Archiv für den Monat: Oktober 2017

Die RSV und der anwaltliche Rat zum Schweigen, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr?

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Zum Glück sind mir in der letzten Woche zwei gebührenrechtliche Entscheidungen übersandt worden. Sonst wäre es heute mau mit meinen gebührenrechtlichen Postings, da ich derzeit kaum gebührenrechtliche Entscheidungen, die sich für eine Berichterstattung eignen, vorliegen habe.

Hier dann also zunächst  das AG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2017 – 22 C 102/17, das mir der Kollege Demuth aus Düsseldorf übersandt hat. Er hat einen „Rückzahlungsprozess“ gewonnen, den eine Rechtsschutzversicherung gegen ihn geführt hatte. Der Kollege hatte – offenabr im Vorschussweg – als Verteidiger im Bußgeldverfahren auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG angesetzt. Die RSV hatte die gezahlt und forderte sie nun vom Kollegen zurück. Begründung: Der vom Kollegen erteilte Rat zum Schweigen, der dann zur Einstellung des Verfahrens geführt habe, habe nicht zum Entstehen der Nr. 5115 VV RVG geführt. Der Kollege hat sich geweigert, zurück zu zahlen. Und: Mit Recht, wie ihm das AG bescheinigt hat.

Das AG hat nämlich die Klage der RSV abgewiesen. Die Berechnung der Nr. 5115 VV RVG sei zu Recht erfolgt. Das AG bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2011, 1605 = AGS 2011, 128 = RVGreport 2011, 182 = VRR 2011, 118 = StRR 2011, 201 = RVGprofessionell 2011, 85 = JurBüro 2011, 244):

„Nach diesen Maßstäben kann die nach Nr. 5115 VV RVG erforderliche Mitwirkung gegeben sein, wenn der Verteidiger seinem Mandanten im  Bußgeldverfahren rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und er die  entsprechende Entschließung seines Mandanten der Verwaltungsbehörde mitteilt (so genanntes gezieltes Schweigen; AG Charlottenburg AGS 2007, 309, 310; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. Nr. 5115 VV RVG Rn. 6; N. Schneider in AnwKommRVG, 5. Aufl. Nr. 5115 VV RVG Rn. 32; Bischof/Uher, RVG, 3. Aufl. Nr. 5115-5116 VV RVG Rn. 30b; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. Nr. 5100-5200 VV RVG Rn. 18; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. Nr. 5115 VV RVG Rn. 1; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn. 9; zu S 84 Abs. 2 BRAGO: AG Bremen AGS 2003, 29; a.A. AG Hannover JurBüro 2006, 79; AG Halle AGS 2007, 85; AG Meinerzhagen AGS 2007, 454; AG Potsdam, Urt. v. 16. April 2009 – 36 C 31/09, n.V.; zu S 84 Abs. 2 BRAGO: AG Dinslaken JurBüro 1996, 308; AG Achern JurBüro 2001, 304). Die Behörde weiß nach einer solchen Mitteilung, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen.  …….“

So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Behörde das Verfahren hat verjähren lassen, weil der Mandant des Beklagten aus offenkundigen Gründen nicht die dem Verfahren zu Grunde liegende Ordnungswidrigkeit begangen haben konnte. Der Verfahrensablauf spricht vielmehr dafür, dass die Behörde der Auffassung war, ohne Einlassung des Mandanten des Beklagten keine tatsächliche Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheides zu haben. Es ist gerichtsbekannt, dass in diesen Fällen aus „optischen Gründen“ die Verfahren der „Verjährung zugeführt“ werden.“

Ich kenne den genauen Sachverhalt nicht. Aber es stellt sich dennoch die Frage: Wieso braucht die RSV für die Frage ein amtsgerichtliches Urteil?

In eigener Sache: Ich bin immer für die Übersendung gebührenrechtlicher Entscheidungen dankbar. Stelle sie dann gerne auf der Hoempage ein und berichte hier darüber. Auch, wenn sie falsch sind 🙂 .

Fahrverbot am Bahnübergang?, oder: Nicht, wenn man hinter dem Zug herfährt….

