Archiv für den Monat: Juli 2018

Sonntagswitz, heute zum Finale dann noch einmal Fußball

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Heute geht dann (für mich endlich) die Fußballweltmeisterschaft in Russland zu Ende. Das ist dann Anlass hier noch einmal Fußballwitze zu bringen – und dann ist es auch erst mal wieder zwei Jahre gut – bis zum nächsten „Großereignis“. Und da sind dann:

Wann wurde eine Fußballmannschaft zum ersten Mal schriftlich erwähnt?

Das muss im Alten Testament gewesen sein. Da heißt es: „Sie trugen seltsame Gewänder und irrten planlos umher.“


Wie hoch ist derzeit der  Marktwert der deutschen Fußballnationalmannschaft?

Knapp 2 EUR – 11-mal Flaschenpfand.


Eine Frau steht während der Fußballweltmeisterschaft deprimiert in der Parfümerie und sagt zur Verkäuferin:

„Geben Sie mir bitte etwas, dass nach Fußball riecht.“


Nach dem 0:2 gegen Korea schimpft Jogi Löw mit seinem „Star-Stürmer“ Müller:

„Wann kriege ich endlich mal wieder was Ordentliches von dir zu sehen?“

„Heute Abend im Werbefernsehen – da stelle ich den neuen Fruchtjoghurt von „Müller“ vor!“

Wochenspiegl für die 28. KW., das war NSU/B.Zschäpe, Wucherzinsen, Facebook-Nachlass und Anwaltskosten

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Nun, die ablaufende 28. KW. hatte sicherlich ein Thema, das Ende der Hauptverhandlung im NSU-Verfahren in München mit der Urteilsverkündung. Einige Blogs haben sich damit befasst, obwohl: Ich hatte mehr erwartet.  Daneben hat es aber natürlich auch andere Themen gegeben, so dass ich hinweisen kann auf:

  1. Neue Antworten auf die Party-Frage, oder: Muss am Ende der BGH entscheiden? – Anwälte kündigen Revision an, oder:

    Wieso wird das NSU-Urteil nicht live im TV übertragen?,  und Nebenklage. Ein Holzweg?, und dann noch mein Beitrag: NSU, NSU, NSU – ein paar Gedanken/Anmerkungen am Ende des Verfahrens,

  2. Was ist eigentlich eine „narrative Verteidigung“,

  3. BGH: Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess in der Regel verwertbar,

  4. OLG Celle: Keine Haftung bei „normalem“ Abbremsen nach Umschalten der Ampel auf Gelblicht,
  5. Staatliche Wucherzinsen – jetzt muss das Bundesverfassungsgericht ran!, das entscheidet wahrscheinlich, wenn die Zinsen wieder hoch sind und sagt: Alles nicht so schlimm 🙂 ,

  6. Prozesskostenhilfe und Erfolgshonorar,
  7. Zugang für die Erben gesichert, aber viele Fragen offen: Das BGH-Urteil zu digitalen Hinterlassenschaften,

  8. WhatsApp-Alternativen: Gibt es überhaupt sichere Messenger?,
  9. Mein Chef und ich – die Spannbreite der durchschnittlichen Jahresgehälter,

  10. Warum ein Anwalt kostet, was er kostet.

Die Staatsanwaltschaft will ins Grundbuch, oder: Wie geht das denn?

Und die zweite Entscheidung im „Kessel Buntes“ ist heute dann der OLG Hamm, Beschl. v. 22.02.2018 – I 15 W 15/18. Es geht um die Befugnis der Staatsanwaltschaft, um eine Eintragung ins Grundbuch zu ersuchen. Ja, richtig gelesen: Ersuchen der Staatsanwaltschaft auf Eintragung ins Grundbuch.

