aufhebung der Arrestanordnung nicht erkennbar war, dass es zu weiteren Pfändungen hätte kommen können. Soweit das Interesse des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren deshalb vorliegend auch darauf gerichtet gewesen sein sollte, die Anordnung des dinglichen Arrests über einen Betrag von knapp 22,5 Mio. € zu beseitigen, um künftige Pfändungen bis zu diesem Höchstbetrag zu verhindern, misst das OLG dem angesichts der Tatsache, dass seit dem Erlass der Anordnung im August 2014 keine über die bisher erfolgten Pfändungen hinausgehenden Vermögenswerte des Angeschuldigten festgestellt werden konnten, die Arrestanordnung sich also insoweit als nicht „werthaltig“ erwiesen hat, dem „überschießenden“ Arrestbetrag keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert bei.

Einem Pflichtverteidiger wäre es wegen der Beschränkungen in den §§ 49, 13 RVG egal, der Wahlverteidiger wird nicht so erfreut sein.

Schmerzensgeld/zukünftiger Schaden, oder: Wie hoch ist der Gegenstandswert?

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Heute am Gebührenfreitag dann zwei Entscheidungen zum Gegenstandswert. Gegenstandswert? Ja, der kann auch in Strafverfahren eine Rolle spielen, und zwar bei den Wertgebühren Nr. 4142 bzw. 4143 VV RVG.

Fangen wir mit der Nr. 4143 VV RVG an. Ist auch ein BGH, Beschl., nämlich der BGH, Beschl. v. 06.06.2018 – 2 StR 337/14. Das ist das Verfahren, in dem der 2. Strafsenat eine Änderung beim Schmerzensgeld einläuten wolle (vgl. Neues vom “Rebellensenat”: Aufgeräumt werden soll auch im Zivilrecht, und zwar beim Schmerzensgeld). Das hatten die Vereinigten Großen Senate des BGh dann letztlich anders gesehen (vgl. 2. Strafsenat des BGH: Auch Vorstoß zum Umdenken beim Schmerzensgeld gescheitert…). Und der Beschl. v. 06.06.2018 ist dann der letzte in der Reihe. Jetzt geht es ums Geld 🙂 :

„Die Antragstellerin, die der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren als Rechtsanwältin beigeordnet worden war, hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren festzusetzen.

II.

Der Gegenstandswert war mit 8.000 Euro festzusetzen.

1. Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren wird gemäß § 33 Abs. 1 RVG durch gesonderten Beschluss des Gerichts des jeweiligen Rechtszuges festgesetzt. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 – II ZR 62/06, NJW 2010, 1373).

2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist nach dem Wert zu bestimmen, den die anwaltliche Tätigkeit hat (§§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG). Im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung zu 5.000 Euro Schmerzensgeld entspricht der Streitwert für den Zahlungsanspruch im Revisionsverfahren diesem Betrag.

3. Soweit im Adhäsionsverfahren die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt wird, hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch der drohende Schaden bzw. das Risiko eines künftigen Schadens und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Angeklagten ist (BGH, Beschluss vom 28. November 1990 – VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509; KG, aaO). Im Hinblick auf die vom Landgericht festgestellten Schadensfolgen bei der Nebenklägerin hält der Senat insoweit einen Gegenstandswert von 3.000 Euro für angemessen.“

Damit dürfte das Verfahren nun aber auch endgültig erledigt sein…..

Entbindung eines Schöffen, oder: Auch Schöffen dürfen Urlaub machen

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Und als dritte Entscheidung dann noch der BGH, Beschl. v. 08.05.2018 -5 StR 108/18. Betrifft (noch einmal) die Entbindung eines Schöffen vom Schöffenamt wegen Erholungsurlaubs eines Schöffen. Passt also ganz gut, da morgen in NRW die Sommerferien beginnen, die in anderen Bundesländern schon laufen. Dazu der BGH:

„1. Die erhobenen Besetzungsrügen (§ 338 Nr. 1 StPO) sind jedenfalls unbegründet. Die Entbindungen des Hauptschöffen Kl. und des Ergänzungsschöffen Ku. wegen Urlaubs sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Bundesgerichtshof überprüft die Entbindung von Schöffen lediglich am Maßstab der Willkür (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714; näher Arnoldi, NStZ 2015, 714; 2017, 492). Eine über den Willkürmaßstab hinausgehende Richtigkeitsprüfung kommt angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 336 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht in Betracht und ist auch verfassungsrechtlich nicht erforderlich (eingehend BGH, Urteil vom 22. November 2013 – 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75, 79 f. mwN).