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By Feuermond16 – Own work

Bei der zweiten Entscheidung des OLG Naumburg, die ich jetzt vorstelle, handelt es sich um den OLG Naumburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 2 Ws 6/17. Er behandelt eine etwas exotische Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich einen Verstoß gegen § 19 StVO – Überqueren eines Bahnübergangs. Dazu gibt es seit dem 01.05.2006 ein Regelfahrverbot in der BKaktV. Trotzdem hat der Verstoß/die Regelung m.E. keine große parktische Bedeutung, obwohl sie damals mit viel Tam-Tam eingeführt worden ist.

Hier hatte das AG festgestellt, dass der Betroffene als Führer eines Pkw einen Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht überqueret, obwohl rotes Blinklicht gegeben wurde. Es handelte sich um einen beschrankten Bahnübergang, der Betroffene hatte zunächst vor der geschlossenen Schranke angehalten. Nach Passieren des Zuges und nachdem die Schranken begonnen hatten, sich zu öffnen, passierte der Betroffene den Bahnübergang, obwohl sich die Schranken noch nicht vollständig geöffnet hatten und das Rotlicht noch leuchtete und blinkte.

Der Betroffene ist also quasi hinter dem Zug hergefahren. Das AG hatte dennoch auch ein Fahrverbot festgesetzt. Das OLG sagt: Passt nicht:

„Die Feststellungen belegen, dass der Betroffenen unter Verstoß gegen seine Wartepflicht den Bahnübergang überquert hat, obgleich noch rotes Blinklicht gegeben wurde (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO). Dass die Schranken sich gleichzeitig weder senkten noch geschlossen waren, sondern bereits öffneten, ändert an diesem Verstoß nichts. Indes rechtfertigen die Feststellungen weder die Verhängung der Geldbuße von 240,00 €, noch die Verhängung eines Fahrverbots.

Zwar sind diese Sanktionen im Regelfall nach § 4 BKatV, Nr. 83b.2 BKatV vorgesehen. Ein Regelfall liegt indes weder hinsichtlich der Bußgeldhöhe noch hinsichtlich des Fahrverbotes vor.

Nach § 1 Abs. 2 BKatV sind die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge Regelsätze, sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen aus. Solche liegen nicht vor, vielmehr hat das Verhalten des Betroffenen nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt, wie es in der Regel bei Verstößen gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO der Fall ist.

Die Schranken am Bahnübergang beginnen sich erst zu öffnen, wenn in absehbarer Zeit kein weiterer Zug durchfährt. Das gilt auch, wenn das rote Blinklicht (planwidrig?) noch nicht erloschen ist. Der Fall liegt insoweit anders als in der Konstellation, dass beim unbeschrankten Bahnübergang das Blinklicht leuchtet und der Verkehrsteilnehmer sich aus seiner Sicht zutreffend davon überzeugt hat, dass sich kein Schienenverkehr nähert. In diesen Fällen ist ein Irrtum seinerseits nie auszuschließen, weshalb ein Verstoß gegen die Haltepflicht unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung stets eine jedenfalls abstrakte Gefahr einer Kollision mit dem Schienenverkehr begründet. Mit Beginn der Schrankenöffnung besteht dagegen auch die abstrakte Gefahr einer Kollision nicht mehr.

Der Senat hat in der Sache durchentschieden. Er erachtet die Verhängung einer Geldbuße von 80,00 €, die im Bußgeldkatalog für den Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 StVO vorgesehen ist, als angemessen.

Ein Fahrverbot kommt hier nicht in Betracht. Nach § 25 Abs. 1 StVG kann ein solches nur verhängt werden, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Beharrlichkeit scheidet hier aus, eine grobe Pflichtwidrigkeit erfordert unter anderem objektiv die besondere Gefährlichkeit des Verstoßes (Erfolgsunwert). Das Überqueren des Bahnübergangs während der Öffnung der Schranken führt nicht zu einer abstrakten, geschweige denn zu einer konkreten Gefahr.“

Die mit § 19 StVO zusammenhängenden Fragen sind natürlich <<Werbemodus an>> auch in unserem OWi-HB „Burhoff (Hrsg.), Handuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren“ behandelt, das Ende Okrober/Anfang November in 5. Auflage erscheint. Zum Bestellformular geht es hier. <<Werbemodus aus >>.