Im entschiedenen Fall hatte das die beteiligte Staatsanwaltschaft beim Grundbuchamt unter Bezugnahme auf einen strafgerichtlichen Vermögensarrest getan, und zwar ging es um die Eintragung einer Sicherungshypothek. Das Grundbuchamt hat die Staatsanwaltschaft dann zunächst u.a. darauf hingewiesen, dass § 111k StPO n.F. keine (ausdrückliche) Befugnis der Staatsanwaltschaft, das Grundbuchamt um Eintragung zu ersuchen, mehr vorsehe und dann später eine Zwischenverfügung erlassen. In dieser hat es den Standpunkt vertreten, dass die Staatsanwaltschaft zu einem Ersuchen im Sinne des § 38 GBO nicht mehr befugt sei. Zwar könne das Ersuchen in einen Antrag umgedeutet werden, für dessen Vollzug sei jedoch nach § 29 GBO die Vorlage einer Ausfertigung des Arrestbeschlusses erforderlich. Dagegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die beim OLG Erfolg hatte.

„Nach § 38 GBO hat das Grundbuchamt eine Eintragung auch auf Ersuchen einer Behörde vorzunehmen, wenn diese aufgrund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift befugt ist, um die Eintragung zu ersuchen. In Rechtsprechung und Literatur besteht dabei grundsätzlich Einigkeit, dass § 38 GBO als Ausnahmevorschrift eher eng auszulegen ist, insbesondere, dass die bloße Zuständigkeit einer Behörde für die Bewirkung bestimmter grundbuchverfahrensrechtlich relevanter Veränderungen nicht hinreicht, um von dem Vorliegen einer Ersuchensbefugnis auszugehen (Bauer/v.Oefele, GBO, 3.Aufl., § 38 Rdn.16; Demharter, GBO, 30.Aufl., § 38 Rdn.2). Andererseits sind aber auch Kompetenzvorschriften einer Auslegung zugänglich. Erforderlich ist danach keine ausdrückliche Regelung der Ersuchensbefugnis, sondern nur ein in diesem Sinne eindeutiges Auslegungsergebnis.

Die Grenzen der Auslegung sind dabei hier umso enger zu ziehen, als die Vollstreckung eines Arrestes im Sinne des § 111e StPO einen Eingriff in den Schutzbereich des Art.14 GG darstellt, mithin gemäß Art.20 Abs.2 und 3 GG der sog. Gesetzesvorbehalt greift. Danach obliegt es grundsätzlich dem Gesetzgeber selbst, die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Möglichkeit und der Ausgestaltung eines Eingriff zu treffen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass einzelne Eingriffsmodalitäten notwendig ausdrücklich oder bis ins Einzelne gehend geregelt werden müssten. Vielmehr finden auch unter Geltung des Gesetzesvorbehalts die allgemeinen Auslegungsgrundsätze Anwendung mit der Maßgabe, dass sich mit ihnen im Einzelfall eine zuverlässige Grundlage für Verständnis und Anwendung der Norm gewinnen lässt (für den Bereich des Art.104 Abs.1 S.1 vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012 -2 BvR 1048/11-, zitiert nach juris Rdn.118).

Auf dieser rechtlichen Grundlage meint der Senat, dass die Auslegung des § 111k Abs.1 StPO n.F. mit noch hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der Gesetzgeber der Staatsanwaltschaft die Befugnis verliehen hat, um die Eintragung im Sinne des § 38 GBO zu ersuchen (im Erg. ebenso OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 34 Wx 432/17 –, juris). Zunächst ist der Wortlaut des § 111k Abs.1 S.1 StPO insoweit mehrdeutig, als der Begriff des Vollzugs über eine bloße Zuständigkeitszuweisung hinausgeht. Gestützt wird ein solches Verständnis von § 111k Abs.1 S.2 StPO, wonach die Pfändung beweglicher Sachen durch verschiedene öffentliche Stellen „vollzogen“ werden kann. Hiermit korrespondiert, dass § 111k StPO n.F. nach seiner Überschrift nicht lediglich die Zuständigkeit, sondern das gesamte Verfahren regelt.