Während berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen rechtfertigen können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juni 1978 – 3 StR 81/78, BGHSt 28, 61, 66; Urteil vom 4. Februar 2015 – 2 StR 76/14, NStZ 2015, 350), ist der auf anberaumte Sitzungstage fallende und mit Ortsabwesenheit einhergehende Erholungsurlaub eines Schöffen ein Umstand, der regelmäßig zur Unzumutbarkeit der Dienstleistung führt (vgl. LR/Gittermann, 26. Aufl., § 54 GVG Rn. 6). Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs ist es, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. BAG NJW 2012, 3529). Um dies gewährleisten zu können, ist der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren (vgl. § 7 Abs. 2 BUrlG). Auch nicht (mehr) im Arbeitsprozess stehende Schöffen haben – insbesondere unter Gesundheitsaspekten – ein berechtigtes Interesse daran, längere Zeit urlaubsbedingt ortsabwesend zu sein. Die Unterbrechung eines auf längere Dauer angelegten Erholungsurlaubs zum Zweck der Teilnahme an einer Hauptverhandlung kann vor diesem Hintergrund Schöffen in aller Regel nicht zugemutet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 276/15 aaO).

Bei der antragsgemäßen Entbindung eines Schöffen aufgrund eines von diesem angezeigten Urlaubs liegt deshalb Willkür in aller Regel fern (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714; Urteil vom 5. Januar 1982 – 5 StR 426/81). Macht der Schöffe einen derartigen Verhinderungsgrund geltend, darf der Vorsitzende sich mit seiner Erklärung begnügen, wenn er sie für glaubhaft und weitere Nachforschungen für überflüssig hält (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1976 – 3 StR 363/76, NJW 1977, 443; vom 22. Juni 1982 – 1 StR 249/81, NStZ 1982, 476; vom 14. Dezember 2016 – 2 StR 342/15, NStZ 2017, 491, 492). Nur ausnahmsweise können Rückfragen und Nachforschungen geboten sein, etwa wenn der Schöffe wegen längeren Urlaubs im Geschäftsjahr bereits von der Dienstleistung befreit worden war oder wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Schöffe sich der Teilnahme an der Hauptverhandlung zu entziehen versucht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 – 3 StR 363/76, NJW 1977, 443). Die Verschiebung eines länger geplanten Erholungsurlaubs ist für den Schöffen in aller Regel unzumutbar (vgl. LR/Gittermann, 26. Aufl., § 54 GVG Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 – 3 StR 363/76 aaO), dahingehende Fragen des Vorsitzenden sind mithin regelmäßig entbehrlich. Wie der Schöffe seinen Erholungsurlaub verbringt, ist seine Sache und unterliegt deshalb nicht der Erforschung und Bewertung durch den Vorsitzenden. Zur Erfüllung der Anforderungen aus § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG genügt es bei einer Befreiung wegen Erholungsurlaubs, die Gründe für die Entbindung stichwortartig zu dokumentieren (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714).

b) Nach diesen Maßstäben liegt eine willkürliche Verletzung von § 54 Abs. 1 GVG aufgrund der Schöffenentbindungen hier fern. Beim Schöffen Kl. stand eine länger geplante Urlaubsreise außerhalb Berlins seinem Einsatz an terminierten Sitzungstagen entgegen. Dass der von diesem Schöffen gestellte Entbindungsantrag aktenmäßig in Verlust geraten war und deshalb die Sache unter Einbindung seiner Ehefrau telefonisch geklärt wurde, ist rechtlich irrelevant. Die antragsgemäße Entbindung des Hilfsschöffen Ku. beruhte ebenfalls auf dessen Angabe, an terminierten Hauptverhandlungstagen aufgrund Urlaubs nicht zur Verfügung zu stehen. Die Entbindung ist durch den geschäftsplanmäßigen Vertreter und damit von dem zuständigen Richter getroffen worden. Angesichts des in Haftsachen besonders gewichtigen Gebots schleuniger Erledigung war die Strafkammer auch nicht gehalten, der Verhinderung eines Schöffen durch verzögernde Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 Abs. 1 StPO) Rechnung zu tragen.