„Schrittgeschwindigkeit“ – was ist das?, oder: Nicht mehr als 10 km/h

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Jetzt bin ich mit den Hinweisen auf die Änderungen in der StVO den Tag mit  einem OWi-Posting angefangen – an sich hatte ich etwas anderes geplant – dann will ich ihn auch mit zwei Entscheidungen aus dem Bereich fortsetzen, und zwar mit zwei Beschlüssen des OLG Naumburg. Beide sind schon etwas älter sind, mir aber erst vor kurzem bekannt geworden.

Zunächst will ich auf den OLG Naumburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 2 Ws 45/17 – hinweisen. Er legt noch einmal fest, was unter dem Begriff der „Schrittgeschwindigkeit“ i.S. v. § 42 Abs. 2 StVO i. V. m. Nr. 12 Anlage 3 zu verstehen ist. Das OLG sieht eine Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h als solche an, das AG hatte seiner Entscheidung beim Rechtsfolgenausspruch – Höhe der Geldbuße, kein Fahrverbot – 15 km/h zugrunde gelegt. Dazu das OLG:

„Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, Schrittgeschwindigkeit sei angesichts der örtlichen Gegebenheiten hier eine solche von bis zu 15 km/h, nicht. Eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h kann nach dem Wortsinn nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden. Der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ kann auch nicht je nach den örtlichen Gegebenheiten oder dem Grad der Gefährdung unterschiedliche Geschwindigkeiten bezeichnen. Wäre solches vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, hätte er nicht den Begriff Schrittgeschwindigkeit gewählt, sondern etwa die „den Umständen entsprechend ungefährliche Geschwindigkeit“ angeordnet.

Nach der Rechtsprechung gilt teilweise eine Geschwindigkeit von 4 bis zu 7 km/h als Schrittgeschwindigkeit (Brandenburgisches OLG, DAR 2005, 570; OLG Düsseldorf NZV 1993, 158; OLG Köln VRS 68, 382), das OLG Hamm nennt eine Spanne von 4 bis 10 km/h (VRS 6, 222). Das Amtsgericht Leipzig (DAR 2005, 703) hält eine Geschwindigkeit von 15 km/h noch für Schrittgeschwindigkeit. Zur Begründung führt es im Anschluss an Hentschel u. a. (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, RdNr. 181 zu § 42 StVO) aus, dass eine bestimmte Geschwindigkeit zwischen 4 und 10 km/h nicht als Grenzwert in Betracht komme, denn eine solche wäre mittels Tacho nicht zuverlässig messbar, außerdem würden Radfahrer, die Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen. Der Senat ist der Auffassung, dass das höchste vom Oberlandesgericht Hamm als Schrittgeschwindigkeit bezeichnete Tempo von 10 km/h gerade noch als solche angesehen werden kann. Wer sich noch schneller fortbewegt, geht bzw. schreitet nicht, sondern läuft. Mit dem vom Amtsgericht zu Grunde gelegten Tempo von 15 km/h wäre etwa ein Teilnehmer des Berlin Marathon 2016 mit einer Zeit von ca. 2 Stunden und 50 Minuten unter den besten 4% der 35.999 Läufer, die das Ziel erreicht haben, gelandet. Eine solche Geschwindigkeit lässt sich nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit definieren.

Mit einer Höchstgrenze von 10 km/h ist auch den Hinweisen von Hentschel u. a. hinreichend Rechnung getragen. Eine Überschreitung von 10 km/h lässt sich am Autotacho feststellen, auch kann jeder Autofahrer dieses Tempo problemlos einhalten, wenn das Standgas nicht zu hoch eingestellt ist. Soweit Radfahrer bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h unsicher werden und zu schwanken beginnen, sind sie volltrunken und müssen ihr Fahrrad deshalb schon zur Vermeidung einer Strafbarkeit nach § 316 StGB schieben.“

Auf ein Neues beim AG. Dort wird jetzt um ein Fahrverbot gekämpft.

 

Gestern im BGBl., oder: Teures Handy, teure Rettungsgasse, teure Gesichtsverhüllung

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So, dann ist es/sind sie jetzt „amtlich“, die Änderungen in der StVO durch die 53. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Diese VO v. 06.10.2017 ist nämlich, nachdem sie gestern im BGBL – vgl. BGBl I, S. 3549 – verkündet worden ist, heute, also am 19.10.2017, in Kraft getreten.

