Archiv für den Monat: August 2017

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Worauf bezieht sich die Kostenentscheidung des BVerfG nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde?

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Auf die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Worauf bezieht sich die Kostenentscheidung des BVerfG nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde?, habe ich dem Kollegen wie folgt geantwortet:

„also:

zu 1) Das Ausgangsverfahren ist doch noch gar nicht beendet. Das BVerfG hat doch zurückverwiesen. Also geht es beim LG weiter und dort muss eine Kostengrundentscheidung ergehen.

Die ergangene Kostenentscheidung erfasst nur die Kosten des Verfassungsbeschwerde (BVerfG NJW 1992, 3157; 1994, 1525). Sie können da nichts abrechnen, weil Sie da nicht tätig geworden sind.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes von 1000 € verstehe ich nicht. Den hatte das BVerfG festgesetzt? Der beträgt doch mindestens 5.000 €. Oder stammt der vom OLG?“

Es ist dann noch ein wenig hin und her gegangen 🙂 : Der Kollege hatte mitgeteilt, dass eine Kostengrundentscheidung des LG vorliegt – zu Lasten der Staatskasse – und nachgefragt, ob „man die Geschäftsgebühr nach der Zurückverweisung nochmal ansetzen [kann], da es ja eine neue Sache ist?“

Ich habe ihn dazu dann auf „analog § 21 RVG (s. BGH, NJW 2013, 3453 = AGS 2013, 453 m.w.N. = RVGreport 2013, 465 = JurBüro 2014, 20 = StRR 2013, 443) verwiesen.

Sinnentleerte Anträge, oder: Wenn dem BGH der „Draht aus der Mütze springt“

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Als zweite Wochenauftaktsentscheidung dann der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 11.05.2017 – 2 ARs 290/16.

Ergangen ist er in einer Strafvollzugssache. Strafvollzugssache? Damit hat der BGH doch nichts zu tun? Ja richtig, aber ggf. dann doch, wenn gegen Entscheidungen der OLG (unzulässige) Rechtsmittel eingelegt werden. So auch hier. Es waren insgesamt (noch) 26 Verfahren gegen Beschlüsse verschiedener OLG durch einen Antragsteller anhängig gemacht worden, alle mir einem 2016-er bzw. 2017-er Aktenzeichen.

Dem BGH ist da dann der sprichwörtliche „Draht aus der Mütze gesprungen“. Er hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen und dem „Beschwerdeführer“ mitgeteilt: Wir werden in Zukunft Anträge nicht mehr bescheiden. Uns reicht es.

„III.
Der Senat hat in den vergangenen Jahren in zahlreichen Verfahren unzulässige Anträge und Rechtsbeschwerden des Beschwerdeführers beschieden. So hat der Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 2016 beim 2. Strafsenat Verfahren zu insgesamt 69 betroffenen Ausgangsverfahren anhängig gemacht:

2 ARs 290/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 116/15(V), 4 Ws 123/16(V), 4 Ws 125/16(V), 4 Ws 102/15(V), 4 Ws 104/15(V), 4 Ws 106/15(V), 4 Ws 108/15(V), 4 Ws 110/15(V), 4 Ws 112/15(V), 4 Ws 114/15(V), 4 Ws 82/15(V), 4 Ws 245/15(V), 4 Ws 100/15(V);
– 2 ARs 320/16, betreffend die Aktenzeichen 2 VAs 22/16, 2 VAs 24/16, 2 VAs 45/16, 2 VAs 48/16, 2 VAs 49/16, 2 VAs 50/16, 2 VAs 60/16, 2 VAs 61/16, 2 VAs 62/16, 2 VAs 63/16, 2 VAs 72/16, 2 VAs 76/16 und 2 VAs 89/16;
2 ARs 432/16, betreffend die Aktenzeichen 3 Ws 91/16, 3 Ws 242/16, 3 Ws 382/16 und 3 Ws 383/16;
– 2 ARs 284/16, betreffend die Aktenzeichen 3 Ws 409/16 und 3 Ws 410/16;
2 ARs 280/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 30/16;
– 2 ARs 281/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 35/16;
– 2 ARs 282/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 36/16;
– 2 ARs 283/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 40/16;
– 2 ARs 356/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 64/16, 4 Ws 65/16, 4 Ws 66/16, 4 Ws 67/16, 4 Ws 68/16, 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, 4 Ws 71/16, 4 Ws 72/16 und 4 Ws 73/16;
– 2 ARs 400/16, betreffend (teilweise erneut) die Aktenzeichen 4 Ws 64/16, 4 Ws 65/16, 4 Ws 66/16, 4 Ws 67/16, 4 Ws 68/16, 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, 4 Ws 71/16, 4 Ws 72/16 und 4 Ws 73/16, 141 AR 204/16 und 533 Qs 92/15, 533 Qs 3/16, 533 Qs 21/16, 533 Qs 22/16, 533 Qs 23/16 und 533 Qs 24/16;
2 ARs 258/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 123/16, 4 Ws 116/16, 4 Ws 125/16, 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16 und 4 VAs 2/16.