c) Das von der Revision ins Feld geführte Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2016 (2 StR 342/15, NStZ 2017, 491) steht der Entscheidung des Senats nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG entgegen. Der 2. Strafsenat teilt in dieser Entscheidung die von der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe – andernfalls er nach § 132 Abs. 2 GVG hätte verfahren müssen – und wendet sie nur in besonderer Weise auf einen Einzelfall an.“

Und was bietet sich das als „Beitragsbild“ besser an als ein Borkumer Badekarren 🙂

BGH: Die Urteilsgründe erfordern „gedankliche Vorarbeit, oder: „Ungenügend, Thema verfehlt.“

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Nachdem ich eben den 3. Strafsenat des BGh erwähnt habe, der m.E. für die Revisionen im sog. NSU-Verfahren zuständig ist, bietet sich als nächstes Posting/als nächste Entscheidung, über die ich berichten möchte der BGH, Beschl. v. 30.05.2018 – 3 StR 486/17 -, über den ja auch schon an anderen Stellen berichtet worden ist, an. Die Entscheidung zeigt sehr schön, dass der BGH mit den wohl teilweise ausufernden Ausführungen in landgerichtlichen Entscheidungen – gelinde ausgedrückt – „unzufrieden“ ist. Schließlich muss er/der Senat ja alles lesen. Daher ruft er immer wieder zur Mäßigung auf. So auch hier mit mehr als deutlichen Worten, wenn es heißt:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Zur Abfassung von Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof – wie vom Generalbundesanwalt und von einigen der Verteidiger zu Recht aufgeführt – bereits mehrfach entschieden, dass die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen. Gleiches gilt entsprechend für die Beweiswürdigung, in der das Beweisergebnis nur so weit erörtert werden soll, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist, nicht aber eine Dokumentation der Beweisaufnahme vorgenommen werden soll. Ebenso wenig ist es angezeigt, zu jeder Feststellung, mag sie in Bezug auf den Tatvorwurf noch so unwesentlich sein, einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, juris; vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 145/17, juris; vom 25. Juli 2017 – 3 StR 111/17, juris; jew. mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nötigt das angefochtene, knapp 1.300 Seiten lange Urteil zu dem Hinweis, dass mit dieser Rechtsprechung nicht bloß unverbindliche stilistische Maßgaben aufgestellt werden sollen, sondern dass es sich insoweit um die einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben des § 267 Abs. 1-3 StPO handelt. Die Urteilsgründe werden diesen nicht gerecht und offenbaren schwerwiegende handwerkliche Schwächen sowie grundsätzliche Verständnismängel, wenn – wie beispielsweise hier –

• in den Feststellungen zur Sache, die von Blatt 32 bis Blatt 414 der Urteilsgründe reichen, über mehr als 220 Seiten Mitschnitte von Telefongesprächen und Chatprotokolle ausführlich und teils wörtlich wiedergegeben werden;

• sich weitere 57 Seiten der Feststellungen zur Sache mit dem „Verfahrensgang“ befassen, ohne dass – mit Ausnahme weniger Ausführungen zu den Bemühungen einiger Angeklagter um einen Täter-Opfer-Ausgleich – ersichtlich wird, welche Konsequenzen sich daraus für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch ergeben könnten;

• in der „Beweiswürdigung“ die Einlassungen der Angeklagten auf mehr als 120 Seiten nicht nur inhaltlich, sondern auch hinsichtlich ihrer Entstehung umfassend – einschließlich der Nachfragen von Verfahrensbeteiligten – dokumentiert werden;

• diese Einlassungen alsdann in der Würdigung der „Beweisaufnahme im engeren Sinne“ zur Bandenstruktur, den Motiven der Bandendiebstähle sowie zu den Einzeltaten erneut wiedergegeben werden;

• die bereits in den Feststellungen dokumentierten Telefongespräche und Chatprotokolle nunmehr in der Beweiswürdigung ebenfalls erneut umfänglich zitiert werden;

• die ohnehin entbehrlichen Feststellungen zum Verfahrensgang auf 50 Seiten auch noch belegt werden;

• für jeden Halbsatz der übermäßig ausführlichen Feststellungen auch zu gänzlich unwichtigen Details ein Beweismittel benannt und dessen Inhalt wiedergegeben wird.