Ich habe ja schon ein paar Mal auf die Änderungen hingewiesen. Die wesentlichen will ich hier dann och einmal wiederholen:

  • An der Spitze steht die Änderung/Neufassung des „Handyverbots“ am Steuer in § 23 Abs. 1a StVO auf der Grundlage der BR-Drucks. 556/17 und der BR-Drucks. 556/1/17), und zwar wie folgt:
    • § 23 Abs. 1a StVO hat eine „technikoffene Formulierung“ erhalten, die beschreibt, welche Geräte jetzt und in Zukunft zulässig sind oder nicht. Dadurch soll erreicht werden, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mit Sprachsteuerung und Vorlesefunktion ist weiterhin zulässig. Ebenso deren sekundenschnelle Nutzung – es kommt jetzt also auf die Sekunde an. Ich bin gespannt, wie lange es dauert, bis wir dazu die ersten Entscheidungen aus der Praxis haben.
    • Massiv angehoben worden sind die Bußgelder. Die verbotene Nutzung kostet den Kraftfahrer jetzt 100 € und den Radfahrer 55 €. Bei Gefährdung und Sachbeschädigung steigen die Geldbußen beim Kraftfahrer auf 150 € bzw. 200 €. Daneben droht dann ein einmonatiges Fahrverbot. Ob damit das Ziel erreicht wird, die Nutzung des „Handy“ im Straßenverkehr einzudämmen? Ich wage es, das zu bezweifeln.
  • In § 38 Abs. 1 StVO ist bestimmt, dass einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet, sofort freie Bahn zu schaffen ist. Das ist die „Rettungsgasse“. Dieses Gebot ist jetzt bußgeldbewehrt. Es werden, wenn im Straßenverkehr bei Unfällen usw. keine Rettungsgasse gebildet wird, fällig im Grudntatbestand eine Geldbuße von 240 € rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann die Geldbuße 280 € oder 320 € betragen. Außerdem droht jeweils ein einmonatiges Fahrverbot.
  • Und schließlich: In § 23 Abs. 4 StVO ist jetzt vorgeschrieben, dass derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldbuße von 60 €.

OLG Bamberg III: PoliscanSpeed bleibt standardisiert, oder: Wir machen es auch falsch

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Urheber KarleHorn

So, da ja aller guten (?) Dinge drei sind, stelle ich als dritte Entscheidung heute dann noch den OLG Bamberg, Beschl. v. 24.07.2017 – 3 Ss OWi 976/17 – vor. Auch er: Nichts Neues, sondern: Anschluss an dei (falsche) OLG-Rechtsprechung, die PoliscanSpeed weiterhin als standardisiert ansieht:

„Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. er­ge­ben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Auch mit Blick auf die zur Antragsschrift der GenStA abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers bemerkt der Senat ergänzend: Nach zutreffender Ansicht, welcher sich der Senat anschließt, wird durch die im Einzelfall nicht ausschließbare bauartbedingte Berücksichtigung von Messpunkten und die hierdurch bedingte Generierung von Rohmessdaten mit außerhalb des Messbereichs liegenden Ortskoordinaten bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScanSpeed die (unveränderte) Gültigkeit der innerstaatlichen Bauartzulassung zur Eichung und damit die Einordnung des vorgenannten Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts als sog. ‚standardisiertes‘ Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43/277; vgl. u.a. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38 = OLGSt StPO § 261 Nr. 21) nicht in Frage gestellt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.01.2017 – 1 OWi 1 Ss BS 53/16 = ZfS 2017, 172 = DAR 2017, 211 und v. 21.04.2017 – 1 OWi 2 SsBs 18/17 = ZfS 2017, 350; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.04.2017 – Ss Rs 13/2017 [bei juris]; KG, Beschl. v. 21.06.2017 – 162 Ss 90/17 [bei juris]; OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.06.2017 – 1  Ss [OWi] 115/17 [bei juris]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.05.2017 – 8 Ss 246/17 [bei juris]). […]“

Also: Wir schließen uns an und machen es also auch falsch……….