Mit dem Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat über die unzulässigen Beschwerden gegen insgesamt 53 Beschlüsse befunden. Stets hat der Senat – wie in der Regel schon die Vorinstanz – den Antragsteller dahin verbeschieden, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind. Dem Beschwerdeführer ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel deutlich gemacht worden.

Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Antragsteller – dessen künftige Rechtsbeschwerden oder Eingaben, vermeintliche Anträge auf Gerichtsstandsbestimmungen, Remonstrationen und Gegenvorstellungen nicht mehr bescheiden. Auch Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung solcher Beschwerdeverfahren wird der Senat nicht mehr bescheiden.

Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – III ZB 96/16, vom 26. Januar 2017 – 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).“

Kann man so machen und ist letztlich auch vom BVerfG abgesegnet. Allerdings entbindet das natürlich nicht von der Pflicht, auch in Zukunft einen Antrag dieses Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen und zu lesen. Denn es ist ja nicht ausgeschlossen, dass „mal was dran ist“.

Der erregte Zeuge, oder: Der Staatsanwalt hat hier gar nichts zu sagen

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Ich eröffne die Woche dann mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.05.2017 – 1 Ws 245/17. Das ist die Sache mit dem „erregten Zeugen“. Über den Beschluss haben auf der Grundlage der PM des OLG ja auch schon einige andere Blogs berichtet, ich habe mir dann erst mal den Volltext besorgt. Ist mir immer lieber als (nur) die Pressemitteilungen der Gerichte 🙂 .

Nach dem Sachverhalt des OLG-Beschlusses muss es etwas hitziger zugegangen sein in der Hauptverhandlung des Amtsgericht, als der Zeuge vernommen wurde. Der Zeuge wird vernommen, am Ende seiner Aussage will er noch etwas sagen, was die Richterin aber „unterbinden“ will. Dann:

„Als sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft äußern wollte, wurde der Zeuge W……. laut und aggressiv und erwiderte, er hätte sich da nicht einzumischen, die Richterin würde die Fragen stellen.“

Aus der Äußerung wird dann ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft. Nach Erlass des Ordnungsbeschlusses verlässt der Zeuge „wütend und abrupt den Sitzungssaal mit einem lauten Türknallen“. Gegen den Ordnungsgeldbeschluss des AG dann die Beschwerde des Zeuge, die beim OLG keinen Erfolg hat.

„Die Erklärung des Beschwerdeführers ist als Beschwerde im Sinne von § 181 GVG auszulegen und als solche zulässig, aber unbegründet.

Zwar ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör gewährt worden ist. Das Absehen von einer vorherigen Anhörung des Betroffenen ist aber ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ungebühr und der Ungebührwille völlig außer Frage stehen und die Anhörung nur zu weiteren Ausfällen Gelegenheit gäbe (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 178 GVG Rn. 14).

So ist es hier. Der Beschwerdeführer hat den protokollierten Geschehensablauf in seinem Schreiben vom 16. März 2017 bestätigt. Der im Protokoll weiter angeführte Erregungszustand des Beschwerdeführers („laut und aggressiv“)  barg die Gefahr, dass dieser bei einer Gelegenheit zur Äußerung vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses erneut die Würde des Gerichts oder des Vertreters der Staatsanwaltschaft angreifen könnte.