Angesichts der zur Verurteilung gelangten zwölf Einzeltaten und der allenfalls durchschnittlich schwierigen Beweislage – die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten ganz überwiegend gestanden und lediglich die Bandenabrede sowie die Tatmotivation (Unterstützung islamistischer bzw. jihadistischer Bestrebungen in Syrien) bestritten – lässt der Umfang der Feststellungen mit gut 400 Seiten sowie der „Beweiswürdigung“, die insgesamt mehr als 720 Seiten lang ist, nur den Schluss zu, dass die Urteilsverfasser nicht die notwendige gedankliche Vorarbeit verrichtet haben, eine wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu treffen. Gerade darin liegt aber die unverzichtbare geistige Leistung, die von einem Richter zu verlangen ist (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 270a). Im Übrigen zeigt sich in der dargelegten Vorgehensweise auch ein bedenklicher Umgang mit den Ressourcen der Justiz.“

Wenn es ein Schulaufsatz wäre, der beurteilt würde/wird, hätte man auch sagen können: „Ungenügend, Thema verfehlt.“ Nur, so ganz dann doch nicht. Denn:

„Das Urteil hat gleichwohl Bestand, weil es dem Senat letztlich doch noch möglich war, aus der Vielzahl überflüssiger Ausführungen diejenigen herauszufiltern, derer es zum Beleg der jeweiligen Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche bedurfte.“

Das ist die Krux an diesen Geschichten/Beschlüssen. Den Worten folgen keine Taten/Aufhebungen, weil es immer „gerade eben noch“ reicht. Aber so deutlich wie hier habe ich es noch nie gelesen. Das spricht dafür, dass es „knapp“ war.

NSU, NSU, NSU – ein paar Gedanken/Anmerkungen am Ende des Verfahrens

entnommen wikimedia.org
Author Bubo

Gestern – am 11.07.2018 – ist nun nach mehr als fünf Jahren das sog. NSU-Verfahren zu Ende gegangen. Die Eilmeldungen, Meldungen im Internet, Tagesschau, Tagesthemen, Heute Journal und die heute die Tageszeitungen sind voll mit „Berichten“ und Meinungen zu dem „Ereignis“. Das hat mich (auch) auf die Idee gebracht, ein paar Punkte anzusprechen, zu denen man (noch) etwas sagen kann. Alles andere wird sich im Laufe der kommenden Zeit ergeben. Anzumerken ist bzw. kann man:

1. Das „NSU-Verfahren“ ist beendet.

Nun, das ist die erste/eine Aussage, die so nicht stimmt – daher ist an sich auch die Überschrift u diesem Beitrag falsch. Nicht „das Verfahren“ ist beendet, sondern die Hauptverhandlung – das gerichtliche Verfahren 1. Instanz – hat nach einer 437-tägigen Hauptverhandlung (hier gibt es einen Prozessbericht über jeden HV-Tag) ein Ende gefunden. Das Verfahren geht weiter mit den angekündigten Revisionen – zum Glück habe ich nirgendwo gelesen, die Verteidiger hätten angekündigt in die „Berufung“ zu gehen. Und möglicherweise steht nach einer BGH-Entscheidung dann noch der Gang nach Karlsruhe zum BVerfG an. Auch das wird man sehen.

2. „Höchststrafe“

An mehreren Stellen hieß/heißt es: Beate Zschäpe sei zur „Höchststrafe“ verurteilt worden. Das ist – stellt man auf die Hauptstrafe ab, – mit „lebenslanger Freiheitsstrafe“ – nicht „lebenslänglich“, wie ich irgendwo gelesen habe 🙂 – und „besonderer Schwere der Schuld“ sicherlich richtig. Berücksichtigt man, dass der GBA auch noch „Sicherungsverwahrung“ – § 66 StGB – beantragt hatte, ist es falsch. Mir hat sich allerdings nicht erschlossen, was in dem Fall eine Sicherungsverwahrung soll. Dem Senat offenbar auch nicht