Wesentliche Bedeutung hat nach Auffassung des Senats die historische Auslegung. Im bis zum 01.07.2017 geltenden Recht der Vermögensabschöpfung sah § 111f  Abs.2 StPO a.F. ausdrücklich die Befugnis der Staatsanwaltschaft und des Gerichts vor, das Grundbuchamt um die Eintragung einer Zwangshypothek zu ersuchen. Die Gesetzesbegründung zum Entwurf des jetzigen § 111k StPO n.F. lautet – soweit hier von Interesse – wie folgt (vgl. BTDrs. 18/9525 S.82):

„Zu § 111k StPO-E

  • 111k StPO-E regelt das Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme- und Arrestanordnung. Die Vorschrift übernimmt weitgehend den Regelungsgehalt des bisherigen § 111f StPO. Im Vergleich zum geltenden Recht enthält sie drei Änderungen.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 Satz 1 ist die Staatsanwaltschaft für die Vollziehung der Beschlagnahme- und Arrestanordnung künftig ausnahmslos zuständig. Bislang waren für die Ersuchen (Hervorhebung durch den Senat) und Anmeldungen auf Registereintragungen auch die Gerichte zuständig (vgl. § 111f Absatz 2 StPO).“

Diese Ausführungen lassen zweifelsfrei erkennen, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, an der Befugnis der nunmehr allein zuständigen Staatsanwaltschaft etwas zu ändern. Vielmehr wird die Befugnis, (auch) das Grundbuchamt um Vollzug zu ersuchen, in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt. Damit stellt sich aus Sicht des Senats die Frage, ob man bei der Auslegung der § 38 GBO, § 111k Abs.1 StPO angesichts des nicht eindeutigen Wortlauts, gerade mit Rücksicht auf den Gesetzesvorbehalt und das Bestimmtheitsgebot, von einem nicht hinreichenden Ausdruck des – für sich genommen eindeutigen – gesetzgeberischen Willens ausgehen muss. Diese Frage verneint der Senat….“

 

Keine Einstellung als Wachpolizist wegen Jugendstrafe, und zwar auch nicht nach neun Jahren

entnommen openclipart

Im „Kessel Buntes“ heute dann mal Arbeitsrecht, und zwar das LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.05.2018 – 10 Sa 163/18. Arbeitsrecht habe ich hier bisher nur ganz wenig gemacht. Dies ist aber mal eine Entscheidung, die passt. Es geht um die Auswirkungen einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe auf die Einstellung eines Bewerbers für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz. Das Land Berlin hatte das wegen einer Jugendstrafe abgelehnt. Der Bewerber war 2009 aufgrund einer schweren Körperverletzung als 20-jähriger zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden war. Im Bewerbungs-Einstellungsverfahren stellte das Land Berlin zunächst eine Einstellung vorbehaltlich des Ergebnisses der Leumundsprüfung in Aussicht, lehnte diese dann jedoch ab, nachdem es im Zuge der weiteren Prüfung Kenntnis von der Verurteilung erhalten hatte. Das Land ist trotz des längeren Zeitraums seit der strafrechtlichen Verurteilung von fehlender Eignung für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz ausgegangen. Es stützte sich dabei auf eine Stellungnahme des Bewerbers im Einstellungsverfahren, aus der sich ergebe, dass er seine Tat – eine Körperverletzung unter Einsatz eines Messers – noch immer relativiere. Klage und Berufung des Bewerbers hatten keinen Erfolg. Das LAG hat es so wie das Land Berlin gesehen:

„2.3 Art. 33 Abs. 2 GG gibt jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Der Bewerber hat ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (vgl. BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 724/12). Mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Einstellungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305/11). Der Dienstherr hat die gesetzlichen Vorgaben – und damit insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese – zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04). Das bedeutet, dass sich die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken hat, ob die Behörde die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dementsprechend kann ein Bewerber um ein öffentliches Amt grundsätzlich nur verlangen, dass seine Bewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geprüft und nicht nach unzulässigen Kriterien differenziert wird (BAG, Urteil vom 12. November 2008 – 7 AZR 499/08).