Diese Einschätzung lässt sich zudem auf das Folgegeschehen stützen, als der Beschwerdeführer ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Verkündung des Ordnungsgeldbeschlusses „wütend und abrupt den Sitzungssaal mit einem lauten Türknallen“ verließ.

Auch inhaltlich ist der Beschluss nicht zu beanstanden.

Nach § 178 GVG kann gegen Zeugen, die sich in der Sitzung der Ungebühr schuldig machen, ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden.

Hierbei ist nach § 182 GVG bei einem Ordnungsmittel wegen Ungebühr sowohl der darüber gefasste Beschluss mitsamt Begründung und auch dessen Veranlassung in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen, um so dem Beschwerdegericht ein möglichst objektives, von Erinnerungsfehlern freies und umfassendes Bild des Vorgangs zu vermitteln (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 182 GVG Rn. 1).

Zwar enthält das Hauptverhandlungsprotokoll vom 16. März 2017 keine ausdrückliche Begründung des Ordnungsgeldbeschlusses. Das Fehlen einer solchen Begründung ist aber ausnahmsweise dann unschädlich, wenn aufgrund des Protokollvermerks über die Veranlassung des Beschlusses davon auszugehen ist, dass die Gründe hierfür auch für den Beschwerdeführer außer Zweifel standen und der Protokollvermerk dem Beschwerdegericht die volle Nachprüfung des Beschlusses ermöglicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 183 GVG Rn. 4).

So liegt es hier. Im Protokoll ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer, als der Vertreter der Staatsanwaltschaft sich äußern wollte, laut und aggressiv erwiderte, er – der Staatsanwalt – hätte sich da nicht einzumischen, die Richterin würde die Fragen stellen.

Dieses Verhalten stellt eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG dar. Danach ist Ungebühr ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den „Gerichtsfrieden“ und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 178 GVG Rn. 2).

Selbst wenn der Beschwerdeführer sich aufgrund des Gegenstands der Verhandlung und seiner Vernehmung in einem Zustand emotionaler Erregung befunden haben sollte, ist es für ein Gericht nicht hinnehmbar, wenn ein Zeuge in aggressiver Weise versucht, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu maßregeln.

So obliegt die Verhandlungsleitung gemäß § 238 Abs. 1 StPO ausschließlich dem oder der Vorsitzenden. Die Äußerung des Beschwerdeführers in Richtung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, er habe sich da nicht einzumischen, die Richterin würde die Fragen stellen, zielt darauf ab, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft sein Fragerecht abzuschneiden. Insbesondere den Zeitpunkt der Ausübung des Fragerechts gemäß § 240 Abs. 2 StPO bestimmt aber der oder die Vorsitzende (vgl. Meyer-Goßner/Meyer-Goßner, aaO., § 240 StPO Rn. 6). Dem Beschwerdeführer als Zeugen steht dies hingegen nicht zu.

Selbst der in zeitlicher Hinsicht früher einsetzende vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf rechtfertigt ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr. Danach habe er am Ende seiner Zeugenaussage noch zwei Sätze sagen wollen, was die Vorsitzende versucht habe zu unterbinden. Als der Staatsanwalt sich  eingemischt habe, habe er diesem erwidert, er solle ruhig sein, er – der Staatsanwalt – sei von der Richterin nicht zum Sprechen aufgefordert worden.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorsitzende dem Beschwerdeführer zumindest schlüssig das Wort entzogen hatte, weshalb dieser zu weiteren Ausführungen nicht berechtigt gewesen ist. Schon ein Weitersprechen seinerseits stellte eine Missachtung der richterlichen Verhandlungsleitung dar. Hingegen war das Zulassen der Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als zumindest schlüssige Anordnung zu verstehen, dem Sitzungsvertreter das Wort zu erteilen. Die an den Staatsanwalt gerichtete maßregelnde Erwiderung des Beschwerdeführers stellte insofern zugleich eine Missachtung des Gerichts dar.