3. Zur Nebenklage

An vielen Stellen ist über die Unzufriedenheit der Nebenkläger gesprochen worden, die beklagen, dass nicht genügend die Hintergründe des NSU aufgeklärt worden seien. Das mag richtig sein. Aber das – bitte schön – ist auch nicht die Aufgabe eines Strafverfahrens. Das dient nicht der geschichtlichen Aufklärung und Feststellung, sondern der Feststellung konkreter Taten, also die Beantwortung der Frage: Hat dieser/diese Angeklagte die ihm/ihr vorgeworfene Tat begangen? Mehr macht/kann und soll ein Strafverfahren nicht leisten. Alles andere gehört ggf. in Untersuchungsausschüsse oder ggf. in Fach-/Sachbücher, die sich mit den Fragen auseinander setzen und ggf. aus vielen Strafverfahren ein Bild „malen“. Das bedeutet übrigens nicht, dass ich der Auffassung bin, dass alles im Zusammenhang mit dem NSU aufgeklärt ist. Da sind noch viel Fragen offen. Nur in diesem Verfahren ist/war für den Senat alles aufgeklärt, was aus seiner Sicht aufgeklärt werden musste (§ 244 Abs. 2 StPO). Ob es reicht, ist dann ggf. eine Frage der Revision.

4. Zur Revision

Natürlich werden die Angeklagten und/oder ihre Verteidiger Revision einlegen. Alles andere würde überraschen. Nach den Schlussanträgen der Verteidiger – insbesondere der von B.Zschäpe – ist das m.E. sogar die Pflicht der Verteidigung. Wenn man auf Freispruch und/oder maximal 10 Jahre Freiheitsstrafe plädiert, dann aber zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit Bejahung der „besonderen Schwere der Schuld“ verurteilt wird, dann muss man darauf mit der Revision reagieren. Und da bringt es nichts, wenn teilweise gesagt: „und der Steuerzahler zahlt es am Ende“. Ja, das tut er. Und das ist auch gut so bzw. kann/muss sich ein Rechtsstaat leisten (können).

Und dem Zusammenhang: In meinen Augen unsinnig ist es – so aber die Tagesthemenmoderatorin im Gespräch mit dem „ARD-Rechtsexperten“ vor Ort -, wenn nach den Erfolgsaussichten der Revision gefragt wird. Wer will die jetzt beurteilen? Die Revision ist kein Selbstläufer – von daher fand ich die – aus Verteidigersicht verständliche Aussage des Kollegen Heer – die Revision werde zur Aufhebung des Urteils durch den BGH führen – recht mutig. Jedenfalls wird es für den Senat aber nicht einfach, das Urteil zu begründen. Die BGH-Rechtsprechung zur Mittäterschaft des Teilnehmers, der nicht am Tatort ist/war, ist recht vielfältig. Da kommt es auf viele Umstände an, die zutreffend gewertet werden müssen. Man wird sehen, wie es der Senat in den schriftlichen – und nur die sind maßgeblich – Urteilgründen hinbekommt.

An mehreren Stellen habe ich übrigens gelesen, dass einer der Nebenklägervertreter geäußert hat/haben soll, die Urteile seien teilweise „nach unserem Dafürhalten sehr, sehr milde“. Nun darum kann man streiten, aber es ist das gute Recht der Nebenkläger, das so zu sehen. Nur, wenn man deswegen als Nebenkläger in die Revision gehen will, ist das gefährlich. Der Hinweis auf § 400 StPO sei erlaubt. Danach kann der Nebenkläger eben kein Rechtsmittel allein wegen einer zu milden Bestrafung einlegen. Wenn man Revision einlegt, damit auch andere Angeklagte als B.Zschäpe wegen Mittäterschaft an den Morden verurteilt werden, dann mag das gehen. Aber das wird die Nebenklage schon wissen, hoffentlich.

Und dann: Irgendwo stand, nun werde es bald das schrifltich Urteil geben. Na ja, ich weiß nicht, was man unter „bald“ versteht. Aber es wird sicherlich einige Zeit dauern, bis das schriftlich begründete Urteil vorliegt. Wenn ich jetzt auf der Grundlage von § 275 Abs. 1 StPO richtig gerechnet habe, dürften dem Senat dafür 93 Wochen zustehen (437 Haupverhandlungstage = 44 x 2 Wochen + 5 Wochen). Das ist eine lange Zeit, die bis in das Jahr 2020 reicht. So lange wird es aber m.E. nicht dauern. Ich denke, der Senat wird spätestens in der ersten Hälfte 2019 sein Urteil vorlegen. Abgesehen davon, dass die 93 Wochen die Höchstfrist sind, ist – machen wir uns doch nichts vor – das Urteil in Teilen vorbereitet. Das ist zulässig, wenn man, wovon ich ausgehe, als Gericht/Senat nach der „Vorbereitung“ immer noch offen für andere Feststellungen ist. Denn anders kann man ein Urteil in einem Verfahren mit 437 HV-Tagen und – wie man hört – mehr als 1.000 Leitordnern Akten nicht handeln/abschließen.