Diesen Anforderungen entspricht die Entscheidung des beklagten Landes, den Kläger nicht als Polizeiangestellten einzustellen. Grundsätzlich besteht auch Einigkeit sowohl zwischen den Parteien wie auch mit dem Arbeitsgericht, dass einem wegen einer gefährlichen Körperverletzung verurteilten Straftäter die charakterliche Eignung als Wachpolizist fehlen dürfte. Fraglich ist allein, wie der Beklagte in dem Vermerk vom 16. Oktober 2017 ausgeführt hat, ob der große Zeitabstand zwischen Tat und der Bewerbung sowie die Tatsache, dass der Bewerber seither nicht noch einmal polizeilich in Erscheinung getreten ist, zu einer anderen Beurteilung führen muss. Zu der Verurteilung hatte der Kläger sich in einer schriftlichen Stellungnahme vom 21. September 2017 erklärt. Auch wenn er diese nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung auf telefonische Anforderung des Beklagten am Abend des 20. September 2017 sehr kurzfristig erstellt hatte, hatte der Kläger sie abgegeben. Insofern war es nicht nur sachgerecht, sondern ausdrücklich geboten, dass der Beklagte auch diese Stellungnahme bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt. Genau das hat der Beklagte am Ende des Vermerks vom 16. Oktober 2017 getan und aus der Stellungnahme abgeleitet, dass der Kläger auch aktuell noch dazu neige, das damalige Geschehen zu relativieren und eine unverhältnismäßige Handlung als Notwehrhandlung zu beschreiben weshalb die behauptete Reue als floskelhaft anzusehen sei.

Somit ist der Beklagte von dem richtigen Sachverhalt ausgegangen, hat keine sachwidrigen Erwägungen angestellt und auch nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Der Beklagte hat bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung des Klägers allgemeingültige Wertmaßstäbe angewandt. Die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist umfassend. Sie hat alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung relevant sind. Neben der fachlichen und der physischen Eignung, die beim Kläger im September 2017 unstreitig gegeben waren, zählt hierzu auch die charakterliche Eignung bzw. der Leumund des Bewerbers. Deren Beurteilung erfordert wie vom Beklagten im Vermerk vom 16. Oktober 2017 dokumentiert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die Aufschluss über die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale, wie etwa Loyalität, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung geben können (BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2016 – 2 B 17/16).“

Ich habe da mal eine Frage: Wenn die HB-Eröffnung in die HV umgewandelt wird – zwei Terminsgebühren?

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Und dann noch das Rätsel. Mit einer gerade in dieser Woche rein gekommenen Frage, nämlich:

„…..ich hätte ein Gebührenproblemchen, das ich meine mit Rn. 51 zu Nr. 4102 VV in der „Bibel“ schon gelöst zu haben. Zur Sicherheit frage ich dennoch nach:

Angeklagter (mehrere Ladendiebstähle) bleibt einem Termin fern, durch das Amtsgericht ergeht Haftbefehl nach § 230 StPO. Danach wird er inhaftiert zwecks Absitzen einer Ersatzfreiheitsstrafe in anderer Sache. Aus der JVA heraus werde ich von ihm mandatiert. Nun bestimmt das AG Termin zur Eröffnung des Haftbefehls, den ich wahrnehme, um mal zu testen, wie der neue § 141 III 4 StPO in der Praxis so funktioniert – im Klartext: Ich lungere auf Beiordnung.

Minuten vor dem anberaumten Termin schlägt mir der Amtsrichter vor, gleich die Hautptverhandlung durchzuziehen. Ich bespreche das mit dem Mandanten und wir stimmen zu.

Der Termin zur Eröffnung des Haftbefehls findet also nicht statt, aber es liegt aus meiner Sicht ein Fall der Vorbemerkung 4.3 Satz 2 VV RVG vor. Ferner entsteht die Gebühr nach Nr. 4108 VV RVG anlässlich der spontanen Hauptverhandlung. Ich sehe keine Norm, die das Entstehen der Gebühren nebeneinander ausschließt, insbesondere lese ich Nr. 4102 Satz 2 VV RVG so, dass dies nur für Termine iSd. Nr. 4102 VV RVG gilt, also gerade nicht für den Hauptverhandlungstermin.

Kann ich die Gebühr für den entfallenen Termin zur Haftbefehlseröffnung also in Ansatz bringen?“

Ich hatte dann noch nachgefragt, wie konkret es abgelaufen ist.

Antwort:

„Der HB-Termin wurde gewissermaßen „konkludent aufgehoben“. Er hatte noch nicht begonnen, Häftling noch nicht vorgeführt. Dann Wechsel vom Vorführzimmer in einen Sitzungssaal und dort Beginn der Hauptverhandlung.“