Die Höhe des gegen den Beschwerdeführer festgesetzten Ordnungsgeldes und die Dauer der ersatzweise festgesetzten Ordnungshaft, denen der Beschwerdeführer nicht näher entgegengetreten ist, sind nicht zu beanstanden.“

Nun ja. Ob das AG da nun gleich mit einem Ordnungsbeschluss reagieren musste. Gut, wir kennen die genauen Umstände nicht, aber vielleicht hätte man ja auch erst mal „deeskalieren“ können. Und das OLG arbeitet mir mit ein bisschen viel „schlüssig“. „Schlüssig“ das Wort entzogen, „schlüssig“ das Wort erteilt. Und wenn ich Richter gewesen wäre, hätte ich durch die mitgeteilte Äußerung des Zeugen meine „Würde des Gerichts“ nicht angegriffen gefühlt.

Sonntagswitz: Zum Start der Fußballbundesligasaison 2017/2018…..

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An diesem Wocheende ist der Startschuß zur Fußballbundesligasaison 2017/2018 gefallen, zumindest für die 1. Liga, die anderen spielen ja schon länger (leider). Damit ist dann auch der Startschuß für noch mehr Sport/Fußball im Fernsehen gefallen. Freut mich gar nicht, aber andere schon. Man muss (leider) mit dieser „Überfütterung“ leben. Nun ja, ich werde es überleben. Zum Startschuss dann auch ein paar „Fußballwitze“, und zwar:

Ein Schalke-Fan geht in eine Kneipe, legt seinen Fan-Schal auf den Tresen und bestellt sich ein Bier. Erst jetzt fällt ihm auf, dass er in eine Fan-Kneipe des BVB Dortmund gelandet ist. Er will unauffällig verduften, steht langsam auf und greift nach seinem Schal.
Da packt der Wirt ihn am Arm und sagt: „Stopp. Wer hier wieder raus will, muss vorher das Würfelspiel mitspielen.“
„Na gut, und wie geht das,“ fragt der Schlake-Fan, während sich mehrere Dortmunder um ihn versammeln.
Der Wirt erklärt: „Wenn du eine 1, 2, 3, 4 oder 5 würfelst, bekommst du eine aufs Maul.“
„Und was passiert, wenn ich eine 6 würfele?“
Der Wirt grinst: „Dann darfst du nochmal würfeln.“


Weshalb hat man den Spielern vom HSV zum Saisonbeginn Fahrräder geschenkt?
Nun, damit sie schon mal das Absteigen üben können.


Wann wurde die Fußballmannschaft zum ersten Mal schriftlich erwähnt?
Im alten Testament. Denn da heißt es: „Sie trugen seltsame Gewänder und irrten planlos umher.“


Und schon etwas älter, aber immer wieder schön:

„Haben sie drei Sekunden Zeit?“ fragte ein Zuschauer den Schiedsrichter nach Spielschluss.
Dieser nickte zustimmend.
„Dann erzählen sie mir mal alles was sie über Fußball wissen!“

Wochenspiegel für die 33. KW., das war VW-Abgasskandal, beA, Vergewaltigung und „Porno-Abmahnungen“

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Nach einer Woche mit einem wegen der Anschläge in Spanien und Finnland mehr als „unschönen“ Abschluss hier dann der wöchentliche Rückblick auf die „Blogereignisse“ der vergangenen Woche. Ich weise hin auf:

  1. LG Krefeld: Feststellungsklage gegen VW im sog. „Abgasskandal“ zulässig (und begründet), die Luft wird dünner, auch wenn das bei Diesel nicht so richtig passt 🙂 ,
  2. Dürfen falschgeparkte Fahrzeuge sofort abgeschleppt werden?,
  3. Und nochmals der „Knöllchen-Horst“: AG Hannover: 250 Euro Bußgeld für “Knöllchen-Horst” we­gen Dashcam-Aufnahmen von Verkehrsverstößen,
  4. beA: Signatur der exportierten Nachrichten, und dazu auch: beA: Gerichte des LG-Bezirks München II nun erreichbar,
  5. Vergewaltigung – und die Gewaltandrohung gegen eine nahestehende Person,
  6. Rettungsgasse: Verhalten auf der Autobahn,
  7. Prozess­un­fähig­keit weg­en Que­ru­lant­en­wahns?,
  8. Videoüberwachung: Wie dürfen die Daten eigentlich genutzt werden?,
  9. und dann war da noch: Infobrief für junge Juristen – neue Ausgabe – muss man sich aber anmelden 🙂 ,
  10. und ganz zum Schluss noch eine Warnung: Mal wieder – Angebliche YouPorn-Abmahnungen im Anflug.