M.E. gibt es mit dem Urteil keine Probleme wegen der bevorstehenden Pensionierung des Vorsitzenden Richters am OLG Götzel. Der muss das Urteil nicht (mehr) unterschreiben. Ist er zu dem Zeitpunkt pensioniert, kann seine Unterschrift ersetzt werden. Aber ich vermute mal, dass es sich der Vorsitzende nicht nehmen lassen wird, das Urteil auch selbst zu unterschreiben. Ist er zu dem Zeitpunkt dann Vizepräsident des wieder installierten BayObLG (vgl. hier), dann ist er ja noch im Dienst der bayerischen Justiz und kann unterschreiben.

Was der Fall sehr schön zeigt: Das Gericht hat 93 Wochen Zeit sein Urteil zu begründen. Die Verteidiger dann aber nur einen Monat (!!!), um die Revision der Angeklagten zu begründen. Verlängerungen gibt es da nicht. Das zeigt die Schieflage in der StPO an der Stelle, an der m.E. etwas geändert werden müsste. Aber Berlin wird sicherlich nicht dieses Verfahren dazu zum Anlass nehmen. Das Ganze entschärft sich (ein wenig) dadurch, dass (auch) die Verteidiger Gelegenheit haben, die Revisionsbegründungen vorzubereiten. Das muss man, da man es sonst in einem Monat nicht schafft. Das ist allerdings nicht einfach, weil es das Protokoll der Hauptverhandlung, das man für Verfahrensrügen nun mal braucht, i.d.R. erst nach Unterzeichnung des schriftlichen Urteils gibt.

5. Kosten

Die Kosten des Verfahrens liegen im zweistelligen Millionenbereich. Ob es nun 50 oder 60-Millionen sind, ist m.E. egal. Ich habe damit kein Problem, weil sich – siehe oben – der Rechtsstaat das leisten kann/muss. Welche erstgemeinte Alternative gibt es?

6. Aussicht

Wie geht es nun weiter? Nun wir werden irgendwann in den nächsten Monaten – hoffentlich nicht Jahren – eine Entscheidung des BGH bekommen. Zuständig ist m.E. nach dem GVP des BGH der dortige 3. Strafsenat, nicht der – wie an anderer Stelle geäußert wurde – der 1. Strafsenat – der ehemalige „Oli Kahn-Senat“ = „der hält alles“. Bis dahin wird es ruhiger werden.

Und: Es wird dann weitergehen. Ob im Hauptverfahren, wird man sehen. Zumindest wird es aber an einer Stelle weitergehen, nämlich bei den Pauschvergütungen der Pflichtverteidiger (§ 51 RVG). Die Anträge werden sicherlich kommen, Vorschussantrag sind ja auch bereits in der Vergangenheit gestellt worden. Wie sich das weiterentwickelt? Ich bin gespannt, allerdings erwarte ich nach den bisher vorliegenden Entscheidungen des OLG München dazu nichts Gutes. Da hat man sich m.E. bislang sehr kleinlich gezeigt, vor allem nachdem man die drei „Alteverteidiger“ weiterhin in die Pflicht genommen und zu „Quasi-Zwangsverteidigern“ gemacht hat. Wahrscheinlich wird die Fragen dann auf jeden Fall das BVerfG entscheiden. Das wäre dann auch mal eine gute Gelegenheit zu den Fragen der Pauschvergütung nach § 51 RVG Stellung mal wieder grundlegend Stellung zu nehmen.

7. Vertiefung

Und wer ein wenig zu den Hintergründen der Verteidigung und dem Denken und Fühlen der drei „Altverteidiger“ in den letzten fünf Jahren erfahren möchte, der hatte gestern Abend in der m.E. gut gemachten Doku „Heer, Stahl und Sturm – Die Zschäpe-Anwälte“ Gelegenheit. Steht auch wohl noch online bzw. in der Mediathek der ARD.

Das soll es gewesen sein. Ich denke, über die zu erwartenden gebührenrechtlichen Entscheidungen werde ich berichten 🙂 .